Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 34 vom 15.9.2005 Seite 743 bis 760
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest
7831
Verordnung
zum Schutz gegen die Geflügelpest
Vom 8. September 2005
Auf
Grund des § 79 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Absatz 1 des Tierseuchengesetzes
(TierSG) in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S.
1260) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum
Tierseuchengesetz in der Fassung vom 29. Oktober 1984 (GV. NRW. S. 754),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird
verordnet:
§ 1
Freiland-Fütterungsverbot
§ 2
Aufstallung
(2)
Von der Verpflichtung zur Haltung in geschlossenen Ställen kann abgewichen
werden, wenn
2.
die Haltung unter Schutzvorkehrungen erfolgt, die einer Einschleppung der
Geflügelpest durch Wildvögel entgegenwirken; als Schutzvorkehrungen eignen sich
insbesondere überstehende dichte Abdeckungen von Freigehegen nach oben sowie
vogelsichere Seitenbegrenzungen.
Wer
von der Ausnahme nach Satz 1 Gebrauch macht, hat dies dem zuständigen
Veterinäramt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ferner hat er mindestens
einmal im Monat eine tierärztliche Gesundheitsüberwachung des in Absatz 1
genannten Geflügels sowie Untersuchungen auf das Influenza-A-Virus
der Subtypen H5 und H7 nach näherer Anweisung des zuständigen Veterinäramtes
durchführen zu lassen und diese zu dokumentieren. Die Dokumentation ist diesem
auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.
§ 3
Umgebungsuntersuchungen
Nach
Feststellung des Verdachts des Ausbruchs der Geflügelpest im Sinne des § 1 Abs.
2 Nr. 2 Buchstabe a der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung vom 4. November
2004 (BGBl. I S. 2746) oder der Feststellung von Antikörpern gegen das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 hat derjenige, der
im Umkreis von 3000 Metern um den verdächtigen Bestand Geflügel im Sinne von §
1 hält, dieses nach näherer Anweisung des zuständigen Veterinäramts untersuchen
zu lassen.
§ 4
Maßnahmen zur Seuchenvorbeugung und -bekämpfung
Das
zuständige Veterinäramt kann Maßnahmen nach den §§ 18 bis 30 und § 78 TierSG anordnen, soweit dies aus Gründen der
Seuchenvorbeugung oder –bekämpfung erforderlich ist.
Ein Erfordernis besteht insbesondere dann, wenn aufgrund der räumlichen Lage
eines Bestandes, der Auslaufmöglichkeiten oder der Kontaktmöglichkeiten zu
Wildenten oder –gänsen von einem hohen
Infektionsrisiko auszugehen ist.
§ 5
Mitwirkungspflicht des Geflügelhalters
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
a)
entgegen § 1 Geflügel im Freien füttert;
b)
entgegen § 2 Geflügel nicht in geschlossenen Ställen hält, soweit nicht ein
Ausnahmegrund gemäß § 2 Abs. 2 vorliegt;
c)
im Falle des Vorliegens eines Ausnahmegrundes gemäß § 2 Abs. 2 keine Anzeige
vornimmt, nicht oder nicht in ausreichendem Maße die erforderlichen
Schutzvorkehrungen einrichtet oder die erforderliche Gesundheitsüberwachung
nicht durchführen lässt oder nicht dokumentiert;
d)
entgegen § 3 einer Anweisung des Veterinäramtes zur Untersuchung des Bestandes
nicht oder nicht unverzüglich nachkommt oder
e)
entgegen § 4 einer angeordneten Maßnahme nicht Folge leistet.
Die
Ordnungswidrigkeit kann nach § 76 Abs. 3 TierSG mit
einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
§ 7
In-Kraft-Treten
Diese
Verordnung tritt am 15. September 2005 in Kraft.
Düsseldorf,
den 8. September 2005
Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Anlage 1
GV. NRW. 2005 S. 759