Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2020 Nr. 12b vom 14.4.2020 Seite 217b bis 244b

 

Gesetz zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der COVID-19-Pandemie in Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Landesrechts im Hinblick auf die Auswirkungen einer Pandemie

2006
2021
2022
2023
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Gesetz
zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der COVID-19-Pandemie in
Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Landesrechts im Hinblick auf die
Auswirkungen einer Pandemie

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur konsequenten und solidarischen Bewältigung der COVID-19-Pandemie in
Nordrhein-Westfalen und zur Anpassung des Landesrechts im Hinblick auf die
Auswirkungen einer Pandemie

Vom 14. April 2020

2126

Artikel 1

Gesetz zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen

einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und

zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz - IfSBG-NRW)

             

Abschnitt 1

Allgemeine Zuständigkeiten im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes

§ 1

Allgemeine Vorschriften und Meldewesen

(1) Gesundheitsämter im Sinne des § 2 Nr. 14 IfSG sind die Kreise und kreisfreien Städte als untere Gesundheitsbehörden.

(2) Zuständige Stellen im Sinne des § 3 IfSG sind die in § 5 Abs. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430) genannten Behörden und Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes.

(3) Das Landeszentrum Gesundheit ist zuständige Landesbehörde im Sinne des § 11 und des § 12 Absatz 1 Satz 1 IfSG.

(4) Die unteren Gesundheitsbehörden sind zuständige Behörden im Sinne des § 11 Absatz 4 Satz 1 IfSG.

(5) Zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde im Sinne des § 14 sowie zuständige Landesbehörde im Sinne des § 13 Absatz 3 IfSG ist das für Gesundheit zuständige Ministerium.

§ 2

Verhütung übertragbarer Krankheiten, Schutzimpfungen

(1) Die Städte und Gemeinden (örtliche Ordnungsbehörden) sind zuständige Behörden im Sinne der §§ 16 und 17 IfSG.

(2) Oberste Landesgesundheitsbehörde im Sinne der §§ 20 und 23 IfSG ist das für Gesundheit zuständige Ministerium.

§ 3

Bekämpfung übertragbarer Krankheiten

(1) Zuständige Behörden im Sinne des § 25 Absatz 4 und der §§ 28, 30 und 31 des Infektionsschutzgesetzes sind die Städte und Gemeinden (örtliche Ordnungsbehörden).

(2) Anordnungen für den Bereich mehrerer örtlicher Ordnungsbehörden können erlassen werden

1.    innerhalb eines Kreises durch die Kreise als untere Gesundheitsbehörden nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 ÖGDG, und

2.    im Übrigen durch das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium als oberste Landesbehörde nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 ÖGDG.

(3) Wenn es aus Gründen der unmittelbaren Gefahrenabwehr geboten erscheint, können

1.    die Kreise als untere Gesundheitsbehörden die den örtlichen Ordnungsbehörden zustehenden Aufgaben und Befugnisse und

2.    das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium die den Kreisen und örtlichen Ordnungsbehörden zustehenden Aufgaben und Befugnisse

zunächst selbst wahrnehmen.

§ 4

Gemeinschaftseinrichtungen

Die Städte und Gemeinden (örtliche Ordnungsbehörden) sind zuständige Behörden im Sinne des § 34 Abs. 7 und 9 IfSG.

§ 5

Wasser

(1) Zuständige Behörden im Sinne des § 39 IfSG sind die Kreise und kreisfreien Städte.

(2) Zuständige oberste Landesbehörden im Sinne des § 40 IfSG sind die Ministerien für Gesundheit und Umwelt jeweils für ihren Aufgabenbereich.

(3) Zuständige Behörden im Sinne des § 41 Absatz 1 IfSG sind die Kreise und kreisfreien Städte.

§ 6

Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln

Die Kreise und kreisfreien Städte sind zuständige Behörden im Sinne von § 43 Absatz 5 Satz 2 IfSG.

§ 7

Tätigkeiten mit Krankheitserregern

Die Kreise und kreisfreien Städte sind zuständige Behörden im Sinne der §§ 44, 45 und 47 bis 53 IfSG.

§ 8

Entschädigungen und Versorgung von Impfschäden

(1) Die Landschaftsverbände sind zuständige Behörden im Sinne der §§ 56 bis 58 IfSG. Das für Soziales zuständige Ministerium kann Einzelheiten zur Ausführung des § 56 IfSG insbesondere im Hinblick auf das Verwaltungsverfahren landeseinheitlich im Erlasswege regeln.

