Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 16 vom 27.5.2008 Seite 385 bis 402

Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW - VergabeVO NRW)
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
 

Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW - VergabeVO NRW)

221

Verordnung
über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen
(Vergabeverordnung NRW - VergabeVO NRW)

Vom 15. Mai 2008

Aufgrund von § 2 Satz 1 Gesetz zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 22. Juni 2006 vom 21. November 2006 (GV. NRW. S. 604) in Verbindung mit Artikel 15 Abs. 1 Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 22. Juni 2006 (GV. NRW. S. 510) sowie aufgrund von § 11 Zweites Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 - HZG NW 1993) vom 11. Mai 1993 (GV. NRW. S. 204), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), wird verordnet:

Inhaltsübersicht

Erster Teil:

Bestimmungen für das bundesweite zentrale Vergabeverfahren

I. Allgemeines

§ 1

Umfang der zentralen Studienplatzvergabe

§ 2

Einbezogener Personenkreis

II. Antragstellung

§ 3

Frist und Form der Anträge, Ausschluss vom Verfahren

§ 4

Beteiligung am Verfahren

§ 5

Besonderer öffentlicher Bedarf

III. Quotierung und Verfahrensablauf

§ 6

Quotierung

§ 7

Ablauf des zentralen Vergabeverfahrens

§ 8

Zulassungsbescheid

§ 9

Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens

§ 10

Auswahlverfahren der Hochschulen

IV. Quoten und Auswahlkriterien des zentralen Vergabeverfahrens

§ 11

Auswahl in der Abiturbestenquote

§ 12

Landesquoten

§ 13

Zurechnung zu den Landesquoten

§ 14

Auswahl nach Wartezeit

§ 15

Auswahl nach Härtegesichtspunkten

§ 16

Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung

§ 17

Auswahl für ein Zweitstudium

§ 18

Nachrangige Auswahlkriterien

V. Auswahl nach einem Dienst aufgrund früherer Zulassung

§ 19

Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs

Vl. Verteilung auf die Studienorte

§ 20

Verteilung der in der Abiturbestenquote Ausgewählten auf die Studienorte

§ 21

Verteilung der nach § 7 Abs. 3 Ausgewählten auf die Studienorte

VII. Vergabe von Teilstudienplätzen

§ 22

Teilstudienplätze

Zweiter Teil:

Bestimmungen für Vergabeverfahren im Land Nordrhein-Westfalen

1. Zulassungsverfahren der Zentralstelle

§ 23

Landesweites zentrale Vergabeverfahren

§ 24

Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife

§ 25

Grad der studiengangbezogenen Eignung

II. Zulassungsverfahren der Hochschulen

§ 26

Örtliche Zulassungsbeschränkungen

§ 27

Grad der studiengangbezogenen Eignung

§ 28

Beruflich Qualifizierte

§ 29

Aufbau-, Ergänzungs- und Zusatzstudiengänge

§ 30

Zulassungsbeschränkungen in höheren Fachsemestern

§ 31

Vergabe der Studienplätze in höheren Fachsemestern

§ 32

Serviceverfahren der Zentralstelle für Zulassungsverfahren der Hochschulen

III. Zulassung von Ausländern

§ 33

Ausländerzulassung durch die Hochschulen

Dritter Teil:

Schlussbestimmungen

§ 34

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1

In das bundesweite Verfahren der Zentralstelle einbezogene Studiengänge (zu § 1 Satz 2)

Anlage 2

Ermittlung der Durchschnittsnote (zu § 11 Abs. 3 Satz 1)

Anlage 3

Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium (zu § 17 Abs. 2 Satz 2)

Anlage 4

Zuordnung der Kreise und kreisfreien Städte zu den Studienorten (zu § 21 Abs. 1 Satz 3)

Anlage 5

Ermittlung der Punktzahl der Gesamtqualifikation (zu § 20 Satz 3)

Anlage 6

In das landesweite zentrale Vergabeverfahren der Zentralstelle einbezogene Studiengänge (zu § 23 Abs. 1 Satz 1)

Erster Teil:

Bestimmungen für das bundesweite zentrale Vergabeverfahren

1. Allgemeines

§ 1
Umfang der bundesweiten zentralen Studienplatzvergabe

Die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (Zentralstelle) vergibt die Studienplätze des ersten Fachsemesters der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge, soweit sie nicht von den Hochschulen vergeben werden. Die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge sind in Anlage 1 aufgeführt.

§ 2
Einbezogener Personenkreis

Die Studienplätze werden an Deutsche sowie an ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die im Sinne dieser Verordnung Deutschen gleichgestellt sind, vergeben. Deutschen gleichgestellt sind hiernach:

1. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

2. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder gewesen sind,

3. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EG Nr. L 229, S. 35) von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, sowie

4. sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung, die nicht ausschließlich nach ausländischem Recht erworben wurde (deutsche Hochschulzugangsberechtigung), besitzen.

Wer nach Satz 2 Deutschen gleichgestellt ist, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt.

Il. Antragstellung

§ 3
Frist und Form der Anträge, Ausschluss vom Verfahren

(1) Zulassungsanträge richten sich zugleich auf die Teilnahme am zentralen Vergabeverfahren und auf die Teilnahme an den Auswahlverfahren der Hochschulen.

(2) Der Zulassungsantrag muss

1. für das Sommersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli des Vorjahres erworben wurde, bis zum 30. November des Vorjahres, andernfalls bis zum 15. Januar,

2. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli bei der Zentralstelle eingegangen sein (Ausschlussfristen). Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 1.

(3) Im Zulassungsantrag ist ein Studiengang zu wählen. Für die Vergabe der Studienplätze in der Abiturbestenquote können bis zu sechs Studienorte in einer Reihenfolge gewählt werden. Für die Vergabe der Studienplätze in den weiteren durch die Zentralstelle vergebenen Quoten sind gewünschte Studienorte in einer Reihenfolge zu wählen. Für das Auswahlverfahren der Hochschulen können bis zu sechs Studienorte in einer Reihenfolge gewählt werden. Studiengangwunsch und Ortswünsche können nach Ablauf der Fristen nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr geändert werden.

(4) Im Zulassungsantrag hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben, ob sie oder er

1. für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist,

2. bereits an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen hat oder als Studentin oder Student eingeschrieben war, gegebenenfalls für welche Zeit.

(5) Stellt eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrere Zulassungsanträge, wird nur über den letzten fristgerecht eingegangenen entschieden. Anträge, die nach dieser Verordnung ergänzend zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen, es sei denn, der Antrag stützt sich auf einen zum Sommersemester vor dem 16. Januar, zum Wintersemester vor dem 16. Juli nach Ablauf der jeweiligen Bewerbungsfrist eingetretenen Sachverhalt.

