Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 12 vom 8.4.2008 Seite 333 bis 344

Sechste Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände
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Sechste Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände

2022

Sechste Änderung
der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände

Vom 10. Dezember 2007

Aufgrund des § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen – VKZVKG – hat der Kassenausschuss mit schriftlicher Abstimmung vom 10. Dezember 2007 wie folgt beschlossen:

Die Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände vom 29. Oktober 2002 (GV. NRW. S. 540 ), zuletzt geändert durch die Fünfte Satzungsänderung vom 7. November 2006 (GV. NRW. S. 556), wird wie folgt geändert:

I.

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende neue Angabe eingefügt:
„§ 22a Sondervorschriften für Mitglieder eines Parlaments“.

b) Die Angaben zum Sechsten Teil erhalten folgende Fassung:
Sechster Teil
Schlussvorschriften

§ 78 Übergangsregelungen
§ 79 Inkrafttreten“.

2. In § 14 Abs. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:
„Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied mit der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen nach § 61 oder § 12 Abs. 1 Satz 2 mit mehr als drei Monaten in Verzug ist.“

3. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
1Der Versicherungspflicht unterliegen – vorbehaltlich des § 19 – vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an Beschäftigte, wenn sie

a) das 17. Lebensjahr vollendet haben und

b) die Wartezeit (§ 32) erfüllen können.

2Die Wartezeit muss bis zum Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet, erfüllt werden können; frühere Versicherungszeiten, die auf die Wartezeit angerechnet werden, sind zu berücksichtigen.“

b) In Absatz 1 werden die bisherigen Sätze 2 und 3 zu Sätzen 3 und 4.

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4)1Der Anspruch der/des Beschäftigten nach § 1 Abs. 2 Nr. 4, zweiter Halbsatz in Verbindung mit § 1a Abs. 4 BetrAVG auf Fortführung der Versicherung mit eigenen Beiträgen in entgeltlosen Zeiten während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ist für die Pflichtversicherung ausgeschlossen. 2Es kann jedoch auch in diesen entgeltlosen Zeiten eine freiwillige Versicherung abgeschlossen werden.“

4. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe e wird die Zahl „236“ durch die Zahl „235“ ersetzt.

b) Buchstabe f erhält folgende Fassung:
„eine Übergangszahlung nach § 46 Nr. 4 TVöD BT-V (VKA) beziehungsweise eine Übergangsversorgung nach den tarifvertraglichen Vorgängerregelungen erhalten,“.

5) In § 21 Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl „67“ durch die Zahl „69“ ersetzt.

6. § 22 erhält folgende Fassung:

㤠22
Ausbildungsverhältnisse

Auszubildende im Sinne der Satzung sind Auszubildende und Schülerinnen/Schüler, die unter den Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) vom 13. September 2005 in der jeweils geltenden Fassung fallen oder die unter diesen Tarifvertrag fielen, wenn das Mitglied diesen Tarifvertrag anwenden würde.“

7. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

㤠22a
Sondervorschriften für Mitglieder eines Parlaments

(1) 1Für Pflichtversicherte, die nach § 23 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz) in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nachversichert worden sind, können für die Kalendermonate ihrer Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag, für die bei bestehender Pflichtversicherung Beiträge, Umlagen und Sanierungsgelder nicht entrichtet worden sind, Beiträge, Umlagen und Sanierungsgelder nachentrichtet werden. 2Für die Ermittlung der Versorgungspunkte sind jeweils die für die nachversicherten Kalenderjahre maßgebenden Altersfaktoren zugrunde zu legen.

(2) 1Die nachzuentrichtenden Beträge können nur für alle in Absatz 1 genannten Monate in einer Summe eingezahlt werden. 2Die Nachentrichtung ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist. Bemessungsgrundlage für die nachzuentrichtenden Beträge ist der monatliche Durchschnitt des Entgelts, das im Kalenderjahr vor dem Beginn der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag nach § 62 Abs. 2 zusatzversorgungspflichtig gewesen wäre, dynamisiert entsprechend der allgemeinen Einkommenserhöhung im öffentlichen Dienst. 3Die nachzuentrichtenden Beträge sind für jedes Kalenderjahr, das auf das Kalenderjahr folgt, für das die Beträge zu entrichten sind, mit jährlich 3,25 v.H. zu verzinsen.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten für ehemalige Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie für ehemalige Mitglieder des Parlaments eines Landes, deren Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in vollem Umfang geruht haben, entsprechend, wenn das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder dieses Parlaments eine Nachversicherung im Sinne des § 23 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes vorsieht. 2Mitglieder des Parlaments eines Landes, deren Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht in vollem Umfang ruhen, sind bei Anwendung der Satzung so zu behandeln, als ob ihre Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in vollem Umfang ruhten.“

8. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Satz 1 wird Absatz 1.

b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) 1Die Kasse ist berechtigt, für die freiwillige Versicherung folgende Daten aus der Pflichtversicherung zu erheben: Namen, Vornamen, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Höhe des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts, Versicherungsnummer der Pflichtversicherung, Berufskennziffer sowie Name, Mitgliedsnummer und Adresse des Mitglieds. 2Die Kasse kann diese Daten zur Information der/des Versicherten über die Leistungen der freiwilligen Versicherung sowie für die Erstellung unverbindlicher individueller Angebote zur freiwilligen Versicherung verarbeiten und nutzen. 3Widerspricht die/der Versicherte schriftlich gegenüber der Kasse insoweit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung, dürfen diese personenbezogenen Daten nicht weiter für die freiwillige Versicherung erhoben, verarbeitet und genutzt werden.“

9. In § 35 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bundeserziehungsgeldgesetz“ durch die Wörter „Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“ ersetzt.

10. § 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:
5Als Kinder im Sinne des Satzes 4 gelten nur die Kinder, die nach § 32 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG berücksichtigungsfähig sind.“

b) Der bisherige Satz 5 wird zu Satz 6.

11. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 4 wird Absatz 4.

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

12. § 39 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
(6) Für Hinterbliebene gelten die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung über das Zusammentreffen von Rente und Einkommen entsprechend mit folgenden Maßgaben:

a) Eventuelle Freibeträge sowie das Einkommen, das auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird, bleiben unberücksichtigt.

b) Der/dem Hinterbliebenen werden mindestens 35 v.H. der ihr/ihm nach § 36 zustehenden Betriebsrente gezahlt.“

13. In § 42 Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl „67“ durch die Zahl „69“ ersetzt.

14. § 62 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„Bestandteile des Arbeitsentgelts, die auf einer Verweisung auf beamtenrechtliche Vorschriften beruhen, soweit die beamtenrechtlichen Bezüge nicht ruhegehaltfähig sind, sowie Bestandteile des Arbeitsentgelts, die durch Tarifvertrag auf Bundes-, Landes- oder landesbezirklicher Ebene ausdrücklich als nicht zusatzversorgungspflichtig bezeichnet sind sowie über- und außertarifliche Bestandteile des Arbeitsentgelts, soweit sie durch Betriebsvereinbarung, Dienstvereinbarung oder Arbeitsvertrag ausdrücklich als nicht zusatzversorgungspflichtig bezeichnet sind,“.

b) In Satz 2 Buchstabe f wird das Wort „Jubiläumszuwendung“ durch das Wort „Jubiläumsgelder“ ersetzt.

c) In Satz 3 wird jeweils das Wort „Zuwendung“ durch das Wort „Jahressonderzahlung“ ersetzt.

d) Die Sätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
4Als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt gilt für Kalendermonate, in denen Beschäftigte für mindestens einen Tag Anspruch auf Krankengeldzuschuss haben – auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird –, das fiktive Entgelt nach § 21 TVöD bzw. entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen , das für die Tage, für die tatsächlich Anspruch auf Entgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss bestand, im Falle eines entsprechenden Entgeltfortzahlungsanspruchs gezahlt worden wäre. 5In diesen Kalendermonaten geleistete einmalige Zahlungen sind neben dem fiktiven Entgelt nach § 21 TVöD bzw. entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.“

15. § 67 Abs. 3 und 4 werden gestrichen.

16. § 69 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
2Ab dem 1. Januar 2002 gilt – abgesehen von den in dieser Vorschrift ausdrücklich genannten Fällen – das bis zum 31. Dezember 2001 geltende Zusatzversorgungsrecht nicht mehr.“

b) Absatz 3 Buchstabe a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1Neuberechnungen werden nur unter den Voraussetzungen des § 38 durchgeführt; zusätzliche Versorgungspunkte nach Satz 2 sind dabei zu berücksichtigen.“

c) In Absatz 4 werden vor dem Wort „fort“ die Angaben „für das Jahr 2001“ eingefügt.

d) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
2Neuberechnungen werden nur unter den Voraussetzungen des § 38 durchgeführt; zusätzliche Versorgungspunkte nach Absatz 3 Buchstabe a Satz 2 sind dabei zu berücksichtigen.“

17. § 76 erhält folgende Fassung:

