Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 13 vom 29.6.2007 Seite 191 bis 210

Gesetz zur Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) - 12. Rundfunkänderungsgesetz -
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Norm
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Gesetz zur Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) - 12. Rundfunkänderungsgesetz -

2251

Gesetz
zur Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen
(LMG NRW) - 12. Rundfunkänderungsgesetz -

 

Vom 5. Juni 2007

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Gesetz
zur Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen
(LMG NRW) - 12. Rundfunkänderungsgesetz -

 

Artikel 1

Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen

 

Das Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 58a des Fünften Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird wie folgt geändert:

 

(1) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

 

1. Abschnitt VI, Unterabschnitt 1 wird wie folgt gefasst:

 

Unterabschnitt 1:
Grundsätze

 

§ 39 Medienkompetenz

§ 40 (weggefallen)

§ 41 Qualitätskennzeichen“.

 

2. Abschnitt X, Unterabschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

 

Unterabschnitt 4:
(weggefallen)

 

§§ 105-108 (weggefallen)“.

 

(2) § 40 wird gestrichen.

 

(3) In § 55 Abs. 1 werden die Angaben „§ 72 Abs. 3“ ersetzt durch die Angaben „§ 72 Abs. 4“.

 

(4) § 60 Abs. 2 Nr. 4 wird gestrichen. Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.

 

(4a) In § 62 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „ein Vertreter einer“ die Wörter „von der LfM anerkannten“ gestrichen.

 

(5) § 71 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

 

1. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(3) Werbung, Teleshopping und Sponsoring in Programmbeiträgen des Bürgerfunks sind unzulässig.“

 

2. Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.

 

(6) § 72 wird wie folgt geändert:

 

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Bürgerfunk im lokalen Hörfunk dient dazu, das lokale Informationsangebot zu ergänzen und den Erwerb von Medienkompetenz, insbesondere von Schülerinnen und Schülern, zu ermöglichen und damit auch zur gesellschaftlichen Meinungsbildung beizutragen.“

 

2. Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

„(2) Bürgerfunk im lokalen Hörfunk wird von Gruppen betrieben, die im Verbreitungsgebiet eines lokalen Hörfunkprogramms tätig sind, über eine geeignete Qualifizierung verfügen und nicht die Befugnis zur Gründung einer Veranstaltergemeinschaft haben. Die Mitglieder der Gruppen müssen ihre Hauptwohnung im Verbreitungsgebiet haben. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung. Darin ist festzuschreiben, dass eine geeignete Qualifizierung die erfolgreiche Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme erfordert.“

 

3. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

 

4. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

„(4) Die Veranstaltergemeinschaften (§ 58) sollen in ihr Programm Programmbeiträge von Gruppen im Sinne der Absätze 1 bis 3 von täglich höchstens 60 Minuten abzüglich der Sendezeiten für Nachrichten, Wetter- und Verkehrsmeldungen und Werbung einbeziehen. Nicht in Anspruch genommene Sendezeit kann die Veranstaltergemeinschaft selbst nutzen. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.“

 

5. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:

„(5) Der Bürgerfunk soll landesweit einheitlich im Programmschema der lokalen Hörfunkprogramme werktags in der Zeit zwischen 21 Uhr und 22 Uhr verbreitet werden. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen soll der Bürgerfunk gemäß Absatz 4 zwischen 19 Uhr und 21 Uhr verbreitet werden. Abweichend von den Regelungen in diesem Absatz und in Absatz 4 können zur Förderung der Medienkompetenz durch Schulprojekte im Einvernehmen mit der Veranstaltergemeinschaft besondere zusätzliche Sendezeiten vereinbart werden. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.“

 

(7) § 73 wird wie folgt geändert:

 

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Programmbeiträge nach § 72 Abs. 4 müssen von den Gruppen selbst hergestellt und eigenständig gestaltet werden und ausschließlich für die Ausstrahlung im Verbreitungsgebiet oder in einem Teil hiervon bestimmt sein. Die redaktionellen Inhalte der Programmbeiträge müssen einen lokalen Bezug zu dem Verbreitungsgebiet haben und sind grundsätzlich in deutscher Sprache zu gestalten. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.“

 

2. § 73 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt nicht für die Vertreterin oder den Vertreter einer Radiowerkstatt.“

 

(8) § 74 wird gestrichen.

 

(9) In § 75 Abs. 3 Satz 2 werden die Angaben „§ 72 Abs. 2“ ersetzt durch die Angaben „§ 72 Abs. 3“.

 

(10) § 82 wird wie folgt geändert:

 

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die LfM kann im Rahmen ihres Haushaltes Zuschüsse gewähren

 

1. zur Förderung des Bürgerfunks nach § 72 Abs. 4

2. für Arbeitsgemeinschaften nach § 76

3. für Bürgermedien nach diesem Abschnitt.“

 

2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die LfM fördert Maßnahmen und Projekte für den Bürgerfunk im lokalen Hörfunk und zwar vorrangig die, die Medienkompetenz durch Schulprojekte in Kooperation mit einer Veranstaltergemeinschaft stärken. Ferner unterstützt sie Ausbildungs- und Qualifizierungsprojekte und -maßnahmen.“

 

3. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Art und Umfang der Zuschussgewährung und die Antragsberechtigung regelt die LfM durch Satzung.“

 

4. Die Absätze 4 und 5 werden gestrichen.

 

(11) § 88 wird wie folgt geändert:

 

1. In § 88 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „Medienproduktionen im Kontext von Bürgermedien“ durch die Wörter „Projekte zur Förderung der Medienkompetenz“ ersetzt.

 

2. § 88 Abs. 5 wird gestrichen. Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.

 

(12) In § 90 wird Nummer 3 gestrichen; Nummer 2 endet mit einem Punkt.

 

(13) § 92 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Endet das Amt eines Mitglieds der Medienkommission vorzeitig, wird die im Amt nachfolgende Person für den Rest der laufenden Amtsperiode nach Maßgabe der für die Medienkommission geltenden Vorschriften gewählt.“

 

(14) In § 94 Abs. 1 werden die Wörter „oder dem Medienrat“ gestrichen.

 

(15) In § 101 werden die Wörter „oder des Medienrats“ gestrichen.

 

(16) Die §§ 105 bis 108 werden gestrichen.

 

(17) In § 117 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „oder des Medienrats“ gestrichen.

 

(18) § 127 wird wie folgt gefasst:

„§127
Übergangsvorschriften

(1) Unbeschadet der Vorgaben des § 82 dieses Gesetzes gilt die Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Förderung der Bürgermedien gem. § 82 Abs. 5 Satz 1 LMG NRW (Fördersatzung Bürgermedien) vom 12. Dezember 2003 bis zum 31. Dezember 2007 fort.

 

(2) Bis zum 31. Dezember 2007 dürfen die in § 72 Abs. 2 Satz 1 genannten Gruppen unbeschadet der in § 72 Abs. 2 dieses Gesetzes genannten Voraussetzung bezüglich einer geeigneten Qualifizierung Bürgerfunk betreiben. Die LfM hat bis spätestens nach Ablauf von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Satzung zu erlassen, welche der Umsetzung von § 72 Abs. 2 dient. Die LfM kann in begründeten Fällen bis zum 30. Juni 2008 auf den Nachweis einer vorliegenden Qualifizierung verzichten.“

 

(19) §128 Abs. 3 wird gestrichen.

 

Artikel 2

 

In-Kraft-Treten

 

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 5. Juni 2007

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

 

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

 

GV. NRW. 2007 S. 192