Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 28 vom 31.10.2008 Seite 625 bis 638

Siebte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände
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Siebte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände

2022

Siebte Änderung der Satzung
der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände

 

Vom 14. Mai 2008

 

Aufgrund des § 13 Abs. 1 und Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen -VKZVKG- hat der Kassenausschuss in der Sitzung am 14. Mai 2008 wie folgt beschlossen.

 

Die Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände vom 29. Oktober 2002 (GV. NRW. S. 540) in der Fassung der Sechsten Satzungsänderung vom 10. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 334), wird wie folgt geändert:

 

I.

 

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird in der Inhaltsangabe § 46b neu eingefügt und wie folgt gefasst:

㤠46
Gerichtsstand“.

 

2. In § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) 1Der Leiter der Kasse und der Geschäftsführer haben ihre Aufgaben mit der Sorgfalt zu erfüllen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. 2Die Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.“

 

3. In § 5 Abs. 4 wird nach dem Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„²§ 4 Abs. 4 gilt entsprechend.“

Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden zu den Sätzen 3 bis 5.

 

4. § 13 wird wie folgt geändert:
Hinter Absatz 7 wird folgender Absatz 8 neu angefügt:
„(8) Für Klagen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist ausschließlich das Gericht am Sitz der Kasse zuständig.“

 

5. § 15 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird folgender neuer Satz 9 angefügt:
9Die Sätze 5 bis 8 gelten entsprechend, wenn ein Mitglied Pflichtversicherte von einem anderen Mitglied des Abrechnungsverbandes I im Wege der Ausgliederung übernommen hat.“

 

6. In § 19 Abs. 1 Buchstabe j werden die Wörter „befreit worden sind“ durch die Angaben „nach § 17 Abs. 3 Buchstabe e der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung befreit wurden“ ersetzt.

 

7. In § 20 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Höhe der Anwartschaft beschränkt sich – abgesehen von Anwartschaften aus Überschüssen nach Maßgabe des § 66 und aus nachträglich eingehenden Altersvorsorgezulagen – auf die bis zum Ende der Beschäftigung erworbenen Versorgungspunkte.“

 

8. In § 36 Abs. 1 Satz 5 wird der letzte Halbsatz wie folgt gefasst:
„die nach § 32 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 5 EStG berücksichtigungsfähig sind“.

 

9. In § 41 Abs. 1 wird hinter Satz 3 folgender Satz 4 angefügt:
4Wird der Rentenantrag nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 52 Abs.1 Satz 1 gestellt, tritt an die Stelle des Zeitpunkts des Entstehens des Anspruchs der nach dieser Regelung maßgebende Beginn des Zweijahreszeitraums, für den bei einer laufenden Leistung die Betriebsrente nachzuzahlen wäre.“

 

10. In § 42 Abs. 4 Buchstabe d werden die Angaben „entrichteten Eigenbeteiligung der Beschäftigten an der Umlage (§ 61)“ durch die Angaben „entsprechend dem Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe (VersTV-G) in der Fassung vom 31. Dezember 2000 oder dem Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 – Altersvorsorge-TV-Kommunal – (ATV-K) entrichteten Eigenbeteiligungen der Beschäftigten an der Umlage“ ersetzt.

 

11. Hinter § 46a wird folgender neuer § 46b angefügt:

㤠46b
Gerichtsstand

(1) 1Ansprüche aus der Pflichtversicherung können gegen die Kasse bei dem für deren Sitz zuständigen Gericht geltend gemacht werden. 2Gerichtsstand ist der Sitz der Kasse in Köln.

 

(2) Falls die/der Versicherte oder Betriebsrentenberechtigte nach Beginn der Pflichtversicherung ihren/seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich das Gericht am Sitz der Kasse zuständig.“

 

12. In § 48 Abs. 1 Nr. 1 wird hinter Buchstabe d folgender Buchstabe e angefügt:
„e) die Änderung der Rentenart in der gesetzlichen Rentenversicherung“.