(6) Die Zentralstelle bestimmt die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 5 Satz 2. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Der Zulassungsantrag ist der Zentralstelle in Form des elektronisch ausgefüllten Antragsformulars vor Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 genannten Fristen elektronisch zu übermitteln; das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular muss der Zentralstelle samt den erforderlichen Unterlagen vor Ablauf der in Absatz 7 Satz 2 genannten Fristen zugegangen sein. Bei der elektronischen Übermittlung hat die Zentralstelle unter Anwendung von Verschlüsselungsverfahren dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Bewerberinnen und Bewerbern, die glaubhaft machen, dass ihnen die elektronische Antragstellung nicht zumutbar ist, wird gestattet, den Zulassungsantrag schriftlich zu stellen; Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt. Die Bewerberinnen und Bewerber übersenden den nach Absatz 3 Satz 4 gewählten Hochschulen die jeweils für deren Auswahlverfahren benötigten Unterlagen; das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.

(7) Wer die Bewerbungsfristen nach Absatz 2 Satz 1 versäumt, ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Ist der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt worden, können nachträglich eingereichte Unterlagen

1. für das Sommersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli des Vorjahres erworben wurde, bis zum 15. Dezember des Vorjahres, andernfalls bis zum 31. Januar,

2. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 15. Juni, andernfalls bis zum 31. Juli

berücksichtigt werden (Ausschlussfristen). Entspricht der Zulassungsantrag nicht den rechtlichen Mindestanforderungen oder fehlen bei Ablauf der Fristen nach Satz 2 notwendige Unterlagen oder nach Absatz 4 erforderliche Angaben, gilt Satz 1 entsprechend.

§ 4
Beteiligung am Verfahren

(1) Am Vergabeverfahren wird nur beteiligt, wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang erworben hat. Werden mehrere einschlägige Hochschulzugangsberechtigungen vorgelegt, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene zugrunde gelegt. Die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung von Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen erfolgt, wenn keine Anerkennungsentscheidung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes vorliegt, für den angestrebten Studiengang durch die Zentralstelle auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.

(2) Wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird am Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.

(3) Vom Vergabeverfahren ist ausgeschlossen, wer für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragsteilung an einer in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Hochschule (deutsche Hochschule) als Studentin oder Student eingeschrieben ist; dies gilt nicht im Fall der Einschreibung für einen Teilstudienplatz oder bei Nachweis von Gründen für einen Studienortwechsel nach § 15 Satz 2. Wer in dem gewählten Studiengang bereits an einer deutschen Hochschule eingeschrieben war, kann seine Zulassung in diesem Studiengang sowohl im Verfahren der Zentralstelle für einen Studienplatz des ersten Fachsemesters als auch nach Maßgabe der Vorschriften für die Zulassung zu höheren Fachsemestern beantragen.

§ 5
Besonderer öffentlicher Bedarf

Das Bundesministerium der Verteidigung teilt der Zentralstelle für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester bis zum 15. Juli (Ausschlussfristen) unter Angabe einer Reihenfolge mit, wen es für die Studienplätze benennt, die dem Sanitätsoffizierdienst der Bundeswehr vorbehalten sind. Wer einen Studienplatz aus dieser Quote erhält, kann nicht nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden.

III. Quotierung und Verfahrensablauf

§ 6
Quotierung

(1) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort vorweg abzuziehen:

1. für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, 8 vom Hundert,

2. für die Zulassung im Sanitätsoffizierdienst der Bundeswehr

a) 1,8 vom Hundert im Studiengang Medizin,

b) 0,5 vom Hundert im Studiengang Pharmazie,

c) 0,1 vom Hundert im Studiengang Tiermedizin,

d) 1,4 vom Hundert im Studiengang Zahnmedizin.

Die von der jährlichen Aufnahmekapazität auf die Quote nach Satz 1 Nr. 1 entfallenden Studienplätze können nach Maßgabe des Landesrechts zu einem Zulassungstermin (Wintersemester oder Sommersemester) vergeben werden; § 7 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Darüber hinaus sind von der Gesamtzahl der festgesetzten Zulassungszahlen vorweg abzuziehen:

1. 2 vom Hundert für Fälle außergewöhnlicher Härte,

2. 0,2 vom Hundert für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung,

3. 3 vom Hundert für die Auswahl für ein Zweitstudium.

Der Anteil der für Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung bei der Verfahrensdurchführung zur Verfügung stehenden Studienplätze an der Gesamtzahl der Studienplätze darf nicht größer sein als ihr Anteil an der Bewerbergesamtzahl. Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die Zahl der in der Abiturbestenquote zu vergebenden Studienplätze beträgt je Studienort 20 vom Hundert der Zahl der nach Abzug der Quoten nach Absatz 1 und 2 verbleibenden Studienplätze.

(4) Die Zahl der durch das Auswahlverfahren der Hochschulen zu vergebenden Studienplätze beträgt je Studienart 60 vom Hundert der Zahl der nach Abzug der Quoten nach Absatz 1 und 2 verbleibenden Studienplätze.

(5) Die verbleibenden Studienplätze, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, die nicht in der Abiturbestenquote oder im Auswahlverfahren der Hochschulen zugelassen worden waren, werden nach Wartezeit vergeben.

(6) In den Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 verfügbar gebliebene Studienplätze werden der Quote nach Absatz 5 hinzugerechnet. In den Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 und 5 verfügbar gebliebene Studienplätze werden der Quote nach Absatz 4 hinzugerechnet.

§ 7
Ablauf des zentralen Vergabeverfahrens

(1) Ein Vergabeverfahren umfasst jeweils die auf einen Zulassungstermin (Sommersemester oder Wintersemester) bezogene Vergabe von Studienplätzen.

(2) Nach der Zulassung der nach § 5 Satz 1 Benannten trifft die Zentralstelle die Auswahl in der Abiturbestenquote nach § 11 und lässt die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber nach § 20 zu.

(3) Danach vergibt die Zentralstelle die Studienplätze der Quoten nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5. An der Vergabe der Studienplätze dieser Quoten wird nicht beteiligt, wer in der Abiturbestenquote zugelassen worden ist. Wer in einer oder mehreren dieser Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt. Bei der Auswahl werden die Ranglisten in folgender Reihenfolge berücksichtigt:

1. Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs nach § 19, sofern die frühere Zulassung weder in der Abiturbestenquote noch im Auswahlverfahren der Hochschulen erfolgt ist,

2. Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung nach § 16 und Auswahl für ein Zweitstudium nach § 17,

3. Auswahl nach Wartezeit nach § 14,

4. Auswahl nach Härtegesichtspunkten nach § 15.

Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber lässt die Zentralstelle nach § 21 zu. Bei der Auswahl und Verteilung kann die Zentralstelle durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen werden.

