Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 34 vom 9.12.2008 Seite 727 bis 752

Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform auf dem Gebiet des Heimrechts und zur Änderung von Landesrecht
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Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform auf dem Gebiet des Heimrechts und zur Änderung von Landesrecht

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Gesetz
zur Umsetzung der Föderalismusreform auf dem Gebiet des Heimrechts
und zur Änderung von Landesrecht

 

Vom 18. November 2008

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Gesetz
zur Umsetzung der Föderalismusreform auf dem Gebiet des Heimrechts
und zur Änderung von Landesrecht

 

Inhaltsverzeichnis

 

Artikel 1

Gesetz über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in
Einrichtungen (Wohn- und Teilhabegesetz - WTG)

 

Artikel 2

Durchführungsverordnung zum Gesetz
das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen
(Wohn- und Teilhabegesetz - WTG)

 

Artikel 3

Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen
mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz
Nordrhein-Westfalen – BGG NRW)

 

Artikel 4

Inkrafttreten

 

820

Artikel 1

Gesetz über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in
Einrichtungen (Wohn- und Teilhabegesetz - WTG)

 

Inhaltsverzeichnis

 

Teil 1
Allgemeiner Teil

 

§ 1

Zweck des Gesetzes

§ 2

Geltungsbereich

§ 3

Ausschluss vom Geltungsbereich

§ 4

Begriffsbestimmungen

 

Teil 2
Rechtsverhältnis zwischen Bewohner und Einrichtungsbetreiber

 

§ 5

Informations- und Anpassungspflichten des Betreibers; Angemessenheit der Entgelte

§ 6

Mitwirkung und Mitbestimmung der Bewohner

 

Teil 3
Anforderungen an den Betrieb einer Betreuungseinrichtung

 

§ 7

Allgemeine Anforderungen, Befreiungen

§ 8

Beschwerdeverfahren

§ 9

Anzeige-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 10

Leistungen an Betreiber und Beschäftigte

§ 11

Anforderungen an die Wohnqualität

§ 12

Personelle Anforderungen

 

Teil 4
Überwachung der Betreuungseinrichtungen

 

§ 13

Zuständigkeit

§ 14

Beratung und Information

§ 15

Abwägungsgebot und einheitliche Rechtsanwendung

§ 16

Verfahren

§ 17

Förderung der Zusammenarbeit

§ 18

Überwachung

§ 19

Mittel der Überwachung

§ 20

Veröffentlichung von Prüfberichten

 

Teil 5
Schlussregelungen

 

§ 21

Ordnungswidrigkeiten

§ 22

Bestandsschutz und Übergangsregelungen

§ 23

Inkrafttreten, Berichtspflicht, Ersetzung von Bundesrecht

 

 

Teil 1
Allgemeiner Teil

 

§ 1
Zweck des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz hat den Zweck, die Würde, die Interessen und die Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger in Betreuungseinrichtungen vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Einhaltung der dem Betreiber ihnen gegenüber obliegenden Pflichten und ihre Rechte zu sichern. Es soll die Transparenz über das Wohnen, die Abläufe und Angebote in Betreuungseinrichtungen fördern, das selbstbestimmte Leben der Bewohner und deren Mitwirkung und Mitbestimmung in der Betreuungseinrichtung unterstützen und zu einer besseren Zusammenarbeit aller zuständigen Behörden beitragen. Die zuständigen Behörden sollen sich bei der Anwendung von Rechtsvorschriften von der Lebenswirklichkeit älterer Menschen, pflegebedürftiger volljähriger Menschen und volljähriger Menschen mit Behinderung leiten lassen.

 

(2) Die Bürgerinnen und Bürger in Betreuungseinrichtungen sollen

1. ein möglichst selbstbestimmtes und selbständiges Leben führen können,

2. vor Gefahren für Leib und Seele und

3. in ihrer Privat- und Intimsphäre geschützt werden,

4. eine am persönlichen Bedarf ausgerichtete, gesundheitsfördernde und qualifizierte Betreuung erhalten,

5. umfassend über Möglichkeiten und Angebote der Beratung, der Hilfe, der Pflege und der Behandlung informiert werden,

6. Wertschätzung erfahren, sich mit anderen Menschen austauschen und am gesellschaftlichen Leben teilhaben,

7. ihrer Kultur und Weltanschauung entsprechend leben und ihre Religion ausüben und

8. in Würde sterben können.

 

(3) Die Betreiber haben die Rahmenbedingungen zu gewährleisten, die den Bewohnern ihrem Alter, ihrer Behinderung oder ihrer Pflegebedürftigkeit entsprechend eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen. Sie haben die personelle, sachliche und bauliche Ausstattung vorzuhalten, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und dem jeweiligen Stand der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Deckung des individuellen Bedarfs der Bewohner erforderlich ist.

 

§ 2
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Einrichtungen, die den Zweck haben, ältere Menschen, Volljährige mit Behinderung oder pflegebedürftige Volljährige aufzunehmen, ihnen entgeltlich Wohnraum zu überlassen und damit verbunden verpflichtend Betreuung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten und die in ihrem Bestand vom Wechsel der Bewohner unabhängig sind (Betreuungseinrichtungen).

 

(2) Dieses Gesetz gilt auch dann, wenn von verschiedenen natürlichen oder juristischen Personen Wohnraum überlassen und Betreuungsleistungen zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und diese Personen rechtlich miteinander verbunden sind. Zur Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind diese Anbieter verpflichtet, die die rechtliche Verbundenheit begründenden Tatsachen der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörde anzuzeigen.

 

(3) Dieses Gesetz gilt auch, wenn ein Anbieter Wohnraum überlässt und derselbe Anbieter davon rechtlich unabhängig Betreuungsleistungen zur Verfügung stellt oder vorhält, die tatsächliche Wählbarkeit des Anbieters der Leistungen aber eingeschränkt ist. Eine solche Einschränkung wird vermutet, wenn der Anbieter mindestens drei Viertel der Bewohner in einem Gebäude betreut. Satz 1 gilt nicht, wenn

1. die Betreuung auf nicht mehr als zwölf Bewohner in einem Gebäude ausgerichtet ist und

2. die Bewohner bei der Wahl des Anbieters von Dritten unterstützt werden; diese dürfen weder Anbieter einer Wohn- und Betreuungsleistung noch dessen Beschäftigte sein.

Zur Prüfung der Voraussetzungen der Sätze 1 bis 2 sind Anbieter von Betreuungsleistungen, die mindestens vier Bewohner in einem Gebäude betreuen, verpflichtet, dies der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörde anzuzeigen.

 

(4) In Einrichtungen zur Rehabilitation gilt dieses Gesetz für die Teile, die Wohn- und Betreuungsleistungen anbieten.

 

(5) Dieses Gesetz findet auch dann Anwendung, wenn ein Anbieter von Wohn- und Betreuungsleistungen dies gegenüber der zuständigen Behörde ausdrücklich beantragt. Art, Umfang und Dauer der Anwendung des Gesetzes werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt.

 

(6) Die Feststellung, ob eine Einrichtung dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterfällt, lässt die leistungsrechtliche Einordnung der Einrichtung unberührt.

 

§ 3
Ausschluss vom Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt nicht, wenn von der Einrichtung nur allgemeine und soziale Betreuungsleistungen in geringfügigem Umfang angeboten werden. Die allgemeine und soziale Betreuung ist von geringfügigem Umfang, wenn das Entgelt dafür 25 Prozent der vereinbarten Miete (Nettokaltmiete), mindestens jedoch den Betrag des Eckregelsatzes nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches nicht überschreitet.

 

(2) Auf Betreuungseinrichtungen oder Teile von Betreuungseinrichtungen, die der vorübergehenden Aufnahme Volljähriger dienen (Kurzzeitpflege), sowie auf stationäre Hospize finden die §§ 5 Abs. 3 Satz 1, 10 Abs. 2 Buchstabe c und Abs. 3 keine Anwendung. Als vorübergehend ist ein zusammenhängender Zeitraum von bis zu drei Monaten anzusehen.

 

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für

1. Krankenhäuser im Sinne des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 866), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378),

2. Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege,

3. Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke.

 

§ 4
Begriffsbestimmungen

(1) Betreuung umfasst allgemeine, soziale und pflegerische Betreuung: Im Einzelnen

1. bedeutet allgemeine Betreuung, dass Menschen in solchen Angelegenheiten informiert, beraten und unterstützt werden, die nicht überwiegend auf einen alters-, pflege- oder behinderungsbedingten Hilfebedarf zurückzuführen sind.

2. richtet sich soziale Betreuung auf die Erfüllung der sozialen, seelischen und kognitiven Bedürfnisse der Menschen, um die Teilhabe am Gemeinschaftsleben zu fördern, bei der Gestaltung und Strukturierung ihres Alltagslebens und bei der Erhaltung oder Wiederherstellung ihrer körperlichen Mobilität Hilfestellung zu geben, bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder bei der Gestaltung ihrer sozialen Beziehungen und ihrer Freizeit anleitend zu unterstützen.

3. gewährt pflegerische Betreuung (Pflege) Menschen Hilfe, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht nur vorübergehend für die gewöhnlichen und wiederkehrenden regelmäßigen Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.

 

(2) Betreiber einer Betreuungseinrichtung ist, wer älteren Menschen oder Volljährigen mit Behinderung oder pflegebedürftigen Volljährigen

a) Wohnraum überlässt und sie betreut oder

b) ihnen Wohnraum überlässt und mit einem Dritten, der diese Menschen betreut, rechtlich verbunden ist oder

c) diese Menschen betreut und mit einem Dritten, der ihnen Wohnraum überlässt, rechtlich verbunden ist.

 

(3) Rechtlich miteinander verbunden sind natürliche oder juristische Personen, die gemeinschaftlich ältere Menschen, Volljährige mit Behinderung oder pflegebedürftige Volljährige in Betreuungseinrichtungen aufnehmen. Dies sind insbesondere:

1. Angehörige im Sinne des § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 (Erster Teil) des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498),

2. natürliche Personen, die Wohn- und Betreuungsleistungen anbieten und gleichzeitig gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter einer juristischen Person sind, die denselben Menschen solche Leistungen anbietet,

3. natürliche oder juristische Personen, die Wohn- und Betreuungsleistungen anbieten und gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter oder Mehrheitsaktionär einer juristischen Person sind, die denselben Menschen solche Leistungen anbietet oder

4. natürliche oder juristische Personen, die eine Vereinbarung zu dem Zweck abgeschlossen haben, denselben Menschen solche Leistungen anzubieten.

