Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 27 vom 29.11.2007 Seite 537 bis 558

Verordnung zur Zusammenfassung der Zuständigkeitsregelungen aufgrund bilateraler Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation
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Verordnung zur Zusammenfassung der Zuständigkeitsregelungen aufgrund bilateraler Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation

2010

Verordnung
zur Zusammenfassung der Zuständigkeitsregelungen
aufgrund bilateraler Abkommen der Bundesrepublik Deutschland
mit anderen Staaten über die Befreiung öffentlicher Urkunden
von der Legalisation

Vom 13. November 2007

Artikel 1

Verordnung
über die Bestimmung der zuständigen Behörden
aufgrund bilateraler Abkommen der Bundesrepublik Deutschland
mit anderen Staaten über die Befreiung öffentlicher Urkunden
von der Legalisation
(Legalisationbefreiungszuständigkeitsverordnung - ZustVO LeBe)

Aufgrund

- Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden vom 30. Juli 1974 (BGBl. II S. 1069)

- Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 25. Juni 1980 (BGBl. II S. 813)

wird verordnet:

§ 1
Urkundenverkehr zwischen Deutschland und Italien

Für die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden nach Artikel 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden vom 7. Juni 1969 (BGBl. II 1974 S. 1071), die im Lande Nordrhein-Westfalen errichtet worden sind (Artikel 5 Abs. 1 Nr. 1 des Vertrages), sind die Bezirksregierungen zuständig.

§ 2
Urkundenverkehr zwischen Deutschland und Belgien

Für die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden nach Artikel 3 Abs. 1 und 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 13. Mai 1975 (BGBl. 1980 II S. 815), die im Land Nordrhein-Westfalen errichtet worden sind, sind die Bezirksregierungen zuständig.

§ 3
Inkrafttreten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Das Innenministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2012 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Gesetz zu dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1583) und die Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Gesetz zu dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 30. September 1980 (GV. NRW. S. 832) außer Kraft.

Düsseldorf, den 13. November 2007

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

GV. NRW. 2007 S. 538