Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 15 vom 29.5.2009 Seite 321 bis 326

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung

2128

Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung

Vom 12. Mai 2009

Aufgrund des § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Krankenhausgestaltungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702, ber. 2008 S. 157) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium sowie nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten (§ 15 Absatz 1 KHGG NRW) und im Benehmen mit dem zuständigen Landtagsausschuss verordnet:

 

Artikel 1

Die Verordnung über die pauschale Krankenhausförderung vom 18. März 2008 (GV. NRW. S. 347) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

In Nummer 4 werden die Wörter „für im Krankenhausplan“ durch die Wörter „für im Genehmigungsbescheid nach § 6“ ersetzt.

 

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 wird am Ende ergänzt durch die Wörter „und die aus dem Vorjahr für diese Pauschale verbliebenen Korrekturbeträge gemäß § 8 Absatz 3.“

b) In Absatz 3 werden am Ende vor dem Wort „ist“ die Wörter „und der Haushaltsansatz um die für diese Pauschale aus dem Vorjahr verbliebenen Korrekturbeträge gemäß § 8 Absatz 3 und die für den Verlustausgleich gemäß § 10 benötigten Mittel zu vermindern“ eingefügt.

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Wenn nach der Festsetzung nach § 7 Pauschalbeträge für einzelne Krankenhäuser neu festzusetzen sind, werden nur die Pauschalbeträge für diese einzelnen Krankenhäuser, nicht aber die Fallwerte gemäß Absatz 2 und 3 neu berechnet.“

 

3. § 3 wird wie folgt geändert:

Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) § 2 Absatz 4 gilt entsprechend für die Berechnung der Tageswerte gemäß Absatz 2 und 3.“

 

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „der im Ist ausgewiesenen Ausbildungsplätze entsprechend der Feststellungen im Krankenhausplan zum 30. Juni des Vorjahres“ durch die Wörter „der im Genehmigungsbescheid nach § 6 ausgewiesenen Ausbildungsplätze“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird der Betrag von „64 Euro“ je Ausbildungsplatz durch den Betrag von „74 Euro“ ersetzt.

c) In Absatz 3 wird der Betrag von „100 Euro“ je Ausbildungsplatz durch den Betrag von „115 Euro“ ersetzt.

 

5. § 6 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird der Verweis „ gemäß §§ 2, 3 und 4“ ersetzt durch „gemäß §§ 2, 3, 4 und 5“.

 

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) In den Fällen der § 2 Absatz 4 und § 3 Absatz 4 werden Korrekturbeträge mit den Pauschalbeträgen des Folgejahres ausgezahlt, soweit ihre Auszahlung die Haushaltsansätze gemäß § 2 Absatz 2 und 3 des laufenden Haushaltsjahres überschreiten würde. Das Gleiche gilt für Beträge, die benötigt werden, um Pauschalbeträge gemäß § 25 Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 696), aufgehoben durch Gesetz vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702), neu festzusetzen.“

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Führen die Fälle der § 2 Absatz 4 und § 3 Absatz 4 bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres dazu, dass der jeweilige Haushaltsansatz gemäß § 2 Absatz 2 beziehungsweise Absatz 3 nicht vollständig ausgeschöpft würde, werden die verbleibenden Haushaltsbeträge auf die im jeweiligen Jahr geförderten Krankenhäuser entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an den insgesamt bis dahin für Pauschalen gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 1 beziehungsweise Nummer 2 KHGG NRW bewilligten Haushaltsbeträgen verteilt. Beträge unter 100 Euro je Krankenhaus werden nicht ausgezahlt.“

 

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „für jedes“ die Wörter „zum Stichtag nach Absatz 3 im Krankenhausplan ausgewiesene“ eingefügt.

b) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:

„§ 8 Absatz 4 findet für die Pauschalbeträge nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 KHGG NRW keine Anwendung, bis die Aufnahme von Krankenhäusern in die Förderung durch die Baupauschale abgeschlossen wurde.“

c) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:

„(6) Ein Krankenhaus, das in die Förderung aufgenommen wurde, wird auch dann weiter mit der Baupauschale gefördert, wenn es sich mit einem Krankenhaus zusammenschließt, das noch nicht in die Förderung aufgenommen wurde. Liegt in einem solchen Fall zum Stichtag nach § 6 ein Genehmigungsbescheid für das neue Krankenhaus vor, wird die Baupauschale anhand der Bemessungsgrundlagen der mit diesem Bescheid genehmigten Vereinbarung berechnet. Bei der erstmaligen Anwendung von Satz 2 wird die Baupauschale um 50 vom Hundert der Baupauschale gemindert, die das zuvor noch nicht in die Förderung aufgenommene Krankenhaus im vorangegangenen Jahr erhalten hätte.

 

(7) Wird ein Krankenhaus nach dem Stichtag gemäß Absatz 3 neu in den Krankenhausplan aufgenommen, kann es die Baupauschale erst erhalten, nachdem die Aufnahme von Krankenhäusern in die Förderung durch die Baupauschale gemäß Absatz 4 und 6 abgeschlossen wurde.“

 

8. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Schließen sich zwei oder mehrere Krankenhäuser zu einem Krankenhaus zusammen und liegt zum Stichtag nach § 6 ein Genehmigungsbescheid für das neue Krankenhaus vor, ist für die Berechnung eines Verlusts gemäß Absatz 1 auf die Summe der Pauschalmittelbescheide der ehemals selbstständigen Krankenhäuser abzustellen.“

b) Der bisherige Absatz 3 entfällt.

 

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 12. Mai 2009

 

 

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Karl-Josef  L a u m a n n

 

GV. NRW. 2009 S. 323