Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 26 vom 10.6.2003 Seite 293 bis 302

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger des Landes Nordrhein-Westfalen (Rechtspflegerausbildungsordnung - RpflAO)
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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger des Landes Nordrhein-Westfalen (Rechtspflegerausbildungsordnung - RpflAO)

203011

Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger
des Landes Nordrhein-Westfalen
(Rechtspflegerausbildungsordnung - RpflAO)

Vom 19. Mai 2003

Auf Grund des § 16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 242), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:

I.
Einleitende Vorschriften

§ 1
Erwerb der Befähigung

Die Befähigung zur Wahrnehmung der Rechtspflegergeschäfte sowie der sonstigen Aufgaben der Laufbahn des gehobenen Justizdienstes wird durch das Ableisten des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Rechtspflegerprüfung erworben.

§ 2
Ausbildungsziel; Ausbildungsgrundsätze

(1) Die Rechtspflegerausbildung soll zur Berufsfähigkeit und zur Berufsfertigkeit führen. Sie soll Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger heranbilden, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sind, selbstständig auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgabengebieten der Rechtspflege mit sozialem und wirtschaftlichem Verständnis Lebenssachverhalte zu erfassen, zu klären und zu ordnen, Verfahren gesetzmäßig und mit praktischem Geschick zu betreiben, sachgerechte Entscheidungen zu treffen und sie verständlich zu begründen. Auch in die Aufgaben der Justizverwaltung soll die Ausbildung einführen.

(2) Die Rechtspflegerausbildung vermittelt zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels neben der beruflichen Grundbildung in dem jeweils erforderlichen Umfange wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden sowie berufspraktische Kenntnisse und Fertigkeiten, auch soweit sie für den Umgang mit moderner, das Rechtspflegeraufgabenfeld berührender Informationstechnologie benötigt werden. Die Fähigkeit zum problemorientierten und methodischen Denken und Handeln ist ebenso zu fördern wie die allgemeinen beruflichen Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zur kritischen Überprüfung des eigenen Verhaltens sowie zum selbstständigen und wirtschaftlichen Handeln.

(3) Die Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärter werden so ausgebildet, dass sie sich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unseres Staates verpflichtet fühlen und ihren künftigen Beruf als Dienst an den Bürgerinnen und Bürgern sowie für das allgemeine Wohl auffassen. In der Ausbildung wird darauf hingewirkt, dass diese Einstellung sich auch in der Arbeitsweise, insbesondere im Umgang mit dem rechtsuchenden Publikum, niederschlägt. In der Ausbildung sind Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses zu berücksichtigen; die Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärter sollen europaspezifische Kenntnisse erwerben.

(4) Die Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärter sind verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten durch Selbststudium zu vervollkommnen; ihr Selbststudium ist zu fördern. Sie sollen dazu befähigt werden, sich eigenständig weiterzubilden.

II.
Einstellung und Zulassung

§ 3
Einstellung

(1) Zur Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes kann zugelassen werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt;

2. nach charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen sowie in gesundheitlicher Hinsicht für die Laufbahn geeignet ist; dabei darf von schwerbehinderten Menschen nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Rüstigkeit verlangt werden;

3. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt;

4. im Zeitpunkt der Einstellung noch nicht 27 Jahre, als schwerbehinderter Mensch oder als Inhaberin oder Inhaber eines Eingliederungsscheins oder eines Zulassungsscheins noch nicht 40 Jahre alt ist; § 6 Abs. 1 der Laufbahnverordnung (LVO) bleibt unberührt.

(2) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

§ 4
Bewerbung

(1) Das Bewerbungsgesuch ist an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu richten, in dessen Bezirk die Bewerberin oder der Bewerber eingestellt werden will.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf,

2. ein Lichtbild aus neuester Zeit,

3. eine beglaubigte Abschrift (Ablichtung) des Zeugnisses oder der Bescheinigung, durch die die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 nachgewiesen wird,

4. beglaubigte Abschriften (Ablichtungen) von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung,

5. eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, wenn die Bewerberin oder der Bewerber noch nicht volljährig ist.

(3) Bewerberinnen oder Bewerber, die bereits im Justizdienst stehen, reichen ihr Gesuch auf dem Dienstwege ein. Soweit die erforderlichen Unterlagen in den Personalakten enthalten sind, kann auf sie Bezug genommen werden. Die Leiterin oder der Leiter des Gerichts oder der Behörde, bei der das Beschäftigungsverhältnis besteht, hat sich in einer dienstlichen Beurteilung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerberin oder des Bewerbers zu äußern; etwaige Bedenken gegen die Zulassung zum Vorbereitungsdienst sind darzustellen.

§ 5
Zulassung

(1) Bewerberinnen oder Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung

1. zu erklären,

a) ob sie gerichtlich vorbestraft sind und ob gegen sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,

b) ob sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben,

2. bei der zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu beantragen,

3. das Original des Zeugnisses oder der Bescheinigung, durch die die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 nachgewiesen wird, vorzulegen.

(2) Vor der Berufung in das Beamtenverhältnis müssen weiterhin eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch, bei Lebenspartnern auch die Lebenspartnerschaftsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Lebenspartnerschaft geführten Lebenspartnerschaftsbuch, sowie ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis vorliegen.

§ 6
Aufnahme in den Vorbereitungsdienst; Status

(1) Die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und gleichzeitig der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen in Bad Münstereifel zugewiesen. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Rechtspflegeranwärterin“ oder „Rechtspflegeranwärter“.

(2) Die Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärter werden durch die Zuweisung an die Fachhochschule für Rechtspflege deren Studierende.