(4) Wer an der Vergabe der Studienplätze nach Absatz 2 oder 3 beteiligt, aber nicht zugelassen worden ist, erhält von der Zentralstelle einen Ablehnungsbescheid.

§ 8
Zulassungsbescheid

Im Zulassungsbescheid teilt die Zentralstelle mit, bis wann sich die oder der Zugelassene bei der im Zulassungsbescheid genannten Hochschule einzuschreiben hat. Ist die Einschreibung bis zu diesem Termin nicht beantragt worden oder lehnt die Hochschule eine Einschreibung ab, weil sonstige Einschreibvoraussetzungen nicht vorliegen, wird der Zulassungsbescheid unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist im Bescheid hinzuweisen. Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Zulassungsbescheid von der Hochschule erlassen wird.

§ 9
Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens

Mit der Vergabe der Studienplätze nach § 7 Abs. 3 ist das zentrale Vergabeverfahren abgeschlossen. Studienplätze in den von der Zentralstelle vergebenen Quoten, die nach Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens noch verfügbar sind oder wieder verfügbar werden, werden im Auswahlverfahren der Hochschulen vergeben.

§ 10
Auswahlverfahren der Hochschulen

(1) Das Auswahlverfahren der Hochschulen wird nach Artikel 1 § 2 und § 3 Gesetz über die Durchführung von Auswahlverfahren in bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen (Auswahlverfahrensgesetz - AuswVfG) vom 14. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 785) von den einzelnen Hochschulen durchgeführt. Die Hochschulen sind in diesem Verfahren nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Hochschulen können die Zentralstelle damit beauftragen, Zulassungs- sowie Ablehnungsbescheide zu erstellen und im Namen und Auftrag der Hochschule zu versenden. Hochschulen können bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden.

(2) Am Auswahlverfahren der Hochschulen wird nicht beteiligt, wer

1. unter die Quoten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 fällt oder

2. im Zulassungsantrag keinen gültigen Studienortwunsch für dieses Verfahren genannt hat oder

3. nach § 7 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 5 von der Zentralstelle zugelassen worden ist.

Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 vor, erlässt die Zentralstelle für das Auswahlverfahren der Hochschulen im eigenen Namen einen Ausschlussbescheid.

(3) Die Zentralstelle teilt den Hochschulen für das Sommersemester bis zum 10. Februar, für das Wintersemester bis zum 10. August mit, welche Bewerberinnen und Bewerber an ihren Auswahlverfahren zu beteiligen sind, und übermittelt dabei studiengangweise folgende Angaben:

1. Namen und Anschrift sowie Tag und Ort der Geburt,

2. die Ortspräferenz für die jeweilige Hochschule,

3. die nach § 11 Abs. 3 bis 5 ermittelte Durchschnittsnote,

4. die nach § 14 ermittelte Wartezeit,

5. Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung,

6. das Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests, sofern es der Zentralstelle vorliegt,

7. die Art einer Berufsausbildung und die Dauer einer Berufstätigkeit oder eines Praktikums,

8. die Erfüllung der Voraussetzungen für eine erneute Zulassung nach § 19 Abs. 2 Satz 2.

(4) Soweit der Zentralstelle Verfahrensergebnisse der Hochschulen in Form von Ranglisten für das Sommersemester bis zum 25. Februar, für das Wintersemester bis zum 25. August vorliegen, werden Bewerberinnen und Bewerber, die nach diesen Ranglisten eine Zulassungsmöglichkeit für die von ihnen in höchster Präferenz gewählte Hochschule haben, an deren Auswahlverfahren sie zu beteiligen sind, von dieser Hochschule zugelassen. Die Zentralstelle teilt den Hochschulen für das Sommersemester bis zum 5. März, für das Wintersemester bis zum 2. September mit, welche Bewerberinnen und Bewerber unter Satz 1 fallen. Die Hochschulen erteilen in diesen Fällen Zulassungsbescheide. Die Zugelassenen nehmen am weiteren Verfahren nicht mehr teil. Die Hochschulen teilen der Zentralstelle die Einschreibergebnisse für das Sommersemester bis zum 16. März, für das Wintersemester bis zum 16. September mit.

(5) Die Hochschulen teilen der Zentralstelle für das Sommersemester bis zum 18. März, für das Wintersemester bis zum 18. September ihre Verfahrensergebnisse in Form von Ranglisten mit, soweit die Ranglisten nicht bereits nach Absatz 4 übermittelt worden sind. Die Zentralstelle gleicht sämtliche Ranglisten ab, indem in den Fällen mehrerer Zulassungsmöglichkeiten für eine Bewerberin oder einen Bewerber nur diejenige für die in höchster Präferenz genannte Hochschule bestehen bleibt, und übermittelt den Hochschulen für das Sommersemester bis zum 22. März, für das Wintersemester bis zum 22. September die bereinigten Ranglisten. Die Hochschulen erteilen nach Maßgabe dieser Ranglisten Zulassungs- und Ablehnungsbescheide. Die Zugelassenen nehmen am weiteren Verfahren nicht mehr teil. Die Hochschulen teilen der Zentralstelle die Einschreibergebnisse für das Sommersemester bis zum 30. März, für das Wintersemester bis zum 30. September mit.

(6) Sind danach Studienplätze noch verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, schreibt die Zentralstelle die Ranglisten nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 2 fort und übermittelt sie für das Sommersemester bis zum 2. April, für das Wintersemester bis zum 2. Oktober an die Hochschulen. Die Hochschulen führen auf dieser Grundlage ein Nachrückverfahren durch; dabei werden keine Ablehnungsbescheide erteilt. Die Zugelassenen nehmen am weiteren Verfahren nicht mehr teil. Die Hochschulen teilen der Zentralstelle die Einschreibergebnisse für das Sommersemester bis zum 8. April, für das Wintersemester bis zum 8. Oktober mit.

(7) Sind nach Durchführung des Nachrückverfahrens nach Absatz 6 Studienplätze noch verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, schreibt die Zentralstelle die Ranglisten nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 2 fort und übermittelt sie für das Sommersemester bis zum 10. April, für das Wintersemester bis zum 10. Oktober an die Hochschulen. Absatz 6 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Die Hochschulen teilen der Zentralstelle die Einschreibergebnisse für das Sommersemester bis zum 17. April, für das Wintersemester bis zum 17. Oktober mit.