(2) Örtlich zuständig für die Gewährung von Versorgung im Sinne der §§ 60 bis § 63 Absatz 1 IfSG ist – soweit Absatz 3 nichts anderes bestimmt – der Landschaftsverband, in dessen Bezirk die Antragstellerinnen und Antragsteller ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bei gewöhnlichem Aufenthalt zur Zeit der Antragsstellung außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe zuständig. Die Vorschriften des § 3 Absatz 2 bis 4 Satz 1 und des § 4 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung sowie § 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(3) Örtlich zuständig für die Gewährung von Versorgung wegen eines Impfschadens in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27 j des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, ist der Träger der Kriegsopferfürsorge, in dessen Bezirk Impfgeschädigte oder deren Hinterbliebene ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Liegt der gewöhnliche Aufenthalt außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen, so ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe zuständig. Steht nicht fest, wo der gewöhnliche Aufenthalt ist, so ist örtlich zuständig der für die Durchführung sachlich zuständige Träger der Kriegsopferfürsorge, in dessen Bezirk sich die Impfgeschädigten oder Hinterbliebenen tatsächlich aufhalten.

§ 9

Bußgeldvorschriften

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 73 IfSG wird auf die gemäß den vorstehenden §§ 1 bis 7 jeweils zuständigen Behörden übertragen.

§ 10

Übertragung der Ermächtigung für Rechtsverordnungen

Die der Landesregierung in § 15 Absatz 3, § 17 Absatz 4 und 5 und § 32 IfSG eingeräumten Ermächtigungen zum Erlass einer Rechtsverordnung werden auf das für Gesundheit zuständige Ministerium übertragen.

             

Abschnitt 2

Epidemische Lage von landesweiter Tragweite

§ 11

Epidemische Lage von landesweiter Tragweite

(1) Eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite für das Land Nordrhein-Westfalen liegt vor, wenn der Landtag aufgrund der Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit im Land eine epidemische Lage feststellt, die die gesundheitliche und pflegerische Versorgung der Bevölkerung in Nordrhein-Westfalen oder wesentlichen Teilen hiervon zu gefährden droht. Im Falle einer Feststellung der epidemischen Lage von landesweiter Tragweite gilt diese für zwei Monate; sie kann bei Fortbestehen ihrer Voraussetzungen um jeweils zwei Monate durch den Landtag verlängert werden. Der Landtag hebt die von ihm getroffene Feststellung der epidemischen Lage von landesweiter Tragweite wieder auf, wenn die Voraussetzungen für ihre Feststellung nicht mehr vorliegen. Feststellung, Aufhebung und Ende der epidemischen Lage von landesweiter Tragweite durch den Landtag sind im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. Die Landesregierung legt dem Landtag eine Woche vor Ablauf der Befristung einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen unter Einbeziehung der verkündeten Rechtsverordnungen und Erlasse verbunden mit einer Lagebeurteilung vor.

(2) Ist eine epidemische Lage gemäß Absatz 1 festgestellt, ist das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium befugt, Anordnungen nach den nachfolgenden §§ 12 bis 14 zu treffen. Sämtliche auf Grundlage der folgenden Befugnisse getroffenen Anordnungen treten mit Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage nach § 11 unverzüglich mit Wirkung für die Zukunft außer Kraft.

(3) Sämtliche auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treten mit der Aufhebung der epidemischen Lage von landesweiter Tragweite außer Kraft, ansonsten spätestens mit Ablauf des 31. März 2021.

§ 12

Befugnisse im Krankenhausbereich

(1) Im Falle einer Feststellung nach § 11 Absatz 1 kann das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtags feststellen, dass ohne die im weiteren der Rechtsverordnung getroffenen Maßnahmen die notwendige stationäre Versorgung der Bevölkerung gefährdet wäre oder die Anordnungen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten im Sinne des § 24 IfSG im Rahmen einer epidemischen Lage erforderlich sind.

Das für Gesundheitswesen zuständige Ministerium kann in der Rechtsverordnung

1.    gegenüber den Krankenhausträgern Anordnungen treffen über die Schaffung zusätzlicher Behandlungskapazitäten, die Verschiebung elektiver Eingriffe, Meldepflichten zu einer landesweiten Datenbank oder strukturelle Vorgaben zur Organisation von medizinischen Behandlungen; die Anordnungen gehen bestehenden Festlegungen nach dem KHGG NRW vor; die Entscheidungsfreiheit ärztlicher Tätigkeit in medizinischen Fragen gemäß der ärztlichen Berufsordnung bleibt davon unberührt.

2.    den Versorgungsauftrag des Krankenhauses (§ 16 Absatz 1 Satz 3 KHGG NRW) ohne Bindung an die Vorgaben und Verfahren nach §§ 12 ff. KHGG NRW ändern,

3.    Verhandlungen über regionale Planungskonzepte nach § 14 KHGG NRW während einer epidemischen Lage gemäß § 11 aussetzen.