㤠76

1Für Beschäftigte, für die für Dezember 2001 schon und für Januar 2002 noch eine zusätzliche Umlage nach § 62 Abs. 4 der Satzung in der am 31.12.2001 maßgebenden Fassung gezahlt wurde, ist in diesem Arbeitsverhältnis zusätzlich eine Umlage/Pflichtbeitrag in Höhe von neun v.H. des übersteigenden Betrags vom Mitglied zu zahlen, soweit das monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt den Grenzbetrag nach Satz 3 übersteigt. 2Die sich aus dem übersteigenden zusatzversorgungspflichtigen Entgelt ergebenden Versorgungspunkte sind zu verdreifachen. 3Grenzbetrag ist das 1,133-fache des Betrags der Entgeltgruppe 15 Stufe 6 TVöD/ VKA Tarifgebiet West bzw. Tarifgebiet Ost – jährlich einmal einschließlich der Jahressonderzahlung, wenn die/der Beschäftigte eine zusatzversorgungspflichtige Jahressonderzahlung erhält.“

18. § 78 erhält folgende Fassung:

㤠78
Übergangsregelungen

Ist die/der Versicherte oder die/der Betriebsrentenberechtigte vor dem 1. Juli 2007 verstorben, findet § 36 Abs. 1 Satz 5 keine Anwendung; dies gilt nicht für Neuzusagen, die nach dem 31. Dezember 2006 erteilt wurden.“

19. Der bisherige § 78 wird § 79.

20. Im Anhang zur Satzung (Allgemeine Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung) werden in den Kopfzeilen die Angaben „Stand: 01.01.2005“ jeweils durch die Angaben „Stand: 01.01.2007“ ersetzt.

21. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die freiwillige Versicherung über die RZVK-Zusatzrente werden wie folgt geändert:

21.1 Unter C. 2. wird der Satz „Ein Anspruch auf Waisenrente besteht dann, wenn die Waisen einen entsprechenden Rentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben oder hätten, wenn der/die Verstorbene dort versichert gewesen wäre.“ durch folgenden Satz ersetzt:
„Ein Anspruch auf Waisenrente besteht, wenn und solange die Waisen einen entsprechenden Rentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben oder hätten, wenn der/die Verstorbene dort versichert gewesen wäre, bei Neuzusagen ab dem 01.01.2007 längstens jedoch bis zum Erreichen der Altersgrenze (§ 32 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 EStG) für die Gewährung von Kindergeld bzw. kindbedingten Steuerfreibeträgen.“

21.2 Unter D. 8. wird in dem Halbsatz hinter dem zweiten Spiegelstrich „für den letztmals eine Rente nach § 43 bzw. § 240 SGB VI gezahlt worden ist oder bei unterstellter Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden wäre;“ das Semikolon durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„bei Waisenrenten spätestens mit Erreichen der in § 32 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 EStG genannten Altersbegrenzung, wenn es sich um eine ab dem 01.01.2007 erteilte Neuzusage handelt;“.

22. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die freiwillige Versicherung über die RZVK-Zusatzrente (Entgeltumwandlung) werden wie folgt geändert:

22.1 Unter C. 2. wird in dem Satz „Ein Anspruch auf Waisenrente besteht, wenn und solange die Waisen einen entsprechenden Rentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben.“ der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„bei Neuzusagen ab dem 01.01.2007 längstens jedoch bis zum Erreichen der Altersgrenze (§ 32 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 EStG) für die Gewährung von Kindergeld bzw. kindbedingten Steuerfreibeträgen.“

22.2 Unter D. 8. wird dem Halbsatz nach dem zweiten Spiegelstrich „für den letztmals eine Erwerbsminderungsrente, Witwen-/Witwerrente oder Waisenrente nach den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist oder bei unterstellter Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden wäre,“ folgender Halbsatz angefügt:
„bei Waisenrenten spätestens mit Erreichen der in § 32 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 EStG genannten Altersbegrenzung, wenn es sich um eine ab dem 01.01.2007 erteilte Neuzusage handelt,“.

II.
Inkrafttreten

1Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2007 in Kraft. ²Abweichend von Satz 1 treten in Kraft

a). I. Nummer 7, 11 und Nummer 16 am 1. Januar 2002,

b) I. Nummer 6 sowie Nummer 17 am 1. Juli 2007 und

c) I. Nummer 2 und Nummer 8 am 9. November 2007

d) I. Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 5 und Nummer 13 am 1. Januar 2008.

Köln, den 10. Dezember 2007

Johannes  M a u b a c h

Vorsitzender des Kassenausschusses

Jörg  B o i s

Schriftführer

Die vorstehende Sechste Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Datum vom 16. Januar 2008 - 31-45.02/04.01-3-3649/08 - angenommen. Sie wird nach § 21 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen – VKZVKG – bekannt gemacht.

Köln, den 22. Februar 2008

Rheinische Zusatzversorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände

Der Leiter der Kasse

Udo  M o l s b e r g e r

GV. NRW. 2008 S. 334