 

(4) Beschäftigte sind alle Personen, derer sich der Betreiber zur Erbringung seiner Leistungen bedient, unabhängig davon, ob diese zu ihm in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.

 

(5) Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Interesse einer klaren und verständlichen Rechtssprache in der männlichen Form stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.

 

Teil 2
Rechtsverhältnis zwischen Bewohnern und Betreibern

 

§ 5
Informations- und Anpassungspflichten des Betreibers; Angemessenheit der Entgelte

(1) Der Betreiber ist verpflichtet,

1. sein Leistungsangebot nach Art, Umfang und Preis allen Interessierten zugänglich zu machen,

2. die Bewohner einmal jährlich über die Gewinn- oder Verlustsituation der Betreuungseinrichtung in allgemein verständlicher Weise zu informieren und

3. die Bewohner schriftlich über vorhandene Beratungs- und Beschwerdestellen zu informieren.

 

(2) Die für die Leistungen verlangten Entgelte müssen im Verhältnis zu den Leistungen angemessen sein.

 

(3) Der Betreiber hat seine Leistungen einem veränderten Betreuungsbedarf des Bewohners auf dessen Verlangen anzupassen. Soweit nachweislich der Hilfebedarf eines Menschen mit Behinderung wegen einer eingetretenen Pflegebedürftigkeit nicht mehr gedeckt werden kann, haben der Betreiber und der zuständige Leistungsträger unverzüglich über eine bedarfsgerechte Anpassung zu beraten und eine Vereinbarung, zu der das Benehmen mit der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörde herzustellen ist, abzuschließen.

 

(4) Ist das Vertragsverhältnis mit einem Menschen mit Behinderung im Rahmen eines Eingliederungskonzeptes mit dessen Einverständnis aufgelöst worden, soll der Betreiber der Betreuungseinrichtung, in der der Mensch mit Behinderung zuletzt gewohnt hat, ihn auf dessen Wunsch erneut aufnehmen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

 

§ 6
Mitwirkung und Mitbestimmung der Bewohner

(1) Die Bewohner vertreten ihre Interessen durch einen Beirat in Angelegenheiten des Betriebs der Betreuungseinrichtung wie Unterkunft, Betreuung, Aufenthaltsbedingungen, Heimordnung, Verpflegung und Freizeitgestaltung im Rahmen von Mitwirkung und Mitbestimmung.

 

(2) Der Mitbestimmung unterfallen die Grundsätze der Verpflegungsplanung, die Freizeitgestaltung und die Regelung über die Hausordnung in der Betreuungseinrichtung.

 

(3) Die Beiräte werden von den Bewohnern gewählt. Es soll auch ein Beratungsgremium gebildet werden, das den Beirat bei seinen Aufgaben unterstützt und dem Angehörige und Betreuer angehören können. Das Beratungsgremium berät die Einrichtungsleitung und den Beirat bei ihrer Arbeit und unterstützt sie durch Vorschläge und Stellungnahmen. Die Senioren- und Behindertenvertretungen können ebenfalls beraten.

 

(4) Der Beirat soll mindestens einmal im Jahr die Bewohner zu einer Versammlung einladen, zu der jeder Bewohner eine andere Person beiziehen kann. Der Beirat kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Rechte weitere unabhängige fach- und sachkundige Personen seines Vertrauens hinzuziehen. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

 

(5) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen auf Antrag der Mehrheit der Bewohner einer Betreuungseinrichtung in einer Bewohnerversammlung Abweichungen von den Bestimmungen zur Mitwirkung, insbesondere zur Zahl der Mitglieder eines Beirates und zum Wahlverfahren zulassen, wenn dadurch ihre Interessenvertretung unterstützt wird. Vor der Entscheidung der Behörde ist der Betreiber zu hören.

 

(6) Kann ein Beirat nicht gebildet werden, werden seine Aufgaben durch ein Vertretungsgremium aus Angehörigen oder Betreuern wahrgenommen. Gibt es kein Vertretungsgremium, das die Interessen der Bewohner wie ein Beirat wahrnehmen kann, bestellt die zuständige Behörde im Benehmen mit der Mehrheit der Bewohner in einer Bewohnerversammlung eine Vertrauensperson. In Einrichtungen, die von rechtsfähigen Religionsgemeinschaften betrieben werden, ist zusätzlich das Einvernehmen mit dem Betreiber herzustellen. Die Tätigkeit ist unentgeltlich und ehrenamtlich. Der Betreiber hat den Mitgliedern des Vertretungsgremiums und der Vertrauensperson Zutritt zur Einrichtung zu gewähren. Das Grundrecht aus Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz wird insoweit eingeschränkt.

 

(7) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden fördern die Unterrichtung der Bewohner und der Mitglieder von Beiräten über die Wahl und die Befugnisse sowie die Möglichkeiten des Beirats, die Interessen der Bewohner in Angelegenheiten der Betreuungseinrichtung zur Geltung zu bringen.

 

(8) Für Einrichtungen der Kurzzeitpflege sowie Hospize, die in der Regel mindestens sechs Personen aufnehmen, bestellt die zuständige Behörde eine Vertrauensperson.

 

(9) Das für Soziales zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Regelungen erlassen über die Wahl des Beirats, die Einsetzung eines Vertretungsgremiums und die Bestellung einer Vertrauensperson sowie über Art, Umfang und Form ihrer Mitwirkung und Mitbestimmung. In der Rechtsverordnung ist vorzusehen, dass auch Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen der Bewohner, wie Mitglieder der örtlichen Seniorenvertretungen und Mitglieder von örtlichen Behindertenorganisationen, in angemessenem Umfang in den Beirat gewählt werden können.

 

Teil 3
Anforderungen an den Betrieb einer Betreuungseinrichtung

 

§ 7
Allgemeine Anforderungen, Befreiungen

(1) Eine Betreuungseinrichtung darf nur betrieben werden, wenn der Betreiber und die Einrichtungsleitung

1. den Zweck dieses Gesetzes gewährleisten;

2. durch die Umsetzung von Pflegeplanungen und Förder- und Hilfeplänen eine angemessene Qualität der Betreuung der Bewohner nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse sowie die haus- und fachärztliche und gesundheitliche Betreuung sichern;

3. die vertraglichen Leistungen erbringen;

4. die hauswirtschaftliche Versorgung sowie eine angemessene Qualität des Wohnens erbringen;

5. ein Qualitätsmanagement betreiben, das mindestens umfasst:

a) eine Beschreibung der Qualitätsziele,

b) eine verbindliche Festlegung von Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Maßnahmen für die Entwicklung und Sicherung von Qualität,

c) ein verbindliches Konzept für die Weiterbildung der Beschäftigten,

d) eine Beschreibung der Kernprozesse des Betriebs der Einrichtung,

e) eine Auswertung des Verfahrens zur Bearbeitung der Beschwerden und

f) eine geeignete Dokumentation der Maßnahmen.

 

(2) Eine Einrichtung darf außerdem nur betrieben werden, wenn der Betreiber die notwendige Zuverlässigkeit, insbesondere die erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, besitzt. Von der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit ist auszugehen, wenn eine Vereinbarung über die Versorgung nach dem Elften oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches vorliegt.

 

(3) Besuche dürfen von dem Betreiber oder der Einrichtungsleitung ganz oder teilweise nur untersagt werden, wenn dies unerlässlich ist, um eine unzumutbare Beeinträchtigung der Interessen von Bewohnern oder des Betriebes der Betreuungseinrichtung abzuwenden; Besuchsuntersagungen und -einschränkungen sind gegenüber dem Bewohner sowie betroffenen Besuchern schriftlich zu begründen und der zuständigen Behörde anzuzeigen.

 

(4) Bestehen Zweifel daran, dass die Anforderungen an den Betrieb einer Einrichtung erfüllt sind, ist die zuständige Behörde berechtigt und verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung zu ergreifen.

 

(5) Die zuständige Behörde kann auf Antrag den Betreiber von den Anforderungen nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes teilweise befreien, wenn ohne die Befreiung ein besonderes Betreuungskonzept nicht umgesetzt werden kann und hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.

 

(6) Die Entscheidung der zuständigen Behörde nach Absatz 5 ergeht durch Bescheid. Sie kann auf vier Jahre befristet werden, um das Konzept zu erproben. Anschließend soll sie unbefristet erfolgen, wenn der Betreiber den Erfolg des Konzeptes nachgewiesen hat. Die Entscheidung kann jederzeit widerrufen werden, wenn sich die zugrunde gelegten Tatsachen ändern. Der Betreiber ist verpflichtet, eine Änderung des Konzeptes, das Anlass für die Befreiung war, oder eine Änderung der dem Konzept zugrunde gelegten Tatsachen unverzüglich mitzuteilen.

 

§ 8
Beschwerdeverfahren

Der Betreiber hat Regelungen für ein Beschwerdeverfahren sicherzustellen. Dieses muss mindestens regeln:

1. die Information der Bewohner über ihr Beschwerderecht; dabei ist auch ein Hinweis auf die Erreichbarkeit der zuständigen Behörde aufzunehmen,

2. die Benennung der für die Bearbeitung der Beschwerden verantwortlichen Person,

3. die Bestimmung einer angemessenen Bearbeitungsfrist und

4. die geeignete Dokumentation und Auswertung der Beschwerden und der Art ihrer Erledigung.

 

§ 9
Anzeige-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

(1) Wer den Betrieb einer Betreuungseinrichtung aufnehmen will, hat seine Absicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeige muss die für die Überwachung erforderlichen Angaben enthalten, die sich auf Einrichtungsleitung, Beschäftigte, Bewohner, Leistungsbeschreibungen, Konzepte und Vertragsinhalte erstrecken sollen. Es muss daneben dargelegt werden, dass die Anforderungen nach diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes erfüllt werden. Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten durch Rechtsverordnung zu regeln. Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit sie zur zweckgerichteten Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

 

(2) Eine beabsichtigte vollständige oder teilweise Einstellung des Betriebes oder eine wesentliche Änderung der Vertragsbedingungen ist unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Mit der Anzeige sind Angaben über die nachgewiesene Unterkunft und Betreuung der Bewohner und die geplante ordnungsgemäße Abwicklung der Vertragsverhältnisse mit den Bewohnern zu verbinden.

