Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 8 vom 13.3.2007 Seite 115 bis 128
1. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld im Gebiet der Stadt Bielefeld
1. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Detmold,
Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld
im Gebiet der Stadt Bielefeld
Der
Regionalrat des Regierungsbezirks Detmold hat in seiner Sitzung am 11. Dezember
2006 die 1. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Detmold,
Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld im Gebiet der Stadt Bielefeld beschlossen
(Abgrabungsbereich im Ortsteil Bielefeld-Brackwede).
Diese
Änderung hat mir die Bezirksregierung Detmold am 18. Dezember 2006 – 61.31.50 –
gemäß § 3 Nr. 2 Gesetz zum Bürokratieabbau in der Modellregion
Ostwestfalen-Lippe (Bürokratieabbaugesetz OWL) vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 134), geändert durch Artikel 1 des Ergänzungsgesetzes OWL vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 484), angezeigt.
Die
Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
erfolgt nach § 21 Satz 1 Landesplanungsgesetz.
Gemäß
§ 21 Satz 2 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans beim
Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (Landesplanungsbehörde),
der Bezirksregierung Detmold (Bezirksplanungsbehörde) sowie der kreisfreien
Stadt Bielefeld zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Die
Änderung des Regionalplans wird gemäß § 22 Landesplanungsgesetz mit der
Bekanntmachung zum Ziel der Raumordnung. Sie ist nach Maßgabe der §§ 4 und 5
Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung
öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten.
Soweit die Änderung des Regionalplans Grundsätze enthält, sind sie nach Maßgabe
des § 4 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in
Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf Folgendes hin:
Eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und
der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung
und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes ist unbeachtlich, wenn sie
nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach
dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Detmold (Bezirksplanungsbehörde)
geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die
Bekanntmachung des Regionalplanes verletzt worden sind.
Düsseldorf,
den 18. Februar 2007
Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dieter K r e l l
GV. NRW. 2007 S. 126