(2) Die Regelungen des ersten Absatzes gelten für Privatkrankenanstalten nach § 30 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung sowie für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Abs. 2 SGB V entsprechend.

(3) Der Anspruch richtet sich auf den entgangenen Gewinn unter Anrechnung sämtlicher Vor- und Nachteile.

§ 13

Befugnisse im öffentlichen Gesundheitsdienst

Im Fall einer epidemischen Lage nach § 11 ist das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium befugt, ungeachtet der Weisungsbefugnisse nach § 6 Absatz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) oder anderer gesetzlicher Weisungsbefugnisse notwendige Anordnungen zu treffen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz erforderlichen Untersuchungs- und Versorgungsstrukturen vorzugeben und die Beteiligten des Gesundheitswesens im Rahmen ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufträge zu einer Beteiligung an diesen Strukturen zu verpflichten. Entsprechende Anordnungen können generell oder im Einzelfall getroffen werden.

§ 14

Verfügbares Material und medizinische Geräte

(1) Im Falle einer Feststellung nach § 11 Absatz 1 kann die zuständige Behörde nach § 3 auf der Grundlage einer Rechtsverordnung des für Gesundheit zuständigen Ministeriums, die mit Zustimmung des Landtags erlassen wird,

1.    in der Verordnung zu benennendes medizinisches, pflegerisches oder sanitäres Material einschließlich der dazu gehörigen Rohstoffe sowie Geräte für die medizinische und pflegerische Versorgung beschlagnahmen und verwerten; dies gilt nicht für Verbraucher im Sinne von § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches,

2.    für in der Verordnung zu benennende Materialien oder Materialgruppen ein Verbot erlassen, sich zu ihrer Überlassung zu verpflichten bzw. Dritten den Besitz zu verschaffen,

3.    anordnen, dass Material im Sinne der Nummern 1 und 2 zu einem von der obersten Gesundheitsbehörde des Landes festzulegenden Preis an eine von der obersten Gesundheitsbehörde des Landes zu bestimmende Gebietskörperschaft oder juristische Person, die in die medizinische oder pflegerische Versorgung eingebunden ist, verkauft und übereignet wird.

In der Rechtsverordnung ist jeweils darzulegen, dass die Maßnahme zur Aufrechterhaltung der notwendigen Gesundheitsversorgung der Bevölkerung aufgrund der besonderen Situation in der epidemischen Lage dringend erforderlich ist.

(2) Soweit eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 enteignende Wirkung hat, kann der hiervon Betroffene eine angemessene Entschädigung verlangen. Der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 festzusetzende Preis hat sich nach dem üblichen Verkaufspreis des jeweiligen Gegenstandes zum Zeitpunkt der Maßnahme nach Absatz 1 zu richten.

(3) Die für Gesundheit zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Meldepflichten anzuordnen, wenn das für die Ermittlung von Verfügbarkeit und Bedarf an Materialien und Geräten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 dringend erforderlich ist. Verbraucher im Sinne von § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuches können von dieser Meldepflicht nicht umfasst werden.

§ 15

Freiwilligenregister

(1)   Die für Gesundheit zuständige oberste Landesbehörde oder das Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen erstellt ein Register aller Personen, die zur Ausübung der Heilkunde befugt sind oder über eine abgeschlossene Ausbildung in der Pflege, im Rettungsdienst, in einem anderen Gesundheitsberuf oder in einem Verwaltungsberuf des Gesundheitswesens verfügen und die freiwillig zur Erbringung von Dienst-, Sach- und Werkleistungen zur Bewältigung einer epidemischen Lage nach § 11 Absatz 1 bereit sind (Freiwilligenregister). Die Aufnahme in das Register erfolgt auf freiwilliger Basis mit Einwilligung der betroffenen Personen.

(2) In das Register werden Name, Alter, Kontaktdaten, der Ausbildungsstand sowie etwaige persönliche und dauerhafte gesundheitliche Hinderungsgründe der Freiwilligen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen aufgenommen.

(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des für Gesundheit zuständigen Landtagsausschusses durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Freiwilligendienstes der im Freiwilligenregister registrierten Personen in einer epidemischen Lage nach § 11 Absatz 1, insbesondere im Hinblick auf Freistellungsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber oder Dienstherrn, Entschädigungsansprüche, Vergütung, Versicherung, Arbeitsschutz, Dienst- und Arbeitsrecht zu regeln.

§ 16

Eingriff in Grundrechte, Entschädigung

(1) Durch Anordnungen gemäß der §§ 12 bis 14 können die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) der Berufsfreiheit (Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes) sowie der Eigentumsfreiheit (Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.

