Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 29 vom 14.9.2001 Seite 557 bis 560

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verwendung von Fanggeräten und die Voraussetzungen und Methoden der Fallenjagd (Fangjagdverordnung)
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verwendung von Fanggeräten und die Voraussetzungen und Methoden der Fallenjagd (Fangjagdverordnung)

792

Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Verwendung von Fanggeräten
und die Voraussetzungen und Methoden der Fallenjagd
(Fangjagdverordnung)

Vom 18. Juli 2001

Aufgrund des § 19 Abs. 5 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG-NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 2) wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über die Verwendung von Fanggeräten und die Voraussetzungen und Methoden der Fallenjagd (Fangjagdverordnung) vom 5. Juli 1995 (GV. NRW. 1995 S. 918) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Die Angabe „20 mm“ wird durch die Angabe „24 mm“ ersetzt.

2. § 4 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

(3) Beim Einsatz von Fallen für den Totfang und beköderten Fallen für den Lebendfang sind die Köder so abzudecken, dass der Fang von auf Sicht jagenden Beutegreifern ausgeschlossen ist. Fallen für den Totfang dürfen nur in Fangbunkern, geschlossenen Räumen oder Fanggärten, die den Zugang von Menschen ausschließen, aufgestellt werden. Sie sind im unmittelbaren Gefahrenbereich mit dem Hinweis auf einem wetterfestem Schild "Vorsicht Falle - Verletzungsgefahr" verbunden mit einem zur Warnung dienenden Piktogramm zu versehen. Die Öffnung der Fangbunker oder der Zugang zu den Fanggärten darf bei der Bügelweite von 37 cm nicht größer als 8 cm, bei den übrigen Bügelweiten nicht größer als 25 cm sein.

3. § 5 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt geändert:

5. entgegen § 4 Abs. 3 Köder nicht oder nicht ordnungsgemäß abdeckt, Fallen für den Totfang außerhalb von Fangbunkern, geschlossenen Räumen oder Fanggärten, die den Zugang von Menschen ausschließen, aufstellt, nicht mit dem vorgeschriebenen Hinweis versieht oder die für Öffnungen und Zugänge vorgeschriebenen Maße überschreitet.

4. § 6 erhält folgende Fassung:

§ 6
Ausnahmen

Die untere Jagdbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit dies aus Gründen der Wildhege, zum Schutz vor Wildseuchen oder zu wissenschaftlichen Zwecken, Lehr- und Forschungszwecken erforderlich ist und Gefährdungen Dritter auszuschließen sind.

5. Der bisherige § 6 wird § 7

Artikel II

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft

Düsseldorf, den 18. Juli 2001

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Bärbel  H ö h n

GV. NRW. 2001 S. 559