 

13. In § 51 wird hinter Absatz 3 folgender neuer Absatz 4 angefügt:
„(4) Nach Ablauf der Ausschlussfrist können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden.“

 

14. In § 60 wird der Absatz 3 gestrichen.

 

15. In § 68 Abs. 2 werden die Wörter „Zuteilung der Überschüsse“ durch das Wort „Überschussbeteiligung“ ersetzt.

 

16. § 69 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Hinter Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
2Ab dem 1. Januar 2002 gelten auch in diesen Fällen die Regelungen der Absätze 1 bis 3 und des Absatzes 5.“

 

b) Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3. Dabei wird hinter dem Wort „werden“ das Wort „insoweit“ angefügt.

 

17. In § 72 Abs. 3 wird hinter Satz 2 folgender neuer Satz 3 angefügt:
3Nach Ablauf der Ausschlussfrist können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden.“

 

18. In § 73 Abs. 3 Buchstabe b Satz 2 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „3“ ersetzt.

 

19. Im Anhang zur Satzung (Allgemeine Versicherungsbedingungen für die freiwillige Versicherung) werden in den Kopfzeilen die Angaben „Stand: 01.01.2007“ jeweils durch die Angaben „Stand: 01.01.2008“ ersetzt.

 

20. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die freiwillige Versicherung über die RZVK-Zusatzrente werden wie folgt geändert:
20.1 C. 3. wird wie folgt neu gefasst:
„Wie lange können Sie Ansprüche geltend machen?

Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Haben Sie Ihren Anspruch vor Ablauf der Verjährungsfrist schriftlich bei der RZVK geltend gemacht, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ihnen die Entscheidung der RZVK über den von Ihnen geltend gemachten Anspruch in Textform zugeht.“

 

20.2 Unter G. wird der zweite Absatz wie folgt neu gefasst:
„Bei Klagen der/des Versicherten bzw. Versicherungsnehmers ist der Gerichtsstand Köln. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ist alternativ auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die/der Versicherte bzw. der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies gilt nicht für den Fall, dass die/der Versicherte bzw. Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.“

 

20.3 Hinter Buchstabe J. wird in die AVB, deren Fassungen bis zum 31. Dezember 2007 gültig waren, folgender Buchstabe K. angefügt:
„K. Welche Übergangsregelungen gelten?

1. Abweichend von C. 3. gilt die 3-jährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB für Ansprüche, die am 1. Januar 2008 noch nicht verjährt sind. Wenn die 5-jährige Verjährungsfrist nach C. 3. vor dem 1. Januar 2008 begonnen hat und die Verjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist, wird der Beginn der 3-jährigen Verjährungsfrist nach Satz 1 vom 1. Januar 2008 an berechnet. Läuft die 5-jährige Verjährungsfrist nach C. 3. früher ab, ist die Verjährung mit Ablauf der 5-Jahresfrist vollendet“.

 

2. C. 3. Satz 4 gilt nach dem 31. Dezember 2007 nur noch in den Fällen, in denen die Frist nach C. 3 Satz 4 schon vor dem 1. Januar 2008 zu laufen begonnen hat.

 

3. Für Versicherungsverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 2007 entstanden sind, gelten die Regelungen des Gerichtsstandes nach G. bis zum 31. Dezember 2008 fort.

Ab dem 1. Januar 2009 gelten für den Gerichtsstand folgende Regelungen:
Bei Klage der/des Versicherten bzw. des Versicherungsnehmers ist der Gerichtsstand Köln. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ist alternativ auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die/der Versicherte bzw. der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies gilt nicht für den Fall, dass die/der Versicherte bzw. der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.“

 

20.4. D. 2. erhält für die AVB, deren Fassungen bis zum 31. Dezember 2007 gültig waren und ebenso für die ab 1. Januar 2008 geltenden AVB folgende Fassung:
„2. Welche Folgen hat eine vorzeitige Inanspruchnahme?
Im Falle der vorzeitigen Inanspruchnahme reduziert sich die Leistung entsprechend den Abschlägen in der gesetzlichen Rentenversicherung für jeden Monat des Rentenbezugs vor Vollendung des 65. Lebensjahres um 0,3 v. H. höchstens jedoch um 10,8 v. H.“

 

21. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die freiwillige Versicherung über die RZVK-Zusatzrente (Entgeltumwandlung) werden wie folgt geändert:
21.1 Unter D. 3. wird im letzten Absatz hinter dem Wort „Rentenversicherung“ die hochgestellte „1“ entfernt.