(2) Soweit eine Maßnahme nach diesem Gesetz enteignende Wirkung hat, kann der hiervon Betroffene eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

             

§ 17

Sofortige Vollziehbarkeit

Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen und Anordnungen nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung.

             

§ 18

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.    einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, zuwiderhandelt,

2.    über ein nach § 14 Absatz 1 beschlagnahmtes Material oder Gerät verfügt oder zu verfügen versucht,

3.    sich hinsichtlich eines nach § 14 Absatz 1 Nr. 2 mit einem Verpflichtungsverbot belegten Materials oder Geräts verpflichtet oder zu verpflichten versucht,

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 500.000 € geahndet werden.

§ 19

Inkrafttreten, Evaluation, Berichtspflicht

(1) Dieses Gesetz tritt am 31. März 2021 außer Kraft.

(2) Die Landesregierung evaluiert dieses Gesetz unter Mitwirkung unabhängigen wissenschaftlichen Sachverstands und erstattet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2020 Bericht über die Evaluation, die Auswirkungen und die Notwendigkeit des Fortbestandes dieses Gesetzes.

(3) Dem Landtag sind alle Rechtsverordnungen, Erlasse, Anordnungen und Verwaltungsvorschriften, die nach Feststellung der pandemischen Lage nach § 11 Absatz 1 erlassen werden, umgehend zu übermitteln.

2126

Artikel 2

Aufhebung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem
Infektionsschutzgesetz - ZVO-IfSG -

Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz - ZVO-IfSG - vom 28. November 2000 wird aufgehoben.

Artikel 3

Ausführungsgesetz zur Umsetzung

des Gesetzes über den Einsatz der Einrichtungen und sozialen Dienste zur
Bekämpfung der Coronavirus SARS-CoV-2-Krise in Verbindung mit einem
Sicherstellungsauftrag (SodEG-Ausführungsgesetz)

§ 1

Zuständigkeit

Die Zuständigkeit für die Aufgabenwahrnehmung nach dem Gesetz über den Einsatz der Einrichtungen und sozialen Dienste zur Bekämpfung der Coronavirus SARS-CoV-2-Krise in Verbindung mit einem Sicherstellungsauftrag (Sozialdienstleister-Einsatzgesetz – SodEG) vom… (BGBl I S….) richtet sich nach § 5 SodEG in Verbindung mit den bestehenden Zuständigkeitsregelungen für die einzelnen Leistungsbereiche.

§ 2

Außerkrafttreten, Berichtspflicht

(1) Dieses Gesetz tritt am 31. März 2021 außer Kraft.

(2) Die Landesregierung erstattet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2020 Bericht über die Auswirkungen und die Notwendigkeit des Fortbestandes dieses Gesetzes.

2023

Artikel 4

Änderung der Gemeindeordnung

Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
11. April 2019 (GV. NRW. S. 202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 60 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)    Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

„Dasselbe gilt, wenn und solange nach § 11 IfSBG-NRW eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite festgestellt ist und wenn zwei Drittel der Mitglieder des Rates einer Delegierung an den Hauptausschuss zugestimmt haben. Die Stimmabgaben erfolgen in Textform.“

b)    Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 4 bis 6.

2021

Artikel 5

Änderung der Kreisordnung

Die Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 50 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)    Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 und 3 eingefügt:

„Dasselbe gilt, wenn und solange nach § 11 IfSBG-NRW eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite festgestellt ist und wenn zwei Drittel der Mitglieder des Kreistags einer Delegierung an den Kreisausschuss zugestimmt haben. Die Stimmabgaben erfolgen in Textform.“

b)    Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 4 bis 6.

2022

Artikel 6

Änderung der Landschaftsverbandsordnung

Die Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759, ber. 2019 S. 23) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§11 wird wie folgt geändert:

Nach Absatz 4 wird ein neuer Absatz 5 angefügt:

„(5) Der Landschaftsausschuss beschließt über alle Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Landschaftsversammlung unterliegen, sofern eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 11 IfSBG-NRW festgestellt ist und wenn zwei Drittel der Mitglieder der Landschaftsversammlung einer Delegierung an den Landschaftsausschuss zugestimmt haben. Die Stimmabgaben erfolgen in Textform.“

Artikel 7

Änderung des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr (RVRG)

Das Gesetz über den Regionalverband Ruhr in der Fassung vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 13 wird wie folgt geändert:

Nach Absatz 4 wird ein neuer Absatz 5 angefügt:

„(5) Der Verbandsausschuss beschließt über alle Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Verbandsversammlung unterliegen, sofern eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 11 IfSBG-NRW festgestellt ist und wenn zwei Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung einer Delegierung an den Verbandsausschuss zugestimmt haben. Die Stimmabgaben erfolgen in Textform.“

