Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 34 vom 28.12.2007 Seite 701 bis 756

Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes, der Landesbauordnung und des Landesabfallgesetzes
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Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes, der Landesbauordnung und des Landesabfallgesetzes

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Gesetz zur Änderung
des Landeswassergesetzes, der Landesbauordnung und
des Landesabfallgesetzes

 

Vom 11. Dezember 2007

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Gesetz zur Änderung
des Landeswassergesetzes, der Landesbauordnung und des Landesabfallgesetzes

 

77

Artikel 1

Änderung des Landeswassergesetzes

 

Das Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz LWG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 463), wird wie folgt geändert:

 

1. Inhaltsübersicht

 

Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach § 2g wird folgende Angabe neu eingefügt:

„§ 2h Strategische Umweltprüfung von Maßnahmenprogrammen“.

 

b) Die Angabe des § 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Gewässer zweiter Ordnung und sonstige Gewässer“.

 

c) Die Angabe des § 34 wird wie folgt gefasst:

„§ 34 Regelung des Gemeingebrauchs sowie des Verhaltens im Uferbereich“.

 

d) Die Angabe des § 44 wird wie folgt gefasst:

„§ 44 Zulassung von Erdwärmepumpen im vereinfachten Verfahren“.

 

e) Die Angabe des § 50a wird wie folgt gefasst:

„§ 50a Wasserversorgungsbericht“.

 

f) Die Angabe des § 53c wird wie folgt gefasst:

„§ 53c Umlage von Kosten der Abwasser- und Fremdwasserbeseitigung“.

 

g) Die Angabe des § 59a wird wie folgt gefasst:

„§ 59a Einleitungen in private Abwasseranlagen“.

 

h) Nach § 61 wird neu eingefügt

„§ 61a Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen“.

 

i) In Abschnitt II des zehnten Teils wird die Überschrift wie folgt gefasst:

Überschwemmungsgebiete,
überschwemmungsgefährdete Gebiete und Hochwasserschutzpläne
“.

 

j) Die Angabe des § 112 wird wie folgt gefasst:

„§ 112 Festsetzung von Überschwemmungsgebieten“.

 

k) Die Angabe des § 113 wird wie folgt gefasst:

„§ 113 Festgesetzte Überschwemmungsgebiete“.

 

l) Nach Angabe zu § 113 werden folgende Angaben neu eingefügt:

„§ 113a Erhaltung von Überschwemmungsgebieten als Rückhalteflächen“

 

„§ 114a Überschwemmungsgefährdete Gebiete“

 

„§ 114b Hochwasserschutzpläne

 

„§ 114c Informationen zum Hochwasserschutz“

 

„§114d Kooperation in den Flussgebieten“.

 

2. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes mit Ausnahme des § 22 und den Bestimmungen dieses Gesetzes werden Entwässerungsgräben ausgenommen, wenn sie nicht der Vorflut der Grundstücke anderer Eigentümer dienen.

 

3. In § 2 wird Absatz 1 wie folgt gefasst:

„(1) Die Gewässer sind nach den Grundsätzen und Zielen der §§ 1a, 25a bis 25d und 33a des Wasserhaushaltgesetzes so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen. Ein ordnungsgemäßer Wasserabfluss ist sicherzustellen.“

 

4. In § 2d wird Absatz 7 aufgehoben.

 

5. In § 2e Abs. 2 wird die Angabe „2g“ durch die Angabe „2h“ ersetzt.

 

6. In § 2g Abs. 1 werden die Wörter „für die Erarbeitung und Aufstellung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne“ gestrichen.

 

7. Nach § 2g wird folgender § 2h eingefügt:

㤠2h
Strategische Umweltprüfung von Maßnahmenprogrammen
(zu § 36 Abs. 7 Satz 3 WHG)

(1) Für das Maßnahmenprogramm nach § 2d Abs. 1 hat die oberste Wasserbehörde nach § 14b Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 1.4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen. Die oberste Wasserbehörde legt den Untersuchungsrahmen fest, erstellt den Umweltbericht und beteiligt die betroffenen Behörden. Der Umweltbericht kann auf Angaben im Bewirtschaftungsplan verweisen. §§ 14a, 14d Abs. 1 und 14f bis 14h UVPG gelten entsprechend.

 

(2) Für die Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung gilt § 14i in Verbindung mit § 9 Abs.1 UVPG sowie § 14j Abs. 2 in Verbindung mit § 9a Abs. 1 und 2 UVPG entsprechend. Die Öffentlichkeitsbeteiligung nach Satz 1 soll mit der Einbeziehung der Öffentlichkeit zum Bewirtschaftungsplan nach § 2g verbunden werden.

 

(3) Der Umweltbericht ist entsprechend § 14k UVPG zu überprüfen. Für die Veröffentlichung des Maßnahmenprogramms gilt § 14l Abs. 2 Nr. 2 und 3 UVPG entsprechend; für seine Überwachung durch die zuständige Behörde gilt § 14m UVPG entsprechend.“

 

8. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 1 werden hinter der Textstelle „§ 3“ die Wörter „unter Buchstabe A“ eingefügt.

 

b) Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Gewässer zweiter Ordnung:
die in der Anlage 2 zu § 3 unter Buchstabe B aufgeführten Gewässer;“.

 

c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:

„3. Sonstige Gewässer.“

 

d) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Anlagen zur Ableitung von Abwasser und gesammelten Niederschlagswasser sowie zur Straßenentwässerung gewidmete Seitengräben (Straßenseitengräben) sind nicht Gewässer.“

 

9. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach den Wörtern „Gewässer zweiter Ordnung“ die Wörter „und sonstige Gewässer“ angefügt.

