Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 18 vom 31.8.2007 Seite 319 bis 328

Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Nutzung von Sendezeiten für den Bürgerfunk im lokalen Hörfunk (Nutzungssatzung Hörfunk)
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Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Nutzung von Sendezeiten für den Bürgerfunk im lokalen Hörfunk (Nutzungssatzung Hörfunk)

2251

Satzung
der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM)
über die Nutzung von Sendezeiten für den Bürgerfunk
im lokalen Hörfunk (Nutzungssatzung Hörfunk)

 

Vom 10. August 2007

 

Aufgrund der §§ 72 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 3, 73 Abs. 1 Satz 3 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen - 12. Rundfunkänderungsgesetz – vom 5. Juni 2007 (GV. NRW. S. 192), erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) folgende Satzung:

 

§ 1
Grundsätze

(1) Der Bürgerfunk im lokalen Hörfunk dient dazu, das lokale Informationsangebot zu ergänzen und den Erwerb von Medienkompetenz, insbesondere von Schülerinnen und Schülern, zu ermöglichen und damit auch zur gesellschaftlichen Meinungsbildung beizutragen. Diese Satzung enthält Regelungen zu der Zugangsberechtigung, der Qualifizierung, den Sendezeiten und Nutzungsbedingungen sowie Sendeinhalten.

 

(2) Wer nicht zur Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk nach dem Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen oder anderen Gesetzen zugelassen ist, kann mit Programmbeiträgen für den lokalen Hörfunk Bürgerfunk betreiben.

 

(3) Bürgerfunk darf nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein. Werbung, Teleshopping und Sponsoring in Programmbeiträgen des Bürgerfunks sind unzulässig.

 

§ 2
Zugangsberechtigung

(1) Zugangsberechtigt zum Bürgerfunk im lokalen Hörfunk sind Gruppen, die im Verbreitungsgebiet eines lokalen Hörfunkprogramms tätig sind, über eine geeignete Qualifizierung verfügen und nicht die Befugnis zur Gründung einer Veranstaltergemeinschaft haben. Alle Mitglieder der Gruppen müssen ihre Hauptwohnung im Verbreitungsgebiet haben.

 

(2) Gruppe im Sinne des § 72 LMG NRW und dieser Satzung ist jeder Zusammenschluss von mindestens drei Personen zu einem gemeinsamen Zweck.

 

(3) Eine geeignete Qualifizierung erfordert die erfolgreiche Teilnahme an einer von der LfM anerkannten Qualifizierungsmaßnahme. Mit der Qualifizierungsmaßnahme soll bewirkt werden, dass Gruppen in der Lage sind, rechtliche und journalistische Anforderungen an Sendebeiträge unbeschadet der Verantwortlichkeit der Veranstaltergemeinschaft zu beachten und umzusetzen.

 

4) Eine Gruppe verfügt über die geeignete Qualifizierung, wenn mindestens drei ihrer Mitglieder erfolgreich an einer von der LfM anerkannten Qualifizierungsmaßnahme teilgenommen haben.

 

(5) Bei erfolgreicher Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme erhält der Teilnehmer ein Zertifikat von der durch die LfM anerkannten Qualifizierungsstelle.

 

(6) Weitere Einzelheiten hinsichtlich der Inhalte und Anforderungen an eine Qualifizierungsmaßnahme regelt die LfM in einer Richtlinie. Hierin trifft sie insbesondere Regelungen zur Durchführung der Maßnahme, zur Vergabe des Zertifikats sowie dessen Gültigkeitsdauer.

 

§ 3
Ausschluss der Zugangsberechtigung

(1) Nicht zugangsberechtigt sind die nach § 62 Abs. 1 LMG NRW bestimmungsbefugten Stellen. Mitglieder einer Veranstaltergemeinschaft oder Personen, die zu dieser in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis stehen, dürfen an der Herstellung von Programmbeiträgen nach § 73 Abs. 1 LMG NRW nicht mitwirken. Dies gilt nicht für die Vertreterin oder den Vertreter einer Radiowerkstatt im Sinne von § 62 Abs. 3 LMG NRW.

 

(2) Nicht zugangsberechtigt sind Gruppen, deren Mitglieder Gesellschafter oder gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Personen sind, die zu diesen juristischen Personen des öffentlichen Rechts in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis in leitender Stellung stehen. Vom Zugangsverbot nach Satz 1 sind öffentlich-rechtliche Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie Theater, Volkshochschulen, Hochschulen, Schulen und sonstige kulturelle Einrichtungen nicht erfasst. Die evangelischen Kirchen, die katholische Kirche und die jüdischen Kultusgemeinden sind als bestimmungsbefugte Stellen nach Absatz 1 Satz 1 vom Zugang ausgeschlossen.