202

Artikel 8

Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit

Das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Bekanntmachung der Neufassung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 15a die folgende Angabe eingefügt:

„§ 15b

Beschlüsse im vereinfachten Verfahren“

2.    Nach § 15a wird folgender § 15b eingefügt:

„§ 15b

Beschlüsse im vereinfachten Verfahren

(1) Wenn und solange nach § 11 IfSBG-NRW eine epidemische Lage von besonderer Tragweite festgestellt ist, dürfen eilbedürftige Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Verbandsversammlung unterliegen, im Umlaufverfahren getroffen werden, wenn sich zwei Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. Die Mitglieder der Verbandsversammlung geben ihre Stimmen über den betreffenden Beschlussvorschlag im Falle des Satzes 1 mit Einzelschreiben oder im Umlaufverfahren ab. Die Stimmabgaben erfolgen in Textform.

(2) Die eilbedürftigen Angelegenheiten, über die gemäß Absatz 2 im Wege des vereinfachten Verfahrens Beschluss gefasst werden soll, sind öffentlich im geeigneten Wege bekannt zu machen.

230

Artikel 8a

Änderung des Landesplanungsgesetzes

Das Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868), wird wie folgt geändert:

1.    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)    Nach der Angabe zu § 9 wird die folgende Angabe eingefügt:

„§ 9a

Beschlüsse im vereinfachten Verfahren“

b)    Nach der Angabe zu § 23 wird die folgende Angabe eingefügt:

„§ 23a

Beschlüsse im vereinfachten Verfahren“

2.    Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

„§ 9a

Beschlüsse im vereinfachten Verfahren

(1) Wenn und solange nach § 11 IfSBG-NRW eine epidemische Lage von besonderer Tragweite festgestellt ist, dürfen eilbedürftige Angelegenheiten, die der Beschlussfassung eines Regionalen Planungsträgers unterliegen, im Umlaufverfahren getroffen werden, wenn sich zwei Drittel der Mitglieder des Regionalrats mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. Die Mitglieder des Regionalrats geben ihre Stimmen über den betreffenden Beschlussvorschlag im Falle des Satzes 1 durch Einzelschreiben oder im Umlaufverfahren ab. Die Stimmabgaben erfolgen in Textform.

(2) Die eilbedürftigen Angelegenheiten, über die gemäß Absatz 1 im Wege des vereinfachten Verfahrens Beschluss gefasst werden soll, sind öffentlich im geeigneten Wege bekannt zu machen.

(3) Die für den Regionalrat getroffenen Regelungen in den Absätzen 1 bis 2 gelten auch für die Kommissionen bzw. die Ausschüsse, sofern diese gebildet wurden sowie für den Ältestenrat.“

3.    Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

„§ 23a

Beschlüsse im vereinfachten Verfahren

(1) Wenn und solange nach § 11 IfSBG-NRW eine epidemische Lage von besonderer Tragweite festgestellt ist, dürfen eilbedürftige Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Braunkohleausschusses unterliegen, im Umlaufverfahren getroffen werden, wenn sich zwei Drittel der Mitglieder des Braunkohleausschusses mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. Die Mitglieder des Braunkohleausschusses geben ihre Stimmen über den betreffenden Beschlussvorschlag im Falle des Satzes 1 durch Einzelschreiben oder im Umlaufverfahren ab. Die Stimmabgaben erfolgen in Textform.

(2) Die eilbedürftigen Angelegenheiten, über die gemäß Absatz 1 im Wege des vereinfachten Verfahrens Beschluss gefasst werden soll, sind öffentlich im geeigneten Wege bekannt zu machen.

(3) Die für den Braunkohleausschuss getroffenen Regelungen in den Absätzen 1 bis 2 gelten auch für die Arbeitskreise, sofern diese gebildet wurden.“

602

Artikel 9

Änderung des Stärkungspaktgesetzes

Das Gesetz zur Unterstützung der kommunalen Haushaltskonsolidierung im Rahmen des Stärkungspakts Stadtfinanzen (Stärkungspaktgesetz) vom 9. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 662), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1009), wird wie folgt geändert:

1.    In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 12 die folgende Angabe eingefügt:

„§ 12a

Sonderregelung für das Haushaltsjahr 2020 aus Anlass der COVID-19-Pandemie“

2.    § 7 wird folgender Absatz angefügt:

„(3) Die Berichtspflicht der am Stärkungspakt teilnehmenden Kommunen zum 15. April 2020 beschränkt sich abweichend von Absatz 1 Satz 2 auf den bestätigten Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2019; dieser Berichtspflicht kann auch bis zum 30. Juni 2020 nachgekommen werden. Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist im Jahr 2020 der Bericht zum Stand der Umsetzung des Haushaltssanierungsplans bis zum 30. September bei der Bezirksregierung vorzulegen. Der Bericht der Bezirksregierung über die Ein-haltung des Haushaltssanierungsplans gemäß Absatz 2 ist zum Stand 30. September 2020 dem für Kommunales zuständigen Ministerium vorzulegen.“