III.
Ausbildung

§ 7
Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre (§ 2 Abs. 1 Rechtspflegergesetz).

(2) Auf den Vorbereitungsdienst können ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften bis zur Dauer von 12 Monaten und ein Vorbereitungsdienst nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes bis zur Dauer von 6 Monaten angerechnet werden. Die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Fachhochschule.

§ 8
Gliederung und Gestaltung der Ausbildung

(1) Die Rechtspflegerausbildung gliedert sich in fachwissenschaftliche Studienzeiten und in fachpraktische Studienzeiten. Die fachwissenschaftlichen Studienzeiten werden an der Fachhochschule für Rechtspflege im Studiengang Rechtspflege abgeleistet, die fachpraktischen Studienzeiten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften.

(2) Die Ausbildung umfasst fünf Studienabschnitte. Reihenfolge und Dauer der Studienabschnitte werden wie folgt festgelegt:

1. Fachwissenschaftliches Studium I           

11 Monate

2. Fachpraktische Ausbildung I

11 Monate

3. Fachwissenschaftliches Studium II

7 Monate

4. Fachpraktische Ausbildung II

4 Monate

5. Fachwissenschaftliches Studium III

3 Monate.

(3) Die fachwissenschaftlichen Studienzeiten werden durch die Studienordnung der Fachhochschule geregelt.

(4) Die fachpraktischen Studienzeiten werden durch die Ausbildungspläne geregelt, die Ausbildungsziel, Ausbildungsgegenstände und Ausbildungsmethoden erläutern. Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte erstellen die Ausbildungspläne nach gegenseitiger Abstimmung jeweils für ihren Geschäftsbereich, und zwar für die Ausbildung bei einer Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt. Die Pläne bedürfen der Genehmigung des Justizministeriums.

(5) Studienordnung und Ausbildungspläne sind aufeinander abzustimmen.

§ 9
Fachwissenschaftliches Studium
(Erster, dritter und fünfter Studienabschnitt)

(1) Das fachwissenschaftliche Studium soll den Studierenden im Rahmen des Ausbildungsziels (§ 2 Abs. 1) auf wissenschaftlicher Grundlage in Lehrveranstaltungen die für den angestrebten Beruf erforderlichen theoretischen Kenntnisse vermitteln, und zwar:

1. gründliche Kenntnisse

- im Bürgerlichen Recht;

- auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere im Grundbuch-, Familien-, Nachlass- und Registerrecht;

- im Zivilprozessrecht und im Recht der Zwangsvollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen sowie im Insolvenzrecht;

- im Strafprozessrecht und im Strafvollstreckungsrecht;

- im Kostenrecht, insbesondere in den Verfahren der Kostenfestsetzung.

2. Kenntnisse der Grundzüge

- des Staats-, Verfassungs- und Europarechts;

- des Gerichtsverfassungsrechts;

- des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie des Rechts der Wertpapiere;

- des allgemeinen Verwaltungsrechts einschließlich des öffentlichen Dienstrechts;

- des Strafrechts;

- des Arbeitsrechts;

- des Internationalen Privatrechts;

- der Wirtschafts- und Bilanzkunde.

Die auf diesen Rechtsgebieten bestehenden Bezüge der Rechtspflegeraufgaben zu den Aufgaben der übrigen Justizberufe sind angemessen zu veranschaulichen. Die im Rechtspflegeraufgabenfeld anzuwendenden informationstechnischen Programme werden in die Lehrveranstaltungen der jeweils betroffenen Fächer einbezogen. Das fachwissenschaftliche Studium soll ferner das soziale, wirtschaftliche und rechtspolitische Verständnis der Studierenden wecken und ihren allgemeinen Bildungsstand fördern.

(2) Die Studienordnung konkretisiert die Inhalte des Studiums und die Form der Lehrveranstaltungen. Den Studierenden muss hinreichend Zeit zur Verarbeitung des Stoffes und zum Selbststudium verbleiben.

(3) Für die Lehrveranstaltungen sind insgesamt etwa 1700 Vorlesungsstunden vorzusehen; davon entfallen auf das fachwissenschaftliche Studium I etwa 1000 Stunden, auf das Studium II etwa 500 Stunden und auf das Studium III etwa 200 Stunden. Lehrveranstaltungspausen, Feiertage, die Zeiten für die Anfertigung von Aufsichtsarbeiten und deren Besprechungen sind auf diese Stundenzahlen nicht anzurechnen.

(4) Den Studierenden sollen Wahllehrveranstaltungen angeboten werden, die die Pflichtlehrveranstaltungen (Absatz 3) ergänzen und die in ihnen behandelten Themen vertiefen. Sie können fächerübergreifend ausgestaltet sein und auch solche Rechtsgebiete zum Gegenstand haben, die nicht von den Pflichtlehrveranstaltungen abgedeckt werden, soweit ihre Behandlung der späteren beruflichen Tätigkeit förderlich ist. Auch können sie andere wissenschaftliche Themen betreffen, soweit die Auseinandersetzung mit diesen dem Verständnis sozialer, wirtschaftlicher und rechtspolitischer Zusammenhänge dient und den allgemeinen Bildungsstand der Studierenden fördert.

