Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 21 vom 14.5.2003 Seite 251 bis 258

Gesetz zur vorübergehenden Regelung der Stellung des Verbandsdirektors und der Beigeordneten des Kommunalverbandes Ruhrgebiet aus Anlass der Fortentwicklung des Gesetzes über den Kommunalverband Ruhrgebiet (Vorschaltgesetz - KVRG)
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Gesetz zur vorübergehenden Regelung der Stellung des Verbandsdirektors und der Beigeordneten des Kommunalverbandes Ruhrgebiet aus Anlass der Fortentwicklung des Gesetzes über den Kommunalverband Ruhrgebiet (Vorschaltgesetz - KVRG)

2021

Gesetz
zur vorübergehenden Regelung
der Stellung des Verbandsdirektors und
der Beigeordneten des Kommunalverbandes Ruhrgebiet
aus Anlass der Fortentwicklung des
Gesetzes über den Kommunalverband Ruhrgebiet
(Vorschaltgesetz - KVRG)

Vom 29. April 2003

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur vorübergehenden Regelung
der Stellung des Verbandsdirektors und
der Beigeordneten des Kommunalverbandes Ruhrgebiet
aus Anlass der Fortentwicklung des
Gesetzes über den Kommunalverband Ruhrgebiet
(Vorschaltgesetz - KVRG)

§ 1
Stellenbesetzungssperre

(1) Ist bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Stelle des Verbandsdirektors oder eines Beigeordneten nicht besetzt oder wird die Stelle später frei und ist eine Wahl noch nicht erfolgt, kann bis zum Zusammentritt der neuen Verbandsversammlung nach der Kommunalwahl 2004 kein Verbandsdirektor oder Beigeordneter gewählt werden.

(2) Eine entgegen der Bestimmung des Absatzes 1 durchgeführte Wahl ist unwirksam. Eine Berufung in das Beamtenverhältnis (Ernennung), der eine unwirksame Wahl zugrunde liegt, ist nichtig.

§ 2
Verlängerung der Amtszeit

Scheiden nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der Verbandsdirektor oder Beigeordnete aus ihrem Amt aus, so kann mit Zustimmung der Betreffenden deren Amtszeit durch Beschluss der Verbandsversammlung längstens bis zum 30. September 2004 verlängert werden.

§ 3
Vertretungsregelung

Wird die Amtszeit nach § 2 nicht verlängert oder bleibt das Amt nach § 1 unbesetzt, kann die Verbandsversammlung abweichend von der bestehenden Vertretungsregelung (§ 24 Abs. 3 KVRG) einen anderen Beigeordneten mit der Führung der Geschäfte des Verbandsdirektors beauftragen.

§ 4
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 29. April 2003

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Peer  S t e i n b r ü c k

(L. S.)

Der Innenminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 2003 S. 254