 

21.2 Die Fußnote wird gestrichen.

 

21.3 D. 12. wird wie folgt neu gefasst:
„Wie lange können Sie Ansprüche geltend machen?

Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Haben Sie Ihren Anspruch vor Ablauf der Verjährungsfrist schriftlich bei der RZVK geltend gemacht, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem Ihnen die Entscheidung der RZVK über den von Ihnen geltend gemachten Anspruch in Textform zugeht.“

 

21.4 Buchstabe G. wird wie folgt geändert:
a) Hinter dem zweiten Absatz wird folgender neuer Absatz eingefügt.
„Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ist alternativ auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer bzw. die/der Versicherte zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies gilt nicht für den Fall, dass die/der Versicherte bzw. der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.“

 

b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.

 

21.5 Hinter Buchstabe I. wird folgender Buchstabe J. angefügt:

„J. Wie lautet die ladungsfähige Anschrift?

Rheinische Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände,

Sonderkasse der Rheinischen Versorgungskasse, vertreten durch den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland Mindener Str. 2, 50679 Köln“.

 

21.6 Hinter dem Buchstaben I. wird in die AVB, deren Fassungen bis zum 31. Dezember 2007 gültig waren, folgender Buchstabe J. angefügt:
„J. Welche Übergangsregelungen gelten?

1. Abweichend von D. 12. gilt die 3-jährige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB für Ansprüche, die am 1. Januar 2008 noch nicht verjährt sind. Wenn die 5-jährige Verjährungsfrist nach D. 12. vor dem 1. Januar 2008 begonnen hat und die Verjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist, wird der Beginn der 3-jährigen Verjährungsfrist nach Satz 1 vom 1. Januar 2008 an berechnet. Läuft die 5-jährige Verjährungsfrist nach D. 12. früher ab, ist die Verjährung mit Ablauf der 5-Jahresfrist vollendet.

 

2. D. 12. Satz 4 gilt nach dem 31. Dezember 2007 nur noch in den Fällen, in denen die Frist nach D. 12. Satz 4 schon vor dem 1. Januar 2008 zu laufen begonnen hat.

 

3. Für Versicherungsverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 2007 entstanden sind, gelten die Regelungen des Gerichtsstandes nach G. bis zum 31. Dezember 2008 fort.

 

Ab dem 1. Januar 2009 geltend für den Gerichtsstand folgende Regelungen:

Bei Klagen der/des Versicherten bzw. des Versicherungsnehmers ist der Gerichtsstand Köln. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ist alternativ auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die/der Versicherte bzw. der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies gilt nicht für den Fall, dass die/der Versicherte bzw. der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.“

 

II.

 

Inkrafttreten

 

1Diese Satzungsänderung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. ²Abweichend von Satz 1 treten in Kraft

 

a) I. Nummer 6, 7, 9, 10 und 16 mit Wirkung vom 1. Januar 2002,

b) I. Nummer 18 mit Wirkung vom 28. Juni 2006,

c) I. Nummer 8 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 und

d) I. Nummer 1, 4, 11, 15, 19, 20 und 21 mit Wirkung vom 1. Januar 2008.

 

Köln, den 14. Mai 2008

 

 

Johannes  M a u b a c h

Vorsitzender des Kassenausschusses

 

Jörg  B o i s

Schriftführer

 

 

Die vorstehende Siebte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Datum vom 27. September 2008 - 31-45.02/04.01-3-3649/08 - angenommen. Sie wird nach § 21 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen – VKZVKG – bekannt gemacht.

 

Köln, den 9. Oktober 2008

 

 

Rheinische Zusatzversorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände

 

Der Leiter der Kasse

Harry K.  V o i g t s b e r g e r

 

GV. NRW. 2008 S. 627