 

b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Gewässer zweiter Ordnung“ die Wörter „oder ein sonstiges Gewässer“ eingefügt.

 

10. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „an Gewässern zweiter Ordnung“ die Wörter „oder an sonstigen Gewässern“ eingefügt.

 

11. In § 9 Abs. 3 und 4 werden jeweils nach den Wörtern „an Gewässern zweiter Ordnung“ die Wörter „oder an sonstigen Gewässern“ eingefügt.

 

12. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „ein Gewässer zweiter Ordnung“ die Wörter „oder ein sonstiges Gewässer“ eingefügt.

 

b) In den Absätzen 5 und 6 werden jeweils nach den Wörtern „einem Gewässer zweiter Ordnung“ die Wörter „oder einem sonstigen Gewässer“ eingefügt.

 

13. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird aufgehoben.

 

b) Die Absätze 4 und 5 werden zu Absätzen 3 und 4.

 

14. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

 

b) Die Absätze 2 und 3 werden zu Absätzen 1 und 2.

 

c) Absatz 1 (neu) wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Angaben „im Sinne des Absatzes 1“ ersetzt durch die Angaben „nach §§ 19a und 19g des Wasserhaushaltsgesetzes“.

bb) In Satz 2 Nrn. 1, 2 und 4 werden jeweils die Angaben „im Sinne des Absatzes 1“ gestrichen.

 

d) In Absatz 2 (neu) werden die Angaben „im Sinne des Absatzes 1“ gestrichen.

 

15. In § 19a Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „soll“ durch das Wort „muss“ ersetzt.

 

16. In § 25a Abs. 1 wird Satz 4 aufgehoben.

 

17. § 30 wird aufgehoben.

 

18. § 31a wird wie folgt gefasst:

㤠31a
Nutzung der Wasserkraft

(1) Die Zulassung von Benutzungen und der Gewässerausbau zum Zweck der Energieerzeugung durch Wasserkraft haben sich an den Bewirtschaftungszielen nach § 2 sowie den Vorgaben des Maßnahmenprogramms nach § 2d auszurichten. Dabei sind nach § 1a Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz des Wasserhaushaltgesetzes die Erfordernisse des Klimaschutzes und der Gewässerökologie zu berücksichtigen.

 

(2) In der Regel stehen überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltgesetzes der Verpflichtung zum Rückbau eines ausgebauten Gewässers in einen naturnahen Zustand entgegen, wenn eine Wasserkraftnutzung vorhanden ist.

 

(3) Für eine Benutzung zum Zweck der Energieerzeugung durch Wasserkraft kann eine gehobene Erlaubnis nach § 25a erteilt werden. Bei der Befristung der Erlaubnis ist das Interesse des Betreibers an einer zeitlich angemessenen Nutzung der Wasserkraftanlage zu berücksichtigen. Die Erlaubnis ist mindestens für 25 Jahre, längstens für 40 Jahre zu erteilen.

 

(4) Bestehende Rechte zur Benutzung eines Gewässers zum Zweck der Energieerzeugung durch Betrieb einer Wasserkraftanlage berechtigen dazu, diese Anlagen zu betreiben, soweit hierdurch nicht der Zustand des Gewässers zusätzlich beeinträchtigt wird. Das Vorhaben ist der Wasserbehörde anzuzeigen.“

 

19. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird aufgehoben.

 

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

 

20. § 34 wird wie folgt gefasst:

㤠34
Regelung des Gemeingebrauchs sowie des Verhaltens im Uferbereich
(Zu § 23 WHG)

Die zuständige Behörde kann, auch durch ordnungsbehördliche Verordnung,

1. bei künstlichen Gewässern und Talsperren bestimmen, ob und in welchem Umfang der Gemeingebrauch an ihnen zulässig ist und die Ausübung des Gemeingebrauchs sowie das Verhalten im Uferbereich regeln und

 

2. bei anderen Gewässern die Ausübung des Gemeingebrauchs regeln, beschränken oder verbieten und das Verhalten im Uferbereich regeln,

um aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit zu verhindern, dass andere beeinträchtigt, die Eigenschaften des Wassers nachteilig verändert, die Wasserführung wesentlich vermindert werden oder dass eine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Bildes der Gewässerlandschaft eintritt. Das gleiche gilt, wenn die öffentliche Trinkwasserversorgung beeinträchtigt wird. Bei künstlichen Gewässern und Talsperren erfolgt die Bestimmung im Einvernehmen mit dem Gewässereigentümer und den zur Benutzung des Gewässers Berechtigten.“

 

21. § 36 wird wie folgt gefasst

㤠36
Benutzung zu Zwecken der Fischerei
(Zu § 25 WHG)

Das Einbringen von Fischnahrung und Fischereigeräten in oberirdische Gewässer bedarf keiner Erlaubnis, soweit dadurch nicht das Gewässer in seinem Zustand nachteilig verändert wird.“

 

22. Nach § 43 wird folgender § 44 (neu) eingefügt:

㤠44
Zulassung von Erdwärmepumpen im vereinfachten Verfahren

(1) Für das Entnehmen, Zutage leiten, Zutage fördern oder Ableiten von oberflächennahem Grundwasser oder eine Benutzung des Grundwassers nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 WHG für thermische Nutzungen bis einschließlich 50 kJ/s und Wiedereinleiten des in seiner Beschaffenheit nicht weiter veränderten Wassers in das oberflächennahe Grundwasser gilt die Erlaubnis für 25 Jahre als erteilt, wenn die zuständige Behörde sie nicht binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags versagt. Anstelle der Versagung kann die zuständige Behörde eine Erlaubnis erteilen und hierin Nebenbestimmungen nach § 24 Abs. 2 aufnehmen.