 

(3) Der Betreiber hat eine bereits eingetretene Überschuldung oder eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder eine sonstige Unfähigkeit, die Anforderungen an den Betrieb der Einrichtung zu erfüllen, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

 

(4) Der Betreiber hat zu dokumentieren, dass und wie er die Anforderungen an den Betrieb der Einrichtung erfüllt. Aufzeichnungen, die für andere Stellen als die zuständige Behörde angelegt worden sind, sollen zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des Satzes 1 verwendet werden, wenn sie nicht älter als ein Jahr sind. Die Dokumentation muss sich erstrecken auf die tatsächliche Art der Nutzung der Betreuungseinrichtung, Angaben über die in der Einrichtung Beschäftigten, den Betreuungs- und Pflegebedarf der Bewohner, die Umsetzung der Pflege- und Betreuungsplanung, die Versorgung mit Arzneimitteln, die Verwaltung von Geldern und die Durchführung freiheitseinschränkender Maßnahmen. Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten durch Rechtsverordnung zu regeln.

 

(5) Der Betreiber hat die Aufzeichnungen sowie die sonstigen Unterlagen und Belege über den Betrieb der Einrichtung fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind, soweit sie personenbezogene Daten enthalten, so aufzubewahren, dass nur Berechtigte Zugang haben.

 

§ 10
Leistungen an Betreiber und Beschäftigte

(1) Dem Betreiber, der Einrichtungsleitung, den Beschäftigten oder sonstigen in der Betreuungseinrichtung tätigen Personen ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnern oder Bewerbern um einen Platz in der Betreuungseinrichtung Geld- oder geldwerte Leistungen über das vertraglich vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.

 

(2) Das Verbot gilt nicht, wenn

a) es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt,

b) andere als die vertraglichen Leistungen des Betreibers abgegolten werden oder,

c) Leistungen im Hinblick auf die Überlassung eines Platzes in der Betreuungseinrichtung zum Bau, zum Erwerb, zur Instandsetzung, zur Ausstattung oder zum Betrieb der Betreuungseinrichtung versprochen oder gewährt werden.

 

(3) Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe c sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Sie sind getrennt vom Vermögen des Betreibers zu verwalten und innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Vertrages zurückzugewähren, soweit sie nicht mit dem Entgelt verrechnet worden sind. Sie sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an mit mindestens fünf Prozent für das Jahr zu verzinsen, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts nicht berücksichtigt worden ist. Die Verzinsung oder der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts sind dem Bewohner gegenüber durch jährliche Abrechnungen nachzuweisen. Der Anspruch auf Rückzahlung ist zu sichern. Die Sicherheit kann durch Bürgschaft eines Kreditinstitutes geleistet werden. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für Leistungen, die von oder zugunsten von Bewerbern erbracht worden sind.

 

(4) Das Verbot gilt auch nicht, wenn der Betreiber Spenden annimmt und nachweist, dass er in Bezug auf die Spende einem Bewohner oder einem Bewerber um einen Platz in der Betreuungseinrichtung keine günstigere oder weniger günstige Behandlung zukommen lässt oder hat zukommen lassen als einer anderen Person in einer vergleichbaren Situation zukommt, zugekommen ist oder zukommen würde. Das wird vermutet, wenn die Spende von einer juristischen Person erbracht wird, die steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt und deren satzungsgemäßer Zweck die Unterstützung von Hospizen ist, die stationäre Versorgung im Rahmen von Vereinbarungen nach dem Fünften Buch des Sozialgesetzbuches anbieten. Der Betreiber hat das Verfahren zur Spendenannahme vorher anzuzeigen und die Einnahme zu dokumentieren.

 

(5) Das für Soziales zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Regelungen erlassen über die Pflichten des Betreibers im Falle der Entgegennahme von Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe c, insbesondere über die Pflichten

1. ausreichende Sicherheiten für die Erfüllung der Rückzahlungsansprüche zu erbringen,

2. die erhaltenen Vermögenswerte getrennt zu verwalten und

3. dem Leistenden vor Abschluss des Vertrags die für die Beurteilung des Vertrags erforderlichen Angaben, insbesondere über die Sicherung der Rückzahlungsansprüche in schriftlicher Form auszuhändigen.

 

§ 11
Anforderungen an die Wohnqualität

(1) Die Wohnqualität von Betreuungseinrichtungen muss sich insbesondere im Hinblick auf Wohnlichkeit, Raumangebot, Sicherheit, Barrierefreiheit, Möglichkeiten der Orientierung und Privatsphäre an den Bedürfnissen von älteren Menschen, Menschen mit Behinderung und pflegebedürftigen Menschen ausrichten. Betreuungseinrichtungen sollen so gebaut und ausgestattet sein, dass sich die Bewohner möglichst ohne fremde Hilfe bewegen und die Einrichtungen selbständig nutzen können.

 

(2) Das für Soziales zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für Bauen und Wohnungsbau zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Regelungen erlassen über die Anforderungen an die Wohnqualität in Betreuungseinrichtungen, insbesondere die Anforderungen an Wohn-, Aufenthalts-, Therapie- und Wirtschaftsräume sowie die Verkehrsflächen, sanitären Anlagen und die technischen Einrichtungen.

 

(3) Ist dem Betreiber einer Einrichtung die Erfüllung einer Anforderung zur Wohnqualität technisch nicht möglich oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar, kann die zuständige Behörde auf Antrag ganz oder teilweise Befreiung erteilen, wenn die Befreiung mit den Interessen und Bedürfnissen der Bewohner vereinbar ist. Ist das Einverständnis des Bewohners zu Abweichungen von Anforderungen an die Wohnqualität erteilt und sind diese Abweichungen mit den Maßstäben des Alltags eines häuslichen Lebens vereinbar, soll die zuständige Behörde keine gegenteiligen Anordnungen erlassen, sofern dies nicht im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist. Der Betreiber einer Einrichtung ist vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung über den Antrag für die beantragten Tatbestände von der Verpflichtung zur Umsetzung der Anforderungen an die Wohnqualität vorläufig befreit.

 

(4) Die baulichen Anforderungen an Be­treuungseinrichtungen richten sich nach der Landesbauordnung und den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften. Die Krankenhausbauverordnung vom 21. Februar 1978 (GV. NRW. S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 118 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), findet keine Anwendung.

 

§ 12
Personelle Anforderungen

(1) Die Beschäftigten müssen die erforderliche persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen ausgeübte Tätigkeit besitzen. Betreuende Tätigkeiten dürfen nur durch Fachkräfte oder unter deren angemessener Beteiligung wahrgenommen werden.

 

(2) Betreuende Tätigkeiten werden unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen, wenn in einem Konzept festgelegt wird:

1. welche betreuenden Tätigkeiten im Einzelnen ausgeführt werden,

2. welche fachlichen Standards es für die Ausübung der betreuenden Tätigkeiten gibt und dass die Ausübung den anerkannten fachlichen Standards genügt,

3. wie der Beschäftigte für die Ausübung der betreuenden Tätigkeiten qualifiziert wurde,

4. wie die Überwachung der Ausübung dieser betreuenden Tätigkeit organisiert ist und

5. wie dieser Prozess insgesamt dokumentiert wird.

 

(3) Der Betreiber und die Einrichtungsleitung haben sicherzustellen, dass die Gesamtzahl der Beschäftigten und ihre Qualifikation für die von ihnen zu leistende Tätigkeit ausreichen. Dies ist der Fall, wenn Zahl und Qualifikation der Beschäftigten dem in einem allgemein anerkannten und wissenschaftlichen Anforderungen entsprechenden Personalbemessungssystem ermittelten Bedarf entsprechen. Liegt ein solches Personalbemessungssystem nicht vor, wird vermutet, dass Zahl und Qualifikation der Beschäftigten ausreichen, wenn diese in Verträgen nach dem Fünften, Elften oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches bestimmt sind. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass insgesamt mindestens die Hälfte der mit betreuenden Tätigkeiten beauftragten Beschäftigten Fachkräfte sind; die Berechnung hat anhand der Vollzeitäquivalente zu erfolgen. Darüber hinaus muss mindestens eine Fachkraft im Bereich der hauswirtschaftlichen Betreuung vorhanden sein. In Betreuungseinrichtungen mit überwiegend pflegerischer Betreuung muss nachts mindestens eine Pflegefachkraft ständig anwesend sein. In den übrigen Betreuungseinrichtungen ist durch geeignete organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass nachts in angemessener Zeit eine Fachkraft im Bedarfsfall zur Verfügung steht.

 

(4) Einrichtungsleitung, Pflegedienstleitung und Fachkräfte müssen eine mindestens dreijährige förderliche Ausbildung abgeschlossen haben. Für Einrichtungsleitungen und Pflegedienstleitungen ist darüber hinaus eine mindestens zweijährige einschlägige hauptberufliche Berufserfahrung erforderlich. Weiterbildungsmaßnahmen, die auf Leitungstätigkeiten vorbereiten, sollen in angemessenem Umfang berücksichtigt werden.

 

(5) Das für Soziales zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Regelungen erlassen über die weiteren fachlichen und persönlichen Anforderungen an die Eignung der Einrichtungsleitung, der Pflegedienstleitung und der Beschäftigten.

 

Teil 4
Überwachung der Betreuungseinrichtungen

 

§ 13
Zuständigkeit

(1) Sachlich zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes und die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sind die Kreise und kreisfreien Städte. Sie nehmen diese Aufgabe als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.

 

(2) Die Aufsicht über die Kreise und kreisfreien Städte führen die Bezirksregierungen.

 

(3) Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Soziales zuständige Ministerium.

 

(4) Die Aufsichtsbehörden können sich jederzeit über die Aufgabenwahrnehmung durch die Kreise und kreisfreien Städte unterrichten. Sie können allgemeine oder besondere Weisungen erteilen, um die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern.

 

(5) Zur zweckmäßigen Erfüllung der Aufgaben dürfen die Aufsichtsbehörden

1. allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern,

2. besondere Weisungen erteilen, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung des Zwecks dieses Gesetzes geboten erscheint.