(8) Nach Abschluss der Nachrückverfahren werden Studienplätze, die noch verfügbar sind oder wieder verfügbar werden, von der Hochschule durch das Los an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die bei der Hochschule die Zulassung beantragt haben. Die Hochschule bestimmt Form und Frist der Antragstellung und gibt sie in geeigneter Weise bekannt.

V. Quoten und Auswahlkriterien des zentralen Vergabeverfahrens

§ 11
Auswahl in der Abiturbestenquote

(1) An der Vergabe der Studienplätze in der Abiturbestenquote wird nicht beteiligt, wer

a) im Zulassungsantrag keinen gültigen Studienartwunsch für diese Quote genannt hat, oder

b) unter die Quoten nach § 6 Abs 1 oder Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 fällt.

(2) Für die Besetzung der Studienplätze in der Abiturbestenquote werden so viele Bewerberinnen und Bewerber ausgewählt, wie insgesamt in dieser Quote Studienplätze zu vergeben sind. Die Auswahl erfolgt nach Absatz 3 bis 5; dabei werden §§ 12 und 13 angewendet.

(3) Die Rangfolge wird durch die nach Anlage 2 ermittelte Durchschnittsnote bestimmt. Eine Gesamtnote gilt als Durchschnittsnote nach Satz 1.

(4) Wer keine Durchschnittsnote nachweist, wird hinter die letzte Bewerberin und den letzten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet.

(5) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, wird auf Antrag mit der besseren Durchschnittsnote berücksichtigt.

§ 12
Landesquoten

(1) Für die Auswahl in der Abiturbestenquote bildet die Zentralstelle Landesquoten, sofern in dem jeweiligen Studiengang mehr als 15 Studienplätze zur Verfügung stehen.

(2) Die Quote eines Landes bemisst sich zu einem Drittel nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Bewerberinnen und Bewerber für den betreffenden Studiengang (Bewerberanteil) und zu zwei Dritteln nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Achtzehn- bis unter Einundzwanzigjährigen (Bevölkerungsanteil). Die sich danach für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg ergebenden Quoten werden um 30 vom Hundert erhöht. Die auf die so ermittelten Landesquoten entfallenden Studienplätze werden in der Weise errechnet, dass zunächst jeder Landesquote ein Studienplatz zugeteilt wird und die verbleibenden Studienplätze nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren ermittelt werden.

(3) Bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes wird nur berücksichtigt, wer

1. für diesen Studiengang zu dem Personenkreis gehört, der an der Auswahl in der Abiturbestenquote zu beteiligen ist, und

2. eine nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes zu berücksichtigende Hochschulzugangsberechtigung in dem betreffenden Land erworben hat.

(4) Für die Berechnung des Bevölkerungsanteils ist die Fortschreibung über die deutsche Wohnbevölkerung maßgeblich, die zuletzt vor dem Bewerbungsschluss des jeweiligen Vergabeverfahrens vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wurde.

§ 13
Zurechnung zu den Landesquoten

(1) Soweit Landesquoten gebildet werden, wird die Auswahl für jede Landesquote getrennt unter den Bewerberinnen und Bewerbern vorgenommen, die der jeweiligen Landesquote zuzurechnen sind.

(2) Im Falle einer im Inland erworbenen deutschen Hochschulzugangsberechtigung bestimmt der Ort des Erwerbs die Zurechnung zu den Landesquoten. Wer keiner Landesquote zugerechnet werden kann, wird entsprechend den Bevölkerungsanteilen durch das Los einer Landesquote zugeordnet.

(3) Kann das Studienplatzkontingent einer Landesquote aus Mangel an Bewerbungen nicht ausgeschöpft werden, werden die Studienplätze in entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 2 auf die übrigen Landesquoten verteilt.

§ 14
Auswahl nach Wartezeit

(1) Die Rangfolge wird durch die Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verstrichenen Halbjahre bestimmt. Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester).

(2) Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt.

(3) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, die Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwerben, wird auf Antrag bei der Ermittlung der Wartezeit mit dem früheren Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt.

(4) Ist vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ein berufsqualifizierender Abschluss außerhalb der Hochschule erlangt und die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli 2007 erworben worden, wird die Zahl der Halbjahre um eins für je sechs Monate Berufsausbildung, höchstens jedoch um zwei Halbjahre erhöht. Ist im Falle des Satzes 1 die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar 2002 erworben worden, wird die Zahl der Halbjahre um bis zu vier erhöht. Dies gilt entsprechend, wenn die Ableistung eines Dienstes eine Bewerberin oder einen Bewerber daran gehindert hat, vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule zu erlangen, sofern der berufsqualifizierende Abschluss zu einer Erhöhung der Zahl der Halbjahre nach Satz 1 oder 2 geführt hätte.

(5) Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Absatz 4 liegt vor bei

1. Ausbildungsberufen, die in dem Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe nach § 90 Abs. 3 Nr. 3 Berufsbildungsgesetz enthalten sind,

2. einer Berufsausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule oder Fachschule,

3. einer abgeschlossenen Ausbildung im einfachen oder mittleren Dienst der öffentlichen Verwaltung,

4. einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die nach Artikel 37 Abs. 1 oder 3 Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) einer Berufsausbildung nach den Nummern 1 bis 3 gleichzustellen ist.

Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Absatz 4 Satz 1 mit zweijähriger Ausbildungsdauer gilt als nachgewiesen, wenn die Hochschulzugangsberechtigung an einem Abendgymnasium oder an einem Kolleg erworben worden ist.

(6) Von der Gesamtzahl der Halbjahre wird die Zahl der Halbjahre abgezogen, in denen die Bewerberin oder der Bewerber an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben war.

§ 15
Auswahl nach Härtegesichtspunkten

Die Studienplätze der Härtequote werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den genannten Studiengang keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums oder einen sofortigen Studienortwechsel zwingend erfordern. Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.

§ 16
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber
mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung

(1) Ist die Hochschulzugangsberechtigung in einem anderen noch nicht abgeschlossenen Studiengang erworben worden (besondere Hochschulzugangsberechtigung), ist eine Auswahl im Rahmen der Quoten nach § 6 Abs. 3 bis 5 ausgeschlossen. Die Rangfolge wird durch die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung bestimmt.

(2) Weist die Hochschulzugangsberechtigung keine auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems aus, ist diese durch eine besondere Bescheinigung der Einrichtung nachzuweisen, an der die Hochschulzugangsberechtigung erworben wurde.