 

(2) Dem Antrag sind Bescheinigungen eines qualifizierten Unternehmens über die Auswirkungen der Benutzung sowie über die ordnungsgemäße Errichtung der ihr dienenden Anlagen beizufügen. Die oberste Wasserbehörde ist ermächtigt, durch Verwaltungsvorschrift Anforderungen an die Qualifikation des Unternehmens und der vorzulegenden Unterlagen festzulegen.

 

(3) Absatz 1 gilt nicht in Gebieten nach § 19 WHG, §§ 14, 15 und 16 dieses Gesetzes.“

 

23. § 47 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Zwischen der Nummer „3“ und Nummer „4“ wird das Wort „und“ eingefügt.

bb) Am Ende von Nummer 4 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

cc) Nach Nummer 4 werden das Wort „und“ und die nachfolgende Nummer 5 aufgehoben.

 

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Liegen Erkenntnisse aus der amtlichen Überwachung nach § 116, einem amtlichen Überwachungsprogramm oder der Selbstüberwachung nach § 50 darüber vor, dass bezogen auf bestimmte Inhaltsstoffe und Eigenschaften des entnommenen Wassers (Rohwassers) eine ordnungsgemäße Beschaffenheit des Trinkwassers auf Dauer nicht sichergestellt werden kann, ist nachzuweisen, dass unter Berücksichtigung der für das Wassereinzugsgebiet vorhandenen Schutzauflagen und der Aufbereitungsanlagen gemäß § 48 keine Beeinträchtigung der Anforderungen nach Satz 1 Nr. 2 zu besorgen ist.“

 

c) Satz 3 wird aufgehoben

 

24. In § 47a wird Absatz 2 aufgehoben.

 

25. In § 48 Abs. 2 wird Satz 2 aufgehoben.

 

26. § 50 wird wie folgt geändert:

 

a) In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt gefasst:

„Die Untersuchungsergebnisse nach Satz 1 sind der zuständigen Behörde vorzulegen. Werden im Rahmen der Untersuchungen nach Satz 1 Feststellungen zu nachteiligen Auswirkungen der Wasserentnahme auf das Gewässer bekannt, sind diese der zuständigen Behörde mitzuteilen.“

 

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende des Satzes durch einen Punkt ersetzt.

bb) Die Nummer 3 wird gestrichen.

 

27. § 50a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe „Wasserversorgungskonzept“ ersetzt durch die Angabe „Wasserversorgungsbericht“.

 

b) In Absatz 1 Satz 2 wird der Text bis zur Aufzählung wie folgt gefasst:

„Hierzu ist ein Bericht über die öffentliche Wasserversorgung und die künftigen Entwicklungsziele für diesen Bereich (Wasserversorgungsbericht) zu erarbeiten, der folgendes beinhaltet:“.

 

c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Aufstellung“ durch das Wort „Erarbeitung“ ersetzt.

 

d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Wasserversorgungsbericht wird von der obersten Wasserbehörde im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Landesbehörden unter Beachtung der Ziele der Raumordnung erarbeitet. Der Wasserversorgungsbericht wird dem für Umweltschutz zuständigen Ausschuss des Landtages im Laufe einer Wahlperiode vorgelegt.“

 

e) Absatz 4 wird aufgehoben.

 

28. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

Nach Satz 6 wird folgender Satz 7 angefügt:

„Das Abwasserbeseitigungskonzept ist grundsätzlich innerhalb einer Frist von drei Monaten zu prüfen; wird es nach sechs Monaten nicht beanstandet, kann die Gemeinde davon ausgehen, dass mit der Umsetzung der dargestellten Maßnahmen in dem dafür von der Gemeinde vorgesehenen zeitlichen Rahmen die Aufgaben nach § 53 LWG ordnungsgemäß erfüllt werden.“

 

b) Es wird folgender Absatz 1d neu eingefügt:

„(1d) Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, so sind andere geeignete kostengünstigere gemeinsame Abwassersysteme zulässig, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.“

 

c) In Absatz 3a Satz 5 wird die Angabe „des Satzes 2“ durch die Angabe „des Satzes 3“ ersetzt.

 

29. § 53c wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Umlage von Kosten der Abwasser- und Fremdwasserbeseitigung“.

 

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Zu den ansatzfähigen Kosten gehören auch

1. die Kosten der Beratung der Anschlussnehmer im Zusammenhang mit dem Anschluss ihres Grundstücks an die öffentliche Abwasser- oder Fremdwasseranlage sowie die Kosten der Unterrichtung und Beratung nach § 61a Abs. 5 Satz 4,

2. die Kosten zur Ableitung oder Behandlung von Grund- und Drainagewasser über öffentliche Abwasser- oder Fremdwasseranlagen sowie

3. die Kosten zur Verbesserung der Vorflut für die Zwecke der getrennten Niederschlagswasser- und Fremdwasserbeseitigung.“

 

30. § 58 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „private“ die Wörter „sowie gewerbliche und dieser vergleichbaren“ eingefügt.

 

b) In Absatz 4 wird Satz 3 wie folgt gefasst:

„Sie kann auf Bauvorlagen sowie auf die Nachweise und Bescheinigungen nach Satz 1 verzichten, soweit sie zur Beurteilung nicht erforderlich sind.“

 

31. § 59a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Indirekteinleitungen“ ersetzt durch das Wort „Einleitungen“.

b) In Absatz 1 wird vor dem Wort „ändern“ das Wort „wesentlich“ eingefügt.