 

§ 14
Beratung und Information

(1) Die zuständigen Behörden informieren und beraten Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über Betreuungseinrichtungen und über die Rechte und Pflichten der Betreiber und der Bewohner solcher Betreuungseinrichtungen. Ein berechtigtes Interesse haben insbesondere Bewohner, deren Angehörige und rechtliche Betreuer, Bewohnerinnen- und Bewohnerbeiräte, Mitglieder von Vertretungsgremien, Vertrauenspersonen und diejenigen, die eine Betreuungseinrichtung betreiben oder betreiben wollen.

 

(2) Wenn eine natürliche Person gegenüber den für die Überwachung zuständigen Behörden Anspruch auf Zugang zu den bei diesen Behörden vorhandenen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 806) in der jeweils gültigen Fassung beantragt, steht der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen dem Informationsanspruch regelmäßig nicht entgegen, soweit sich die Informationen auf die Mitteilung von festgestellten Rechtsverstößen, die zu einer Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Freiheit geführt haben, und die zu deren Beseitigung ergangenen Anordnungen beschränken. Vor der Auskunftserteilung ist dem Betreiber Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der festgestellte Rechtsverstoß zum Zeitpunkt des Antrages mindestens fünf Jahre zurückliegt. Soweit die Vorgänge personenbezogene Daten enthalten, sind diese zu anonymisieren, sofern nicht das Einverständnis des Betroffenen vorliegt.

 

§ 15
Abwägungsgebot und einheitliche Rechtsanwendung

(1) Rechtsvorschriften, die auf die Lebenswirklichkeit älterer, pflegebedürftiger und behinderter volljähriger Menschen in Betreuungseinrichtungen Auswirkungen haben und Ermessen einräumen, sollen so angewandt werden, dass den Bewohnern ihrem Hilfe- und Betreuungsbedarf entsprechend eine selbstbestimmte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft möglich ist. Die Rechtsanwendung soll sich an den Maßstäben des Alltags eines häuslichen Lebens orientieren. Bei Verwaltungsentscheidungen ist darzulegen, wie der Gesichtspunkt der selbstbestimmten Teilhabe berücksichtigt wurde.

 

(2) Beim Vollzug aller Rechtsvorschriften, die in Betreuungseinrichtungen angewandt werden, übernehmen die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden die koordinierende Funktion. §§ 71c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 2 Satz 2, 71d und 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 (Erster Teil) des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), gelten entsprechend. Satz 1 gilt nicht für das Baugenehmigungsverfahren.

 

§ 16
Verfahren

(1) Es ist sicherzustellen, dass es bei der Durchführung dieses Gesetzes nicht zu Interessenkollisionen kommt. Sofern ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt Betreiber einer Betreuungseinrichtung und gleichzeitig zuständige Behörde für deren Überwachung ist, werden die Ergebnisse der Prüfungen nach § 18 der Bezirksregierung vorgelegt. In diesem Fall ist die Bezirksregierung auch zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten.

 

(2) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragten Personen müssen die erforderliche Fachkunde und persönliche Eignung besitzen.

 

(3) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. Dieser Bericht ist zu veröffentlichen und den kommunalen Vertretungsgremien zur Verfügung zu stellen.

 

(4) Das für Soziales zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Regelungen erlassen über die Höhe der Gebühren, die für die Durchführung von Maßnahmen der zuständigen Behörden nach diesem Gesetz erhoben werden können.

 

§ 17
Förderung der Zusammenarbeit

(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Weiterentwicklung einer angemessenen Betreuungsqualität sind die Behörden, die für die Ausführung von in Betreuungseinrichtungen anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständig sind, die Landesverbände der Pflegekassen, die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung und die zuständigen Träger der Sozialhilfe verpflichtet, eng zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig zu informieren.

 

(2) Zur Förderung der Zusammenarbeit soll eine Arbeitsgemeinschaft gebildet werden. Ihr sollen Vertreter der kommunalen Spitzenverbände, der Landschaftsverbände, der Landesverbände der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherungen, der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung, der nach diesem Gesetz zuständigen Aufsichtsbehörden, der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und der Verbände der privaten und kommunalen Anbieter stationärer Betreuungs- und Pflegeleistungen angehören. Das Ministerium kann Sachverständige hinzuziehen. Die Mitglieder werden auf Vorschlag der betreffenden Verbände durch das für Soziales zuständige Ministerium berufen; dieses führt den Vorsitz und die Geschäfte. Die Beteiligten tragen die ihnen durch die Zusammenarbeit entstehenden Kosten selbst.

 

Die Arbeitsgemeinschaft soll unter anderem Empfehlungen zu folgenden Gegenständen erarbeiten:

1. Verfahrensregeln zur Koordination der Prüftätigkeit,

2. Inhaltliche Ausgestaltung der Prüfungen im Rahmen der Überwachung,

3. Anerkennung von Ausbildungsgängen als förderliche Ausbildung und

4. Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften durch die oberste Landesbehörde.

 

(3) Die Arbeitsgemeinschaft arbeitet insbesondere mit den Verbänden der Bewohner, den Behindertenverbänden, der Beauftragten der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen und den Verbänden der Pflegeberufe und Gewerkschaften sowie den Betreuungsbehörden, Betreuungsvereinen und der Verbraucherzentrale vertrauensvoll zusammen.

 

(4) Unter Berücksichtigung der Vorschriften zum Datenschutz sind die zur Zusammenarbeit verpflichteten Behörden berechtigt und verpflichtet, die für ihre Zusammenarbeit erforderlichen Angaben einschließlich der bei der Überwachung gewonnenen Erkenntnisse untereinander auszutauschen.

 

§ 18
Überwachung

(1) Die Betreuungseinrichtungen werden von den zuständigen Behörden durch wiederkehrende oder anlassbezogene Prüfungen überwacht. Die wiederkehrenden Prüfungen erfolgen unangemeldet, sind zu jeder Zeit möglich und werden grundsätzlich mindestens einmal im Jahr durchgeführt. Prüfungen zur Nachtzeit sind nur zulässig, wenn und soweit das Überwachungsziel zu anderen Zeiten nicht erreicht werden kann. Der Betreiber, die Einrichtungsleitung und die Pflegedienstleitung haben den zuständigen Behörden die für die Durchführung dieses Gesetzes und den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte auf Verlangen und unentgeltlich zu erteilen. Die Dokumentation über die Erfüllung der Anforderungen an den Betrieb hat der Betreiber am Ort der Betreuungseinrichtung zur Prüfung vorzuhalten.

 

(2) Die Einrichtungen werden daraufhin überprüft, ob sie die Anforderungen an den Betrieb nach diesem Gesetz und den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen erfüllen. Soweit der zuständigen Behörde ein Prüfbericht des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, ein Prüfbericht des Kostenträgers nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches oder geeignete Nachweise unabhängiger Sachverständiger über die Qualität der Betreuung vorliegen, die nicht älter als ein Jahr sind, beschränkt sich die Prüfung auf die Einhaltung der strukturellen Voraussetzungen des Betriebes der Betreuungseinrichtung und der Betreuung der Bewohner im Sinne des § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes. Ergeben sich dabei Beanstandungen oder liegen unabhängig von der Prüfung Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor, führt die zuständige Behörde eine umfassende Prüfung durch. Prüfergebnisse anderer Behörden, die nicht älter als ein Jahr sind, sind der Prüfung zugrunde zu legen.

 

(3) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung der Betreuungseinrichtung beauftragten Personen sind befugt,

1. die für die Betreuungseinrichtung genutzten Grundstücke und Räume zu betreten; soweit diese einem Hausrecht der Bewohner unterliegen, nur mit deren Zustimmung,

2. Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,

3. Einsicht in die Dokumentation über die Erfüllung der Anforderungen an den Betrieb in der jeweiligen Betreuungseinrichtung zu nehmen,

4. sich mit den Bewohnern sowie dem Beirat, dem Vertretungsgremium oder der Vertrauensperson in Verbindung zu setzen,

5. bei pflegebedürftigen Bewohnern mit deren Zustimmung den Pflegezustand in Augenschein zu nehmen,

6. die Beschäftigten zu befragen.

Der Betreiber hat diese Maßnahmen zu dulden. Es steht der zuständigen Behörde frei, zu ihren Prüfungen weitere fach- und sachkundige Personen hinzuzuziehen. Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

 

(4) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können Grundstücke und Räume, die einem Hausrecht der Bewohner unterliegen oder Wohnzwecken des Auskunftspflichtigen dienen, jederzeit betreten werden. Der Auskunftspflichtige und die Bewohner haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

 

(5) Anfechtungsklagen gegen Überwachungsmaßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.

 

(6) Die Überwachung beginnt nach der Anzeige der beabsichtigten Aufnahme mit der Prüfung, ob eine Einrichtung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt. Sie ist auch bei einer Anzeige nach § 2 Abs. 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3 oder bei begründetem Hinweis, dass eine Anzeige unterlassen wurde, durchzuführen.

 

(7) Die vorbezeichneten Maßnahmen sind auch zur Feststellung zulässig, ob eine Einrichtung eine Betreuungseinrichtung ist.

 

§ 19
Mittel der Überwachung

(1) Wird festgestellt, dass ein Betreiber, die Einrichtungsleitung oder die Beschäftigten die Anforderungen nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nicht erfüllen, soll die zuständige Behörde zunächst den Betreiber über die Möglichkeiten zur Abstellung dieser Mängel beraten. Die Beratung findet auf Wunsch des Betreibers an einem gesonderten Termin statt, wenn der Betreiber einen Vertreter der Vereinigung, der er angehört, hinzuziehen will. Die Möglichkeit der Beteiligung einer Verbandsvertretung besteht auch an den Prüfungen nach § 18 Abs. 1. Mit dieser Beratung soll zugleich eine Anhörung im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes verbunden werden, sofern die zuständige Behörde eine Anordnung beabsichtigt.

 

(2) Werden festgestellte oder drohende Mängel nicht abgestellt, können gegenüber dem Betreiber Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung des Wohls der Bewohner und zur Durchsetzung der dem Betreiber ihnen gegenüber obliegenden Pflichten erforderlich sind. Kann aufgrund der festgestellten Mängel die Betreuung weiterer Bewohner nicht sichergestellt werden, kann für einen bestimmten Zeitraum die Aufnahme weiterer Bewohner untersagt werden. Wenn Anordnungen zur Beseitigung der Mängel nicht ausreichen, ist der Betrieb einer Betreuungseinrichtung zu untersagen.

