Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 31 vom 25.11.2008 Seite 679 bis 688

Achte Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung
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Achte Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung

1112

Achte Verordnung
zur Änderung der Kommunalwahlordnung

 

Vom 11. November 2008

 

Aufgrund § 51 des Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), wird verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Kommunalwahlordnung (KWahlO) vom 31. August 1993 (GV. NRW. S. 592, ber. S. 967), zuletzt geändert durch die 7. Änderungsverordnung vom 3. März 2008 (GV. NRW. S. 222), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 117 der Gemeindeordnung“ durch die Angabe „§ 120 Gemeindeordnung“ ersetzt.

 

2. § 7 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Bürgermeister beruft nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten der Gemeinde den Wahlvorsteher und dessen Stellvertreter sowie die Beisitzer des Wahlvorstandes. Die Beisitzer können auch im Auftrag des Bürgermeisters vom Wahlvorsteher berufen werden. § 2 Abs. 7 des Gesetzes bleibt unberührt.“

 

3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe „16. Tag vor der Wahl“ durch das Wort „Stichtag“ ersetzt.

b) In Absatz 5 werden die Wörter „in der Fortzugsgemeinde“ gestrichen, hinter dem Wort „bereits“ die Wörter „erhaltene Wahlscheine und“ eingefügt und die Angabe in der Klammer „§ 27 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 8“ ersetzt.

 

4. In § 13 Abs. 2 Nr. 7b wird die Angabe in der Klammer „§ 19 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 19 Abs. 3“ ersetzt.

 

5. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Gemeindebehörde hält das Wählerverzeichnis während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit.“

 

6. In § 20 Abs. 5 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
„Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.“

 

7. In § 21 Abs. 1 Satz 2 werden die Angaben „mit den in § 20 Abs. 4 angeführten Briefwahlunterlagen“ gestrichen.

 

8. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben. Die Angaben zum Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und zur Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung sind vom Unterzeichner persönlich und handschriftlich auszufüllen.“

b) In Absatz 4 Nr. 5 werden nach dem Wort „Beschäftigungsverhältnis“ die Angaben „sowie im Falle des § 13 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b oder d des Gesetzes auch die ausgeübte Tätigkeit“ eingefügt.

 

9. § 40 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Auf Verlangen hat er seine Wahlbenachrichtigung abzugeben und, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, sich über seine Person auszuweisen.“

 

10. § 45 Abs. 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Die Leitung der Einrichtung hat bei Kranken mit ansteckenden Krankheiten insbesondere § 30 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes zu beachten.“

 

11. § 49 Abs. 2 wird gestrichen und Absatz 3 wird Absatz 2.

 

12. In § 56 Abs. 2 wird nach Satz 3 folgender Satz angefügt:
„Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.“

 

13. § 61 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Bei der Sitzberechnung gemäß § 33 Abs. 2 des Gesetzes wird zur Bestimmung des Zuteilungsdivisors die Gesamtstimmenzahl der am Verhältnisausgleich teilnehmenden Parteien und Wählergruppen durch die Ausgangszahl der im Verhältnisausgleich zu verteilenden Sitze geteilt; jede Partei oder Wählergruppe erhält so viele Sitze, wie sich nach Teilung ihrer Stimmen durch den so ermittelten Divisor und anschließender Rundung ergeben.

Wird die Ausgangszahl nicht erreicht, ist der Divisor nach Maßgabe von § 33 Abs. 2 Satz 8 des Gesetzes auf den nächstfolgenden Divisor herunterzusetzen oder heraufzusetzen und mit diesem Enddivisor erneut eine Berechnung nach Satz 1 durchzuführen. Nächstfolgender Divisor ist bei Unterschreitung der Ausgangszahl der Sitze um eins der größte, um zwei der zweitgrößte etc. der Quotienten (Divisorkandidaten), die aus der Teilung der Stimmenzahlen der Parteien und Wählergruppen durch deren um 0,5 erhöhte (ganze) Sitzzahl gemäß Satz 1 resultieren. Bei Überschreitung der Ausgangszahl der Sitze um eins ist nächstfolgender Divisor der kleinste, um zwei der zweitkleinste etc. der Quotienten (Divisorkandidaten), die aus der Teilung der Stimmenzahlen der Parteien und Wählergruppen durch deren um 0,5001 verringerte (ganze) Sitzzahl gemäß Satz 1 resultieren. Entfallen bei der Berechnung mit den um 0,5001 verringerten Sitzzahlen ausnahmsweise nicht insgesamt so viele Sitze auf die Reservelisten wie nach der Ausgangszahl der Sitze, ist die bisherige Sitzzahl der Parteien und Wählergruppen um 0,5000001 zu verringern.