 

c) In Absatz 2 wird Satz 3 wie folgt gefasst:

„Die Genehmigungspflicht entfällt, wenn der Betreiber gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass die Einhaltung der Anforderungen durch verbindliche Regelungen mit dem Nutzungsberechtigten sichergestellt ist.“

 

32. Nach § 61 wird folgender § 61a eingefügt:

§ 61a
Private Abwasseranlagen

(1) Private Abwasseranlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Abwasserleitungen müssen geschlossen, dicht und soweit erforderlich zum Reinigen eingerichtet sein. Niederschlagswasser kann in offenen Gerinnen abgeleitet werden. Im Übrigen gilt § 57 entsprechend.

 

(2) Die Gemeinde ist berechtigt, die Errichtung und den Betrieb von Inspektionsöffnungen oder Einsteigeschächten mit Zugang für Personal auf privaten Grundstücken satzungsrechtlich vorzuschreiben.

 

(3) Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser seines Grundstücks nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen. Eigentümer anderer Grundstücke, in denen diese Leitungen verlaufen, haben die Prüfung der Dichtigkeit und damit einhergehende Maßnahmen zu dulden. Ausgenommen sind Abwasserleitungen zur getrennten Beseitigung von Niederschlagswasser und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird. Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung zu fertigen. Die Bescheinigung hat der nach Satz 1 Pflichtige aufzubewahren und der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen. Die Dichtheitsprüfung ist in Abständen von höchstens zwanzig Jahren zu wiederholen.

 

(4) Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung gemäß Absatz 3 bei einer Änderung, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden.

 

(5) Die Gemeinde soll durch Satzung abweichende Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach Absatz 4 Satz 1 festlegen,

1. wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen in dem Abwasserbeseitigungskonzept nach § 53 Abs. 1a oder in einem gesonderten Kanalsanierungs- oder Fremdwassersanierungskonzept festgelegt sind oder

 

2. wenn die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachungsverpflichtung nach § 61 überprüft.

 

Die Gemeinde muss für bestehende Abwasserleitungen durch Satzung kürzere Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach Absatz 4 Satz 1 festlegen, wenn sich diese auf einem Grundstück in einem Wasserschutzgebiet befinden und

1. zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1990 errichtet wurden oder

 

2. zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1965 errichtet wurden.

 

Im Falle des Satzes 2 sind bei Festlegung des Zeitraumes die Schutzziele der Wasserschutzgebietsverordnung zu berücksichtigen. Die Gemeinde ist verpflichtet, die Grundstückseigentümer über die Durchführung der Dichtheitsprüfung zu unterrichten und zu beraten.

 

(6) Die oberste Wasserbehörde ist ermächtigt, die Anforderungen an die Sachkunde durch Verwaltungsvorschrift festzulegen. Die Gemeinde kann bis zum Erlass der Verwaltungsvorschrift durch Satzung Anforderungen an die Sachkunde festlegen.

 

(7) Die Absätze 3 bis 5 gelten nicht für Abwasserleitungen, die aufgrund des § 61 Selbstüberwachungspflichten unterliegen.“

 

33. In § 66 werden nach Absatz 9 folgende Absätze 10 und 11 angefügt:

„(10) Aufwendungen einer Gemeinde oder eines Abwasserverbandes für Anlagen zur Behandlung von Niederschlagswasser können auch dann nach § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes verrechnet werden, wenn die Gemeinde oder der Abwasserverband selbst nicht für die Einleitung des Niederschlagswassers abgabepflichtig ist, sondern eine Nachbargemeinde oder ein Dritter, dem insoweit die Abwasserbeseitigungspflicht durch wasserbehördliche Entscheidung übertragen worden ist. Absatz 8 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(11) Einem gewerblichen Mitglied eines Abwasserverbandes, dem durch wasserbehördliche Entscheidung Abwasserbeseitigungspflichten des Verbandes oder einer Mitgliedsgemeinde zur gemeinsamen oder alleinigen Aufgabenwahrnehmung übertragen worden sind, kann unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 und 4 des Abwasserabgabengesetzes die Aufwendungen verrechnen, die dem Abwasserverband oder der Mitgliedsgemeinde entstanden sind. Absatz 8 Satz 2 gilt entsprechend.“

 

34. In § 73 Abs. 4 wird die Angabe „30. Juni“ durch die Angabe „31. Dezember“ ersetzt.

 

35. In § 78 Abs. 1 wird das Wort „Zustellung“ durch das Wort „Bekanntgabe“ ersetzt.

 

36. In § 85 Nr. 1 Buchstabe i wird nach der Angabe „236 Abs. 1 und 2, jedoch ohne Nr. 2b“ die Angabe „§ 237 Abs. 1, 2 und 4“ eingefügt.

 

37. In § 87 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „in fließenden Gewässern zweiter Ordnung“ die Wörter „oder in sonstigen fließenden Gewässern“ eingefügt.

 

38. § 90a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „bei Gewässern zweiter Ordnung“ die Wörter„ und bei sonstigen Gewässern“ eingefügt.

 

b) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „chemisch“ gestrichen.

 

c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Nummer 4 wie folgt gefasst:

„4. der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ausgenommen der Transport auf Verkehrswegen und der Einsatz von Düngemitteln und der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in und im Zusammenhang mit zugelassenen Anlagen, soweit er erforderlich ist.“

 

39. In § 90b Abs. 2 werden nach den Wörtern „die Gewässer zweiter Ordnung“ die Wörter „und die sonstigen Gewässer“ eingefügt.

 

40. § 91 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Bei Gewässern erster Ordnung dem Eigentümer, soweit der Eigentümer nicht eine natürliche Person ist. In diesen Fällen obliegt die Gewässerunterhaltung dem Land.“

 

b) In Satz 1 Nr. 2. werden nach den Wörtern „bei Gewässern zweiter Ordnung“ die Wörter „und bei sonstigen Gewässern“ eingefügt.