 

(3) Sind in einer Einrichtung mit pflegerischer Betreuung Mängel festgestellt worden, die eine gegenwärtige Gefahr für die Bewohner darstellen, so führt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung auf Ersuchen der zuständigen Behörde eine Qualitätsprüfung nach den Vorschriften des Elften Buches des Sozialgesetzbuches durch. Das zuständige Ministerium wirkt darauf hin, dass die Einzelheiten des Verfahrens durch Vereinbarung der Kommunen mit den Landesverbänden der Pflegekassen geregelt werden. Kommt eine solche Vereinbarung nicht bis zum 31. Dezember 2010 zustande, wird das zuständige Ministerium ermächtigt, die Einzelheiten des Verfahrens durch Rechtsverordnung zu regeln.

 

(4) Dem Betreiber kann die weitere Beschäftigung der Einrichtungsleitung, eines Beschäftigten oder eines sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzen.

 

(5) Hat die zuständige Behörde ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen und der Betreiber keine neue geeignete Einrichtungsleitung eingesetzt, kann die zuständige Behörde, um den Betrieb der Betreuungseinrichtung aufrechtzuerhalten, auf Kosten des Betreibers eine kommissarische Einrichtungsleitung für eine begrenzte Zeit einsetzen, wenn ihre sonstigen Befugnisse nicht ausreichen. Ihre Tätigkeit endet, wenn der Betreiber mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine geeignete Einrichtungsleitung bestimmt. Die kommissarische Einrichtungsleitung übernimmt die Rechte und Pflichten der bisherigen Einrichtungsleitung.

 

(6) Der Betrieb kann untersagt werden, wenn der Betreiber

a) die Anzeige über die beabsichtigte Aufnahme des Betriebs unterlassen oder unvollständige Angaben gemacht hat,

b) Anordnungen zur Mängelbeseitigung nicht innerhalb der gesetzten Frist befolgt,

c) Personen entgegen einem Beschäftigungsverbot beschäftigt oder gegen § 10 Abs. 1 oder 3 oder gegen eine nach Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung verstößt.

 

(7) Vor Aufnahme des Betriebs einer Betreuungseinrichtung ist eine Untersagung nur zulässig, wenn neben einem Untersagungsgrund eine Anzeigepflicht besteht.

 

(8) Anfechtungsklagen gegen Mittel der Überwachung haben keine aufschiebende Wirkung.

 

§ 20
Veröffentlichung von Prüfberichten

(1) Die wesentlichen Ergebnisse der Prüfungen nach § 18 werden veröffentlicht. Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Kriterien für ihre allgemein verständliche Veröffentlichung und für die Form ihrer Darstellung zu bestimmen. Die Veröffentlichung soll sich insbesondere beziehen auf:

1. die Umsetzung der Pflegeplanung und der Förder- und Hilfepläne und deren Dokumentation

2. das Vorhandensein von Konzepten

3. bauliche und personelle Standards

4. soziale Betreuung und therapeutische Angebote

5. die Berücksichtigung individueller Bedürfnisse

6. die hauswirtschaftliche Versorgung

7. die Mitarbeiter- und Bewohnerzufriedenheit

8. die Einbeziehung von ehrenamtlichem Engagement

9. die Höhe des Gesamtentgeltes und die dafür zu erbringenden Gegenleistungen und

10. die Anzahl freiheitseinschränkender und freiheitsentziehender Maßnahmen.

 

(2) Sofern eine Vereinbarung der Kommunen mit den Landesverbänden der Pflegekassen, den Landschaftsverbänden, den freien, freigemeinnützigen und öffentlichen Betreibern oder deren Verbänden vorliegt, die ebenso geeignet ist, die Ergebnisse der Prüfungen darzustellen, kann diese der Rechtsverordnung zugrunde gelegt werden.

 

Teil 5
Schlussbestimmungen

 

§ 21
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig,

a) gegen die Informations- oder Anpassungspflichten nach § 5 Abs. 1, 3 und 4 verstößt oder entgegen § 5 Abs. 2 unangemessen hohe Entgelte fordert,

b) die in § 7 Abs. 1 genannten Anforderungen nicht erfüllt,

c) entgegen § 7 Abs. 3 eine Besuchsuntersagung oder -einschränkung nicht der zuständigen Behörde anzeigt,

d) eine nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes bestehenden Anforderungen entsprechende Einrichtung ohne eine Befreiung nach § 7 Abs. 5 betreibt,

e) entgegen §§ 7 Abs. 6 Satz 5, 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, 10 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

f) einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 oder Absatz 4 zuwiderhandelt,

g) eine Einrichtung betreibt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Anordnung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 oder Absatz 6 untersagt worden ist,

h) entgegen § 10 Abs. 1 sich Geld- oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren lässt, seine Verpflichtungen aus § 10 Abs. 3 Sätze 2 bis 7 nicht erfüllt oder einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

i) Personen beschäftigt, die die fachlichen Anforderungen nach § 12 Abs. 4 nicht erfüllen oder

j) Tätigkeiten der sozialen oder pflegerischen Betreuung nicht durch Fachkräfte im Sinne des § 12 Abs. 4 oder unter deren angemessener Beteiligung durchführen lässt.

 

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) einer Rechtsverordnung nach §§ 6 Abs. 9, 9 Abs. 1 Satz 4, Abs. 4 Satz 4, 11 Abs. 2 oder 12 Abs. 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

b) entgegen §§ 2 Abs. 2 Satz 2, 2 Abs. 3 Satz 4, 9 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

c) entgegen § 18 Abs. 1 Satz 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 18 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet.

 

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

 

§ 22
Bestandsschutz und Übergangsregelungen

(1) Soweit in diesem Gesetz oder in Rechtsverordnungen aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen an die Wohnqualität gestellt werden, die über das hinausgehen, was im Heimgesetz des Bundes vom 7. August 1974 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970) oder in Rechtsverordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurden, bestimmt war, gelten die bisherigen Anforderungen fort. In Rechtsverordnungen nach § 11 Abs. 2 dieses Gesetzes kann bestimmt werden, dass dort näher bezeichnete Anforderungen an die Wohnqualität bis zum Ablauf einer Übergangsfrist erfüllt werden müssen. Für Neubauten, wesentliche Umbauten und Modernisierungen richten sich die Anforderungen nach diesem Gesetz.

 

(2) Für Betreuungseinrichtungen, die bisher nicht vom Anwendungsbereich des Heimgesetzes vom 7. August 1974 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970) erfasst wurden, gelten die Anforderungen nach diesem Gesetz erst zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

 

(3) Sofern Beschäftigte, die nicht Fachkräfte im Sinne des § 12 dieses Gesetzes sind, nach bisherigen Rechtsvorschriften als Fachkräfte berücksichtigt worden sind, werden sie auch weiterhin berücksichtigt, soweit und solange ihre Tätigkeit nicht Anlass zur Beanstandung gibt.

 

§ 23
Inkrafttreten, Ersetzung von Bundesrecht, Berichtspflicht

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Davon abweichend tritt die Regelung des § 19 Abs. 3 erst am 1. Januar 2009 in Kraft.

 

(2) Dieses Gesetz ersetzt im Land Nordrhein-Westfalen gemäß Artikel 125a Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes in der Fassung vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) das Heimgesetz vom 7. August 1974 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970) mit Ausnahme der dortigen §§ 5 bis 9. Abweichend von § 10 Abs. 1 dieses Gesetzes bleiben § 14 Abs. 2 Nr. 4, Absätze 4 und 8 des Heimgesetzes vom 7. August 1974 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970) bestehen. Auf Kurzzeiteinrichtungen und Hospize finden die §§ 6, 7 und 14 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4 Heimgesetz keine Anwendung.

 

(3) Die Landesregierung überprüft unter Mitwirkung der Arbeitsgemeinschaft nach § 17 die Wirksamkeit dieses Gesetzes und der hierzu ergangenen Rechtsverordnungen und unterrichtet den Landtag über das Ergebnis bis zum 31. Dezember 2013.

 

(4) Die Rechtsverordnungen werden von der Landesregierung im Benehmen mit dem für das Wohn- und Teilhabegesetz zuständigen Ausschuss des Landtags erlassen.

 

820

Artikel 2

Durchführungsverordnung zum Gesetz
über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen
(Wohn- und Teilhabegesetz - WTG)

 

Zur Durchführung der §§ 6 Abs. 9, 9 Abs. 1 Satz 4, Abs. 4 Satz 4, 11 Abs. 2 und 12 Abs. 5 (- § 11 Abs. 2: im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bauen und Wohnungsbau -) des Wohn- und Teilhabegesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 738) wird verordnet:

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

Teil 1
Anforderungen an die Wohnqualität

 

§ 1

Barrierefreiheit

§ 2

Weitere allgemeine Anforderungen

§ 2a

Anteil der Einzelzimmer in Einrichtungen der Eingliederungshilfe

§ 3

Anforderungen an Einrichtungen für pflegerische Betreuung

 

Teil 2
Personelle Anforderungen

 

§ 4

Persönliche Ausschlussgründe

§ 5

Fort- und Weiterbildung

 

Teil 3
Mitwirkung und Mitbestimmung der Bewohner

 

Kapitel 1
Der Bewohnerinnen- und Bewohnerbeirat – Aufgabe, Wahl und Amtszeit

 

§ 6

Aufgaben des Bewohnerinnen- und Bewohnerbeirates

§ 7

Aufgaben des Betreibers und der Einrichtungsleitung einer Betreuungseinrichtung

§ 8

Wahlrecht

§ 9

Anzahl der Mitglieder

§ 10

Wahlgrundsätze

§ 11

Wahlverfahren

§ 12

Amtszeit des Beirates

§ 13

Neuwahl des Beirates

§ 14

Ende der Mitgliedschaft

§ 15

Nachrücken von Ersatzmitgliedern

 

Kapitel 2
Arbeit des Beirates

 

§ 16

Vorsitz

§ 17

Sitzungen

§ 18

Entscheidungen

§ 19

Rechenschaftsbericht

 

Kapitel 3
Aufgaben des Beirates

 

§ 20

Zuständigkeit

§ 21

Mitbestimmung

§ 22

Mitwirkung

§ 23

Zusammenarbeit in der Betreuungseinrichtung

 

Kapitel 4
Vertretungsgremium und Vertrauensperson

 

§ 24

Folgen bei Nichtwahl eines Beirates

§ 25

Bestellung einer Vertrauensperson

§ 26

Amtszeit der Vertrauensperson

 

Teil 4
Anzeige- und Dokumentationspflichten

 

§ 27

Anzeigepflichten

§ 28

Dokumentationspflichten

 

Teil 5
Schlussvorschriften

 

§ 29

Ordnungswidrigkeiten

§ 30

Schlussvorschriften

§ 31

Inkrafttreten, Ersetzung von Bundesrecht, Berichtspflicht

 

 

Teil 1
Anforderungen an die Wohnqualität

 

§ 1
Barrierefreiheit

Betreuungseinrichtungen müssen den allgemein anerkannten fachlichen Standards der Barrierefreiheit genügen. Bauliche und sonstige Anlagen der Betreuungseinrichtungen sind entsprechend den bei den Bewohnern vorhandenen Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auszuführen. § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften finden Anwendung.

