Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 28 vom 31.10.2008 Seite 625 bis 638

Gesetz zur Errichtung eines Fonds für eine Inanspruchnahme des Landes Nordrhein-Westfalen aus der im Zusammenhang mit der Risikoabschirmung zugunsten der WestLB AG erklärten Garantie (Risikofondsgesetz – RiFoG)
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Gesetz zur Errichtung eines Fonds für eine Inanspruchnahme des Landes Nordrhein-Westfalen aus der im Zusammenhang mit der Risikoabschirmung zugunsten der WestLB AG erklärten Garantie (Risikofondsgesetz – RiFoG)

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Gesetz
zur Errichtung eines Fonds für eine Inanspruchnahme
des Landes Nordrhein-Westfalen aus der im Zusammenhang
mit der Risikoabschirmung zugunsten der WestLB AG erklärten Garantie
(Risikofondsgesetz – RiFoG)

 

Vom 28. Oktober 2008

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Gesetz
zur Errichtung eines Fonds für eine Inanspruchnahme
des Landes Nordrhein-Westfalen aus der im Zusammenhang
mit der Risikoabschirmung zugunsten der WestLB AG erklärten Garantie
(Risikofondsgesetz – RiFoG)

 

§ 1
Errichtung

(1) Das Land Nordrhein-Westfalen errichtet unter dem Namen „Risikoabschirmung WestLB AG“ ein Sondervermögen.

 

(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes Nordrhein-Westfalen, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

 

§ 2
Zweck

(1) Das Land Nordrhein-Westfalen hat sich vertraglich verpflichtet, bis zur Höhe von fünf Milliarden Euro das Ausfallrisiko aus Finanzinstrumenten zu übernehmen, deren Risiko die WestLB AG am 31. Dezember 2007 getragen hat und die auf eine Zweckgesellschaft übertragen worden sind. Das Sondervermögen dient der kontinuierlichen Ansammlung von Mitteln zur Abdeckung möglicher Inanspruchnahmen aus der übernommenen Garantie, mit der die Zahlungsverpflichtungen aus den Schuldverschreibungen gewährleistet werden, die die Zweckgesellschaft zur Refinanzierung des ihr von der WestLB AG übertragenen Portfolios begeben hat.

 

(2) Die angesammelten Mittel werden dem Landeshaushalt im Bedarfsfall zur Erfüllung von Verpflichtungen aus der Garantie gegenüber den Anleihegläubigern zur Verfügung gestellt.

 

(3) Unmittelbare Ansprüche der Anleihegläubiger gegen das Sondervermögen werden durch dieses Gesetz nicht begründet.

 

§ 3
Rechtsform

(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Das Sondervermögen wird durch das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vertreten. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Düsseldorf.

 

(2) Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist unzulässig.

 

§ 4
Zuweisung von Mitteln aus dem Landeshaushalt

(1) Nach Maßgabe des Haushaltsplans erfolgen jährlich aus dem Landeshaushalt Zuweisungen an das Sondervermögen.

 

(2) Dem Sondervermögen werden insbesondere die Einnahmen aus der Avalprovision für die vom Land übernommene Garantie zugewiesen.

 

(3) Weitere Zuweisungen aus dem Landeshaushalt an das Sondervermögen sind zulässig bis zur Höhe der im jeweiligen Haushaltsjahr im Haushaltsvollzug nicht ausgeschöpften Ausgabeermächtigungen. Das Nähere regelt das Haushaltsgesetz.

 

(4) Das Vermögen des Sondervermögens bildet sich aus den Zuweisungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 sowie den daraus erzielten Erträgen.

 

§ 5
Verwaltung und Anlage der Mittel

(1) Die Verwaltung des Sondervermögens und die Anlage der Mittel erfolgen durch das Finanzministerium. Es kann diese Aufgaben der Deutschen Bundesbank mit deren Einverständnis im Rahmen einer zu treffenden Vereinbarung überantworten; eine Übertragung auf Kreditinstitute nach § 1 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes ist zulässig. Die mit der Verwaltung und Anlage Beauftragten legen dem Finanzministerium vierteljährlich einen Bericht vor.

 

(2) Die Anlage der dem Sondervermögen zugewiesenen Mittel ist an den Kriterien Sicherheit und Liquidität der Anlageformen auszurichten. Eine Anlage der Mittel zu marktüblichen Konditionen in Anleihen, Schuldscheinen oder anderen Schuldverschreibungen des Landes Nordrhein-Westfalen ist zulässig. Eine Anlage der dem Sondervermögen zufließenden Mittel sowie der daraus erzielten Erträge in Aktien sowie in Finanzderivaten ist unzulässig. Der Anlagezeitraum ist nach der Struktur und den Zahlungsverpflichtungen aus den Schuldverschreibungen der Zweckgesellschaft, die mit der übernommenen Garantie abgesichert werden, auszurichten.

 

§ 6
Verwendung der Mittel

(1) Die Mittel des Sondervermögens dürfen ausschließlich zu dem in § 2 Abs. 2 genannten Zweck verwendet werden.

 

(2) Bis zur Höhe des Bestands des Sondervermögens sind jederzeit Zuweisungen an den Landeshaushalt für den in § 2 Abs. 2 genannten Zweck zulässig.

 

§ 7
Wirtschaftsplan

Das Finanzministerium erstellt für jedes Jahr einen Wirtschaftsplan, in dem die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben darzustellen sind.

 

§ 8
Jahresrechnung

(1) Das Finanzministerium stellt am Schluss eines jeden Haushaltsjahres eine Jahresrechnung für das Sondervermögen auf. Diese wird als Anhang der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt.

 

(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

 

(3) Der Landesrechnungshof prüft gemäß § 113 Satz 2 Landeshaushaltsordnung die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Sondervermögens.

 

§ 9
Auflösung

Die Auflösung des Sondervermögens erfolgt durch Gesetz. Der Bestand des Sondervermögens zum Zeitpunkt der Auflösung fließt dem Landeshaushalt als allgemeine Deckung zu.

 

§ 10
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 28. Oktober 2008

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

(L. S.)

Der Finanzminister

Dr. Helmut  L i n s s e n

GV. NRW. 2008 S. 636