Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 19 vom 4.5.2005 Seite 373 bis 426
Öffentliche Bekanntmachung über eine Teilgenehmigung für den Forschungsreaktor FRJ-1 in Jülich - Bescheid Nr. 7/8 d - FRJ-1 –
Öffentliche Bekanntmachung
über eine Teilgenehmigung
für den Forschungsreaktor FRJ-1 in Jülich
- Bescheid Nr. 7/8 d - FRJ-1 –
Vom 29. November 2004
Datum der Bekanntmachung:
4. Mai 2005
emäß §§ 15 Abs. 3 und 17 der Atomrechtlichen
Verfahrensverordnung (AtVfV) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193, 1217), wird folgendes bekannt
gegeben:
Das Ministerium
für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen hat der
Forschungszentrum Jülich (FZJ) GmbH, Leo-Brandt-Straße, 52428 Jülich, eine
Genehmigung erteilt, weitere Anlagenteile abzubauen und die messtechnischen
Voraussetzungen für die Freimessung und Freigabe der Reaktorhalle herzustellen
mit dem Ziel ihrer Entlassung aus dem Anwendungsbereich des Atomgesetzes.
Weiterhin werden die mit Bescheid Nr. 7/8c FRJ-1 genehmigten Grenzwerte für die
Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft ab diesem Zeitpunkt aufgehoben.
Der verfügende
Teil I Nr. 1. des Bescheides lautet:
„1. Genehmigung nach dem Atomgesetz
Aufgrund des § 7
Abs. 3 des Atomgesetzes (AtG)1 wird der
Forschungszentrum
Jülich (FZJ) GmbH
Leo-Brandt-Straße
52428 Jülich
auf ihren Antrag
vom 13. Mai 2003, zuletzt ergänzt mit Schreiben vom 27. Februar 2004, die
Teilgenehmigung
erteilt, auf
ihrem Betriebsgelände in der Gemarkung Jülich, Flur 44, Flurstück 25 nach
Maßgabe der in den Abschnitten 2 und 3 aufgeführten Unterlagen bzw. Auflagen
aus ihrem Forschungsreaktor FRJ-1 (MERLIN) einen Großteil der technischen
Einrichtungen zu entfernen, die Reaktorhalle, die Zu- und Abluftanlage und die
Reaktorhallenanbauten zu dekontaminieren und die messtechnischen
Voraussetzungen für ihre Freimessung und Freigabe herzustellen mit dem Ziel
ihrer Entlassung aus dem Anwendungsbereich des Atomgesetzes. Weiterhin wird
nach der Freigabe der Reaktorhalle genehmigt, die Einrichtungen zur
Hallenemissions- und Fortluftemissionsüberwachung außer Betrieb zu nehmen. Die
mit Bescheid Nr. 7/8c FRJ-1 genehmigten Grenzwerte für die Ableitung
radioaktiver Stoffe werden ab diesem Zeitpunkt aufgehoben.
Gemäß § 3a Satz
2 UVPG2 wird hiermit bekannt gegeben, dass für die beantragte
Änderung keine UVP-Pflicht besteht.“
Die Genehmigung
ist mit Nebenbestimmungen verbunden, die Anforderungen an die Detailplanung des
Vorhabens und administrative Maßnahmen enthalten.
Bei den mit
diesem Bescheid genehmigten Maßnahmen handelt es sich um eine Änderung eines
nach Nr. 11.1 der Anlage 1 zum UVPG UVP-pflichtigen
Vorhabens. Die UVP-Pflichtigkeit dieser Änderung
hängt nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG davon ab, ob eine Vorprüfung des Einzelfalls
ergibt, dass die Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.
Als Ergebnis der
Vorprüfung des Einzelfalls wird festgestellt und hiermit gemäß § 3a Satz 2 UVPG
bekannt gegeben, dass für das beantragte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht.
Der
Genehmigungsbescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung:
„Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid
kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden.
Die Klage ist
beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich
einzureichen.
Falls die Frist
durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde
dessen Verschulden dem Vollmachtgeber zugerechnet werden.“
Eine
Ausfertigung des Bescheides ist vom Tage nach der Bekanntmachung an 2 Wochen
während der Dienststunden
a) im Ministerium
für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein- Westfalen,
Haroldstraße 4, 40213 Düsseldorf (Anmeldung beim Pförtner); (Dienststunden:
montags bis freitags von 9.00 bis 15.00 Uhr)
und
b) in der
Stadtverwaltung der Stadt Jülich, Große Rurstraße 17,
52428 Jülich, Obergeschoß des neuen Rathauses, Zimmer 311 (Dienststunden:
montags bis freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr und donnerstags von 14.00 bis 18.00
Uhr)
zur Einsicht
ausgelegt.
Mit dem Ende der
Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine
Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Dieser Zeitpunkt ist für den Beginn
der Rechtsbehelfsfrist maßgebend.
Der Bescheid
kann bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist beim Ministerium für Verkehr,
Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen, 40190 Düsseldorf,
unter dem Aktenzeichen IV 11 - 8943 FRJ-1 - 7/8d - 5.4 von Personen, die ein
berechtigtes Interesse nachweisen, schriftlich angefordert werden.
1 Gesetz über die
friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren
(Atomgesetz – AtG), in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2)
2
Gesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S.
205) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359)
Düsseldorf, den
19. April 2005
Ministerium
für Verkehr, Energie und Landesplanung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. H. E.
D r e s c h e r
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