 

§ 2
Weitere allgemeine Anforderungen

(1) Neubauten sollen an integrierten Wohnstandorten errichtet werden, damit den Bewohnern eine Teilnahme am Leben in der örtlichen Gemeinschaft möglich ist.

 

(2) Bei Neu- oder Umbau ist eine für Bewohner überschaubare baulich-räumliche Struktur zu realisieren. Lange Flure sind zu vermeiden.

 

(3) Bewohnerzimmer für mehr als zwei Bewohner sind unzulässig. Diese Anforderung ist spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen.

 

(4) Die Wohnfläche ohne Bad soll bei Einzelzimmern 14 qm und bei Doppelzimmern 24 qm nicht unterschreiten. Bei der baulichen Gestaltung soll eine Nettogrundfläche von 40 qm je Bewohner nicht unterschritten werden. Für Rollstuhlfahrer sind zusätzlich 10 qm, in Betreuungseinrichtungen mit interner Tagesstruktur sind zusätzlich 5 qm Nettogrundfläche zu berücksichtigen. Grundsätzlich soll jedem Zimmer ein eigenes Duschbad zugeordnet sein; so genannte Tandemlösungen, bei denen ein Bad für zwei Bewohner errichtet wird, sind
zulässig.

 

(5) Der Betreiber ist verpflichtet, für eine den klimatischen Verhältnissen angepasste Innentemperatur in den Individual- und Gemeinschaftsbereichen zu sorgen.

 

(6) Für jeweils bis zu zwanzig pflegebedürftige Bewohner ist in der Einrichtung ein Pflegebad vorzuhalten, soweit im Individualbereich keine andere geeignete Dusch- oder Bademöglichkeit besteht. Mindestens ein Wannenbad muss in der Einrichtung vorhanden sein.

 

(7) In jeder Betreuungseinrichtung muss eine ausreichende Zahl von Zimmern vorhanden sein, um auf Krisenfälle angemessen reagieren zu können.

 

§ 2a
Anteil der Einzelzimmer in Einrichtungen der Eingliederungshilfe

Der Anteil der Einzelzimmer in jeder Einrichtung beträgt mindestens 80 %. Diese Anforderung ist spätestens zum 31. Juli 2018 zu erfüllen.

 

§ 3
Anforderungen an Einrichtungen für pflegerische Betreuung

Für Einrichtungen, die auf pflegerische Betreuung ausgerichtet sind, gelten ergänzend die Bestimmungen der Verordnung über die allgemeinen Grundsätze der Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Landespflegegesetz vom 15. Oktober 2003 (GV. NRW. S. 610).

 

Teil 2
Personelle Anforderungen

 

§ 4
Persönliche Ausschlussgründe

(1) Bei Einrichtungsleitung, Pflegedienstleitung und Beschäftigten dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie für die Ausübung ihrer Tätigkeit persönlich ungeeignet sind. Ungeeignet ist insbesondere,

a) wer

aa) wegen einer Straftat gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung oder die persönliche Freiheit oder wegen vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls oder wegen einer gemeingefährlichen Straftat oder darüber hinaus als Einrichtungsleitung wegen Erpressung, Urkundenfälschung, Untreue, Unterschlagung, Betrugs, Hehlerei oder einer Insolvenzstraftat zu einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, sofern die Tilgung im Zentralregister noch nicht erledigt ist oder
bb) in den letzten fünf Jahren, längstens jedoch bis zum Eintritt der Tilgungsreife der Eintragung der Verurteilung im Zentralregister, wegen einer Straftat nach den § 29 bis 30b des Betäubungsmittelgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist.

b) die Einrichtungsleitung, gegen die wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 21 des Wohn- und Teilhabegesetzes mehr als zweimal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist, soweit nicht fünf Jahre seit Rechtskraft des letzten Bußgeldbescheides vergangen sind.

 

(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung begangen worden sind. Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt.

 

§ 5
Fort- und Weiterbildung

(1) Der Betreiber einer Betreuungseinrichtung ist verpflichtet, Einrichtungsleitung, Pflegedienstleitung und Beschäftigten Gelegenheit zur Teilnahme an Veranstaltungen berufsbegleitender Fort- und Weiterbildung zu geben.

 

(2) Einrichtungsleitung und Pflegedienstleitung sind verpflichtet, sich auch in Fragen der Personalführung, Organisationsentwicklung und Qualitätssicherung fortzubilden.

 

(3) Mehrjährig Beschäftigten, die keine Fachkräfte im Sinne des § 12 des Wohn- und Teilhabegesetzes sind, ist Gelegenheit zur Nachqualifizierung zu geben.

 

Teil 3
Mitwirkung und Mitbestimmung der Bewohner

 

Kapitel 1
Der Bewohnerinnen- und Bewohnerbeirat – Aufgabe, Wahl und Amtszeit

 

§ 6
Aufgaben des Bewohnerinnen- und Bewohnerbeirates

(1) Bewohnerinnen- und Bewohnerbeiräte (Beiräte) haben die Interessen der Bewohner zu vertreten. Beiräte sind über alle wichtigen Angelegenheiten zu informieren, die das Leben in der Betreuungseinrichtung betreffen. Sie können mitbestimmen, wenn es um die Grundsätze der Verpflegungsplanung, die Freizeitgestaltung und die Hausordnung in der Betreuungseinrichtung geht.

 

(2) Ein Beirat kann für einen Teil einer Betreuungseinrichtung, aber auch für mehrere Betreuungseinrichtungen zusammen gebildet werden, wenn dadurch die Mitwirkung und Mitbestimmung der Bewohner besser gewährleistet wird.

 

§ 7
Aufgaben des Betreibers und der Einrichtungsleitung einer Betreuungseinrichtung

(1) Der Betreiber der Betreuungseinrichtung hat dafür zu sorgen, dass Beiräte gewählt werden können, sie über das Wohn- und Teilhabegesetz und die Mitwirkung und Mitbestimmung in einer Betreuungseinrichtung Bescheid wissen.

 

(2) Die Betreuungseinrichtung stellt dem Beirat unentgeltlich Räume zur Verfügung. Sie trägt auch die angemessenen Kosten für den Beirat. Der Beirat bekommt einen Platz für einen Schaukasten oder ein schwarzes Brett. Er bekommt auch die Möglichkeit, Mitteilungen an die Bewohner zu versenden.

 

(3) Die Einrichtungsleitung hat die Wahl eines Beirats und seiner Mitglieder unverzüglich der Überwachungsbehörde mitzuteilen. Kann kein Beirat gewählt werden, hat sie auch das unter Angabe der Gründe der Überwachungsbehörde bekannt zu geben.

 

§ 8
Wahlrecht

(1) Wählen dürfen alle, die am Wahltag in der Betreuungseinrichtung wohnen

 

(2) Zum Mitglied eines Beirates kann gewählt werden, wer in der Betreuungseinrichtung wohnt, aber auch Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen, etwa Mitglieder von örtlichen Seniorenvertretungen oder Behindertenorganisationen.

 

(3) Nicht gewählt werden kann, wer beim Betreiber der Betreuungseinrichtung arbeitet und dort Geld verdient, wer bei denen arbeitet, die die Betreuungseinrichtung finanzieren, oder bei einer Überwachungsbehörde beschäftigt ist, die die Betreuungseinrichtung kontrolliert.

 

§ 9
Anzahl der Mitglieder

(1) Die Zahl der Mitglieder des Beirates bestimmt sich wie folgt:

a) Drei bei bis zu 50 Bewohnern,

b) Fünf bei mehr als 50 Bewohnern,

c) Sieben bei mehr als 150 Bewohnern

d) Neun bei mehr als 250 Bewohnern.

 

(2) Die Bewohner sollen im Beirat immer die Mehrheit bilden; mindestens eine Bewohnerin oder ein Bewohner muss dem Beirat angehören.

 

§ 10
Wahlgrundsätze

(1) Der Beirat wird in geheimer Wahl gewählt. Diejenigen, die wählen dürfen, können auch Personen vorschlagen, die nicht in der Betreuungseinrichtung wohnen.

 

(2) Jede Bewohnerin und jeder Bewohner hat so viele Stimmen, wie Beiratsmitglieder zu wählen sind. Gewählt ist jeweils, wer die meisten Stimmen erhält.

 

(3) Bei Stimmengleichheit ist diejenige oder derjenige gewählt, der in der Betreuungseinrichtung lebt. Bei Stimmengleichheit mehrerer Bewohnerinnen und Bewohner entscheidet das Los.

 

§ 11
Wahlverfahren

(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit wählt der Beirat drei Bewohnerinnen oder Bewohner aus, die die neue Wahl eines Beirats organisieren. Diese bilden den Wahlausschuss und wählen aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Wahlausschusses. Der Wahlausschuss kann sich vom Beratungsgremium bei seiner Arbeit helfen lassen.

 

(2) Die Einrichtungsleitung hat dem Wahlausschuss zu helfen, die Wahl durchzuführen. Die Einrichtungsleitung hat auch die Überwachungsbehörde über die bevorstehende Wahl zu informieren. Wer gewählt werden möchte, muss dies dem Wahlausschuss mitteilen.