 

(3) Nicht zugangsberechtigt sind Gruppen, die als Unternehmen und Vereinigungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts abhängig sind (§ 17 Aktiengesetz).

 

(4) Nicht zugangsberechtigt sind Gruppen, deren Mitglieder, Gesellschafter oder gesetzliche oder satzungsmäßigen Vertreter zugleich Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung oder einer ausländischen Regierung sind.

 

(5) Nicht zugangsberechtigt sind Gruppen, deren Mitglieder, Gesellschafter, gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter zugleich Mitglieder eines Organs eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters sind oder zu diesem in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen.

 

(6) Nicht zugangsberechtigt sind politische Parteien und Wählervereinigungen und von diesen abhängige Unternehmen und Vereinigungen (§ 17 Aktiengesetz).

 

§ 4
Sendezeiten und Nutzungsbedingungen

(1) Die Sendezeit, die die Veranstaltergemeinschaft den zugangsberechtigten Gruppen zur Verfügung stellt, richtet sich nach § 72 Abs. 5 Satz 1 und 2 LMG NRW. Der Bürgerfunk soll landesweit einheitlich im Programmschema der lokalen Hörfunkprogramme werktags in der Zeit zwischen 21 Uhr und 22 Uhr verbreitet werden. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen soll der Bürgerfunk zwischen 19 Uhr und 21 Uhr verbreitet werden.
Die Sendezeiten für Nachrichten, Werbung, Wetter- und Verkehrsmeldungen dürfen in ihrer Gesamtlänge in der für den Bürgerfunk nach Satz 1 vorgesehenen Sendezeit nicht den Umfang überschreiten, wie er für die Programmdauer des lokalen Hörfunkprogramms im Tagesdurchschnitt bezogen auf eine volle Sendestunde im jeweiligen Verbreitungsgebiet üblich ist.

 

(2) Nicht in Anspruch genommene Sendezeit kann die Veranstaltergemeinschaft selbst nutzen. Dabei hat sie die Möglichkeit, eine Vereinbarung nach § 56 LMG NRW zu schließen.

 

(3) Sendeplätze für Beiträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs der Sendeanmeldung für den jeweiligen Sendeplatz vergeben. Es besteht für die einreichende Gruppe nur ein Anspruch auf eine einmalige Ausstrahlung. Der Gruppe muss mit der Sendeanmeldung der Zeitpunkt der Ausstrahlung bekannt gegeben werden. Unter Berücksichtigung der zeitlichen Wünsche der Nutzer können insbesondere für aktuelle Beiträge der Gruppen abweichende Regelungen getroffen werden. Eine Gruppe darf zeitgleich maximal zwei Beiträge zur Sendung anmelden. Die Anmeldung eines weiteren Beitrages kann erst nach der Ausstrahlung eines der bereits angemeldeten Beiträge erfolgen.

 

(4) Eine aus aktuellen Gründen notwendige Programmänderung auf dem ursprünglich vorgesehenen Sendeplatz ist der zugangsberechtigten Gruppe von der Veranstaltergemeinschaft frühstmöglich bekannt zu geben. Die Veranstaltergemeinschaft ist verpflichtet, am ursprünglich vorgesehenen Sendeplatz bzw. rechtzeitig vorher auf die Programmänderung hinzuweisen und der zugangsberechtigten Gruppe einen anderen Sendeplatz in der nach § 72 Abs. 5 Satz 2 LMG NRW vorgesehenen Zeitspanne einzuräumen.

 

(5) Abweichend von der Reihenfolge des Eingangs der Sendeanmeldung müssen diejenigen Beiträge verbreitet werden, zu deren Ausstrahlung die Veranstaltergemeinschaft aufgrund einer bestandskräftigen Entscheidung gem. § 80 LMG NRW verpflichtet wurde. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

 

§ 5
Inhalte

(1) Die Programmbeiträge müssen von den Gruppen selbst hergestellt und eigenständig gestaltet werden und ausschließlich für die Ausstrahlung im Verbreitungsgebiet oder in einem Teil hiervon bestimmt sein.

 

(2) Die redaktionellen Inhalte der Beiträge müssen einen lokalen Bezug zum Verbreitungsgebiet haben. Lokaler Bezug kann insbesondere durch das Vorkommen eines Akteurs in Gestalt einer Person oder Institution, eines Themas oder Ereignisses aus dem Verbreitungsgebiet hergestellt werden.