(5) Die Studierenden fertigen nach Maßgabe der Studienordnung unter Aufsicht schriftliche Arbeiten (Aufsichtsarbeiten) an. Diese können sich auch auf den Umgang mit den im Rechtspflegeraufgabenfeld anzuwendenden informationstechnischen Programmen beziehen; in diesem Fall sind den Studierenden die zur Aufgabenbearbeitung erforderlichen technischen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Die Studienordnung kann weitere Nachweise individueller Leistungen vorsehen, insbesondere in Form schriftlicher häuslicher Arbeiten oder der Erarbeitung oder Vertiefung bestimmter fachlicher Themen nebst mündlichem Vortrag (Referate). Arbeiten nach den Sätzen 1 und 2 sind zu begutachten, zu bewerten und in der Regel unter Hinweis auf Vorzüge und Mängel in Form und Inhalt zu besprechen. Die Studienordnung kann vorsehen, dass auch Leistungen nach Satz 3 zu begutachten, zu bewerten und zu besprechen sind. Sie kann ferner andere Studienleistungen als solche nach den Sätzen 1 bis 3 sowie deren Begutachtung und Besprechung vorsehen.

§ 10
Fachpraktische Ausbildung
(Zweiter und vierter Studienabschnitt)

(1) In diesen Studienabschnitten sollen die Studierenden lernen, die im fachwissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden; sie sollen so gefördert werden, dass sie am Schluss der Ausbildung imstande sind, die Rechtspflegeraufgaben mit ihren Bezügen zu den Aufgaben der übrigen Justizberufe selbstständig zu erledigen und die sonstigen Aufgaben des gehobenen Justizdienstes wahrzunehmen.

(2) Die fachpraktische Ausbildung hat folgenden Verlauf:

1. Fachpraktische Ausbildung I

a) bei einem Amtsgericht

und zwar in

10 Monate,

- Zivilsachen einschließlich der Familiensachen und der Angelegenheiten der Rechtsantragstelle und der Beratungshilfe; Zwangsvollstreckungssachen



3 Monate,

- Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Vormundschafts- und
Betreuungssachen


2 Monate,

- Nachlasssachen

1 Monat,

- Registersachen und sonstigen Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit


2 Monate,

- Grundbuchsachen

2 Monate;

b) bei einem Landgericht oder einem Amtsgericht, das von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet wird, in Justizver-waltungssachen und den Aufgaben der Bezirksrevisorin oder des
Bezirksrevisors




1 Monat;

2. Fachpraktische Ausbildung II

a) erneut bei einem Amtsgericht

und zwar in

3 Monate,

- Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen

2 Monate,

- Insolvenzsachen

1 Monat;

b) bei einer Staatsanwaltschaft

1 Monat.

In jedem Sachgebiet sind das Kostenwesen und die zum Geschäftsgang ergangenen Verwaltungsvorschriften in dem jeweils erforderlichen Umfange zu berücksichtigen.

(3) Von der Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte nach Absatz 2 kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, soweit erforderlich, abweichen. Die Studierenden können auf Antrag für die Dauer von bis zu zwei Monaten einem Gericht eines anderen Gerichtszweigs zur Ausbildung zugewiesen werden. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt, auf welchen der in Absatz 2 genannten Abschnitte diese Ausbildung angerechnet wird.

(4) Die Studierenden sollen während der fachpraktischen Ausbildung mit allen Arbeiten des jeweiligen Sachgebiets beschäftigt werden. Sie sollen so häufig, wie dies im Interesse der Ausbildung liegt und den Umständen nach möglich ist, am beruflichen Tagesablauf der ausbildenden Beamtinnen oder Beamten teilnehmen. Anhand praktischer Fälle sollen sie angehalten werden, sich mit den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vertraut zu machen und sich ein eigenes Urteil zu bilden. So frühzeitig und so weitgehend, wie nach der Befähigung und dem Ausbildungsstand möglich, sind den Studierenden Aufgaben zur selbstständigen Bearbeitung zu übertragen. Aufgaben, deren Wahrnehmung dazu dienen würde, die ausbildenden Beamtinnen oder Beamten zu entlasten, dürfen den Studierenden nicht übertragen werden.

(5) Das Nähere bestimmen die Ausbildungspläne.

(6) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann Rechtspflegeranwärterinnen oder Rechtspflegeranwärtern, deren Leistungsstand dies zulässt, nach Abschluss der in § 8 Abs. 2 vorgesehenen Studienabschnitte im Rahmen des Ausbildungsziels Dienstleistungsaufträge im gehobenen Justizdienst erteilen, sofern nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

§ 11
Begleitende Lehrveranstaltungen

(1) Die fachpraktischen Ausbildungen I und II werden durch begleitende Lehrveranstaltungen ergänzt, die der Wiederholung und Vertiefung der im fachwissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse dienen. Die Lehrveranstaltungen sollen den Studierenden ferner Gelegenheit geben, die in der fachpraktischen Ausbildung gewonnenen Erfahrungen kritisch zu verarbeiten. Nach dem ersten Monat der fachpraktischen Ausbildung I und II sollen die Studierenden in der Regel einmal im Monat Aufsichtsarbeiten anfertigen. Für die begleitenden Lehrveranstaltungen sind etwa 320 Stunden einschließlich der Aufsichtsarbeiten und deren Besprechungen vorzusehen. § 9 Abs. 5 Satz 4 gilt entsprechend. Das Nähere bestimmen die Ausbildungspläne.

(2) Die Teilnahme an den begleitenden Lehrveranstaltungen geht jedem anderen Dienst vor.

§ 12
Leitung der Ausbildung;
Ausbilderinnen und Ausbilder

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts leitet die Ausbildung. Sie oder er bestimmt die Gerichte und im Einvernehmen mit der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt die Staatsanwaltschaften, bei denen die Studierenden ausgebildet werden. Die fachhochschulrechtlichen Regelungen und die Verantwortlichkeit der Leiterin oder des Leiters der Fachhochschule für die wissenschaftlichen Studienzeiten bleiben unberührt.

