Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2005 Nr. 43 vom 16.12.2005 Seite 923 bis 934
Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit
Verordnung
über die Tilgung uneinbringlicher
Geldstrafen durch freie Arbeit
Vom 23. November 2005
Auf
Grund des Artikels 293 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März
1974 (BGBl. I S. 469), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1838), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des
Justizministeriums zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Artikel 293 des
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 8. Mai 1984 (GV. NRW. S. 301),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Oktober 2005 (GV. NRW. S. 835), wird verordnet:
§ 1
Allgemeines
(3)
Ein Arbeitsverhältnis wird durch die Leistung der freien Arbeit nicht begründet.
§ 2
Antragsverfahren
(2)
Die Strafvollstreckungsbehörde soll den Verurteilten bei der Vermittlung eines
Beschäftigungsverhältnisses behilflich sein. Sie stimmt mit der
Beschäftigungsstelle die näheren Umstände der zu leistenden Tätigkeit ab.
§ 3
Entscheidung der Strafvollstreckungsbehörde
(1)
Gestattet die Strafvollstreckungsbehörde die Tilgung der Geldstrafe durch freie
Arbeit, so bestimmt sie zugleich die Beschäftigungsstelle, den Inhalt der
Tätigkeit, die voraussichtliche Arbeitszeit und den Anrechnungsmaßstab (§ 7
Abs. 1).
a)
Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Verurteilten freie Arbeit nicht
leisten wollen oder dazu in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein werden,
b)
Beschäftigungsverhältnisse in angemessener Zeit nicht zustande kommen oder
c)
die von den Verurteilten vorgeschlagenen Beschäftigungsstellen ungeeignet sind
und andere Beschäftigungsverhältnisse nicht vermittelt werden können.
§ 4
Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe
§ 5
Weisungen
§ 6
Widerruf, Beendigung
a)
ohne genügende Entschuldigung nicht zur Arbeit erscheinen oder die Arbeit
abbrechen,
b)
trotz Abmahnung des Beschäftigungsgebers mit ihrer Arbeitsleistung hinter den
Anforderungen zurückbleiben, die billigerweise an sie gestellt werden können,
c)
gröblich oder beharrlich gegen ihnen erteilte Weisungen oder Anordnungen
verstoßen oder
d)
durch sonstiges schuldhaftes Verhalten eine Weiterbeschäftigung für den
Beschäftigungsgeber unzumutbar machen.
(2)
Die Gestattung endet, wenn die Verurteilten bei dem bisherigen
Beschäftigungsgeber nicht mehr weiter tätig sein können und ein neues
Beschäftigungsverhältnis in angemessener Zeit nicht zustande gekommen ist. Die
Strafvollstreckungsbehörde teilt den Verurteilten den Wegfall der Gestattung
mit.
§ 7
Tilgung der Geldstrafe
(2)
Bleiben die Verurteilten der Arbeit fern, wird die versäumte Arbeitszeit auch
dann nicht auf die Gesamtarbeitszeit angerechnet, wenn das Fernbleiben
entschuldigt ist.
(3)
Haben die Verurteilten die erforderliche Stundenzahl freier Arbeit geleistet,
ist die Geldstrafe getilgt. Die Strafvollstreckungsbehörde teilt den
Verurteilten schriftlich mit, dass die Zahlung der Geldstrafe erledigt ist.
(4)
Verurteilte können jederzeit noch nicht getilgte Geldstrafen zahlen.
§ 8
Beteiligung von Kräften der Sozialarbeit
Die
Strafvollstreckungsbehörde soll sich insbesondere bei der Vermittlung eines
Beschäftigungsverhältnisses der Unterstützung der Gerichtshilfe oder, sofern
für die verurteilte Person eine Kraft der Bewährungshilfe bestellt ist, dieser
Kraft bedienen.
§ 9
In-Kraft-Treten
Diese
Verordnung tritt am Tag ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Verordnung über die Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit vom
6. Juli 1984 (GV. NRW. S. 469), geändert durch Artikel 132 des Zweiten
Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), außer Kraft.
Diese
Verordnung tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Die
Justizministerin
des Landes Nordrhein-Westfalen
Roswitha M ü l l e
r-P i e p e n k ö t t e r
GV. NRW. 2005 S. 925