 

(3) Der Wahlausschuss bestimmt darüber, wie gewählt werden soll: in einer Wahlversammlung oder durch schriftliche Abgabe der Stimme. Er teilt allen Bewohnerinnen und Bewohnern

- rechtzeitig (spätestens vier Wochen vorher)

- den Ort und den Zeitpunkt der Wahl

- sowie die Namen aller Kandidatinnen und Kandidaten

mit.

 

(4) Gibt es keinen Beirat, wählt der Beirat nicht spätestens acht Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit drei Bewohner für den Wahlausschuss aus oder steht kein Bewohner für den Wahlausschuss zur Verfügung, muss die Einrichtungsleitung die Wahl nach den Grundsätzen dieser Verordnung durchführen.

 

(5) Die Einrichtungsleitung hält die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten, den Ablauf des Wahlverfahrens und das Wahlergebnis schriftlich fest und teilt dies der Überwachungsbehörde mit. Für Einwände gegen das Wahlergebnis ist die Überwachungsbehörde zuständig.

 

(6) Der neu gewählte Beirat informiert die Bewohnerinnen und Bewohner durch einen Aushang am schwarzen Brett oder andere geeignete Mittel über das Ergebnis der Wahl.

 

§ 12
Amtszeit des Beirates

Die Amtszeit beträgt in Einrichtungen der Behindertenhilfe 4 Jahre, ansonsten 2 Jahre.

 

§ 13
Neuwahl des Beirates

Neuwahlen muss es geben, wenn die Anzahl der Mitglieder im Beirat um mehr als die Hälfte gesunken ist. Neuwahlen muss es auch geben, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Beirats nicht mehr im Beirat arbeiten wollen.

 

§ 14
Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Beirat endet durch:

a) Ablauf der Amtszeit

b) Rücktritt vom Amt

c) Ausscheiden aus der Betreuungseinrichtung (zum Beispiel bei Auszug).

Sind Angehörige, Betreuerinnen oder Betreuer einer Bewohnerin oder eines Bewohners in den Beirat gewählt und scheidet der Bewohner aus der Betreuungseinrichtung aus, endet auch die Mitgliedschaft der oder des Angehörigen, der Betreuerin oder des Betreuers.

 

§ 15
Nachrücken von Ersatzmitgliedern

Die Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht gewählt wurden, kommen auf eine Ersatzliste. Wenn Mitglieder aus dem Beirat ausscheiden oder verhindert sind, rückt von ihnen in den Beirat nach, wer bei der letzten Wahl die meisten Stimmen erhalten hat.

 

Kapitel 2
Arbeit des Beirates

 

§ 16
Vorsitz

Der Beirat wählt mit einfacher Mehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Wer den Vorsitz führen will, soll in der Betreuungseinrichtung wohnen. Er hat die Aufgabe, die Interessen des Beirats und der Bewohnerinnen und Bewohner gegenüber der Einrichtungsleitung zu vertreten.

 

§ 17
Sitzungen

(1) Die oder der Vorsitzende des Beirats lädt zu den Sitzungen ein und legt die Tagesordnung fest. Die Einrichtungsleitung der Betreuungseinrichtung muss von dem Zeitpunkt der Sitzung rechtzeitig erfahren und teilnehmen, wenn sie eingeladen wurde.

 

(2) Ist ein Beirat neu gewählt, lädt der Wahlausschuss zur ersten Sitzung des Beirates ein. Zwischen der Einladung und der ersten Sitzung sollen nicht mehr als 14 Tage liegen. Der Wahlausschuss informiert mit seiner Einladung zur ersten Sitzung des Beirates auch über das Wahlergebnis.

 

(3) Der Beirat kann auch beschließen, dass zu seiner Sitzung Fachleute zu einem bestimmten Thema oder andere Personen eingeladen werden. Fahrtkosten und andere Auslagen (aber kein Honorar) für die Fachleute muss der Betreiber der Betreuungseinrichtung bezahlen. Der Beirat kann sich mit seinen Fragen zur Mitwirkung und Mitbestimmung auch an die Überwachungsbehörde wenden.

 

(4) Die Mitglieder des Beirates arbeiten freiwillig und bekommen für ihre Arbeit kein Geld.

 

(5) Die Mitglieder des Beirates haben aufgrund ihrer Tätigkeit keine Vorteile und auch keine Nachteile. Keine Bewohnerin oder kein Bewohner darf aufgrund der Tätigkeit eines Angehörigen oder einer Vertrauensperson im Beirat, im Vertretungsgremium oder im Beratungsgremium Vorteile oder Nachteile haben.

 

§ 18
Entscheidungen

(1) Beschlüsse trifft der Beirat mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Sitzung teilnimmt. Sollte die Anzahl an Stimmen gleich sein, hat die oder der Vorsitzende eine zweite Stimme.

 

(2) Von jeder Sitzung des Beirates muss ein Bericht über den Verlauf der Sitzung angefertigt werden. Die Einrichtungsleitung hilft in geeigneter Weise.

 

§ 19
Rechenschaftsbericht

(1) Mindestens einmal im Jahr wird eine Bewohnerversammlung abgehalten, bei der der Beirat einen Tätigkeitsbericht abgeben muss.

 

(2) Die Bewohner sind berechtigt, zur Bewohnerversammlung Personen ihres Vertrauens hinzuzuziehen.

 

(3) Auf Verlangen des Beirats muss auch die Einrichtungsleitung an der Sitzung teilnehmen oder aber auf einzelne Fragen der Bewohnerversammlung Antwort geben.

 

Kapitel 3
Aufgaben des Beirates

 

§ 20
Zuständigkeit

Der Beirat hat folgende Aufgaben:

1. Maßnahmen bei der Einrichtungsleitung zu beantragen, die den Bewohnern und Bewohnerinnen dienen.

2. Beschwerden und Anregungen an die Einrichtungsleitung weiterzugeben und mit ihr darüber zu verhandeln.

3. neuen Bewohnern und Bewohnerinnen zu helfen, sich in der Betreuungseinrichtung zurechtzufinden.

4. bei Entscheidungen mitzubestimmen oder mitzuwirken (siehe §§ 21 und 22).

5. vor Ablauf der Amtszeit einen Wahlausschuss zu bilden und eine neue Wahl vorzubereiten.

6. eine Bewohnerversammlung durchzuführen und dort einen Bericht über die Tätigkeiten abzugeben.

7. bei Maßnahmen mitzuwirken, bei denen es um die Förderung der Qualität der Betreuung geht.

 

§ 21
Mitbestimmung

Der Beirat bestimmt bei folgenden Entscheidungen der Einrichtungsleitung mit:

1. Aufstellung der Grundsätze der Verpflegungsplanung

2. Planung und Durchführung von Veranstaltungen zur Freizeitgestaltung und

3. Aufstellung und Änderung der Hausordnung in der Betreuungseinrichtung.

Wenn die Hausordnung Bestandteil des Vertrages zwischen Betreiber und Bewohner werden soll, ist sie nur mit Zustimmung des Beirates wirksam.

 

§ 22
Mitwirkung

Der Beirat wirkt mit bei:

1. Formulierung oder Änderung des Muster-Vertrages,

2. Maßnahmen zum Verhindern von Unfällen,

3. Änderung der Kostensätze,

4. Unterkunft und Betreuung,

5. Veränderung des Betriebes der Betreu­ungseinrichtung,

6. Zusammenschluss mit einer anderen Betreuungseinrichtung,

7. Änderung der Art und des Zwecks der Betreuungseinrichtung,

8. Umfassende Baumaßnahmen und Instandsetzungsarbeiten,

9. Maßnahmen einer angemessenen Qualität der Betreuung,

10. Maßnahmen der sozialen Betreuung und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

 

(2) Die Einrichtungsleitung ist verpflichtet, dem Beirat auf Nachfrage mitzuteilen, wie Finanzierungsbeiträge einer Bewohnerin oder eines Bewohners verwendet werden. In diesem Fall müssen die Mitglieder des Beirates über das, was sie erfahren, schweigen.

 

§ 23
Zusammenarbeit in der Betreuungseinrichtung

(1) Die Mitbestimmung und Mitwirkung durch den Beirat soll vertrauensvoll und mit Verständnis ausgeübt werden. Der Beirat soll rechtzeitig vom Betreiber und der Einrichtungsleitung über alle Dinge, die der Mitbestimmung und Mitwirkung unterliegen, informiert und auch fachlich beraten werden.

 

(2) Die Einrichtungsleitung soll sich zur Verständigung mit dem Beirat zusammensetzen und ihre beabsichtigten Entscheidungen mit ihm erörtern. Die Anträge und Beschwerden des Beirats müssen von der Einrichtungsleitung spätestens nach 2 Wochen beantwortet werden. Wird dem Anliegen nicht entsprochen, muss die Einrichtungsleitung dies schriftlich begründen. Der Beirat kann die zuständige Behörde in Angelegenheiten, die seiner Mitwirkung unterliegen, um eine Beratung bitten, wenn die beabsichtigten Maßnahmen der Einrichtungsleitung nach seiner Auffassung nicht mit geltenden rechtlichen Bestimmungen vereinbar oder für die Bewohnerinnen und Bewohner nicht zumutbar sind.

 

(3) Wenn der Beirat in den Angelegenheiten, die seiner Mitbestimmung unterliegen, seine Zustimmung nicht erteilt und auch nach einer Besprechung zwischen Einrichtungsleitung und Beirat keine Einigung zustande kommt, wird die Überwachungsbehörde versuchen, zu vermitteln. Kommt immer noch keine Einigung zustande, entscheidet sie unter Abwägung der Interessen der Bewohner und des Betreibers nach billigem Ermessen.

 

(4) Die Einrichtungsleitung führt das Ergebnis der Mitwirkung und der Mitbestimmung aus.