(3) Wer keine Durchschnittsnote nachweist, wird hinter die lebte Bewerberin und den letzten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet.

§ 17
Auswahl für ein Zweitstudium

(1) Wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat (Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium), kann nicht im Rahmen der Quoten nach § 6 Abs. 3 bis 5 ausgewählt werden.

(2) Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus Anlage 3.

(3) Soweit ein Zweitstudium aus wissenschaftlichen Gründen angestrebt wird, erfolgt die Auswahl auf der Grundlage der Feststellungen der im Zulassungsantrag an erster Stelle genannten Hochschule.

§ 18
Nachrangige Auswahlkriterien

(1) Besteht bei der Auswahl in der Abiturbestenquote Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach den Bestimmungen über die Auswahl nach Wartezeit. Besteht bei der Auswahl nach Wartezeit Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge durch die nach § 11 Abs. 3 bis 5 ermittelte Durchschnittsnote.

(2) Besteht danach noch Ranggleichheit oder besteht bei der Auswahl in den übrigen Quoten Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer zu dem Personenkreis nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Buchstaben a bis c gehört und durch eine Bescheinigung glaubhaft macht, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober in vollem Umfang abgeleistet sein wird, oder glaubhaft macht, dass bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens neun Monate Dienst nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe d ausgeübt sein werden. Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.

V. Auswahl nach einem Dienst aufgrund früherer Zulassung

§ 19
Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs

(1) Bewerberinnen und Bewerber, die

a) eine Dienstpflicht nach Artikel 12 a Grundgesetz erfüllt oder eine solche Dienstpflicht oder entsprechende Dienstleistungen auf Zeit übernommen haben bis zur Dauer von drei Jahren,

b) mindestens zwei Jahre Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz geleistet haben,

c) ein freiwilliges soziales Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts geleistet haben,

d) ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige Person aus dem Kreis der sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren betreut oder gepflegt haben,

(Dienst)

werden in dem genannten Studiengang aufgrund früheren Zulassungsanspruchs ausgewählt, wenn sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang zugelassen worden sind oder wenn zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang nicht an allen Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt waren. Der von einem nach § 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen geleistete Dienst steht einem Dienst nach Satz 1 gleich, wenn er diesem gleichwertig ist.

(2) Ist die frühere Zulassung in der Abiturbestenquote erfolgt, lässt die Zentralstelle vorab die Bewerberin oder den Bewerber in dieser Quote an demselben Studienort erneut zu. Ist die frühere Zulassung im Auswahlverfahren einer Hochschule oder im Losverfahren einer Hochschule nach § 10 Abs. 8 erfolgt, lässt diese Hochschule in ihrem Auswahlverfahren die Bewerberin oder den Bewerber vorab erneut zu. Ist die frühere Zulassung in einer sonstigen, von der Zentralstelle vergebenen Quote erfolgt oder beruht der Zulassungsanspruch nicht auf einer tatsächlich erfolgten Zulassung, wählt die Zentralstelle die Bewerberin oder den Bewerber vor der Vergabe der Studienplätze in den sonstigen Quoten aus. Die erneute Zulassung nach Satz 1 und 2 setzt voraus, dass der Studienort der früheren Zulassung für die entsprechende Quote an erster Stelle genannt worden ist.

(3) Die Auswahl nach Absatz 1 Satz 1 muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober beendet sein wird.

(4) Wird die Festlegung einer Rangfolge zwischen den nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden erforderlich, entscheidet das Los.

(5) Beruht ein Zulassungsanspruch auf einer gegen die Zentralstelle gerichteten gerichtlichen Entscheidung, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.

VI. Verteilung auf die Studienorte

§ 20
Verteilung der in der Abiturbestenquote Ausgewählten auf die Studienorte

Die Zulassung richtet sich vorrangig nach den im Zulassungsantrag nach § 3 Abs. 3 Satz 2 geäußerten Studienortwünschen. Können an einem Studienort nicht alle Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die diesen Studienort an gleicher Stelle genannt haben, entscheidet über die Zulassung die nach § 11 Abs. 3 bis 5 ermittelte Durchschnittsnote. Besteht bei der Zulassung nach Satz 2 Ranggleichheit, entscheidet die nach Anlage 5 ermittelte Punktzahl der Gesamtqualifikation der Hochschulzugangsberechtigung. Besteht bei der Zulassung nach Satz 3 Ranggleichheit, entscheidet die Rangfolge nach § 21 Abs. 1 Satz 2. Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los. Wer an keinen für diese Quote genannten Studienort verteilt werden kann, wird nicht zugelassen.

§ 21
Verteilung der nach § 7 Abs. 3 Ausgewählten auf die Studienorte

(1) Die Zulassung richtet sich vorrangig nach den im Zulassungsantrag nach § 3 Abs. 3 Satz 3 geäußerten Studienortwünschen. Können an einem Studienort nicht alle Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die diesen Studienort an gleicher Stelle genannt haben, entscheidet die nachstehende Rangfolge:

1. amtlich festgestellte Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX),

2. einzige Wohnung oder Hauptwohnung mit dem Ehegatten, den Kindern in den dem Studienort zugeordneten Kreisen und kreisfreien Städten,

3. Anerkennung des ersten Studienortwunsches nach Absatz 3,

4. einzige Wohnung oder Hauptwohnung bei den Eltern in den dem Studienort zugeordneten Kreisen und kreisfreien Städten,

5. keiner der vorgenannten Gründe.

Die Zuordnung von Kreisen und kreisfreien Städten zu den einzelnen Studienorten ergibt sich aus Anlage 4.

(2) Besteht bei der Zulassung nach Absatz 1 Satz 2 Ranggleichheit, entscheidet die nach § 11 Abs. 3 bis 5 ermittelte Durchschnittsnote; bei der Zulassung für ein Zweitstudium gilt das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums als Grad der Qualifikation. Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.

(3) Für den an erster Stelle genannten Studienort kann ein Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung gestellt werden. Dem Antrag soll nur stattgegeben werden, wenn die Zulassung an einem anderen Studienort unter Anlegung eines strengen Maßstabs mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre. Hierbei kommen insbesondere eigene gesundheitliche, familiäre oder wirtschaftliche Umstände sowie wissenschaftliche Gründe in Betracht.

Vll. Vergabe von Teilstudienplätzen

§ 22
Teilstudienplätze

(1) Studienplätze, bei denen die Zulassung auf den ersten Teil eines Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudium an einer deutschen Hochschule nicht gewährleistet ist (Teilstudienplätze), werden getrennt von den übrigen Studienplätzen von der Zentralstelle vergeben.