3.    Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

„§ 12a

Sonderregelung für das Haushaltsjahr 2020 aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Abweichend von § 5 Absatz 3 Satz 2 und von § 12 Absatz 5 erfolgt die Auszahlung der Mittel im Jahr 2020 zum 1. Oktober. In diesem Haushaltsjahr wird das Einhalten des Haushaltssanierungsplans unterstellt.“

Artikel 10

223

Änderung des Hochschulgesetzes

Das Hochschulgesetz vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 425, ber. S. 593) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 82 die folgende Angabe eingefügt:

„§ 82a

Maßnahmen zur Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie“

2.    Nach § 82 wird folgender § 82a eingefügt:

„§ 82a

Maßnahmen zur Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie

(1) Im Rahmen der Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie wird das für Wissenschaft zuständige Ministerium zur Sicherstellung der Lehre, zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Gremien der Hochschule und der Studierendenschaft und zum Schutz der Grundrechte der Hochschulmitglieder sowie der Studienbewerberinnen und -bewerber ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen betreffend die Prüfungen, die Anerkennung von Prüfungsleistungen und sonstigen Leistungen, die Regelstudienzeit, die Verfahrensgrundsätze hinsichtlich der Sitzungen und der Beschlüsse, die Amtszeit der Gremien der Hochschule und der Studierendenschaft sowie die Einschreibung zu erlassen und dabei von den Regelungen der § 7 Absatz 1, § 12, § 13, § 48, § 50, § 53 Absatz 4 Satz 4 Nummer 2, § 54 Absatz 3, § 61 und §§ 63 bis 65 sowie des § 28 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135 ber. S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), abzuweichen. Soweit von den Regelungen des § 28 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen abgewichen wird, bedarf die Rechtsverordnung des Einvernehmens des für die Justiz zuständigen Ministeriums.

(2) Das für Wissenschaft zuständige Ministerium berichtet dem Landtag hinsichtlich der Rechtsverordnung unverzüglich und umfassend über den jeweiligen Sachstand.“

3.    Dem § 84 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) § 82a tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

221

Artikel 11

Änderung des Kunsthochschulgesetzes

Das Kunsthochschulgesetz vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 806) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.        In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 73 die folgende Angabe eingefügt:

„§ 73a

Maßnahmen zur Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie“

2.    Nach § 73 wird folgender § 73a eingefügt:

„§ 73a

Maßnahmen zur Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie

(3)   Im Rahmen der Bewältigung der SARS-CoV-2-Pandemie wird das für Wissenschaft zuständige Ministerium zur Sicherstellung der Lehre, zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Gremien der Kunsthochschule und der Studierendenschaft und zum Schutz der Grundrechte der Hochschulmitglieder sowie der Studienbewerberinnen und –bewerber ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen betreffend die Prüfungen, die Anerkennung von Prüfungsleistungen und sonstigen Leistungen, die Regelstudienzeit, die Verfahrensgrundsätze hinsichtlich der Sitzungen und der Beschlüsse, die Amtszeit der Gremien der Hochschule und der Studierendenschaft sowie die Einschreibung zu erlassen und dabei von den Regelungen der § 7 Absatz 1, § 13, § 14, § 40, § 42, § 45 Absatz 4 Satz 4 Nummer 2, § 46 Absatz 3, § 53 sowie §§ 55 bis 57 abzuweichen.

(2) Das für Wissenschaft zuständige Ministerium berichtet dem Landtag hinsichtlich der Rechtsverordnung unverzüglich und umfassend über den jeweiligen Sachstand.“

3.    Dem § 74 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) § 73a tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

2006

Artikel 12

Änderung des E-Government-Gesetzes

Das E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551), das durch Gesetz vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 403) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 25 folgende Angabe eingefügt:

„§ 25a

Vereinfachung elektronischer Verwaltungsverfahren“

2.    Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:

„§ 25a

Vereinfachung elektronischer Verwaltungsverfahren

(1) Abweichend von § 3a VwVfG NRW kann die zuständige Behörde weitere Formen der
elektronischen Kommunikation zulassen, um eine durch Rechtsvorschrift des Landes angeordnete Schriftform zu ersetzen. Es liegt in ihrem Ermessen, ob die Schriftform zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen ist. Ein Anspruch auf die Einräumung der Möglichkeit nach Satz 1 besteht nicht.