Der Zuteilungsdivisor und die Quotienten (Divisorkandidaten) sind mit vier Stellen nach dem Komma zu bestimmen, ebenso wie die Sitzzahlen der Parteien und Wählergruppen; dabei ist die vierte Nachkommastelle nicht zu runden. Im Falle des Satzes 5 sind der Zuteilungsdivisor, die Quotienten (Divisorkandidaten) und die Sitzzahlen der Parteien und Wählergruppen mit sieben Stellen nach dem Komma zu bestimmen.

Entspricht bei der Berechnung mit dem Enddivisor die Summe der gerundeten Sitzzahlen nicht der Ausgangszahl der Sitze, entscheidet bei gleichen Zahlenbruchteilen das vom Wahlleiter zu ziehende Los, wenn dadurch die Ausgangszahl erreicht wird. Vor einem etwaigen Losentscheid ist ein (einziger) Sitz von Parteien oder Wählergruppen mit einer Zahl unter 1,0 abzuziehen.“

 

14. In § 62 Satz 2 Nr. 5 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1 oder 6“ durch die Angabe „§ 13 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a, c, e oder Abs. 6“ ersetzt und nach dem Wort „muss“ werden die Angaben „oder, falls auf ihn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b oder d des Gesetzes zutreffen, durch eine schriftliche Bescheinigung des Dienstherrn nachweisen muss, dass er nicht mehr unmittelbar mit der Ausübung der allgemeinen Aufsicht oder Sonderaufsicht befasst ist,“ eingefügt.

 

15. In § 75a Satz 1 wird die Angabe „X sowie des XII. Abschnitts“ durch die Angabe „XIII“ ersetzt.

 

16. § 78 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angaben „18 Monate vor Ablauf der Wahlzeit“ durch die Angaben „42 Monate nach Beginn der Wahlperiode“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angaben „15 Monate vor Ablauf der Wahlzeit“ durch die Angaben „45 Monate nach Beginn der Wahlperiode“ ersetzt.

 

17. § 83 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz eingefügt:
„(2) Wahlbekanntmachungen der Bezirksregierungen werden in ihren Amtsblättern veröffentlicht.“

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.

 

18. Nach § 84 wird folgender Abschnitt mit folgenden Paragraphen eingefügt:

XIII. Gleichzeitige Durchführung mit Parlamentswahlen

 

§ 85
Grundsatz

Bei gleichzeitiger Durchführung der kommunalen Wahlen mit der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland finden die kommunalwahlrechtlichen Vorschriften Anwendung, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.

 

§ 86
Stimmbezirk, Wahlraum, Wahlorgane

(1) Die Stimmbezirke für die Kommunalwahlen müssen mit den Wahlbezirken für die Europawahl übereinstimmen.

 

(2) Die Wahlräume müssen für die verbundenen Wahlen dieselben sein.

 

(3) Die nach den bundesrechtlichen Vorschriften für die Europawahl zu bestellenden Mitglieder der Wahlorgane können zugleich Mitglieder der Wahlorgane für die Kommunalwahlen sein, sofern sie die Voraussetzungen hierfür erfüllen. Wenn von der Möglichkeit eines gemeinsamen Wahlvorstandes Gebrauch gemacht wird, sind die zu Mitgliedern des Wahlvorstandes für die Europawahl berufenen Personen zugleich als Mitglieder des Wahlvorstandes für die Kommunalwahlen zu bestellen; sind für die Europawahl sieben Beisitzer bestellt worden, so sind bis zu sechs von ihnen als Mitglieder des Wahlvorstandes für die Kommunalwahlen zu bestellen. Bei der Briefwahl kann ebenso verfahren werden.

