Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 36 vom 15.12.2009 Seite 757 bis 770

Gesetz zur Änderung des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen
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Norm
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Gesetz zur Änderung des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen

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Gesetz zur Änderung
des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen

 

Vom 8. Dezember 2009

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Gesetz zur Änderung
des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen

 

Artikel 1

 

Änderung des Jugendstrafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen

 

Das Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2007 (GV. NRW S. 539), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW S. 224), wird wie folgt geändert:

 

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 15 werden nach den Wörtern „geschlossener Vollzug“ ein Komma und die Wörter „Vollzug in freien Formen“ angefügt.

b) In der Überschrift des 17. Abschnitts werden nach dem Wort „Anstalten“ ein Komma und das Wort „Einrichtungen“ angefügt.

c) In der Angabe zu § 112 werden nach dem Wort „Anstalten“ die Wörter „und Einrichtungen“ angefügt.

 

2. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach den Wörtern „geschlossener Vollzug“ ein Komma und die Wörter „Vollzug in freien Formen“ angefügt.

b) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „oder geschlossenen“ die Wörter „Anstalten oder in“ und nach dem Wort „Einrichtungen“ die Wörter „in freien Formen“ eingefügt.

c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „offenen Vollzug“ die Wörter „oder den Vollzug in freien Formen“ eingefügt.

 

3. In der Überschrift des 17. Abschnitts werden nach dem Wort „Anstalten“ ein Komma und das Wort „Einrichtungen“ angefügt.

 

4. § 112 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Anstalten“ die Wörter „und Einrichtungen“ angefügt.

 

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „ausschließlich“ gestrichen.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

Sie kann auch in anderen Einrichtungen in freien Formen vollzogen werden.“

cc) Der bisherige Wortlaut der Sätze 2 und 3 wird Absatz 2.

 

c) In dem neuen Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „2“ durch die Angabe „1“ ersetzt.

d) Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden die Absätze 3 bis 7.

 

5. § 116 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 wird die Angabe „§ 112 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 112 Abs. 7“ ersetzt.

 

6. § 124 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:

„Die Aufsicht über die Einrichtungen im Vollzug in freien Formen wird im Einvernehmen mit der für die Jugendhilfe zuständigen obersten Aufsichtsbehörde geregelt.“

 

Artikel 2

 

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 8. Dezember 2009

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

 

Für den
Finanzminister
die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Christa  T h o b e n

 

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
zugleich für
den Innenminister

Karl-Josef  L a u m a n n

 

Die Justizministerin

Roswitha  M ü l l e r-P i e p e n k ö t t er

 

Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration

Armin  L a s c h et

 

 

GV. NRW. 2009 S. 762