Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 28 vom 25.6.2003 Seite 309 bis 310

Bekanntmachung des Erörterungstermins zum Vorhaben der Urenco Deutschland GmbH und der Uranit GmbH, die bestehende Urananreicherungsanlage in Gronau(UAG) und ihren Betrieb zwecks Kapazitätserhöhung um 2.700 t Urantrennarbeit pro Jahr (UTA/a) auf insgesamt 4.500 t UTA/a zu verändern (Endausbau)
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Bekanntmachung des Erörterungstermins zum Vorhaben der Urenco Deutschland GmbH und der Uranit GmbH, die bestehende Urananreicherungsanlage in Gronau(UAG) und ihren Betrieb zwecks Kapazitätserhöhung um 2.700 t Urantrennarbeit pro Jahr (UTA/a) auf insgesamt 4.500 t UTA/a zu verändern (Endausbau)

Bekanntmachung des Erörterungstermins
zum Vorhaben
der Urenco Deutschland GmbH
und der Uranit GmbH,
die bestehende Urananreicherungsanlage
in Gronau(UAG)
und ihren Betrieb zwecks Kapazitätserhöhung
um 2.700 t Urantrennarbeit pro Jahr (UTA/a)
auf insgesamt 4.500 t UTA/a zu verändern
(Endausbau)

Vom 3. Juni 2003

Datum der Bekanntmachung: 25. Juni 2003

Das Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein- Westfalen (MVEL NRW) macht als zuständige atomrechtliche Genehmigungsbehörde gemäß §§ 4 und 5 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung1 Folgendes öffentlich bekannt:

Das Vorhaben der Urenco Deutschland GmbH und der Uranit GmbH wurde am 15. Januar 2003 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen sowie in den am Standort der Urananreicherungsanlage verbreiteten Tageszeitungen „Westfälische Nachrichten“, Ausgabe Gronau; „Allgemeine Zeitung“, Ausgabe Coesfeld; „Tageblatt für den Kreis Steinfurt“, Ausgabe Ochtrup; „Münstersche Zeitung“, Ausgabe Steinfurt; „Münsterland Zeitung“, Ausgabe Ahaus und „Grafschafter Nachrichten“ öffentlich bekannt gemacht (vgl. GV. NRW. S. 10).

Wie in den Bekanntmachungen angekündigt, soll in dem Verfahren ein Erörterungstermin stattfinden. Der Termin zur mündlichen Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen wird hiermit auf

Dienstag, den 8. Juli 2003,
im „Audimaxx“ (Dorf Münsterland), Haidkamp 1,
48739 Legden,

bestimmt.

Der Termin wird um 10.00 Uhr beginnen und ggf. an den folgenden Werktagen (außer sonnabends) jeweils um 9.00 Uhr fortgesetzt. Einlass wird jeweils eine Stunde vor Beginn sein.

An den Tagen, an denen die Einwendungen erörtert werden, wird morgens um ca. 8.45 Uhr (Eintreffen des Zuges aus Richtung Gronau) sowie nach dem Ende des Erörterungstermins, ein Bustransfer zwischen dem Bahnhof Legden und dem „Audimaxx“ im Dorf Münsterland zur Verfügung stehen.

Eine gesonderte Einladung der Einwender zum Erörterungstermin ergeht nicht.

Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. Er soll denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu erläutern.

Einzelheiten zur Durchführung des Erörterungstermins sind in den §§ 8 bis 13 AtVfV geregelt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Erörterungstermin gemäß § 12 Abs. 1 AtVfV nicht öffentlich ist. Personen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, müssen sich beim Einlass ausweisen können (z.B. durch Personalausweis). Die Einwendungen werden in dem Termin auch bei Ausbleiben der Antragsteller oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert.

Ein Informationsblatt für die Teilnehmer am Erörterungstermin, indem in kurzer Form Gegenstand, Rechtsgrundlagen, Tagesordnung und die festgelegten Grundsätze des Erörterungstermins (Geschäftsordnung) dargestellt sind, werden auf der Home-Page des MVEL NRW (www.mvel.nrw.de) veröffentlicht und am Zugang zum Verhandlungssaal ausgelegt.

Düsseldorf, den 3. Juni 2003,

AG-UAG 8932 UAG-7/6-5.2

Ministerium
für Verkehr, Energie und Landesplanung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Volker  D ö r i n g

______________

1 Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes (Atomrechtliche Verfahrensverordnung - AtVfV) i.d.F. der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBL. I S. 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2002 (BGBL. I S. 1193).

GV. NRW. 2003 S. 310