 

§ 87
Wählerverzeichnis und Wahlbenachrichtigung

(1) Das Wählerverzeichnis für die Kommunalwahlen kann mit dem Wählerverzeichnis für die Europawahl in der Weise verbunden werden, dass die nach § 14 Abs. 2 Satz 3 der Europawahlordnung (EuWO) notwendigen Spalten um die nach § 11 Abs. 2 Satz 3 erforderlichen Spalten ergänzt werden. Ist eine zur Europawahl wahlberechtigte Person zu den Kommunalwahlen nicht wahlberechtigt, so ist in der jeweiligen Spalte der Vermerk „Nicht wahlberechtigt“ oder „N“ einzutragen; im umgekehrten Fall ist entsprechend zu verfahren.

 

(2) Der Abschluss des Wählerverzeichnisses ist für jede Wahl getrennt zu beurkunden (nach Anlage 7 der EuWO, Anlage 4).

 

(3) Die Wahlbenachrichtigungen für die Europawahl und für die Kommunalwahlen sollen nach Möglichkeit zusammengefasst werden; dabei ist kenntlich zu machen, für welche Wahl das Wahlrecht besteht. Die Benachrichtigungen sind im Fall der Zusammenfassung auf der Rückseite mit einem Vordruck für einen gemeinsamen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins für die Europawahl und eines Wahlscheins für die Kommunalwahl zu verbinden. Die zusammengefasste Wahlbenachrichtigung soll die in § 18 EuWO und § 13 Abs. 2 genannten Angaben enthalten und darf den Anlagen 3 und 4 der EuWO nicht widersprechen.

 

§ 88
Mitteilungspflichten bei Umzügen

Sofern ein Wahlberechtigter nach dem Stichtag seine Wohnung verlegt, ist er bei Zuzug sowie bei einem Umzug innerhalb derselben Gemeinde von der Meldebehörde bei der Anmeldung ergänzend zu den Hinweisen nach § 12 Abs. 4 und Abs. 5 KWahlO sowie zu der Belehrung nach § 15 Abs. 3 Satz 3 EuWO auf die Möglichkeit der Beantragung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen für die Europawahl hinzuweisen.

 

§ 89
Stimmzettel, Wahlurne, Verfahren bei der Stimmabgabe

(1) Für jede Wahl wird mit einem gesonderten Stimmzettel gewählt.

 

(2) Die Stimmzettel für die Kommunalwahlen müssen sich farblich deutlich von den Stimmzetteln für die Europawahl unterscheiden; § 32 Abs. 3 Satz 1 und 2 bleibt unberührt.

 

(3) Für die Europawahl und für die Kommunalwahlen können im Stimmbezirk dieselben Wahlurnen benutzt werden.

 

(4) Das Verfahren bei der Stimmabgabe (Aushändigung der Stimmzettel, Prüfung der Wahlbenachrichtigung) richtet sich nach § 49 EuWO; § 40 findet insoweit keine Anwendung.

 

§ 90
Wahlscheine, Briefwahlunterlagen

(1) Für die Europawahl und für die Kommunalwahlen sind zwei getrennte Wahlscheine zu erteilen, die sich farblich deutlich unterscheiden. Über die erteilten Wahlscheine für die Europawahl und die Kommunalwahlen kann ein gemeinsames Wahlscheinverzeichnis geführt werden; dies gilt auch für besondere Wahlscheinverzeichnisse nach § 27 Abs. 6 Satz 5 EuWO und § 20 Abs. 7 Satz 5. Über die für ungültig erklärten Wahlscheine kann ein gemeinsames Verzeichnis nach § 27 Abs. 8 Satz 2 EuWO und § 20 Abs. 8 Satz 2 geführt werden, wenn die Mitglieder des Briefwahlvorstandes für die Europawahl zugleich zu Mitgliedern des Briefwahlvorstandes für die Kommunalwahlen berufen werden.