(2) Die festgesetzte Zahl an Teilstudienplätzen, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, wird jeweils im Anschluss an das Verfahren nach § 10 Abs. 7 durch das Los an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die bis dahin nicht zugelassen sind. Die §§ 1 bis 4, 8, 19 und 21 gelten entsprechend; die Zulassung für einen Teilstudienplatz wird nicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 berücksichtigt.

Zweiter Teil:

Bestimmungen für Vergabeverfahren im Land Nordrhein-Westfalen

1. Zulassungsverfahren der Zentralstelle

§ 23
Landesweites zentrale Vergabeverfahren

(1) Die Zentralstelle vergibt die Studienplätze des ersten Fachsemesters der nach Anlage 6 in das landesweite zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge. Für dieses Verfahren gelten § 2, § 3 Abs. 2, Abs. 3 Sätze 1, 3 und 5, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6 Sätze 1 bis 6 sowie Abs. 7, § 4, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 7 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Sätze 3, 5 und 6 sowie Abs. 4, § 8, § 10 Abs. 8, § 11 Abs. 3 bis 5, §§ 14 bis 19 und § 21 entsprechend, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Nach der Vergabe der Studienplätze der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 genannten Quoten werden die Studienplätze zu 60 vom Hundert nach dem Grad der Qualifikation (§ 11 Abs. 3 bis 5) und im Übrigen nach der Wartezeit (§ 14) vergeben. Die in den Quoten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 verfügbar gebliebenen Studienplätze werden der Wartezeitquote hinzugerechnet. Bei der Auswahl werden die Ranglisten in folgender Reihenfolge berücksichtigt:

1. Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs nach § 19,

2. Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung nach § 16 und Auswahl für ein Zweitstudium nach § 17,

3. Auswahl nach dem Grad der Qualifikation nach § 11 Abs. 3 bis 5,

4. Auswahl nach Wartezeit nach § 14,

5. Auswahl nach Härtegesichtspunkten nach § 15.

(2) Die Hochschulen teilen der Zentralstelle spätestens vor Beginn des ersten Nachrückverfahrens mit, wie viele Studienplätze im Rahmen der Quote nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 endgültig besetzt worden sind.

(3) Das Vergabeverfahren in einem Studiengang ist abgeschlossen, wenn alle verfügbaren Studienplätze durch Einschreibung besetzt sind oder wenn die Zentralstelle das Vergabeverfahren für abgeschlossen erklärt hat. Danach wird § 10 Abs. 8 entsprechend angewandt.

§ 24
Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife

Für die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern mit Fachhochschulreife gelten folgende Besonderheiten:

1. Bei Zeugnissen der Fachhochschulreife wird für die Rangbestimmung der Bewerberinnen und Bewerber die Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten dieses Zeugnisses gebildet. Die Noten für die Fächer Religion, Ethik, Musik, Kunsterziehung und Leibesübungen werden nur gewertet, soweit ein solches Fach als Pflichtfach des fachbezogenen Unterrichts des jeweiligen Fachbereichs Teil der schriftlichen Prüfung war. Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.

2. Die nach Nummer 1 zu bildende Durchschnittsnote wird von der Schule in dem Zeugnis der Fachhochschulreife oder in einer besonderen Bescheinigung ausgewiesen. Für Zeugnisse, die vor dem 1. April 1975 oder außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworben wurden, ermittelt die Zentralstelle die Durchschnittsnote, soweit sie nicht von der Schule ausgewiesen ist.

3. Setzt der Erwerb der Fachhochschulreife neben dem Schulabschluss die erfolgreiche Ableistung einer fachpraktischen Ausbildung voraus, ist der Zulassungsantrag abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 gleichwohl zulässig, wenn mit dem Schulzeugnis zugleich eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber vorgelegt wird, dass die fachpraktische Ausbildung für die Zulassung zum Sommersemester spätestens am 31. März und für die Zulassung zum Wintersemester spätestens am 30. September abgeschlossen sein wird. Zulassungen und Einschreibungen stehen unter dem Vorbehalt, dass die erfolgreiche Ableistung der fachpraktischen Ausbildung spätestens zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Hochschule nachgewiesen wird. Bei der Berechnung der Wartezeit gemäß § 14 bleibt der Zeitpunkt des Abschlusses dieser Ausbildung außer Betracht.

4. Setzt die berufliche Qualifikation die erfolgreiche Ableistung eines Berufspraktikums voraus, ist deren Berücksichtigung nach § 14 auch dann zulässig, wenn mit dem Zulassungsantrag eine Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass die Berufsausbildung für die Zulassung zum Sommersemester spätestens am 31. März und für die Zulassung zum Wintersemester spätestens am 30. September abgeschlossen sein wird und dass das Kolloquium bestanden ist.

5. Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort 3 vom Hundert für Bewerberinnen und Bewerber abzuziehen, die die Voraussetzungen der Verordnung über den Zugang zu einem Fachhochschulstudium für in der beruflichen Bildung Qualifizierte erfüllen. Diese Bewerberinnen und Bewerber können nur in dieser Quote am Verfahren beteiligt werden. Über die Zulassung entscheidet die Fachhochschule nach Maßgabe der Verordnung im Sinne des Satzes 1.

6. Abweichend von § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 beträgt die Quote für Fälle außergewöhnlicher Härte in den Fachhochschulstudiengängen 5 vom Hundert.

§ 25
Grad der studiengangbezogenen Eignung

Soweit der Grad der studiengangbezogenen Eignung zu berücksichtigen ist, gilt Folgendes:

1. Mit dem Zulassungsantrag ist auch der Nachweis einer von den beteiligten Hochschulen anerkannten Eignungsfeststellung vorzulegen.

2. Die Hochschule, die den von der Bewerberin oder dem Bewerber vorgelegten Nachweis ausgestellt hat, gilt als an erster Stelle beantragter Studienort.

3. Die Studienplätze werden zu 20 vom Hundert nach dem Grad der studiengangbezogenen Eignung, zu 50 vom Hundert nach dem Grad der Qualifikation und zu 30 vom Hundert nach der Wartezeit vergeben. Abweichend von § 7 Abs. 3 wird die Rangliste nach dem Grad der studiengangbezogenen Eignung vor der Rangliste nach dem Grad der Qualifikation berücksichtigt.