(2) Für die fachpraktische Ausbildung im Einzelnen ist die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Ausbildungsbehörde verantwortlich. Sie oder er bestimmt die Beamtinnen und Beamten, denen die Studierenden während der fachpraktischen Ausbildung I und II zur Ausbildung am Arbeitsplatz zugewiesen werden, soweit nicht die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts diese Bestimmung selbst trifft. Den ausbildenden Beamtinnen und Beamten dürfen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als sie nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit gründlich ausbilden können.

(3) Mit der Ausbildung der Studierenden sollen - unbeschadet des § 15a LVO - nur Beamtinnen oder Beamte betraut werden, die dafür fachlich und persönlich geeignet erscheinen.

§ 13
Beurteilungen

(1) Jeder, dem Studierende während der fachpraktischen Ausbildung für mindestens einen Monat zur Ausbildung überwiesen sind, hat sich in einer eingehenden Beurteilung über sie zu äußern. In der Beurteilung soll zu den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, zum praktischen Geschick, zum Stand der Ausbildung und zum Gesamtbild der Persönlichkeit Stellung genommen werden. Die Beurteilung schließt mit einer der in § 14 genannten Noten und Punktzahlen ab. Unterschreitet der Ausbildungszeitraum einen Monat, so ist an Stelle einer Beurteilung eine Bescheinigung über Dauer und Gegenstand der Ausbildung zu fertigen. Hinsichtlich der Ausbildung in Justizverwaltungssachen und den Aufgaben der Bezirksrevisorin oder des Bezirksrevisors ist auch dann eine Bescheinigung im Sinne des Satzes 2 anstelle einer Beurteilung zu fertigen, wenn es sich jeweils um dieselbe Ausbilderin oder denselben Ausbilder handelt.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Fachhochschule für Rechtspflege beurteilt die Studierenden jeweils am Ende des ersten, dritten und fünften Studienabschnitts. In die Beurteilung sind die aus den Aufsichtsarbeiten und sonstigen Leistungen (§ 9 Abs. 5 Sätze 1 bis 3) gebildeten Noten und Punktzahlen in den einzelnen Lehrveranstaltungen und die von den Lehrkräften nach Beratung festgesetzte Gesamtnote nebst Punktzahl aufzunehmen. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. In welchem Verhältnis zueinander die Noten und Punktzahlen der einzelnen Lehrveranstaltungen in die rechnerische Ermittlung der Gesamtnote einfließen, bestimmt die Studienordnung. Die Bewertung der in den Wahllehrveranstaltungen (§ 9 Abs. 4) erbrachten Leistungen darf in die Gesamtnote des jeweiligen Studienabschnitts nicht mit mehr als 20 v.H. einfließen.

(3) Die Lehrkräfte bewerten die Leistungen der Studierenden in den begleitenden Lehrveranstaltungen jeweils am Ende des zweiten und vierten Studienabschnitts in einer gemeinschaftlichen Beurteilung, die von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter auszustellen ist. In die Beurteilung sind die aus den schriftlichen und mündlichen Leistungen gebildeten Noten und Punktzahlen in den einzelnen begleitenden Lehrveranstaltungen und die von den Lehrkräften nach Beratung festgesetzte Gesamtnote nebst Punktzahl aufzunehmen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. In welchem Verhältnis zueinander die Noten und Punktzahlen der einzelnen begleitenden Lehrveranstaltungen in die rechnerische Ermittlung der Gesamtnote einfließen, bestimmen die Ausbildungspläne.

(4) Jede Beurteilung ist der oder dem von ihr betroffenen Studierenden zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die Beurteilungen sowie Bescheinigungen gemäß Absatz 1 Sätze 4 und 5 sind - gegebenenfalls mit einer Gegenäußerung der oder des Studierenden - in einem Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen.

§ 14
Bewertung der Leistungen

(1) Die einzelnen Leistungen sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:

sehr gut
eine besonders hervorragende Leistung
= 16 - 18 Punkte

gut
eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
= 13 - 15 Punkte

vollbefriedigend
eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
= 10 - 12 Punkte

befriedigend
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
= 7 - 9 Punkte

ausreichend
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht
= 4 - 6 Punkte

mangelhaft
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
= 1 - 3 Punkte

ungenügend
eine völlig unbrauchbare Leistung
= 0 Punkte.

Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen dürfen nicht verwendet werden.

(2) Soweit Einzelbewertungen rechnerisch zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen:

14,00 - 18,00 Punkte:
sehr gut

11,50 - 13,99 Punkte:
gut

9,00 - 11,49 Punkte:
vollbefriedigend

6,50 - 8,99 Punkte:
befriedigend

4,00 - 6,49 Punkte:
ausreichend

1,50 - 3,99 Punkte:
mangelhaft

0 - 1,49 Punkte:
ungenügend.

§ 15
Unterbrechung und Verlängerung
des Vorbereitungsdienstes

(1) Den Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärtern wird Urlaub nach den jeweils geltenden Bestimmungen gewährt. Während der fachwissenschaftlichen Studienzeit soll Erholungsurlaub nur erteilt werden, wenn dadurch keine Lehrveranstaltungen versäumt werden. Der Erholungsurlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.

(2) Andere Unterbrechungen, insbesondere Krankheitszeiten, werden in der Regel nicht auf die Ausbildungszeit angerechnet, soweit sie 20 Arbeitstage je Ausbildungsjahr überschreiten.

(3) Um den Erfolg der Ausbildung in den fachpraktischen Ausbildungen I und II nicht zu beeinträchtigen, sind, soweit erforderlich, Urlaub und Krankheitszeiten auf die in § 10 Abs. 2 aufgeführten Ausbildungsabschnitte anteilig anzurechnen.