 

(2) Bei der Briefwahl muss sich die Farbe des Stimmzettelumschlages und des Wahlbriefumschlages für die Kommunalwahlen deutlich von der Farbe des Stimmzettelumschlages und des Wahlbriefumschlages für die Europawahl unterscheiden. Die Farbhinweise auf den Briefwahlunterlagen und die Farben auf der Rückseite des Merkblatts für die Briefwahl (Anlagen 8a bis 8c) sind entsprechend zu ändern.

 

(3) Die Briefwahlunterlagen einschließlich der Stimmzettelumschläge und der Wahlbriefumschläge für die Kommunalwahlen sind durch den Aufdruck „Kommunalwahlen“ zu kennzeichnen.

 

§ 91
Bekanntmachungen

(1) Die Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen nach § 14 und nach § 19 Abs. 1 EuWO können miteinander verbunden werden. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Kommunalwahlen und die Europawahlen gleichzeitig stattfinden, und dass Wahlberechtigte, die bei den Kommunalwahlen und bei der Europawahl durch Briefwahl wählen wollen, jeweils gesonderte Wahlbriefe absenden müssen.

 

(2) Die Wahlbekanntmachung nach § 33 Abs. 1 und nach § 41 Abs. 1 EuWO können miteinander verbunden werden. In diesem Fall findet § 33 mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1. Zu Absatz 1 Nr. 1
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Europawahl und die Kommunalwahlen gleichzeitig miteinander durchgeführt werden.

 

2. Zu Absatz 1 Nr. 2:
Es ist darauf hinzuweisen, wie sich die Stimmzettel für die jeweilige Wahl durch Farbe und Aufdruck voneinander unterscheiden.

 

3. Zu Absatz 1 Nr. 5:
Es ist darauf hinzuweisen, dass für die Europawahl und für die Kommunalwahlen jeweils gesonderte Wahlbriefe abzusenden sind.

 

4. Zu Absatz 2 Satz 2:
Der Wahlbekanntmachung sind die Stimmzettel für die Europawahl und die jeweiligen Kommunalwahlen beizufügen.

 

§ 92
Ermittlung der Wahlergebnisse

(1) Das Ergebnis der Europawahl ist vor den Ergebnissen der Kommunalwahlen zu ermitteln. Zur getrennt durchzuführenden Zählung der Wähler (§ 61 EuWO, § 50) sind bei Verwendung gemeinsamer Wahlurnen vor Beginn der Auszählung die Stimmzettel für die Europawahl und für die Kommunalwahlen zu trennen. § 49 Abs. 3 Satz 1 und § 75d i. V. mit § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

 

(2) Für jede Wahl ist eine besondere Niederschrift zu fertigen. Mit der nächsten Stimmenzählung darf erst begonnen werden, wenn die Niederschrift über die vorangegangene Zählung abgeschlossen und die Schnellmeldung erstattet ist sowie die dazugehörigen Unterlagen verpackt und versiegelt sind.

 

§ 93
Gleichzeitige Durchführung mit der Bundestags- oder Landtagswahl

Bei der gleichzeitigen Durchführung von kommunalen Wahlen mit der Wahl der Abgeordneten des Deutschen Bundestags oder des Landtags gelten die §§ 85 bis 92 entsprechend.“

 

19. Abschnitt „XIII. Schlußbestimmung“ wird Abschnitt „XIV. Schlussbestimmung“ und „§ 85“ wird „§ 94“.

 

20. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Abschnitt XII. Allgemeine Vorschriften wird nach § 84 Wahlgeräte folgender Abschnitt eingefügt:

XIII. Gleichzeitige Durchführung mit Parlamentswahlen

§ 85 Grundsatz

§ 86 Stimmbezirk, Wahlraum, Wahlorgane

§ 87 Wählerverzeichnis und Wahlbenachrichtigung

§ 88 Mitteilungspflichten bei Umzügen

§ 89 Stimmzettel, Wahlurne, Verfahren bei der Stimmabgabe

§ 90 Wahlscheine, Briefwahlunterlagen

§ 91 Bekanntmachungen

§ 92 Ermittlung der Wahlergebnisse

§ 93 Gleichzeitige Durchführung mit der Bundestags- oder Landtagswahl“.

