Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 22 vom 18.5.2005 Seite 483 bis 496
Dreizehnte Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände
2022
Dreizehnte Änderung der Satzung
der Rheinischen Versorgungskasse für
Gemeinden und Gemeindeverbände
Vom 25. April 2005
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG - hat der Verwaltungsrat in seiner Sitzung vom 24. November 2004 wie folgt beschlossen:
Die Satzung der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände vom 19. November 1985 (GV. NRW. 1986 S. 71/StAnz. RhPf. 1986 S. 79), zuletzt geändert durch die Zwölfte Satzungsänderung vom 15. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 580/StAnz. RhPf. S. 1425), wird wie folgt geändert:
I.
§ 54 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Absatz 4 neu eingefügt:
„(4) Bei den UmIageberechnungen nach den Absätzen 2 und 3 kann die Mindestumlage durch Beschluss des Verwaltungsrates um bis zu 40 Prozentpunkte abgesenkt werden.“
b) Der bisherige Absatz 4 wird zum neuen Absatz 5.
II.
In-Kraft-Treten
Die Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.
Köln, den 24. November 2004
Dr. S t e i n k e m p e r
Vorsitzende des Verwaltungsrates
H ü r t g e n
Schriftführer
Die Anzeige der vorstehenden Dreizehnten Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Datum vom 31. März 2005 – 31-45.01/01.02-3-3507/05(0) – angenommen; Bedenken gegen die Satzungsänderung wurden nicht erhoben. Sie wird nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG - bekannt gemacht.
Köln, den 25. April 2005
Rheinische Versorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände
Der Leiter der Kasse
M o l s b e r g e r
GV. NRW. 2005 S. 485