Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 25 vom 3.11.2009 Seite 519 bis 528

Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für die Jugendhilfeeinrichtungen des Landschaftsverbandes Rheinland („LVR-Jugendhilfe Rheinland“)
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Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für die Jugendhilfeeinrichtungen des Landschaftsverbandes Rheinland („LVR-Jugendhilfe Rheinland“)

2022

Satzung zur Änderung
der Betriebssatzung für die Jugendhilfeeinrichtungen
des Landschaftsverbandes Rheinland („LVR-Jugendhilfe Rheinland“)

 

Vom 1. Oktober 2009

 

Aufgrund von § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2009 (GV. NRW. S. 254), hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 1. Oktober 2009 folgende Änderung der Betriebssatzung für die Jugendeinrichtungen des Landschaftsverbandes Rheinland („Jugendhilfe Rheinland“) beschlossen:

 

I.

 

Die Betriebssatzung für die Jugendhilfeeinrichtungen des Landschaftsverbandes Rheinland („Jugendhilfe Rheinland“) vom 21. September 2006 (GV. NRW. 2007 S. 16), zuletzt geändert am 12. Dezember 2008 (GV. NRW. 2009 S. 42), wird wie folgt geändert:

 

1. Der Satzung der LVR-Jugendhilfe Rheinland wird hinzugefügt:

§ 9 Absatz 2 Nummer 11

„11. Bestellung und Abberufung der Ombudsperson in der LVR-Jugendhilfe Rheinland.“

 

§16 Ombudsperson

„§16
Ombudsperson

(1) Für die LVR-Jugendhilfe Rheinland ist eine Ombudsperson als Ansprechpartner/Ansprechpartnerin für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und ihre Familien bzw. gesetzlichen Vertreter zu bestellen. Die Bestellung der Ombudspersonen erfolgt durch den Betriebsausschuss der LVR-Jugendhilfe Rheinland. Der Betriebsausschuss nimmt dabei Vorschläge der Betreuten und ihrer gesetzlichen Vertreter, sowie von in der Landschaftsversammlung vertretenen Parteien und dem Landesjugendamt entgegen. Die Bestellung erfolgt für zwei Jahre. Die Wiederbestellung ist möglich.

 

(2) Die Ombudsperson hat die Aufgabe, den Betreuten und deren gesetzlichen bzw. rechtsgeschäftlichen Vertretern Hilfestellung bei Beschwerden und Anregungen zu geben. Gegenüber der Betriebsleitung trägt sie Anliegen und Fragen von Betreuten und deren gesetzlichen bzw. rechtsgeschäftlichen Vertretern vor. Sie gibt Anregungen und macht Vorschläge.

 

(3) Die Betriebsleitung der LVR-Jugendhilfe Rheinland ist verpflichtet, der Ombudsperson die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendige Unterstützung zukommen zu lassen. Die Betriebsleitung sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der LVR-Jugendhilfe Rheinland und die Ombudsperson sind zur gegenseitigen vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet. Die Ombudsperson ist mit den notwendigen technischen und räumlichen Mitteln auszustatten.

 

(4) Das Amt einer Ombudsperson ist ein Ehrenamt. Die Ombudsperson erhält über die LVR-Jugendhilfe Rheinland eine monatliche Aufwandspauschale nach den Regelungen für sachkundige Bürger in der Entschädigungssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland. Die Aufwandspauschale beträgt 1,5 Sitzungsgelder.

 

(5) Die im Zusammenhang mit der Ausübung des Amtes der Ombudsperson aufzubringenden Mittel werden vom Träger bereitgestellt.

 

(6) Das Nähere wird durch Geschäftsordnung geregelt.“

 

 

2. Der bisherige „§ 16 Inkrafttreten“ ändert sich zu „§ 17 Inkrafttreten“.

 

II.

 

Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

 

 

Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland

Dr.  W i l h e l m

 

Der Schriftführer
der Landschaftsversammlung Rheinland

V o i g t s b e r g e r

 

 

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

 

Nach § 6 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Köln, den 1. Oktober 2009

 

 

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland

In Vertretung

V o i g t s b e r g e r

 

GV. NRW. 2009 S. 527