 

c) In Satz 2 werden nach den Wörtern „von Gewässern zweiter Ordnung“ die Wörter „und von sonstigen Gewässern“ eingefügt.

 

41. In § 92 werden in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 jeweils nach den Wörtern „der Gewässer zweiter Ordnung“ die Wörter „und der sonstigen Gewässer“ eingefügt.

 

42. In § 97 Abs. 6 Satz 2 werden nach den Wörtern „An fließenden Gewässern zweiter Ordnung“ die Wörter „und an sonstigen fließenden Gewässern“ eingefügt.

 

43. § 99 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ausgenommen sind

1. Anlagen, die der Unterhaltung des Gewässers dienen,

2. Anlagen, die einer anderen behördlichen Zulassung auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes, in der die Belange des Absatzes 2 berücksichtigt werden, bedürfen oder in einem bergrechtlichen Betriebsplan zugelassen werden,

3. Häfen, Werften, Lande- und Umschlagstellen, die einer Zulassung nach anderen Vorschriften bedürfen, in der die Belange des Absatzes 2 berücksichtigt werden,

4. Anlagen, an den in der Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 unter A. Abschnitt II Nrn. 1, 3, 4 mit Ausnahme des Griethauser Altrheins, 5 und 7 genannten Bundeswasserstraßen und an Stichhäfen an allen in dieser Anlage genannten Gewässern,

5. Anlagen, die einer Gewässerbenutzung nach § 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, insbesondere der Wasserkraftnutzung dienen.“

 

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „für die Genehmigung“ gestrichen.

 

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Anlagen von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung von der Genehmigung freigestellt oder lediglich anzuzeigen sind.“

 

44. In § 105 wird Absatz 1 Satz 2 aufgehoben

 

45. § 108 wird wie folgt geändert:

a) In § 108 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Entspricht der Deich nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik, kann die zuständige Behörde den Unterhaltungspflichtigen verpflichten, den Deich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu sanieren, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert.“

 

b) § 108 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ist ein Deich ganz oder teilweise verfallen, durch Naturgewalt oder fremdes Eingreifen zerstört, so kann die zuständige Behörde den Unterhaltungspflichtigen verpflichten, den Deich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik wiederherzustellen, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert.“

 

46. Die Überschrift in Abschnitt II wird wie folgt gefasst:

 „Überschwemmungsgebiete, überschwemmungsgefährdete Gebiete und Hochwasserschutzpläne“.

 

47. § 112 wird wie folgt gefasst:

㤠112
Festsetzung von Überschwemmungsgebieten
(Zu § 31b Abs. 1, 2 und 5 WHG)

(1) Die zuständige Behörde setzt die Überschwemmungsgebiete nach § 31b Abs. 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes durch ordnungsbehördliche Verordnung fest. Sie beteiligt die Öffentlichkeit in entsprechender Anwendung von § 73 Abs. 2 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Bei der Festsetzung ist ein Hochwasserereignis zu Grunde zu legen, mit dem statistisch einmal in hundert Jahren zu rechnen ist. Die zuständige Behörde trifft von § 113 abweichende oder weitergehende Regelungen, soweit das für die in § 31b Abs. 2 Satz 6 des Wasserhaushaltsgesetzes geregelten Ziele erforderlich ist. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.

 

(2) Die oberste Wasserbehörde bestimmt die Gewässer oder Gewässerabschnitte nach § 31b Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvorschrift, die sie veröffentlicht, und passt diese bei neuen Erkenntnissen an.

 

(3) Die nach bisherigem Recht erlassenen ordnungsbehördlichen Verordnungen zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten gelten fort. Soweit getroffene Regelungen von § 113 abweichen, gilt dieser.

 

(4) Die zuständige Behörde legt die Karte eines Überschwemmungsgebiets nach Absatz 1 Satz 1, das bereits ermittelt, aber noch nicht festgesetzt ist, für die Dauer von zwei Wochen zur Einsicht durch jedermann öffentlich aus und weist auf die Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung hin. Sie bewahrt die Karte nach Ablauf der Auslegungsfrist zur Einsicht für jedermann auf.

 

(5) Werden bei der Rückgewinnung natürlicher Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die erhöhte Anforderungen an die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks festsetzen, hat das Land einen angemessenen Ausgleich entsprechend § 19 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 15 Abs. 3 zu zahlen, den die zuständige Behörde auf Antrag festsetzt.“

 

48. § 113 wird wie folgt gefasst:

㤠113
Festgesetzte Überschwemmungsgebiete
(Zu § 31b Abs. 3 und 4 WHG)

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten und in Gebieten nach § 112 Abs. 4 sind folgende Maßnahmen genehmigungspflichtig:

1. das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,

2. das Errichten und Ändern von Anlagen,

3. das Lagern oder Ablagern von Stoffen,

4. das Lagern, Umschlagen, Abfüllen, Herstellen, Behandeln und jede sonstige Verwendung von wassergefährdenden Stoffen bis auf den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln im Rahmen der guten fachlichen Praxis nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechts,

5. die Anpflanzung von Sträuchern und Bäumen.

 

Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, der Gewässer- und Deichunterhaltung sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen erforderlich sind. § 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 1 gelten entsprechend.