§ 16
Vorzeitige Entlassung

Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärter können nach Maßgabe des § 35 des Landesbeamtengesetzes entlassen werden, wenn sie aufgrund ihrer Leistungen oder ihres Verhaltens für den gehobenen Justizdienst nicht geeignet erscheinen oder wenn sie die an sie zu stellenden geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllen. Eine Entlassung soll erfolgen, wenn die im ersten Studienabschnitt erbrachten Leistungen nicht wenigstens mit „ausreichend (4,00 Punkte)“ bewertet werden. Wird die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung angeordnet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), so darf die Ausbildung von der Zustellung der Anordnung an nicht mehr fortgesetzt werden; hierauf ist die Anwärterin oder der Anwärter hinzuweisen.

IV.
Rechtspflegerprüfung

§ 17
Zweck der Prüfung

Die Rechtspflegerprüfung dient der Feststellung, ob die oder der Studierende das Ausbildungsziel (§ 2 Abs. 1) erreicht hat und ihr oder ihm damit nach fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, nach praktischem Geschick und nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit die Befähigung zur Wahrnehmung der Rechtspflegeraufgaben zuerkannt werden kann.

§ 18
Landesjustizprüfungsamt

(1) Die Rechtspflegerprüfung wird vor dem Landesjustizprüfungsamt abgelegt.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes leitet das Prüfungsverfahren. Sie oder er wählt die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten aus, setzt die Termine der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie die Bearbeitungszeit für die Aufsichtsarbeiten fest, bezeichnet die zulässigen Hilfsmittel, bestimmt die Prüferinnen und Prüfer für die Aufsichtsarbeiten, die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses und trifft alle Entscheidungen außerhalb der mündlichen Prüfung einschließlich der Entscheidungen nach dem achten Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung.

§ 19
Bestellung der Prüferinnen und Prüfer

(1) Das Justizministerium bestellt die Prüferinnen und Prüfer für die Rechtspflegerprüfung widerruflich auf die Dauer von drei Jahren. Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann zum Zwecke der Erprobung oder wegen vermehrten Geschäftsanfalls Personen, die die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 erfüllen, vorübergehend ohne förmliche Bestellung heranziehen.

(2) Die Bestellung zur Prüferin oder zum Prüfer erlischt - außer durch Zeitablauf oder Widerruf - mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt.

§ 20
Prüferinnen und Prüfer

(1) Die Prüferinnen und Prüfer für die Rechtspflegerprüfung müssen die Befähigung zum Richteramt oder zur Wahrnehmung der Rechtspflegeraufgaben besitzen. Sie müssen als

1. Richterin, Richter, Staatsanwältin oder Staatsanwalt,

2. Beamtin oder Beamter des gehobenen oder des höheren Justizdienstes,

3. Professorin, Professor, Dozentin oder Dozent der Fachhochschule - Fachbereich Rechtspflege -

im Dienste des Landes Nordrhein-Westfalen stehen.

(2) Die Prüferinnen und Prüfer wirken beim Entwerfen von Aufsichtsarbeiten, bei der Bewertung der Aufsichtsarbeiten und bei der Abnahme der mündlichen Prüfung mit.

§ 21
Unabhängigkeit der Prüferinnen und Prüfer

Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfertätigkeit unabhängig.

§ 22
Prüfungsverfahren

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung soll bereits während der vorgesehenen Dauer des Vorbereitungsdienstes abgenommen werden. Die mündliche Prüfung wird sobald wie möglich nach der schriftlichen Prüfung abgeschlossen.

(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus Aufsichtsarbeiten. Diese können sich auch auf den Umgang mit den im Rechtspflegeraufgabenfeld anzuwendenden informationstechnischen Programmen beziehen; in diesem Fall sind den Prüflingen die zur Aufgabenbearbeitung erforderlichen technischen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.

(3) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch.

(4) Eine Woche vor der mündlichen Prüfung ist der Prüfling vom Dienst befreit.

§ 23
Schriftliche Prüfung

(1) Der Prüfling fertigt an sieben Tagen jeweils eine Aufsichtsarbeit aus dem Bereich der Rechtspflegeraufgaben in folgenden Gebieten an:

1. Zivilsachen mit dem Schwerpunkt im Bürgerlichen Recht;

2. Zivilsachen mit dem Schwerpunkt im Prozess-, Vollstreckungs- und Insolvenzrecht;

3. Straf-, Strafprozess- und Strafvollstreckungssachen;

4. Grundbuchsachen;

5. Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen;

6. Registersachen (Handels-, Vereins- und Güterrechtsregister);

7. Kostenrecht mit dem Schwerpunkt in Zivil- und Familiensachen.

(2) Für jede Aufsichtsarbeit kann eine Bearbeitungszeit von bis zu 5 Stunden eingeräumt werden. Die jeweils zur Verfügung stehende Bearbeitungszeit ist in der Aufgabe zu vermerken. Behinderten Prüflingen kann die Bearbeitungszeit verlängert werden; die Dauer des Verlängerungszeitraums soll zwei Stunden nicht überschreiten.

(3) Die Aufsicht führt eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen Dienstes. Der Prüfling hat die Arbeit spätestens bei Ablauf der Bearbeitungszeit an die Aufsichtsführende oder den Aufsichtführenden abzugeben. Er versieht sie mit einer ihm zugeteilten Kennziffer; die Arbeiten dürfen keine sonstigen Hinweise auf die Person des Prüflings enthalten. Die oder der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Sie oder er verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns und der Abgabe.