 

(3) Ferner sind die redaktionellen Beiträge grundsätzlich in deutscher Sprache zu gestalten.
Fremdsprachige Inhalte sind zulässig, sofern fremdsprachige Zitate oder fremdsprachige redaktionelle Beiträge aufgenommen werden und diese mit einer Tonspur mit dem Inhalt in deutscher Sprache, dem sog. Voice-Over-Verfahren, überlagert werden.
Anstelle eines Voice-Over kann innerhalb des selben Beitrages die deutsche Übersetzung des wesentlichen Inhalts erfolgen, wobei der deutschsprachige redaktionelle Anteil insgesamt überwiegen muss. Hat die Veranstaltergemeinschaft begründete Anhaltspunkte dafür, dass die deutsche Übersetzung des wesentlichen Inhalts nicht den gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen entspricht, kann sie die Vorlage einer Übersetzung des gesamten Beitrages verlangen. Hat die Veranstaltergemeinschaft begründete Anhaltspunkte dafür, dass die Übersetzung den Inhalt des Beitrages in wesentlichen Teilen nicht zutreffend wiedergibt, kann sie von der Gruppe die Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer verlangen.

 

(4) Unzulässig sind Beiträge staatlicher Stellen und Beiträge, die in einem Zeitraum von drei Monaten vor einer Wahl im Verbreitungsgebiet der Öffentlichkeitsarbeit von Parteien oder Wählergruppen dienen.

 

§ 6
Verfahren bei der Anmeldung von Sendungen

(1) Beitrag und Sendeanmeldung müssen der Veranstaltergemeinschaft rechtzeitig, d.h. in der Regel drei Tage vor Ausstrahlung vorliegen. Bestandteil der Sendeanmeldung ist eine kurze inhaltliche Beschreibung über den Ablauf der verwendeten Musiktitel und Wortbeiträge einschließlich der Angabe der Länge des Beitrags und der Produktionsart.

 

(2) Die Sendeanmeldung hat ferner Namen und Anschrift aller Gruppenmitglieder zu enthalten.

 

(3) Jede Gruppe muss gegenüber der Veranstaltergemeinschaft den Nachweis der geeigneten Qualifizierung erbringen. Hierzu haben mindestens drei Gruppenmitglieder mit der Sendeanmeldung das Zertifikat gemäß § 2 Abs. 5 vorzulegen. Qualifizierte Gruppenmitglieder dürfen das Zertifikat nur für eine Gruppe vorlegen. Unbeschadet dessen können sie Mitglieder anderer Gruppen im Verbreitungsgebiet sein.

 

(4) Die Veranstaltergemeinschaft kann zur sachgerechten Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 73 Abs. 3 Satz 2 LMG NRW verlangen, dass die Gruppen sich schriftlich verpflichten, die Veranstaltergemeinschaft und die LfM von Schadensersatzansprüchen Dritter, die aus der Verbreitung des Beitrages entstehen können, freizustellen. Mit der Freistellungserklärung versichern die Gruppen, dass der Beitrag den Bestimmungen des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen, insbesondere den §§ 71 bis 73 LMG NRW, entspricht und sie alle Rechte für die Verbreitung des Beitrages innehaben. Für den Nachweis ist die schriftliche Erklärung mindestens derjenigen Gruppenmitglieder erforderlich, die gemäß Absatz 3 Satz 2 das Zertifikat vorlegen.

 

§ 7
Schulprojekte

(1) Zur Förderung der Medienkompetenz durch Schulprojekte können abweichend von § 4 Abs. 1 im Einvernehmen mit der Veranstaltergemeinschaft besondere zusätzliche Sendezeiten vereinbart werden. Die Vereinbarung soll die konkrete Sendezeit beinhalten.

 

(2) Für Schulprojekte gelten die Bestimmungen dieser Satzung mit folgenden Maßgaben:

 

1. Der Nachweis der geeigneten Qualifizierung gilt abweichend von § 2 Abs. 3 Satz 1 als erbracht, wenn eine Person verantwortlich an dem Projekt mitgewirkt hat, welche die Befugnis hat, geeignete Qualifizierungsmaßnahmen an einer von der LfM anerkannten Qualifizierungsstelle durchzuführen. Andernfalls gilt § 2 Abs. 3 und 4 entsprechend.

