Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 4 vom 25.1.2008 Seite 55 bis 88

Genehmigung der 22. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich Dortmund – östlicher Teil – (Kreis Soest und Hochsauerlandkreis) im Gebiet des Kreises Soest
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Genehmigung der 22. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich Dortmund – östlicher Teil – (Kreis Soest und Hochsauerlandkreis) im Gebiet des Kreises Soest

Genehmigung der
22. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Arnsberg,
Teilabschnitt Oberbereich Dortmund
– östlicher Teil – (Kreis Soest und Hochsauerlandkreis)
im Gebiet des Kreises Soest

Vom 23. Oktober 2007

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Arnsberg hat in seiner Sitzung am 14. Juni 2007 die 22. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich Dortmund – östlicher Teil – (Kreis Soest und Hochsauerlandkreis) im Gebiet des Kreises Soest beschlossen (Regionalplanerische Umsetzung des Vogelschutzgebietes Hellwegbörde).

Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 23. Oktober 2007 – 322 – 30.13.03.21 - gemäß § 20 Abs. 7 Landesplanungsgesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 21 Satz 1 Landesplanungsgesetz.

Gemäß § 21 Satz 2 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans beim Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung Arnsberg (Bezirksplanungsbehörde) sowie dem Kreis Soest und seinen kreisangehörigen Gemeinden zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Änderung des Regionalplans wird gemäß § 22 Landesplanungsgesetz mit der Bekanntmachung der Genehmigung zum Ziel der Raumordnung. Sie ist nach Maßgabe der §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Soweit die Änderung des Regionalplans Grundsätze enthält, sind sie nach Maßgabe des § 4 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen.

Gemäß § 23 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf Folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Arnsberg (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Regionalplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 7. Januar 2008

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Michael  G a e d t k e

GV. NRW. 2008 S. 87