(4) Bei Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufs des Termins zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit kann die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes die zum Ausgleich etwaiger Beeinträchtigungen notwendigen Maßnahmen treffen. Sie oder er kann insbesondere die Bearbeitungszeit verlängern oder für einzelne oder alle Prüflinge die erneute Anfertigung der Aufsichtsarbeit anordnen oder ermöglichen. Die Berufung auf die Störung ist ausgeschlossen, wenn seit ihrem Eintritt mehr als ein Monat verstrichen ist.

§ 24
Bewertung der Aufsichtsarbeiten

(1) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern selbstständig begutachtet und bewertet. Eine Prüferin oder ein Prüfer soll Professorin, Professor, Dozentin oder Dozent der Fachhochschule sein.

(2) Bei abweichender Bewertung einer Aufsichtsarbeit erfolgt eine Beratung der beiden Prüferinnen oder Prüfer. Können sie sich nicht einigen, werden Note und Punktzahl endgültig im Rahmen ihrer Bewertung von einer dritten Prüferin oder einem dritten Prüfer festgelegt, die oder der jeweils von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes bestimmt wird.

(3) Die Bewertung findet vor der mündlichen Prüfung statt und ist für das weitere Prüfungsverfahren bindend.

(4) Mitteilungen über die Person des Prüflings dürfen den Prüferinnen oder Prüfern, Mitteilungen über deren Person dürfen dem Prüfling erst nach Bewertung der Aufsichtsarbeiten gemacht werden. Kenntnisse über die Person des Prüflings, die eine Prüferin oder ein Prüfer vorher durch die Tätigkeit bei der verwaltungsmäßigen Durchführung des Prüfungsverfahrens oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses erlangt, stehen der Mitwirkung nicht entgegen.

(5) Dem Prüfling wird die Bewertung der Aufsichtsarbeiten schriftlich mitgeteilt, sobald Noten und Punktwerte endgültig festgelegt sind, spätestens jedoch zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung. Die Frist für die Mitteilung der Bewertung wird durch Aufgabe zur Post gewahrt; maßgebend ist das Datum des Poststempels.

§ 25
Prüfungsnoten

Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 14.

§ 26
Schlussentscheidung ohne mündliche Prüfung

(1) Die Prüfung ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes für nicht bestanden zu erklären, sobald

1. vier oder mehr Aufsichtsarbeiten mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden sind;

2. ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung drei oder mehr Aufsichtsarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig abliefert;

3. ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung zu dem Termin für die mündliche Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig erscheint oder den Termin nicht bis zum Ende der Prüfung wahrnimmt;

4. ein Prüfling ohne Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt.

(2) Die Prüfung ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes für nicht unternommen zu erklären, sobald ein Prüfling mit ihrer oder seiner Genehmigung von der Prüfung zurücktritt. Die Genehmigung darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden, insbesondere wenn der Prüfling durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung verhindert ist.

(3) Die Entscheidung ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 ist sie mit der Mitteilung über die Bewertung der schriftlichen Arbeiten sowie über die Bestimmung der Zeitdauer der ergänzenden Ausbildung (§ 33 Abs. 2) zu verbinden. Im Falle des Absatzes 2 regelt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die weitere Ausbildung; § 10 Abs. 6 findet entsprechende Anwendung.

§ 27
Zwischenentscheidung ohne mündliche Prüfung

(1) Liefert ein Prüfling bis zu zwei Aufsichtsarbeiten ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so sind sie durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes für „ungenügend“ zu erklären. Die Entscheidung bleibt für das weitere Prüfungsverfahren wirksam. Sie ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(2) Liefert ein Prüfling mindestens eine Aufsichtsarbeit mit genügender Entschuldigung nicht ab, so hat er alle Aufsichtsarbeiten neu anzufertigen. Kann das Prüfungsverfahren nicht unverzüglich fortgesetzt werden, so regelt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die weitere Ausbildung; § 10 Abs. 6 findet entsprechende Anwendung.

(3) Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt geltend gemacht werden. Von einem Prüfling, der sich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

§ 28
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der aus vier Prüferinnen oder Prüfern einschließlich der oder des Vorsitzenden besteht. Die oder der Vorsitzende und eine weitere Prüferin oder ein weiterer Prüfer müssen die Befähigung zum Richteramt, die beiden anderen Prüferinnen oder Prüfer die Befähigung zur Wahrnehmung der Rechtspflegeraufgaben haben. Eine Prüferin oder ein Prüfer soll Professorin, Professor, Dozentin oder Dozent der Fachhochschule für Rechtspflege sein.

(2) Zu einer mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als sechs Prüflinge geladen werden.

(3) Vor der mündlichen Prüfung soll die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem Prüfling einzeln Rücksprache nehmen, um ein Bild von dessen Persönlichkeit zu gewinnen.

(4) Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vorberatung des Ausschusses statt, zu der sämtliche Prüfungsunterlagen vorliegen. Dabei berichtet die oder der Vorsitzende den anderen Prüferinnen oder Prüfern über das Vorgespräch (Absatz 3).

(5) Die Gesamtdauer der mündlichen Prüfung beträgt je erschienenem Prüfling ausschließlich der Pausen etwa 40 Minuten. Sie ist durch eine angemessene Pause zu unterbrechen.

(6) Die mündliche Prüfung ist eine Verständnisprüfung. Sie erstreckt sich auf die Gegenstände des fachwissenschaftlichen Studiums (§ 9 Abs. 1) und der fachpraktischen Ausbildung (§ 10 Abs. 2).

(7) An der mündlichen Prüfung beteiligen sich alle Prüferinnen und Prüfer. Sie wird in vier Teilen von jeweils einer Prüferin oder einem Prüfer abgenommen.