 

(2) Die zuständige Behörde darf die Genehmigung für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 nur erteilen, wenn die Maßnahme

1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,

2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,

3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und

4. hochwasserangepasst ausgeführt wird,

oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden können. Die zuständige Behörde darf die Genehmigung für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 nur erteilen, wenn neben den Voraussetzungen nach Satz 1 gewährleistet ist, dass die Maßnahme keine nachteiligen Auswirkungen auf den ökologischen Zustand des Gewässer besorgen lässt. Die zuständige Behörde darf die Genehmigung für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 4 nur erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen und die Anlage keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gewässergüte besorgen lässt und gewährleistet ist, dass die Anlage hochwassersicher errichtet und betrieben wird. Ist eine baurechtliche oder wasserrechtliche Zulassung, bei deren Erteilung auch die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 2 geprüft werden, zu erteilen, so entfällt die Genehmigungspflicht nach Absatz 1. Über die Voraussetzungen nach Absatz 2 ist im baurechtlichen oder wasserrechtlichen Verfahren im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde zu entscheiden. Die Befreiung kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit mit Nebenbestimmungen versehen werden. Der Vorhabensträger hat die Voraussetzung für eine Genehmigung nachzuweisen.

 

(3) Kann der Verlust an verloren gehendem Rückhalteraum nach Absatz 2 Nr. 1 nicht ausgeglichen werden, so kann die zuständige Behörde anstelle eines Ausgleichs ein Ersatzgeld verlangen. Das Ersatzgeld bemisst sich nach den Gesamtkosten der unterbliebenen Ausgleichsmaßnahme und ist an die zuständige Behörde zu entrichten. Das Ersatzgeld ist spätestens fünf Jahre nach der Entrichtung zweckgebunden für Maßnahmen zu verwenden, mit denen die natürliche Rückhaltung im Gewässer verbessert wird.

 

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten und in Gebieten nach § 112 Abs. 4 dürfen neue Baugebiete in einem Verfahren nach dem Baugesetzbuch nicht ausgewiesen werden; ausgenommen sind Bauleitpläne für Häfen und Werften. Die zuständige Behörde kann die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

1. keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,

2. das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,

3. eine Gefährdung von Leben, erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten sind,

4. der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,

5. die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,

6. der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,

7. keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,

8. die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und

9. die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde gelegt wurde, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.

 

(5) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten und in Gebieten nach § 112 Abs. 4 sind

1. Ölheizungsanlagen hochwassersicher zu errichten und zu betreiben,

2. Anlagen zur Wasserversorgung entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher zu errichten und zu betreiben, so dass die Anforderungen der Trinkwasserverordnung gesichert eingehalten werden,

3. Anlagen zur Abwasserbeseitigung entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher zu errichten und zu betreiben,

4. vorhandene Ölheizungsanlagen bis zum 31.12.2021 und vorhandene Anlagen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung bis zum 31.12.2016 entsprechend nachzurüsten.

 

(6) Der Umbruch von Grünland in Ackerland ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten und in Gebieten nach § 112 Abs. 4 verboten. Die zuständige Behörde kann von einem Verbot nach Satz 1 eine widerrufliche Befreiung erteilen, wenn

1. der bezweckte Schutz durch die Maßnahme nicht gefährdet wird oder

2. das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt.

 

Bei einer Befreiung nach Satz 1 Nr. 2 ist durch Nebenbestimmungen sicherzustellen, dass die Auswirkungen auf die Gewässergüte so weit möglich vermieden werden. Die Befreiung kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit mit Nebenbestimmungen versehen werden.

 

(7) Juristische Personen des öffentlichen Rechts haben bei eigenen Maßnahmen und Planungen die Absätze 1 bis 6 auch ohne Festsetzung zu beachten. Das gilt nicht für im Zusammenhang bebaute Ortsteile im Sinne von § 34 des Baugesetzbuches.“

 

49. Nach § 113 wird folgender § 113a eingefügt:

㤠113a
Erhaltung von Überschwemmungsgebieten als Rückhaltflächen
(Zu § 31b Abs. 6 WHG

Überschwemmungsgebiete nach § 112 und nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten; soweit dem überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie möglich wieder hergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.“

 

50. § 114 wird wie folgt gefasst:

㤠114
Zusätzliche Maßnahmen
(Zu § 31b WHG)

(1) Um die Ziele des § 31b Abs. 2 und 6 des Wasserhaushaltsgesetzes zu erreichen, kann die zuständige Behörde im Überschwemmungsgebiet, auch wenn es noch nicht festgesetzt ist,

1. Ver- und Gebote, Genehmigungsvorbehalte und Anzeigepflichten regeln,

2. Anordnungen, insbesondere Regelungen zur Nutzung von Flächen im Überschwemmungsgebiet treffen, um nachteilige Veränderungen des Gewässers durch Überschwemmung der Flächen zu vermeiden.

 

(2) Die zuständige Behörde kann von einem Verbot nach Absatz 1 eine widerrufliche Befreiung erteilen, wenn

1. der bezweckte Schutz durch die Maßnahme nicht gefährdet wird,

2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Maßnahme erfordern,

3. das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt oder

4. für die Maßnahme ein Baurecht besteht.

 

Wird eine Befreiung erteilt, sind die nach § 31b Abs. 6 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes notwendigen Ausgleichsmaßnahmen gleichzeitig mit der Maßnahme zu treffen. Die Befreiung kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere um die in § 31b Abs. 2 Satz 6 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Ziele zu erreichen. § 31 Abs. 2 gilt entsprechend.

 

(3) Führt eine Anordnung nach Absatz 1 zu einer unbilligen Härte und wird eine Befreiung nicht erteilt, ist eine Entschädigung zu leisten.“

 

51. Nach § 114 werden folgende §§ 114a bis 114d eingefügt:

㤠114a
Überschwemmungsgefährdete Gebiete
(Zu § 31c WHG)

(1) Die zuständige Behörde ermittelt die überschwemmungsgefährdeten Gebiete im Sinne von § 31c Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltgesetzes, in denen durch Überschwemmungen erhebliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit entstehen können, legt die Karten für die Dauer von zwei Wochen zur Einsicht durch jedermann öffentlich aus und weist auf die Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung hin. Sie bewahrt die Karten nach Ablauf der Auslegungsfrist zur Einsicht für jedermann auf.

