Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 33 vom 3.12.2008 Seite 709 bis 726

Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen
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Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen

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Viertes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Erhebung von Kirchensteuern
im Land Nordrhein-Westfalen

 

Vom 18. November 2008

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Viertes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Erhebung von Kirchensteuern
im Land Nordrhein-Westfalen

 

Artikel 1

 

Das Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen (Kirchensteuergesetz – KiStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1975 (GV. NRW. S. 438), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. März 2001 (GV. NRW. S. 103), wird wie folgt geändert:

 

1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a wird nach dem Wort „Mindestbeträgen” ein Komma und die Wörter „sowie als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer” eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird hinter dem Wort „Einkommensteuer“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und das Wort „Lohnsteuer“ durch die Wörter „Lohn- und Kapitalertragsteuer“ ersetzt.

 

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) hinter dem Wort „Einkommensteuer“ wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und das Wort „Lohnsteuer“ durch die Wörter „Lohn- und die Kapitalertragsteuer“ ersetzt.
bb) das Wort „Lohnabzugsverfahren“ wird ersetzt durch die Wörter „jeweilige Abzugsverfahren“.
cc) hinter Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer wird nach Maßgabe des § 51a Abs. 2b bis 2d des Einkommensteuergesetzes erhoben.“

 

b) In Absatz 2 wird hinter Satz 3 folgender Satz 4 angefügt:
„Soweit Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer durch den Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehalten wird, ist entscheidend, ob der Gläubiger der Kapitalerträge im Zeitpunkt der Abzugsverpflichtung kirchensteuerpflichtig ist; eine Zwölftelung findet nicht statt.“

 

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) § 51a Abs. 2c des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.“

 

b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.

 

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird nach „§ 32a Abs. 1“ das Wort „bis“ und die Zahl „3“ gestrichen.
bb) Hinter Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Ist in der gemeinsamen Einkommensteuer im Sinne des Satzes 2 eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer enthalten, werden die gesondert besteuerten Kapitaleinkünfte und die gesondert ermittelte Einkommensteuer bei der Verhältnisrechnung nach Satz 2 nicht berücksichtigt. Die nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer wird dem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten mit dem auf ihn entfallenden Anteil unmittelbar zugerechnet.“

 

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) § 51a Abs. 2c des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.“

 

5. § 10 wird wie folgt geändert:

Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
„(4) Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine pauschale Einkommensteuer des Kirchensteuerpflichtigen als Lohnsteuer entrichtet wird.

 

(5) Für zum Steuerabzug verpflichtete Schuldner von Kapitalerträgen, für auszahlende Stellen und für Personen oder Stellen, die die Auszahlung der Kapitalerträge an den Gläubiger für die Rechnung des Schuldners vornehmen, gelten hinsichtlich der Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wird, die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Höhe des Kirchensteuersatzes nach dem Ort des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts des Gläubigers der Kapitalerträge bestimmt.“

 

6. In § 15 Abs. 2 werden hinter Satz 2 folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
„Einen Antrag nach § 10 Abs. 2 kann nur die Religionsgemeinschaft stellen, bei der die Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren am Ort des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes des Arbeitnehmers durch die Landesfinanzverwaltung verwaltet wird. Entsprechendes gilt für Anträge nach § 10 Abs. 5.“

 

7. In § 17 Abs. 2 wird das Wort „Regierungspräsidenten“ durch das Wort „Bezirksregierungen“ ersetzt.

 

Artikel 2

 

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 18. November 2008

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Der Finanzminister

Dr. Helmut  L i n s s e n

 

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

 

GV. NRW. 2008 S. 720