(8) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Sie oder er hat darauf zu achten, dass die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden. Ihr oder ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung.

(9) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Studierenden, die das fachwissenschaftliche Studium I beendet haben, sowie mit der Rechtspflegerausbildung oder -prüfung befassten Personen gestatten, bei der mündlichen Prüfung zuzuhören. Die Verkündung der Entscheidung findet unter Ausschluss der Zuhörenden statt, wenn mindestens ein Prüfling dies beantragt.

§ 29
Schlussentscheidung nach mündlicher Prüfung

(1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung bewertet der Prüfungsausschuss die darin erbrachte Leistung und setzt eine Note nebst Punktzahl fest. Anschließend entscheidet er unter Ermittlung des Punktwerts für die Gesamtnote über das Ergebnis der Prüfung. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(2) Entsprechen die Leistungen des Prüflings insgesamt den Anforderungen, so ist die Prüfung für bestanden zu erklären, und zwar als „ausreichend“, „befriedigend“, „vollbefriedigend“, „gut“ oder „sehr gut“. Entsprechen die Leistungen nicht den Anforderungen, so ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.

(3) Die Leistungen des Prüflings entsprechen in der Gesamtbeurteilung (Gesamtnote) den Anforderungen, wenn der Punktwert 4,00 Punkte nicht unterschreitet.

(4) Die Punktwerte für die Gesamtnote und für die einzelnen Prüfungsabschnitte sind rechnerisch zu ermitteln. Es sind die Aufsichtsarbeiten mit einem Anteil von insgesamt 70 v.H. und die Leistung in der mündlichen Prüfung mit einem Anteil von insgesamt 30 v.H. zu berücksichtigen. Der Punktwert für die Gesamtnote wird errechnet, indem die Punktzahl der Bewertung jeder Aufsichtsarbeit mit 10 und die der Leistung in der mündlichen Prüfung mit 30 vervielfältigt und sodann die Summe durch 100 geteilt wird. Alle Punktwerte sind bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln.

(5) Der Prüfungsausschuss kann bei der Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote um bis zu einen Punkt abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat; hierbei sind auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen.

(6) Fehler bei der Notenbezeichnung für die Gesamtnote und bei der Errechnung des Punktwertes können von Amts wegen durch das Landesjustizprüfungsamt berichtigt werden. Die Berichtigung der Punktwerte und eine durch sie bewirkte Änderung in der Notenbezeichnung sind auf der Prüfungsniederschrift zu vermerken. Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und durch ein richtiges zu ersetzen.

(7) Die Schlussentscheidung ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu verkünden.

(8) Der Prüfling darf seine Prüfungsakten einsehen. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung zu stellen. Die Gründe für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind dem Prüfling auf Antrag durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses mündlich mitzuteilen. Dabei ist ihm Einsicht in seine Prüfungsarbeiten und in die Gutachten der Prüferinnen und Prüfer zu geben. Erklärt der Prüfling in seinem Antrag nur, dass er Einsicht in seine Prüfungsarbeiten und in die Gutachten der Prüferinnen und Prüfer wünsche, ist ihm diese in den Räumen des Landesjustizprüfungsamtes zu gewähren.

§ 30
Niederschrift über die mündliche Prüfung

(1) Über die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden:

1. Ort und Tag der Prüfung;

2. Zusammensetzung des Prüfungsausschusses;

3. die Namen und die Anwesenheit der Prüflinge;

4. die Bewertung der Aufsichtsarbeiten;

5. die Prüfungsfächer, die Gegenstand der mündlichen Prüfung waren, und die Bewertung der Leistungen in der mündlichen Prüfung;

6. die errechneten Punktwerte für die Gesamtnote;

7. eine Änderung des Punktwertes für die Gesamtnote und die dafür maßgeblichen Gründe;

8. die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Prüfung;

9. alle sonstigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses, insbesondere Entscheidungen nach § 32 Abs. 3 1. Halbsatz und § 33 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative;

10. die Verkündung der Entscheidungen des Prüfungsausschusses.

(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben.

§ 31
Prüfungszeugnis

Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes, aus dem die Gesamtnote mit Notenbezeichnung und Punktwert ersichtlich ist. Auf Antrag wird dem Prüfling von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zusätzlich die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen bescheinigt. Eine Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

§ 32
Ordnungswidriges Verhalten
im Prüfungsverfahren

(1) Als Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens, namentlich eines Täuschungsversuchs, des Besitzes oder der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, können ausgesprochen werden:

1. dem Prüfling kann die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen aufgegeben werden;

2. Prüfungsleistungen, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können für „ungenügend“ (0 Punkte) erklärt werden;

3. die Prüfung kann für nicht bestanden erklärt und in besonders schweren Fällen der Prüfling von einer Wiederholungsprüfung ausgeschlossen werden.

Die Entscheidung bleibt für das weitere Prüfungsverfahren wirksam. Sie ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(2) Auch nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung kann diese für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von 5 Jahren seit dem Tage der mündlichen Prüfung.

(3) Über die Folgen eines in der mündlichen Prüfung festgestellten ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet der Prüfungsausschuss; im Übrigen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes.

§ 33
Wiederholung der Prüfung

(1) Ist die Prüfung für nicht bestanden erklärt worden, so darf der Prüfling sie einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.

(2) Im Falle des § 29 Abs. 2 Satz 2 bestimmt der Prüfungsausschuss, im Falle des § 26 Abs. 1 die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes die Zeitdauer der ergänzenden Ausbildung. Die Dauer soll mindestens sechs und höchstens zwölf Monate betragen.