 

(2) Soweit erforderlich, kann die zuständige Behörde in überschwemmungsgefährdeten Gebieten nach Absatz 1 Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von erheblichen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit durch Hochwasser im Fall einer Überschwemmung im Einzelfall oder allgemein durch ordnungsbehördliche Verordnung anordnen.

 

§ 114b
Hochwasserschutzpläne
(Zu § 31d WHG)

(1) Die zuständige Behörde stellt Hochwasserschutzpläne nach § 31d des Wasserhaushaltgesetzes auf und aktualisiert sie, soweit dies erforderlich ist. Sie legt die Hochwasserschutzpläne für die Dauer von zwei Wochen zur Einsicht durch jedermann öffentlich aus, weist auf die Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung hin und bewahrt die Karten nach Ablauf der Auslegungsfrist zur Einsicht für jedermann auf.

 

(2) Im Verfahren nach Absatz 1 hat die zuständige Behörde eine Strategische Umweltprüfung nach §§ 14f bis 14k des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen und die erheblichen Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung der Hochwasserschutzpläne ergeben, nach § 14m Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu überwachen. Bei der Auslegung nach Absatz 1 ist § 14l Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beachten.

 

§ 114c
Informationen zum Hochwasserschutz
(Zu § 31a Abs. 3 WHG)

Die oberste Wasserbehörde regelt durch Verwaltungsvorschrift das Melde- und Warnsystem zum Schutz der Bevölkerung, von Industrie und Gewerbe.

 

§ 114d
Kooperation in den Flussgebieten
(Zu § 32 WHG)

Beim Hochwasserschutz arbeiten die in einer Flussgebietseinheit betroffenen Länder und Staaten zusammen.“

 

52. In § 116 Abs. 3 wird die Angabe „ §§ 81 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und 82 Abs. 1 Sätze 1 und 2“ durch die Angabe „§§ 81 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und 82 Abs. 1 Sätze 1 und 2“ ersetzt.

 

53. In § 121 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Die fließenden Gewässer zweiter Ordnung“ die Wörter „ und die sonstigen fließenden Gewässer“ eingefügt.

 

54. § 161 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden nach § 114 die Angaben „Abs. 1 und 2“ gestrichen.

 

b) In Nummer 4 wird nach „§ 18 Abs. 1“ die Angabe „oder 2“ gestrichen

 

c) In Nummer 5 wird „§ 18 Abs. 3 Satz 1“ in „§18 Abs. 2“ geändert.

 

d) Nummer 12a wird wie folgt gefasst:

„12a entgegen § 57 Abs. 3 seiner Verpflichtung hinsichtlich der Unterhaltung und des Personals nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,“.

 

e) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a eingefügt:

„14a. Abwasserleitungen nicht in der nach § 61a Abs. 4 oder in einer Satzung nach § 61a Abs. 5 festgelegten Frist auf Dichtigkeit prüfen lässt,“.

 

f) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:

„17. entgegen § 99 Abs. 1 Anlagen in oder an Gewässern ohne Genehmigung errichtet oder wesentlich verändert, sofern sie nicht durch Regelung nach Absatz 4 freigestellt sind, oder einer mit einer solchen Genehmigung verbundenen vollziehbaren Auflage nach § 99 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt.“

 

g) In Nummer 18 werden nach dem Wort „Unterhaltung“ die Wörter „und Sanierung“ eingefügt.

 

h) Nummer 19 wird wie folgt gefasst:

„19. ohne Genehmigung nach § 113 Abs. 2 die Erdoberfläche vertieft oder erhöht, Anlagen errichtet oder ändert, Stoffe lagert oder ablagert, wassergefährdende Stoffe bis auf Dünge- und Pflanzenschutzmitteln im Rahmen der guten fachlichen Praxis nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechts lagert, umschlägt, abfüllt, herstellt, behandelt oder sonstig verwendet oder Sträucher und Bäume anpflanzt,“.

 

i) Nach Nummer 19 werden folgende Nummern 20 bis 22 angefügt:

„20. ohne Ausnahmegenehmigung nach § 113 Abs. 4 Satz 2 neue Baugebiete in einem Verfahren nach dem Baugesetzbuch ausweist, ausgenommen Bauleitpläne für Häfen und Werften,

 

21. Ölheizungsanlagen, Anlagen zur Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung nicht hochwassersicher entsprechend den Anforderungen des § 113 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 errichtet und betreibt oder in den Fristen des § 113 Abs. 5 Nr. 4 nicht nachrüstet,

 

22. Grünland in Ackerland im festgesetzten Überschwemmungsgebiet oder in Gebieten nach § 112 Abs. 4 ohne Befreiung nach § 113 Abs. 6 Satz 2 umbricht.“

 

55. Die Anlage 2 zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

 

a)Vor der Textstelle „Gewässer erster Ordnung“ wird der Buchstabe „A“ eingefügt.

 

b) Nach Nummer II wird hinter den Wörtern „in Nordrhein-Westfalen liegenden Strecken“ ein neuer Absatz gebildet und folgendes neu angefügt:

„B Gewässer zweiter Ordnung

Agger

Ems, soweit nicht Gewässer erster Ordnung

Emscher

Erft

Lenne

Lippe, soweit nicht Gewässer erster Ordnung

Niers

Ruhr, soweit nicht Gewässer erster Ordnung

Rur

Sieg von der Quelle bis zur Landesgrenze

Weser, soweit nicht Gewässer erster Ordnung

Wupper“.