4. Besteht bei der Auswahl nach dem Grad der studiengangbezogenen Eignung Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge zunächst nach dem Grad der Qualifikation, sodann nach den Bestimmungen über die Auswahl nach Wartezeit. Besteht bei der Auswahl nach dem Grad der Qualifikation Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge zunächst nach dem Grad der studiengangbezogenen Eignung, sodann nach den Bestimmungen über die Auswahl nach Wartezeit. Besteht bei der Auswahl nach Wartezeit Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge zunächst nach dem Grad der Qualifikation, sodann nach dem Grad der studiengangbezogenen Eignung.

II. Zulassungsverfahren der Hochschulen

§ 26
Örtliche Zulassungsbeschränkungen

(1) Sofern in einem Studiengang, der nicht gemäß § 1 oder § 23 in ein Verfahren der Zentralstelle einbezogen ist, Zulassungszahlen festgesetzt werden, werden die Studienplätze von der Hochschule vergeben.

(2) Für die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester gelten § 2, § 3 Abs. 2, Abs. 3 Sätze 1, 3 und 5, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6 Sätze 1 bis 3 sowie Abs. 7, § 4, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 sowie Abs. 2, § 7 Abs. 1 und Abs. 4, § 8, § 10 Abs. 8, § 11 Abs. 3 bis 5, §§ 14 bis 19, § 23 Abs. 3 und § 24 entsprechend, soweit diese Verordnung oder die Verordnung, mit der die Zulassungszahlen festgesetzt werden, nichts anderes bestimmen. Nach der Vergabe der Studienplätze der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 genannten Quoten werden die Studienplätze zu 60 vom Hundert nach dem Grad der Qualifikation (§ 11 Abs. 3 bis 5) und im Übrigen nach der Wartezeit (§ 14) vergeben. Die Quote nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 beträgt 10 vom Hundert. Die in den Quoten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 verfügbar gebliebenen Studienplätze werden der Wartezeitquote hinzugerechnet. Bei der Auswahl werden die Ranglisten in folgender Reihenfolge berücksichtigt:

1. Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs nach § 19,

2. Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung nach § 16 und Auswahl für ein Zweitstudium nach § 17,

3. Auswahl nach dem Grad der Qualifikation nach § 11 Abs. 3 bis 5,

4. Auswahl nach Wartezeit nach § 14,

5. Auswahl nach Härtegesichtspunkten nach § 15.

(3) Die Hochschule kann durch Satzung ein Verfahren der elektronischen Antragstellung bestimmen, das § 3 Abs. 6 Sätze 4 bis 7 entspricht.

§ 27
Grad der studiengangbezogenen Eignung

(1) Soweit Satzungen der Hochschulen die Feststellung des Grades der studiengangbezogenen Eignung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Hochschulzulassungsgesetz NW 1993) vorsehen, werden die Studienplatze abzüglich der Quoten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 zu 50 vom Hundert nach dem Grad der Qualifikation, zu 20 vom Hundert nach dem Grad der studiengangbezogenen Eignung und zu 30 vom Hundert nach der Wartezeit vergeben.

(2) § 25 Nr. 3 Satz 2 und Nr. 4 gelten entsprechend.

§ 28
Beruflich Qualifizierte

Soweit eine Quote für Bewerberinnen und Bewerber nach § 3 Abs. 2 Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 festgesetzt ist, erfolgt die Zulassung in entsprechender Anwendung der Vorschriften über das Auswahlverfahren. An die Stelle des Grades der Qualifikation tritt die Anzahl der in der Einstufungsprüfung angerechneten Fachsemester; als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung gilt der Zeitpunkt des Bestehens der Einstufungsprüfung.

§ 29
Aufbau-, Ergänzungs- und Zusatzstudiengänge

Bei der Zulassung zu Aufbau-, Ergänzungs- und Zusatzstudiengängen tritt an die Stelle des Grades der Qualifikation die Note des Prüfungszeugnisses des abgeschlossenen Studiums; an die Stelle des Zeitpunktes des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung tritt der Zeitpunkt des Bestehens des abgeschlossenen Studiums.

§ 30
Zulassungsbeschränkungen in höheren Fachsemestern

(1) Sofern in einem Studiengang Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt sind, werden die Studienplätze durch die Hochschule vergeben. Als höheres Fachsemester gilt das zweite oder ein folgendes Fachsemester oder ein bestimmter Studienabschnitt nach dem ersten Fachsemester.

(2) Die Zahl der an einer Hochschule in ein höheres Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahl) wird auf den Unterschied zwischen der festgesetzten Zahl von Studienplätzen (Auffüllgrenze) und der Zahl der Studentinnen und Studenten, die sich innerhalb einer von der Hochschule zu bestimmenden Frist zur Fortsetzung ihres Studiums in dem entsprechenden höheren Fachsemester zurückgemeldet haben (Rückmeldungen), festgesetzt.

(3) Absolventinnen und Absolventen des Oberstufenkollegs an der Universität Bielefeld, die aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Oberstufenkolleg und der Fakultät für Psychologie und Sportwissenschaft in das dritte Fachsemester des Studiengangs Psychologie (Diplom) übernommen werden können, gelten insoweit als Rückmelderinnen und Rückmelder.

(4) Wird die für ein höheres Fachsemester festgesetzte Zahl der Studienplätze durch die Zahl der Rückmeldungen überschritten, verringern sich die Zulassungszahlen für die anderen Fachsemester, und zwar vorrangig für das jeweils höchste Fachsemester, entsprechend.

§ 31
Vergabe der Studienplätze in höheren Fachsemestern

(1) Die verfügbaren Studienplätze werden in folgender Rangfolge vergeben:

1. An Bewerberinnen und Bewerber,

a) die in dem gewählten Studiengang vor dem Beginn von Nachrückverfahren für das erste Fachsemester zugelassen oder in einem niedrigeren Fachsemester eingeschrieben sind und innerhalb einer von der Hochschule zu bestimmenden Frist nachweisen, dass ihnen Studienleistungen oder Studienzeiten in ausreichendem Umfang angerechnet worden sind, oder

b) denen aufgrund einer Ausbildung am Oberstufenkolleg an der Universität Bielefeld Zeiten und Leistungen in ausreichendem Umfang angerechnet worden sind.

Buchstabe a gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die gemäß § 33 zugelassen worden sind.

2. An Bewerberinnen und Bewerber, die in einer Einstufungsprüfung an der Hochschule die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen haben.

3. An Bewerberinnen und Bewerber, die im Zeitpunkt der Antragstellung an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes für den gewählten Studiengang endgültig eingeschrieben sind oder vor diesem Zeitpunkt endgültig eingeschrieben waren.