(3) Die weitere Gestaltung der Ergänzungsausbildung bestimmt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

(4) Unbeschadet anderer Bestimmungen enden der Vorbereitungsdienst und das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit der Verkündung der Entscheidung über das endgültige Nichtbestehen. Wird die Entscheidung nicht durch den Prüfungsausschuss getroffen, ist der Zeitpunkt der schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling maßgebend.

§ 34
Entscheidungen über Prüfungsleistungen

Entscheidungen, die eine Beurteilung der Prüfungsleistungen enthalten, können nicht abgeändert werden.

§ 35
Zuerkennung der Befähigung
für den mittleren Justizdienst

Einem Prüfling, der die Prüfung nicht oder endgültig nicht besteht, kann die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes zuerkannt werden, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen. Im Falle des § 29 Abs. 2 Satz 2 trifft die Entscheidung der Prüfungsausschuss, im Übrigen die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes.

§ 36
Aufbewahrungsfristen

Die Aufsichtsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer sind fünf Jahre, die übrigen Prüfungsunterlagen sind fünfzig Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Prüfling erfolgt. Im Falle einer Wiederholungsprüfung ist für den Fristbeginn der Tag der Bekanntgabe des Ergebnisses der letzten Prüfung maßgebend.

V.
Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte

§ 37
Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte

(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren Justizdienstes können zur Einführung in die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes zugelassen werden, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit und ihrer in einer mindestens vierjährigen Dienstzeit gezeigten Leistungen sowie nach ihrem Bildungsstand für den gehobenen Justizdienst geeignet erscheinen. Die Dienstzeiten rechnen von der Anstellung als Justizsekretärin oder Justizsekretär an (§ 11 Abs. 1 LVO); sie können nach Maßgabe des § 30 Abs. 2 Satz 2 LVO gekürzt werden. Über die Zulassung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

(2) Für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte gemäß Absatz 1 findet diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften entsprechende Anwendung:

1. Die Beamtin oder der Beamte wird in die Aufgaben der Laufbahn des gehobenen Justizdienstes eingeführt. An die Stelle des Vorbereitungsdienstes tritt eine Einführungszeit von gleicher Dauer.

2. Erfüllt die Beamtin oder der Beamte die Zulassungsvoraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 nicht, wird sie oder er der Fachhochschule für Rechtspflege als Studierende oder Studierender mit besonderer Zulassungsvoraussetzung zugewiesen.

3. Die Beamtin oder der Beamte, die oder der für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes nicht geeignet erscheint oder die Rechtspflegerprüfung auch nach Wiederholung nicht besteht, übernimmt eine Tätigkeit im mittleren Justizdienst.

(3) Auf Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren Justizdienstes, die in den Fachgerichtsbarkeiten tätig sind, sind Absätze 1 und 2 entsprechend anwendbar. Über die Zulassung entscheiden die Präsidentin oder der Präsident des Oberverwaltungsgerichts, die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts, die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts bzw. die Präsidentin oder der Präsident des Finanzgerichts im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts.

(4) Die Vorschriften der Rechtsverordnung über den prüfungserleichterten Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Justizdienst des Landes Nordrhein-Westfalen bleiben unberührt.

VI.
Regelung für behinderte Menschen

§ 38
Regelung für behinderte Menschen

Behinderten Menschen sind - unabhängig von der Zuerkennung einer Schwerbehinderung im Sinne des Sozialgesetzbuchs IX - bei der Erbringung von Leistungen nach § 9 Abs. 5 und § 11 Abs. 1 Satz 3 sowie für die Teilnahme an der Rechtspflegerprüfung die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den behinderten Menschen zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Anforderungen führen. Bei schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen im Sinne von Teil 2 des Sozialgesetzbuchs IX ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu informieren und anzuhören. § 23 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.

VII.
Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 39
In-Kraft-Treten, Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft. Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspfleger des Landes Nordrhein-Westfalen (Rechtspflegerausbildungsordnung - RpflAO) vom 12. November 1985 (GV. NRW. S. 665) wird aufgehoben.

(2) Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärter, deren Ausbildung vor dem 1. August 2003 begonnen hat, setzen ihren Vorbereitungsdienst nach den bisher geltenden Vorschriften fort und legen die Rechtspflegerprüfung nach den bisher geltenden Vorschriften ab. § 38 gilt für diesen Personenkreis mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort in Satz 1 genannten Leistungen nach § 9 Abs. 5 und § 11 Abs. 1 Satz 3 solche nach § 10 Abs. 4 Satz 1 und § 12 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspfleger des Landes Nordrhein-Westfalen (Rechtspflegerausbildungsordnung - RpflAO) vom 12. November 1985 treten. § 23 Abs. 2 Satz 3 gilt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung für alle Prüfungsverfahren.

(3) Für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Bei Wiederholungsprüfungen ist das beim ersten Prüfungsversuch geltende Recht anzuwenden; dies gilt auf Antrag auch dann, wenn die Prüfung als nicht unternommen gilt. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die dort genannten Verfahren nach dem 1. Januar 2007 begonnen worden sind.

(5) Prüflingen, die vor dem 1. August 1972 die Rechtspflegerprüfung bestanden haben, erteilt die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes auf Antrag zu dem Zeugnis eine Bescheinigung, aus der sich die Änderungen des § 14 gegenüber § 11 der Rechtspflegerausbildungsordnung in der Fassung vom 16. Dezember 1964 (JMBl. NRW. 1965 S. 1) und des § 15 in der Fassung vom 9. Juni 1976 (JMBl. NRW. S. 145) ergeben.

Düsseldorf, den 19. Mai 2003

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Wolfgang  G e r h a r d s

GV. NRW. 2003 S. 294