 

232

Artikel 2

Änderung der Landesbauordnung

 

Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen Landesbauordnung (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 615), wird wie folgt geändert:

 

§ 45 wird aufgehoben.

 

74

Artikel 3

Änderung des Landesabfallgesetzes

 

Das Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz LAbfG ) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 142), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 4 Abs. 4 werden nach dem Wort „Entsorgungsträger“ ein Komma und die Angaben „von diesen jeweils beauftragte Dritte sowie Auskunftspflichtige nach § 40 Abs. 2 KrW-/AbfG“ eingefügt und wird am Ende der Halbsatz:„soweit diese Daten und Informationen nicht bereits in anderer geeigneter Form vorliegen“ angefügt.

 

2. § 4a wird aufgehoben.

 

3. Die Überschrift des Fünften Teils wird wie folgt gefasst:

 

Fünfter Teil

Abfallwirtschaftsplanung“.

 

4. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Abfallwirtschaftsplan im Sinne des § 29 KrW-/AbfG kann in räumlichen oder sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden.“

 

b) Absätze 2 und 3 werden aufgehoben, Absatz 4 wird Absatz 2 (neu).

 

5. § 17 wird wie folgt gefasst:

㤠17
Aufstellung des Abfallwirtschaftsplanes

(1) Der Abfallwirtschaftsplan wird von der obersten Abfallwirtschaftsbehörde im Benehmen mit den fachlich betroffenen Ausschüssen des Landtages und im Einvernehmen mit den beteiligten Landesministerien aufgestellt und bekannt gegeben.

 

(2) Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde kann sich zur Erarbeitung des Abfallwirtschaftsplans des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, der oberen Abfallwirtschaftsbehörden, des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik und geeigneter Dritter bedienen.

 

(3) Der Abfallwirtschaftsplan wird mit seiner Bekanntgabe Richtlinie für alle behördlichen Entscheidungen, Maßnahmen und Planungen, die für die Abfallentsorgung Bedeutung haben.“

 

6. § 18 wird wie folgt gefasst:

㤠18
Verbindlichkeitserklärung des Abfallwirtschaftsplanes

(1) Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Festlegungen in dem von ihr aufgestellten Abfallwirtschaftsplan ganz oder teilweise für die Beseitigungspflichtigen für verbindlich zu erklären. Sie erlässt die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den beteiligten Landesministerien. Die Rechtsverordnung kann hinsichtlich bestimmter Abfallarten oder für einzelne Gruppen von Entsorgungspflichtigen Ausnahmen von der Verpflichtung zulassen, sich einer in dem Plan ausgewiesenen Abfallbeseitigungsanlage zu bedienen.

 

(2) Wer Abfälle zur Beseitigung, die außerhalb des Geltungsbereichs des verbindlichen Abfallwirtschaftsplans entstanden sind, zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns in das Plangebiet verbringen will, bedarf dazu der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 bestimmt, für welche Vorgänge der Abfallbeseitigung oder für welche Abfälle es einer Genehmigung nicht bedarf.

 

(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 Satz 1 darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen verbunden oder befristet erteilt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert, insbesondere wenn die Ziele und Erfordernisse der Abfall­wirtschaftsplanung des Landes durch eine der in Absatz 2 Satz 1 genannten Maßnahmen beeinträchtigt würden.“

 

7. § 19 wird aufgehoben.

 

8. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „und Abnahme“ und in Satz 1 werden die Wörter „und der Abnahme“ gestrichen.

 

b) Satz 2 wird gestrichen.

 

9. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Wer eine Abfallbeseitigungsanlage errichtet, betreibt oder nachsorgt, ist verpflichtet, durch eine beauftragte Stelle auf seine Kosten die Errichtung sowie die Betriebs- und Nachsorgephase der Anlage zu überwachen und im Einwirkungsbereich der Anlage anfallendes Sicker- und Oberflächenwasser und das Grundwasser sowie von der Anlage ausgehende Emissionen untersuchen und darüber Aufzeichnungen fertigen zu lassen.“

 

b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde wird ermächtigt auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 AbfAblV, §§ 10 und 11 DepV sowie § 6 DepVerwV durch Rechtsverordnung zu regeln,

1. welche Kontrollen, Messungen und Untersuchungen nach Absatz 1 in welchen Bereichen und in welchen Zeitabständen durchzuführen sind,

2. dass bestimmte Kontrollen, Messungen und Untersuchungen nach Nr. 1 von staatlich anerkannten Stellen durchzuführen sind,

3. in welchem Umfang und in welcher Form die Aufzeichnungen zu Nr. 1 und Nr. 2 sowie die Dokumentation nach § 10 Abs. 1 und 3 und § 6 DepVerwV den in Absatz 1 genannten Behörden und Fachdienststellen regelmäßig und ohne Aufforderung vorzulegen sind.“

 

c) Absatz 3 wird gestrichen; die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 3 und 4.

 

10. § 27a wird aufgehoben.

 

Artikel 4

Inkrafttreten

 

Artikel 1 bis 3 treten am 31. Dezember 2007 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 11. Dezember 2007

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
zugleich für den
Finanzminister

Christa  T h o b e n

 

Für den Innenminister
der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef  L a u m a n n

 

Der Minister
für Bauen und Verkehr

Oliver  W i t t k e

 

Die Justizministerin

Roswitha  M ü l e r-P i e p e n k ö t t e r

 

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Eckhard  U h l e n b e rg

GV. NRW. 2007 S. 708