 

2. Sendeanmeldungen und die Freistellungserklärungen sind im Falle von Nummer 1 Satz 1 durch die dort genannte Person abzugeben, im Falle von Nummer 1 Satz 2 durch die für das Projekt verantwortliche Person.

 

§ 8
Aufgaben der Veranstaltergemeinschaft

(1) Die Veranstaltergemeinschaft ist für den Inhalt der Programmbeiträge der Gruppen nach § 73 Abs. 3 Satz 1 LMG NRW verantwortlich. Die Veranstaltergemeinschaft ist verpflichtet, die eingereichten Beiträge inhaltlich und technisch unverändert entsprechend der im Programmschema ausgewiesenen Sendezeit auszustrahlen.

 

(2) Die Veranstaltergemeinschaft hat Programmbeiträge abzulehnen, die den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen.

 

(3) Die Veranstaltergemeinschaft informiert die Gruppen über die Möglichkeiten der Nutzung von Sendezeiten und gibt Ihnen seitens der LfM zur Verfügung gestellte Informationsmaterialien zur Kenntnis.

 

(4) Hat die Veranstaltergemeinschaft begründete Zweifel an der Zugangsberechtigung oder der Vereinbarkeit eines eingereichten Beitrags mit dem geltenden Recht, setzt sie sich rechtzeitig vor dem geplanten Sendetermin mit der Gruppe ins Benehmen; dabei ist der Gruppe der Grund der möglichen Ablehnung und der beanstandete Teil des Beitrags mitzuteilen.

 

§ 9
Aufbewahrungspflicht und Gegendarstellung

(1) Die Veranstaltergemeinschaft ist gegenüber der LfM dafür verantwortlich, dass eine Aufzeichnung eines jeden gesendeten Beitrags erfolgt und für die Dauer der Frist gemäß § 43 Abs. 2 LMG NRW (drei Monate nach dem Tag der Verbreitung) aufbewahrt wird. Wird innerhalb dieser Frist ein Beitrag beanstandet, enden die Pflichten der Aufzeichnung und Aufbewahrung erst, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist. Die sich aus § 43 Abs. 3 LMG NRW ergebenden Pflichten der Veranstaltergemeinschaft bleiben unberührt. Gegendarstellungsansprüche sind an die Veranstaltergemeinschaft zu richten.

 

(2) Das Verfahren über Programmsbeschwerden gegen Beiträge richtet sich nach der Satzung der LfM über das Verfahren bei Programmbeschwerden in der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 10
Entscheidungsrecht der LfM

(1) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Veranstaltergemeinschaften und Gruppen, die Bürgerfunk im lokalen Hörfunk betreiben, sowie in Zweifelsfällen entscheidet die LfM.

 

(2) Die Beteiligten sind jeweils verpflichtet, der LfM unverzüglich alle für die Entscheidung erforderlichen Angaben, insbesondere die Sendeanmeldungen, und auf deren Verlangen den Beitrag auf einer CD oder in elektronischer Form in einem üblichen, abspielbaren und speicherbaren Format zu übersenden. Wurde ein Bürgerfunkbeitrag im lokalen Hörfunk abgelehnt, ist die schriftliche Ablehnungsbegründung zu übersenden.

 

§ 11
Übergangsregelung

(1) Auf das Vorliegen der in § 2 Abs. 1 und 3 bis 6, § 6 Abs. 3 sowie § 7 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 1. Alternative genannten Vorraussetzungen bezüglich der geeigneten Qualifizierung wird bis zum 31. Dezember 2007 verzichtet.

 

(2) Die LfM kann Gruppen von den Vorraussetzungen hinsichtlich der geeigneten Qualifizierung nach den in Absatz 1 genannten Vorschriften in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 in begründeten Fällen auf deren Antrag freistellen.
Ein begründeter Fall liegt insbesondere vor, wenn ein entsprechendes Qualifizierungsangebot ohne eigenes Verschulden nicht wahrgenommen werden konnte. Der Nachweis hierüber gegenüber der LfM obliegt der Gruppe.

 

§ 12
Schlussbestimmungen

(1) Einzelheiten kann die LfM in weiteren Richtlinien regeln.

 

(2) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Nutzung von Sendezeiten für den Bürgerfunk im lokalen Hörfunk (Nutzungssatzung Hörfunk) vom 18. Juni 2004 (GV. NRW. S. 414) außer Kraft.

 

Düsseldorf, den 10. August 2007

 

 

Der Direktor
der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen

 

In Vertretung

 

Dr. Jürgen  B r a u t m e i e r

 

GV. NRW. 2007 S. 325