 

Kapitel 4
Vertretungsgremium und Vertrauensperson

 

§ 24
Folgen bei Nichtwahl eines Beirates

(1) Wenn kein Beirat gewählt werden kann, wird ein Vertretungsgremium gebildet. Das Vertretungsgremium hat so viele Mitglieder und die gleichen Rechte und Pflichten wie der Beirat. Die Überwachungsbehörde fordert die interessierten Angehörigen und rechtlichen Betreuerinnen oder Betreuer durch einen öffentlichen Aushang in der Betreuungseinrichtung auf, sich zu einigen, wer von ihnen in das Vertretungsgremium entsandt werden soll. Diese Angehörigen und Betreuerinnen oder Betreuer werden dann von der Überwachungsbehörde als Mitglieder des Vertretungsgremiums bestellt. Die Bestellung ist den Mitgliedern des Vertretungsgremiums und dem Betreiber schriftlich mitzuteilen. Der Betreiber hat die Bewohner in geeigneter Weise von der Bestellung zu unterrichten. Kommt eine Einigung, wer Mitglied im Vertretungsgremium werden soll, innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Aufforderung durch die Überwachungsbehörde nicht zustande, wird von ihr eine Vertrauensperson bestellt.

 

(2) Sobald ein Beirat gewählt werden kann, erlischt die Funktion des Vertretungsgremiums.

 

(3) Überwachungsbehörde und Einrichtungsleitung sorgen dafür, dass unverzüglich ein Beirat gewählt wird.

 

§ 25
Bestellung einer Vertrauensperson

(1) Kann ein Vertretungsgremium nicht gebildet werden, bestellt die zuständige Behörde unverzüglich nach Beratung mit den Bewohnern eine Vertrauensperson.

 

(2) Zur Vertrauensperson kann nur bestellt werden, wer nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten zur Ausübung dieses Amts geeignet ist. Sie muss von der zuständigen Überwachungsbehörde und von dem Betreiber, von denen, die den Aufenthalt in der Betreuungseinrichtung bezahlen und von denen, die die Interessen des Betreibers vertreten, unabhängig sein. Die Vertrauensperson muss mit der Bestellung einverstanden sein.

 

(3) § 24 Abs. 1 Sätze 5 und 6 gelten entsprechend.

 

(4) Die Vertrauensperson hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der Beirat. Der Betreiber hat der Vertrauensperson zur Ausübung ihres Amtes Zutritt zur der Betreuungseinrichtung zu gewähren und ihr zu ermöglichen, sich mit den Bewohnern in Verbindung zu setzen.

 

§ 26
Amtszeit der Vertrauensperson

(1) Die regelmäßige Amtszeit der Vertrauensperson beträgt zwei Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

 

(2) Die zuständige Behörde hat die Bestellung aufzuheben, wenn

a) die Vertrauensperson die Voraussetzungen für das Amt nicht mehr erfüllt,

b) die Vertrauensperson gegen ihre Amtspflichten verstößt,

c) sie ihr Amt niederlegt,

d) ein Beirat oder ein Vertretungsgremium gebildet worden ist oder

e) wenn eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen der Vertrauensperson und den Bewohnern nicht mehr möglich ist.

 

(3) § 24 Abs. 1 Sätze 5 und 6 gelten entsprechend.

 

Teil 4
Anzeige- und Dokumentationspflichten

 

§ 27
Anzeigepflichten

(1) Die Anzeige vor Aufnahme eines Betriebes muss folgende Angaben enthalten:

1. den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme,

2. die Namen und die Anschriften des Betreibers und der Betreuungseinrichtung,

3. die Nutzungsart, die allgemeine Leistungsbeschreibung, die Konzeption der Betreuungseinrichtung sowie das vorgesehene Qualitäts- und Beschwerdeverfahren,

4. die vorgesehene Zahl der Mitarbeiterstellen,

5. den Namen, die berufliche Ausbildung und den Werdegang der Einrichtungsleitung und bei Pflegeeinrichtungen auch der Pflegedienstleitung,

6. ein Muster der mit den Bewohnern abgeschlossenen Verträge,

7. die Regelungen in der vorgesehenen Hausordnung in der Betreuungseinrichtung,

8. Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen nach dem Sozialgesetzbuch, sofern vorhanden; gegebenenfalls sind diese unverzüglich nachzureichen.

 

(2) Stehen die Einrichtungsleitung und die Pflegedienstleitung zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, ist die Mitteilung spätestens vor Aufnahme des Betriebs nachzuholen.

 

(3) Der zuständigen Behörde sind unverzüglich Änderungen anzuzeigen, die Angaben gemäß Absatz 1 betreffen.

 

§ 28
Dokumentationspflichten

(1) Der Betreiber hat seine Tätigkeit zu dokumentieren. Aus der Dokumentation muss ersichtlich werden:

1. die Nutzungsart, die Lage, die Zahl und die Größe der Räume sowie die Belegung der Wohnräume,

2. der Name und der Vorname der Beschäftigten, deren Ausbildung und ausgeübte Tätigkeit sowie die anhand der Dienstpläne quartalsweise ermittelbare Arbeitszeit aller Beschäftigten,

3. der Name und der Vorname der Bewohner sowie der quartalsweise ermittelbare differenzierte Betreuungs- und Pflegebedarf aller Bewohner,

4. die Umsetzung der individuellen Pflegeplanungen und der Förder- und Hilfepläne für die Bewohner,

5. die freiheitsbeschränkenden und die freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Bewohnern sowie der Angabe des für die Anordnung der Maßnahme Verantwortlichen,

6. der Erhalt, die Aufbewahrung und die Verabreichung von Arzneimitteln einschließlich der pharmazeutischen Überprüfung der Arzneimittelvorräte und der Unterweisung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln,

7. die Vollmachten der Bewohner und die Abrechnung der für sie verwalteten Gelder oder Wertsachen.

 

(2) Für jede Einrichtung sind gesonderte Aufzeichnungen zu machen.

 

Teil 5
Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften

 

§ 29
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 2 Buchstabe a des Wohn- und Teilhabegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) eine Betreuungseinrichtung betreibt, in der entgegen § 2 Abs. 3 mehr als zwei Bewohner in einem Zimmer untergebracht sind, entgegen § 2 Abs. 4 die erforderlichen Mindestflächen unterschritten werden, entgegen § 2 Abs. 5 nicht für eine den klimatischen Verhältnissen angepasste Raumtemperatur gesorgt ist, entgegen § 2 Abs. 6 keine Pflegebäder in ausreichender Zahl vorgehalten werden oder die Anforderungen an die Wohnqualität nach § 3 in Verbindung mit den §§ 3 Satz 1, 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 Satz 3, Abs. 4, Abs. 5 Satz 1, 5 Abs. 1, 6, 7 Abs. 1 und 2 der Allgemeinen Förderpflegeverordnung nicht erfüllt sind,

b) Personen beschäftigt, die nach § 4 persönlich nicht geeignet sind,

c) entgegen § 7 Abs. 3 der Überwachungsbehörde die Wahl oder die Unmöglichkeit der Wahl eines Beirates nicht mitteilt,

d) entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 den Bewohnern bei der Durchführung der Wahl trotz Aufforderung nicht hilft,

e) entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 über die bevorstehende Wahl eines Beirates nicht informiert,

f) entgegen § 11 Abs. 4 keine Wahl zum Beirat durchführt,

g) entgegen § 17 Abs. 5 Bewohner wegen ihrer Tätigkeit im Beirat oder wegen der Tätigkeit eines Angehörigen oder einer Betreuerin oder eines Betreuers im Beirat oder im Vertretungsgremium benachteiligt oder begünstigt,

h) entgegen § 23 Abs. 1 Informationen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,

i) entgegen § 23 Abs. 2 Entscheidungen vor ihrer Durchführung nicht erörtert oder Beschwerden nicht oder nicht rechtzeitig bearbeitet,

j) entgegen § 23 Abs. 3 Entscheidungen trifft oder Maßnahmen durchführt, ohne dass die Zustimmung des Beirates, des Vertretungsgremiums oder der Vertrauensperson oder nach einer Erörterung die Zustimmung der Überwachungsbehörde vorliegt.

 

§ 30
Übergangsvorschrift

Bei Inkrafttreten der Durchführungsverordnung zum Wohn- und Teilhabegesetz im Amt befindliche Heimbeiräte bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit im Amt. Soweit Ersatzgremien, Heimfürsprecherinnen oder Heimfürsprecher bestellt sind, werden bis zum 1. Juli 2009 entweder Beiräte gebildet oder Vertretungsgremien oder Vertrauenspersonen nach den Vorschriften dieser Verordnung bestellt. Die Regelungen über die Mitbestimmung in Fragen der Hausordnung gelten erst ab dem 1. Juli 2009. Soweit die Anforderungen des § 2 Abs. 5 nicht erfüllt werden, findet die Regelung des § 29 Buchstabe a bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 keine Anwendung.

 

§ 31
Inkrafttreten, Ersetzung von Bundesrecht, Berichtspflicht

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über den gewerbsmäßigen Betrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen vom 25. Februar 1969 (GV. NRW. S. 142) und die Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Heimgesetz vom 16. September 1975 (GV. NRW. S. 548) außer Kraft.

 

(2) Diese Verordnung ersetzt im Land Nordrhein-Westfalen gemäß Artikel 125a Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes in der Fassung vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) die Heimmindestbauverordnung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550), die Heimpersonalverordnung vom 19. Juli 1993 (BGBl. I S. 1205), die Heimsicherungsverordnung vom 24. April 1978 (BGBl. I S. 553) und die Heimmitwirkungsverordnung vom 19. Juli 1976 (BGBl. S. 1819).

 

(3) Das für Soziales zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2013 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.

 

201

Artikel 3

Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes
des Landes Nordrhein-Westfalen
zur Gleichstellung
von Menschen mit Behinderung
(Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen – BGG NRW)

 

Das Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen – BGG NRW) vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Landes“ die Wörter „rechtzeitig vor einer Kabinettbefassung“ eingefügt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 neu angefügt: „Die Ministerien geben der oder dem Landesbehindertenbeauftragten bei sonstigen Ressortabstimmungen, die die Belange der Menschen mit Behinderung betreffen, rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme.“

c) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die neuen Sätze 3 und 4.

 

2. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „berichten“ die Wörter „einmal in jeder Wahlperiode“ eingefügt und die Angaben „alle zwei Jahre, erstmals 2006“ gestrichen.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Stellungnahme“ die Angaben „zusammen mit ihrem Bericht nach Absatz 1“ eingefügt.

 

Artikel 4

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 18. November 2008

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

 

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Karl-Josef  L a u m a n n

 

Der Minister
für Bauen und Verkehr

Oliver  W i t t k e

 

GV. NRW. 2008 S. 738