 

b) Der Abschnitt „XIII. Schlußbestimmung“ wird „XIV. Schlussbestimmung“ und „§ 85“ wird „§ 94“.

 

21. Im Anlagenverzeichnis wird zu Anlage 6 das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.

 

22. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Zur Wahl“ durch die Wörter „zur Wahl“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „ihrem Personalausweis“ durch die Wörter „Ihren Personalausweis“ ersetzt.

c) In Fußnote 2 Satz 1 wird das Wort „Wahlstatik“ durch das Wort „Wahlstatistik“ und in Satz 2 das Wort „Wahlgeheim“ durch das Wort „Wahlgeheimnis“ ersetzt.

 

23. In Anlage 3 Fußnote 4 wird folgender Text angefügt:
„und von der bevollmächtigten Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten werden. Die bevollmächtigte Person hat dem/der Bürgermeister/in vor Empfangnahme schriftlich zu versichern, dass sie nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt, und hat sich auf Verlangen auszuweisen“.

 

24. In Anlage 5a wird in der rechten Spalte in Satz 3 nach dem Wort „Hilfsperson“ der Fußnotenhinweis „9“ eingefügt und nach der Fußnote 8 wird die Fußnote 9 „9 Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben“ angefügt.

 

25. Anlage 5b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach den Wörtern „gültig für“ die Wörter „die Wahl der Bürgermeister/Bürgermeisterinnen, Landräte/Landrätinnen und,“ eingefügt.

b) In der linken Spalte wird nach dem Wort „/Bürgermeisterin“ und „/Landrätin“ jeweils der Fußnotenhinweis „6“ eingefügt und nach der Fußnote 5 die Fußnote 6 „6 Für die Wahl des/der Bürgermeisters/Bürgermeisterin und des Landrats/der Landrätin ist die Stimmabgabe in jedem anderem Stimmbezirk des Wahlgebiets möglich“ angefügt.

c) In der rechten Spalte in Satz 3 wird nach dem Wort „Hilfsperson“ der Fußnotenhinweis „7“ eingefügt und nach der Fußnote 6 die Fußnote 7 „7 Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben“ angefügt.

 

26. Anlage 5c wird wie folgt geändert:
a) In der linken Spalte wird nach dem Wort „Oberbürgermeister/-bürgermeisterin“ der Fußnotenhinweis „5“ eingefügt und nach der Fußnote 4 die Fußnote 5 „5 Für die Wahl des/der Oberbürgermeisters/-bürgermeisterin ist die Stimmabgabe in jedem anderem Stimmbezirk des Wahlgebiets möglich“ angefügt.

b) In der rechten Spalte in Satz 3 wird nach dem Wort „Hilfsperson“ der Fußnotenhinweis „6“ eingefügt und nach der Fußnote 5 die Fußnote 6 „6 Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben“ angefügt.

 

27. In Anlage 8a wird in Fußnote 3 das Wort „Stadtbezirk“ durch das Wort „Stadtbezirks“ ersetzt.

 

28. Die Anlagen 9a und 9b werden wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „am“ jeweils die Wörter „/im Jahr*“ angefügt.

b) In Satz 2 wird jeweils die Angabe „auf heute……Uhr“ durch die Angabe „auf heute, den……….,……Uhr“ ersetzt.

c) In Fußnote 2 wird jeweils das Wort „angegeben“ durch das Wort „angeben“ ersetzt.

