Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 39 vom 30.12.2008 Seite 863 bis 880

Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer (UStAufteilV)
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Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer (UStAufteilV)

602

Verordnung
über die Aufteilung und Auszahlung
des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer
(UStAufteilV)

Vom 16. Dezember 2008

Auf Grund des § 5f Abs. 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Gemeindefinanzen (Gemeindefinanzreformgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I S. 482), zuletzt geändert durch das Achte Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1626), wird verordnet:

§ 1
Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer

(1) Der auf die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen entfallende Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer wird auf die einzelnen Gemeinden nach einem Schlüssel aufgeteilt, der gem. § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes sowie der Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen vom 25. September 2008 über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes (BGBl. I S. 1928) ermittelt wird. Die aus der Anlage ersichtlichen Schlüsselzahlen werden hiermit festgesetzt.

(2) Für die Aufteilung des Abrechnungsbetrages für das vierte Quartal 2008 sind die Schlüsselzahlen der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer vom 1. April 2003 (GV. NRW. S. 209), geändert durch Artikel 88 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), anzuwenden.

§ 2
Auszuzahlende Beträge, Auszahlungstermine

(1) Die Höhe der Zahlungen ergibt sich für die ersten drei Quartale aus der vom Bundesministerium der Finanzen gemäß § 17 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes berechneten Höhe des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer für den jeweiligen Zeitraum, soweit er auf das Land Nordrhein-Westfalen entfällt.

(2) Im Dezember ist eine Abschlagszahlung auf das vierte Quartal in Höhe des Zahlungsbetrages für das dritte Quartal anzuweisen. Der Abrechnungsbetrag für das vierte Quartal ergibt sich aus der vom Bundesministerium der Finanzen gemäß § 17 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes berechneten Höhe des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer im jeweiligen Zeitraum, soweit er auf das Land Nordrhein-Westfalen entfällt, abzüglich der im Dezember geleisteten Abschlagszahlung.

(3) Die Zahlungen gem. Absatz 1 erfolgen im Januar, April, Juli und Oktober am jeweils letzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main vor Ultimo, im Dezember am vorletzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main vor dem 24. Dezember. Die Zahlung oder Erstattung aus der Schlussabrechnung gem. Absatz 2 erfolgt am jeweils letzten Bankarbeitstag in Frankfurt vor Ultimo im Januar des Folgejahres.

§ 3
Berechnung und Zahlbarmachung

(1) Die Berechnung des Schlüssels nach § 1 und der Zahlungen nach § 2 sind vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen durchzuführen.

(2) Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen leitet dem Finanzministerium die Unterlagen über die Berechnung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer zu. Das Finanzministerium stellt im Einvernehmen mit dem Innenministerium die auszuzahlenden Beträge fest.

(3) Das Rechenzentrum der Finanzverwaltung erstellt anhand der vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen übermittelten Berechnungen die für die Zahlbarmachung erforderlichen Unterlagen.

(4) Die Auszahlung erfolgt durch die Landeshauptkasse.

§ 4
Bekanntgabe

(1) Das Finanzministerium gibt den auf die Gemeinden entfallenden Anteil an der Umsatzsteuer für die in § 2 Abs. 3 benannten Zeiträume durch besonderen Runderlass bekannt.

(2) Jede Gemeinde erhält über den auf sie entfallenden Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer für die in § 2 Abs. 3 benannten Zeiträume eine Mitteilung. Die Mitteilungen sind vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen maschinell zu erstellen und den Gemeinden rechtzeitig vor den in § 2 Abs. 3 festgelegten Terminen zuzuleiten.

§ 5
Berichtigung bei fehlerhaftem Verteilungsschlüssel

(1) Ausgleichsbeträge nach § 5f Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes werden nach Ergänzungsschlüsselzahlen errechnet. Ergänzungsschlüsselzahlen sind die in einer Dezimalzahl ausgedrückten Anteile der einzelnen Gemeinden an dem nach § 5c Gemeindefinanzreformgesetz auf die Gemeinden des Landes entfallenden Steueraufkommen, um die die in der Anlage zu § 1 genannten Anteile zu hoch oder zu niedrig festgesetzt worden sind. Die Ergänzungsschlüsselzahlen sind auf neun Stellen hinter dem Komma zu runden.

(2) Die Ergänzungsschlüsselzahlen sind vom Finanzministerium und vom Innenministerium unter Berücksichtigung des § 5c Abs. 2 Gemeindefinanzreformgesetz und der Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festzusetzen.

(3) Die Ausgleichszahlungen auf Grund von Ergänzungsschlüsselzahlen sind zu den in § 2 Abs. 3 festgesetzten Terminen durchzuführen. Vor der Aufteilung sind Ausgleichsbeträge aus dem Gesamtbetrag des Gemeindeanteils zu entnehmen, zurückzuzahlende Beträge sind dem Gesamtbetrag zuzuführen.

§ 6
Inkrafttreten, Übergangsregelung, Außerkrafttreten

(1) Die Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Die Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer vom 1. April 2003 (GV. NRW. S. 209) tritt mit Ablauf des 31. Januar 2009 außer Kraft.

(2) Für den Fall, dass die Rechtsverordnung des Bundes über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer nach §5c des Gemeindefinanzreformgesetzes für die Jahre 2012, 2013 und 2014 bis zum 1. Januar 2012 noch nicht in Kraft getreten ist, erfolgt die Aufteilung der Zahlungen gem. § 2 weiterhin nach den in der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzten Schlüsselzahlen. Die Zahlungen sind mit der nächst möglichen ordentlichen Zahlung zu verrechnen.

(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Januar 2012 außer Kraft.

Düsseldorf, den 16. Dezember 2008

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

Der Finanzminister

Dr. Helmut  L i n s s e n

Für den Innenminister
die Justizministerin

Roswitha  M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r

GV. NRW. 2008 S. 868