(2) Mit Einwilligung des Beteiligten können Verwaltungsakte bekanntgegeben werden, indem sie dem Beteiligten oder einem von ihm benannten Dritten elektronisch übermittelt oder zum Datenabruf durch Datenfernübertragung bereitgestellt werden. Der Verwaltungsakt gilt am dritten Tag, nachdem er oder die elektronische Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsakts zum Abruf an die empfangs- oder abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als bekanntgegeben. Satz 2 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt oder die elektronische Benachrichtigung nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes oder der elektronischen Benachrichtigung nachzuweisen. Lässt sich der Zugang des Verwaltungsaktes nicht nachweisen, so gilt er in dem Zeitpunkt als bekanntgegeben, in dem der Verwaltungsakt der empfangs- oder abrufberechtigten Person tatsächlich zugegangen ist.“

3.    In § 26 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

       „(1a) § 25a tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

232

Artikel 13

Änderung der Landesbauordnung 2018

Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2018 (GV. NRW.2018 S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2019 (GV. NRW.2019 S. 193), wird wie folgt geändert:

§ 87 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)    In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

b)    In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

c)    Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7.   ein Verfahren für die elektronische Abwicklung der nach diesem Gesetz durch die Bauaufsichtsbehörden durchzuführenden Verfahren, bei dem auf Schriftformerfordernisse und Formerfordernisse sowie Fristen, die durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes angeordnet sind, verzichtet oder von diesen abgewichen werden kann. Das Verfahren muss den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifizieren und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleisten. Rechtsverordnungen nach dieser Ziffer dürfen nur mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2020 erlassen werden.“

2035

Artikel 14

Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes

Das Landespersonalvertretungsgesetz vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 134), wird wie folgt geändert:

1.    In § 23 Absatz 1 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

„Für die Personalvertretungen, die für die bis zum 30.06.2020 laufende Wahlperiode gewählt wurden, wird die Amtszeit über den 30.06.2020 hinaus verlängert bis zur Wahl einer neuen Personalvertretung, längstens bis zum 30.06.2021. § 23 Absatz 2 Satz 1 findet für diese Personalräte Anwendung.“

2.    In § 33 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Längstens bis zum 30. Juni 2021 gilt abweichend, dass Beschlüsse auch wirksam sind, wenn sie mittels Umlaufverfahren oder elektronischer Abstimmung erfolgt sind.“

2122

Artikel 15

Änderung des Heilberufsgesetzes

§ 11 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403), das zuletzt durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.    Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

„Läuft die Wahlperiode innerhalb des Jahres 2020 ab, wird ihre Dauer abweichend von Satz 2 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.“

2.    Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

7134

Artikel 16

Änderung des Vermessungs- und Katastergesetzes

Das Vermessungs- und Katastergesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256), wird wie folgt geändert:

In § 21 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Sofern nach § 11 IfSBG-NRW eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite festgestellt ist, kann auf eine Durchführung eines Grenztermins verzichtet werden. Das Ergebnis der Grenzermittlung sowie die Abmarkung sind den Beteiligten schriftlich oder durch Offenlegung bekanntzugeben. Absatz 5 Satz 3 bis 5 gelten entsprechend.“

780

Artikel 17

Änderung des Landwirtschaftskammergesetzes

Das Landwirtschaftskammergesetz vom 11. Februar 1949 (GV. NRW. S. 53), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878), wird wie folgt geändert:

1.    § 14 wird wie folgt geändert:

a)    Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)    § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wenn und solange nach § 11 IfSBG-NRW eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite festgestellt ist, kann die Hauptversammlung der Landwirtschaftskammer nach Zustimmung der absoluten Mehrheit ihrer Mitglieder die Beschlussfassung auf den Hauptausschuss übertragen. Die Übertragung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.“

2.    Dem § 15 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Beschlüsse der Ausschüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.“

3.    § 17 wird wie folgt geändert:

a)    Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

       „§ 14 Absatz 2 bleibt unberührt.“

b)    Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Beschlüsse des Hauptausschusses können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.“

223

Artikel 18

Änderung des Weiterbildungsgesetzes

Das Weiterbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2000 (GV. NRW. S. ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), wird wie folgt geändert:

1.    In § 8 Absatz 2 wird der Wortlaut Satz 1 und folgender Satz 2 angefügt:

„Die Unterrichtsstunde kann auch als digitale Lehrveranstaltung durchgeführt werden.“

2.    In § 13 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Das Land erstattet dem Träger in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 die im Rahmen des Pflichtangebots entstehenden Kosten für Unterrichtsstunden sowie die ihm entstehenden Kosten einer pädagogisch hauptberuflich bzw. hauptamtlich besetzten Stelle auch dann, wenn Unterrichtsstunden infolge Pandemie-bedingter Schließungen, des Ausfalls von Veranstaltungen oder ähnlicher Umstände nicht erbracht werden können.“