 

29. Anlage 9c wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „am“ die Wörter „/im Jahr*“ angefügt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „auf heute……Uhr“ durch die Angabe „auf heute, den……….,……Uhr“ und werden die Wörter „des Bewerbers/der Bewerberin“ durch die Wörter „des/der - gemeinsamen*- Bewerbers/Bewerberin der*…….“ ersetzt sowie in der folgenden Zeile unterhalb der gepunkteten Linie die Wörter „(Partei/en/Wählergruppe/n)“ eingefügt.

c) In Nummer 3 werden nach dem Wort „als“ die Wörter „- gemeinsamer/gemeinsame*-“ eingefügt.

d) Vor der ersten Tabelle werden nach dem Wort „Als“ die Wörter „- gemeinsamer/gemeinsame*- eingefügt.

e) Nach der letzten Tabelle werden nach dem Wort „als“ die Wörter „- gemeinsamer/gemeinsame*- eingefügt.

f) Im letzten Satz werden die Wörter „des Bewerbers/der Bewerberin“ durch die Wörter „des/der - gemeinsamen*- Bewerbers/Bewerberin“ ersetzt.

g) In Fußnote 2 wird das Wort „angegeben“ durch das Wort „angeben“ ersetzt.

 

30. In Anlage 10c werden die Wörter „des Bewerbers/der Bewerberin“ durch die Wörter „des/der - gemeinsamen*- Bewerbers/Bewerberin“ ersetzt.

 

31. In Anlage 11a Abschnitt I werden nach dem Wort „am“ die Wörter „/im Jahr *“ angefügt.

 

32. Anlage 11b wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt I., II. und III. werden jeweils nach dem Wort „am“ die Wörter „/im Jahr *“ angefügt.

b) In Fußnote 2 wird in Satz 2 nach dem Wort „des“ das Wort „/der“ eingefügt.

c) In Fußnote 4 wird das Wort „wem“ durch das Wort „wenn“ und das Wort „auftritt“ durch das Wort „antritt“ ersetzt.

d) In Fußnote 7 wird die Angabe „§ 16“ durch die Angabe „§ 6“ ersetzt.

e) In Fußnote 12 werden die Wörter „nach den“ durch die Wörter „nach dem“ ersetzt.

 

33. Anlage 11c wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt I., II. und III. werden jeweils nach dem Wort „am“ die Wörter „/im Jahr *“ angefügt.

b) In Fußnote 8 wird jeweils das Wort „aber“ durch das Wort „über“ ersetzt.

c) In Fußnote 9 wird das Wort „Munter“ durch das Wort „Muster“ ersetzt.

d) In Fußnote 11 wird das Wort „kam“ durch das Wort „kann“ ersetzt.

 

34. Anlage 11d wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt I. wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „am“ werden die Wörter „/im Jahr *“ angefügt.

bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „als“ die Wörter „- gemeinsamer/gemeinsame*-„ eingefügt.

cc) In Nummer 3c werden die Wörter „des Bewerbers/der Bewerberin“ durch die Wörter „des/der -gemeinsamen*- Bewerbers/Bewerberin“ ersetzt.

 

b) In Abschnitt II. Satz 1 werden nach dem Wort „als“ die Wörter „- gemeinsamer/gemeinsame*-„ eingefügt.

c) In Fußnote 8 wird das Wort „kam“ durch das Wort „kann“ und werden die Wörter „den Muster“ durch die Wörter „dem Muster“ ersetzt.

 

35. In den Anlagen 12a, und 12b werden jeweils nach dem Wort „am“ die Wörter „/im Jahr *“ angefügt, und in Anlage 12b wird in der Fußnote 1 das Wort „dein“ durch das Wort „dem“ ersetzt.

 

36. In Anlage 12c Satz 1 werden nach dem Wort „als“ die Wörter „- gemeinsamer/gemeinsame*-„ eingefügt und nach dem Wort „am“ die Wörter „/im Jahr*“ angefügt.

 

37. In den Anlagen 13a und 13b werden jeweils nach dem Wort „am“ die Wörter „/im Jahr *“ angefügt, und in Anlage 13b wird in der Fußnote 1 das Wort „kam“ durch das Wort „kann“ ersetzt.

