Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 36 vom 18.12.2008 Seite 769 bis 782

Änderung der Satzung für den Niersverband
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Änderung der Satzung für den Niersverband

77

Änderung der Satzung für den Niersverband

Vom 12. Dezember 2008

Die Verbandsversammlung des Niersverbandes hat aufgrund des § 10 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 11 und 14 Abs. 1 des Niersverbandsgesetzes vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. 1993 S. 8), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 716), am 11. Dezember 2008 beschlossen, die Niersverbandssatzung vom 8. September 1994 (GV. NRW. S. 978, ber. S. 1070), zuletzt geändert durch Satzungsänderung vom 14. Dezember 2007 [Beschluss der Verbandsversammlung vom 13. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 728)], wie folgt zu ändern:

A. In § 3 Abs. 1 Niersverbandssatzung wird Satz 1 wie folgt neu gefasst:
„(1) Entsprechend der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 - 11 Niersverbandsgesetz aufgeführten Aufgabenbereiche werden folgende Beitragsgruppen gebildet:
a) Abwasserbeseitigung und Entsorgung der dabei anfallenden Rückstände,

b) Behandlung von mit Niederschlagswasser vermischtem Schmutzwasser aus Mischkanalisationen in Niederschlagswasserbehandlungsanlagen sowie Rückhaltung von mit Niederschlagswasser vermischtem Schmutzwasser aus Mischkanalisationen in dazu bestimmten Sonderbauwerken,

c) Abwasserabgabe für das Einleiten von Niederschlagswasser,

d) Unterhaltung der Gewässer,

e) Regelung des Wasserabflusses einschließlich Ausgleich der Wasserführung und Sicherung des Hochwasserabflusses,

f) Rückführung ausgebauter oberirdischer Gewässer in einen naturnahen Zustand soweit nicht bereits von § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Niersverbandsgesetz erfasst,

g) Deponiesickerwasserbeseitigung,

h) Ausgleich des Wasserhaushalts durch Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr 4 und 5 Niersverbandsgesetz.“

B. § 20 Niersverbandssatzung wird wie folgt neu gefasst:
„Die Beitragslast für die Aufwendungen des Niersverbandes zur Rückführung ausgebauter oberirdischer Gewässer in einen naturnahen Zustand verteilt sich zunächst vorab auf diejenigen Mitglieder, die von den Maßnahmen des Verbandes nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Niersverbandsgesetz weitergehende Vorteile haben, entsprechend dem Verhältnis dieser weitergehenden Vorteile.

Im Übrigen verteilt sich die verbleibende Beitragslast auf die Mitglieder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Niersverbandsgesetz entsprechend dem Verhältnis der Zahl ihrer Einwohner im Verbandsgebiet am 31. Dezember des Veranlagungsjahres.“

C.1 Die Überschrift des § 23 Niersverbandssatzung wird wie folgt gefasst:

㤠23
Beiträge für die Abwasser- und die Deponiesickerwasserbeseitigung
sowie für die Entsorgung der dabei anfallenden Abfälle

(§ 2 Abs. 1 Nr. 8 und 9 NiersVG)“.

C.2. § 23 Abs. 1 Niersverbandssatzung erhält folgende neue Fassung:
„(1) Für die Aufwendungen des Niersverbandes zur Beseitigung von Abwasser einschließlich der Entsorgung der dabei anfallenden Abfälle sowie zur Deckung der Abwasserabgabe für das Einleiten von Schmutzwasser sind als Abwasserableiter die Mitglieder nach Maßgabe des § 26 Niersverbandsgesetz beitragspflichtig, für die der Niersverband gemäß § 2 Niersverbandsgesetz Abwasser beseitigt, die Gemeinden auch für die abwasserableitenden Nichtmitglieder sowie für diejenigen Mitglieder, die vom Niersverband nicht unmittelbar veranlagt werden (§ 3 Abs. 2).“

C.3 In § 23 Abs. 3 Satz 2 Niersverbandssatzung wird der Satzteil „und unschädliches Kühlwasser, das nicht in eine Betriebsanlage gelangt, werden“ durch das Wort „wird“ ersetzt.

D. Nach § 23a Niersverbandssatzung wird § 23b Niersverbandssatzung wie folgt neu eingefügt:

㤠23b
Beiträge zur Deckung der Abwasserabgabe für das Einleiten
von Niederschlagswasser
(§ 65 Abs. 2 LWG)

(1) Die Aufwendungen des Niersverbandes zur Deckung der Abwasserabgabe für das Einleiten von Niederschlagswasser verteilen sich auf diejenigen Mitglieder in der Gruppe nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Niersverbandsgesetz, die den verbandlichen Abwasserbehandlungsanlagen Niederschlagswasser zuführen. Maßgebend für die Verteilung ist die Anzahl der Einwohner, die am 31. Dezember des jeweiligen Veranlagungsjahres an die öffentlichen Kanalisationsnetze der Mitglieder angeschlossen sind, aus denen verbandlichen Anlagen Niederschlagswasser zugeführt wird.

(2) Steht bestandskräftig fest, dass das Einleiten von Niederschlagswasser aus einem öffentlichen Kanalisationsnetz nach Maßgabe des § 73 Abs. 2 Landeswassergesetz für ein nach dem 31. Dezember 2008 beginnendes Veranlagungsjahr abgabefrei bleibt, mindert sich bei denjenigen Mitgliedern, deren Einwohner an dieses Kanalisationsnetz angeschlossen sind, der Beitrag nach Absatz 1 für das jeweils zeitlich nächste zu veranlagende Wirtschaftsjahr um einen Betrag, der dem nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 4 Abwasserabgabengesetz zu ermittelnden Abgabebetrag entspricht. Dabei ist der Abgabebetrag auf Grundlage der Zahl der am 31. Dezember des maßgeblichen Veranlagungsjahres an das betreffende öffentliche Kanalisationsnetz angeschlossenen Einwohner des jeweiligen Mitgliedes zu ermitteln.“

E. Die Inhaltsübersicht der Niersverbandssatzung wird den vorstehenden Änderungen entsprechend angepasst.

F. Die vorstehenden Änderungen treten am 1. Januar 2009 in Kraft.

Hinweis:

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Niersverbandsgesetzes kann gegen diese Satzungsänderung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2008, Aktenzeichen IV - 1 - 5.6.03, gemäß § 11 Abs. 2 Niersverbandsgesetz genehmigte Änderung der Satzung sowie der Hinweis nach § 11 Abs. 5 Niersverbandsgesetz werden hiermit gemäß § 11 Abs. 4 Niersverbandsgesetz bekannt gemacht.

Viersen, den 12. Dezember 2008

Niersverband

Der Vorstand

Prof. Dr.-Ing. Dietmar  S c h i t t h e l m

GV. NRW. 2008 S. 780