Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2005 Nr. 13 vom 6.4.2005 Seite 201 bis 216
Dritte Verordnung zur Änderung der Beflaggungsverordnung
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Dritte Verordnung
zur Änderung der Beflaggungsverordnung
Vom
22. März 2005
Aufgrund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über das
öffentliche Flaggen vom 10. März 1953 (GV. NRW. S. 220), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248), wird im Einvernehmen mit dem
Ausschuss für Innere Verwaltung und Verwaltungsstrukturreform des Landtags
verordnet:
Artikel
1
Die Beflaggungsverordnung vom 29. November 1984 (GV. NRW. S. 742), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Mai 1998 (GV. NRW. S. 387), wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird Absatz 1.
b) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe „(5. Mai)“
durch die Angabe „(9. Mai)“ ersetzt.
c) Der bisherige Satz 2 wird Absatz 2.
d) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Wird vom Innenministerium aufgrund des § 1
Abs. 1 des Gesetzes Trauerbeflaggung angeordnet, die sich auf einen der
Beflaggungstage nach Absatz 1 Nr. 2 bis 7 und 9 erstreckt, ist an diesem Tag
ebenfalls halbmast zu flaggen.“
e) Der bisherige Satz 3 wird Absatz 3 und
erhält folgende Fassung:
„(3) Am Europatag und am Tag der Wahl zum
Europäischen Parlament soll neben der Bundesflagge und der Landesflagge, soweit
möglich, auch die Europaflagge gezeigt werden; dabei ist die Europaflagge an
bevorzugter Stelle zu setzen.“
Artikel
2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 22. März 2005
Der
Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. FritzB e h r e n s
GV.
NRW. 2005 S. 215
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