 

38. In den Anlagen 14a, 14b werden jeweils nach dem Wort „am“ die Wörter „/im Jahr *“ angefügt und jeweils hinter dem Wort in der Klammer „persönlich“ die Wörter „und handschriftlich“ eingefügt.

 

39. In Anlage 14c wird vor dem Wort „Wahlvorschlag“ das Wort „- gemeinsamen*-“ eingefügt und werden nach dem Wort „am“ die Wörter „/im Jahr *“ angefügt und hinter dem Wort in der Klammer „persönlich“ die Wörter „und handschriftlich“ eingefügt.

 

40. In Anlage 15 werden jeweils nach dem Wort „am“ die Wörter „/im Jahr *“ angefügt.

 

41. In den Anlage 19a und 19b wird jeweils in der Fußnote 5 vor dem Wort „streichen“ das Wort „zu“ eingefügt.

 

42. Anlage 19c wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.6 wird nach den Wörtern „(Zahl) Wahlbriefe beanstandet“ ein Punkt angefügt und in der 5. Variante das Komma nach dem Wort „Wahlbriefumschlag“ gestrichen.

b) In Nummer 2.9 werden in Satz 2 nach dem Wort „wurden“ die Wörter „-ggf. nach Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, s. Nr. 6.2-„ eingefügt.

c) In Nummer 5.2 Satz 3 werden die Wörter „den Wahlbezirk“ durch die Wörter „die Stimmbezirke“ ersetzt.

d) In Nummer 6.2, 2. Spiegelstrich wird nach der Angabe „Nr. 6.1“ die Angabe „und Nr. 2.9“ eingefügt.

 

43. Anlage 26a Abschnitt IV. wird wie folgt geändert:
a) Nach Tabelle 1 werden die beiden Sätze (zum Losentscheid) gestrichen.

b) In den Nummern *7. *a, *9. *a und *11. *a wird jeweils in der 2. Klammer die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.

c) In den Nummern *7. *b, *9. *b und *11. *b wird jeweils in der 2. Klammer die Angabe „Sätze 6 und 7“ durch die Angabe „Sätze 4 und 5“ ersetzt.

d) In den Tabellen 3, 6 und 9 wird in der Kopfzeile in Spalte 3 und 4 jeweils in der Klammer nach der Angabe „4“ die Angabe „oder 7*“ eingefügt.

e) In Nummer *12. wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Die erhöhte Ausgangszahl der Sitze war um 2 zu erhöhen, so dass die Zahl der Listenmandate erstmals der Zahl der Direktmandate entsprach.“

 

44. Anlage 26b Abschnitt II. wird wie folgt geändert:
a) Nach Tabelle 1 werden die beiden Sätze (zum Losentscheid) gestrichen.

b) In Nummer *6. *a wird in der 2. Klammer die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 3“ und in Nummer *6. *b wird in der 2. Klammer die Angabe „Sätze 6 und 7“ durch die Angabe „Sätze 4 und 5“ ersetzt.

c) In Tabelle 3 wird in der Kopfzeile in Spalte 3 und 4 jeweils in der Klammer nach der Angabe „4“ die Angabe „oder 7*“ eingefügt.

d) In Fußnote 2 werden die Wörter „erhalten habe“ durch die Wörter „erhalten haben“ ersetzt.

 

Artikel 2

 

Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die Änderungen des Artikels 1 Nr. 16 am 1. August 2014 in Kraft. Für die am 21. Oktober 2009 beginnende Wahlperiode gilt die in Satz 2 genannte Vorschrift mit der Maßgabe, dass die dort bestimmten Monatszahlen um jeweils 4 Monate verringert werden.

Gleichzeitig wird die Verordnung über die gemeinsame Durchführung von Landtags- und Kommunalwahlen vom 25. März 1990 (GV. NRW. S. 222) aufgehoben.

 

Düsseldorf, den 11. November 2008

 

 

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Ingo  W o l f MdL

 

GV. NRW. 2008 S. 680