3.    Dem § 15 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Anerkennung einer Weiterbildungseinrichtung hat auch dann Bestand, wenn im Jahr 2020 infolge Pandemie-bedingter Schließungen, des Ausfalls von Veranstaltungen oder ähnlicher Umstände das Mindestangebot gemäß Absatz 2 Nummer 2 nicht erbracht werden konnte.“

4.    In § 16 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Das Land gewährt dem Träger in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 einen Zuschuss zu den Unterrichtsstunden und Teilnehmertagen sowie zu den Kosten einer mindestens im Umfang von 75 vom Hundert besetzten Stelle auch dann, wenn Unterrichtsstunden und Teilnehmertage infolge Pandemie-bedingter Schließungen, des Ausfalls von Veranstaltungen oder ähnlicher Umstände nicht erbracht werden können, sofern Personalkosten in entsprechender Höhe nachgewiesen werden können. Eine Stelle gilt auch dann als im Umfang von 75 vom Hundert besetzt, wenn die vertragliche Beschäftigung im Umfang von mindestens 75 vom Hundert durch Kurzarbeit auf weniger als 75 vom Hundert reduziert wird.“

5.    In § 19 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Träger erhalten die Zuweisungen und die Zuschüsse für die Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 nach Bedarf im Voraus.“

6.    Dem § 22 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) § 8 Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 1a, § 15 Absatz 3 und § 16 Absatz 2a treten am 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

800

Artikel 19

Änderung des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes

§ 9 Absatz 1 des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes vom 6. November 1984 (GV. NRW. S.  684), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 887), wird wie folgt geändert:

1.    Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„In der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 können die Bildungsveranstaltungen auch digital angeboten werden, sofern die Angebote nachweislich einen entsprechenden Zeitrahmen umfassen.“

2.    Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

Artikel 20

Änderung des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes

Das Landesrichter- und Staatsanwältegesetz vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Dem § 48 Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:

„Abweichend von Satz 6 ist bis zum 31. Dezember 2020 eine Beschlussfassung auch im Umlaufverfahren oder durch elektronische Abstimmung zulässig. Anwesenheit im Sinne von § 21 Absatz 1 und 2 kann bis zum 31. Dezember 2020 auch durch Telefon- oder Videokonferenzen hergestellt bzw. ersetzt werden.“

820

Artikel 21

Änderung des Teilhabe- und Integrationsgesetzes

Das Teilhabe- und Integrationsgesetz vom 14. Februar 2012 (GV. NRW S. 97), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 363), wird wie folgt geändert:

§ 14c Absatz 5 wird wie folgt geändert:

1.    In Satz 1 wird die Jahreszahl „2020“ durch die Jahreszahl „2021“ ersetzt.

2.    In Satz 4 wird die Jahreszahl „2021“ durch die Jahreszahl „2022“ ersetzt.

Artikel 21a

Kostenabschätzung

Die Landesregierung erstellt eine Abschätzung der durch dieses Gesetz auf kommunaler Ebene entstehenden Kosten, um eine gesetzliche Belastungsausgleichsregelung im Sinne des Konnexitätsausführungsgesetzes für die Kommunen mit den Kommunalen Spitzenverbänden zu erreichen.

Artikel 22

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Armin  L a s c h e t

(L.S.)

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration

Dr. Joachim  S t a m p

Der Minister der Finanzen

Lutz  L i e n e n k ä m p e r

Der Minister des Innern

Herbert  R e u l

Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef  L a u m a n n

Die Ministerin für Schule und Bildung

Yvonne G e b a u e r

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

Ina S c h a r r e n b a c h

Der Minister der Justiz

Peter B i e s e n b a c h

Der Minister für Verkehr

Hendrik  W ü s t

Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

Ursula  H e i n e n – E s s e r

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft

Isabel  P f e i f f e r – P o e n s g e n

Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales

Stephan  H o l t h o f f – P f ö r t n e r

Feststellung des Landtags Nordrhein-Westfalen

zu einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite

vom 14. April 2020

Folgender Beschluss des Landtags Nordrhein-Westfalen
in seiner 88. Sitzung vom 14. April 2020 wird bekanntgemacht:

1. Der Landtag Nordrhein-Westfalen stellt mit Inkrafttreten des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und BefugnisgesetzIfSBG-NRW) im Land Nordrhein-Westfalen eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite fest.

2. Die Feststellung gilt für zwei Monate. Sie ist im Gesetz-und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

     Düsseldorf, 14. April 2020                               

Der Ministerpräsident

des Landes Nordrhein-Westfalen

Armin  L a s c h e t

GV. NRW. 2020. S. 218b