4. An sonstige Bewerberinnen und Bewerber, die innerhalb einer von der Hochschule zu bestimmenden Frist nachweisen, dass ihnen Studienleistungen oder Studienzeiten aus einem anderen oder früheren Studium oder aus einem dem gewählten Studiengang entsprechenden Studium außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes in ausreichendem Umfang angerechnet worden sind.

(2) Sofern eine Auswahl innerhalb der Ranggruppen nach Absatz 1 erforderlich wird, bestimmt sich die Rangfolge in den Fällen der Nummern 1 und 2 nach dem Los, in den Fällen der Nummer 3 nach Maßgabe des § 21 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 2 und 3. In den Fällen der Nummer 4 werden Bewerberinnen und Bewerber, die

a) bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen haben (§ 17 Abs. 1) oder

b) als Studienanfängerinnen oder Studienanfänger in einem Studiengang mit einem Auswahlverfahren eingeschrieben sind, durch das Bewerberinnen und Bewerber vom Erststudium ausgeschlossen werden, oder

c) in einem anderen Studiengang in einem höheren Fachsemester eingeschrieben sind, für das eine Zulassungsbeschränkung besteht,

gegenüber den übrigen Bewerberinnen und Bewerbern nachrangig zugelassen; im Übrigen entscheidet das Los.

(3) Der Antrag auf Zuweisung eines Studienplatzes ist mit den erforderlichen Unterlagen an die Hochschule zu richten. Der Zulassungsantrag muss für das Sommersemester bis zum 15. März, für das Wintersemester bis zum 15. September bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Dies gilt auch für einen Antrag im Sinne von § 21 Abs. 3.

(4) Die Hochschule bestimmt die Form der Anträge. Insbesondere kann die Hochschule durch Satzung ein Verfahren der elektronischen Antragstellung bestimmen, das § 3 Abs. 6 Sätze 4 bis 7 entspricht. Sie bestimmt auch, welche Unterlagen den Anträgen mindestens beizufügen sind.

(5) Ist einer Bewerberin oder einem Bewerber ein Studienplatz im ersten Fachsemester zugewiesen worden und hatte sie oder er im Zulassungsantrag für den im Zulassungsbescheid bezeichneten Studiengang geltend gemacht, dass sie oder er die Anrechnung von Studienleistungen oder Studienzeiten beantragt habe oder beantragen werde, gilt der Zulassungsantrag zugleich als frist- und formgerechter Zulassungsantrag für ein höheres Fachsemester bei der im Zulassungsbescheid bezeichneten Hochschule. Diese kann die Vorlage weiterer Unterlagen innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist verlangen.

(6) Sind nach Berücksichtigung aller frist- und formgerecht gestellten Zulassungsanträge noch Studienplätze verfügbar, werden auch solche Bewerbungen berücksichtigt, die nicht frist- oder formgerecht oder nicht mit den erforderlichen Unterlagen gestellt wurden. Wird unter diesen eine Auswahl erforderlich, entscheidet das Los.

(7) § 8 und § 9 Satz 1 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 32
Serviceverfahren der Zentralstelle für Zulassungsverfahren der Hochschulen

(1) In Zulassungsverfahren der Hochschulen können die Hochschulen die Zentralstelle damit beauftragen, gegen Erstattung der entstehenden Kosten hochschulorientierte Dienstleistungen zu übernehmen, insbesondere Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Zulassungs- und Ablehnungsbescheide zu erstellen und im Namen der Hochschule zu versenden (Serviceverfahren). Für die Vergabe von Studienplätzen in Serviceverfahren gilt § 26 Abs. 2 mit den Maßgaben, dass bei Anwendung des § 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 Satz 2 für alle Bewerberinnen und Bewerber nur die zeitlich letzte Ausschlussfrist gilt und dass zusätzlich § 3 Abs. 6 Sätze 4 bis 7 gelten.

(2) Serviceverfahren können durch die Zentralstelle mit vergleichbaren Verfahren anderer Hochschulen aus Nordrhein-Westfalen oder aus anderen Ländern zu einem gemeinsamen Verfahren verbunden werden.

(3) Im Zulassungsantrag für ein Serviceverfahren können bis zu zwölf Studienwünsche in einer Reihenfolge genannt werden. Die Zentralstelle gleicht die Auswahlranglisten für die einbezogenen Studienangebote vor der Bescheiderteilung ab, um Mehrfachzulassungen zu unterbinden. Wer im Verfahren nach Satz 1 und 2 zugelassen worden ist, wird an nachfolgenden Verfahrensschritten nicht mehr beteiligt.

(4) Die Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs setzt voraus, dass die Hochschule und der Studienwunsch der früheren Zulassung im Zulassungsantrag an erster Stelle genannt worden sind.

III. Zulassung von Ausländern

§ 33
Ausländerzulassung durch die Hochschulen

(1) Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht nach § 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, werden von den Hochschulen im Rahmen der Quote nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen. Ihre Zulassungsanträge sind an die Hochschulen zu richten und müssen dort innerhalb der Ausschlussfristen des § 3 Abs. 2 eingegangen sein. § 3 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 und Satz 7 sowie Abs. 7 gilt entsprechend. Die Hochschule kann durch Satzung ein Verfahren der elektronischen Antragstellung bestimmen, das § 3 Abs. 6 Sätze 4 bis 6 entspricht.

(2) Die Auswahl erfolgt in erster Linie nach dem Grad der Qualifikation. Daneben können besondere Umstände berücksichtigt werden, die für eine Zulassung sprechen. Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

a) von einer deutschen Einrichtung zur Begabtenförderung ein Stipendium erhält,

b) aufgrund besonderer Vorschriften mit der Aufnahme in ein Studienkolleg oder eine vergleichbare Einrichtung für die Zuteilung eines Studienplatzes in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang vorgemerkt ist,

c) in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht genießt,

d) aus einem Entwicklungsland oder einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt,

e) einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört.

(3) Die Entscheidungen nach Absatz 2 treffen die Hochschulen nach pflichtgemäßem Ermessen, zwischenstaatliche Vereinbarungen und Vereinbarungen zwischen Hochschulen sind zu berücksichtigen.

Dritter Teil:

Schlussbestimmungen

§ 34
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2008/2009.

(2) Die Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW - VergabeVO NRW) vom 2. Mai 2006 (GV. NRW. S. 166) tritt mit Abschluss des Vergabeverfahrens zum Sommersemester 2008 außer Kraft.

(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2013 außer Kraft.

Düsseldorf, den 15. Mai 2008

Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

GV. NRW. 2008 S. 386