Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 39 vom 18.12.2009 Seite 817 bis 834

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Bewerberinnen und Bewerber der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit einem abgeschlossenen Studium der Wirtschafts-, Verwaltungs- oder Sozialwissenschaften
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Bewerberinnen und Bewerber der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit einem abgeschlossenen Studium der Wirtschafts-, Verwaltungs- oder Sozialwissenschaften

203013

Zweite Verordnung zur Änderung
der Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für Bewerberinnen und Bewerber
der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes
mit einem abgeschlossenen Studium
der Wirtschafts-, Verwaltungs- oder Sozialwissenschaften

 

Vom 10. Dezember 2009

 

Aufgrund des § 6 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Bewerberinnen und Bewerber der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit einem abgeschlossenen Studium der Wirtschafts-, Verwaltungs- oder Sozialwissenschaften vom 6. Mai 1995 (GV. NRW. S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

 

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,

2. ein Studium der Wirtschafts-, Verwaltungs- oder Sozialwissenschaften an einer Universität, einer Technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule mit einer Hochschulprüfung erfolgreich abgeschlossen hat; ebenso wird ein Mastergrad in einem vergleichbaren akkreditierten Studiengang einer Fachhochschule berücksichtigt und

3. Grundkenntnisse des öffentlichen Rechts nachweisen kann.“

 

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt neu gefasst:

„(1) Die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist an das Innenministerium oder an eine vom Innenministerium bestellte Bezirksregierung zu richten. Das Innenministerium legt den Einstellungstermin fest.

 

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

 

1. ein tabellarischer Lebenslauf,

2. der Nachweis der Hochschulreife,

3. das Zeugnis über einen Abschluss gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 2,

4. Zeugnisse über bisherige Beschäftigungen.

 

(3) Der Einstellung geht ein Auswahlverfahren voraus, das vom Innenministerium durchgeführt wird. Das Innenministerium kann die Bezirksregierung, die als Einstellungsbehörde bestimmt worden ist, mit der Durchführung des Auswahlverfahrens beauftragen. Bewerbungen, die nach den Unterlagen die Voraussetzungen offenbar nicht erfüllen, werden nicht in das Auswahlverfahren einbezogen. Die Auswahlmethode regelt das Innenministerium unter Berücksichtigung der in Wissenschaft und Praxis sicht fortentwickelnden Erkenntnisse über Personalausleseverfahren. Die Auswahlmethode muss für Bewerberinnen und Bewerber desselben Zulassungstermins gleich bleiben.“

 

b) Absatz 4 Nummer 6 wird wie folgt neu gefasst:

„6. zwei Passfotos aus neuester Zeit beizufügen.“

 

3. § 4 wird wie folgt neu gefasst:

㤠4
Ziel des Vorbereitungsdienstes

Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die erforderlichen Kenntnisse der Aufgaben, Organisation und Arbeitsweise der Verwaltung sowie des öffentlichen und privaten Rechts für die spätere Tätigkeit zu vermitteln und Referendare zu einer verantwortungsbewussten Persönlichkeit auszubilden, die leitende Funktionen übernehmen kann.“

 

4. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird die Zahl „7“ durch die Zahl „8“ ersetzt.

 

b) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4. bei der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer
oder bei einer obersten Landesbehörde

3 Monate“.

c) Es wird folgender Satz angefügt:

„Das Nähere regelt ein Ausbildungsplan.“

 

5. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Arbeitsgemeinschaften werden von Beamtinnen und Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes geleitet.“

 

b) Es werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:

„Deren Bestellung erfolgt durch die Ausbildungsbehörde. Für geeignete Fächer können auch Beamtinnen und Beamte des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes bestellt werden.“

 

6. § 9 a wird wie folgt neu gefasst:

„ § 9 a
Regelungen für Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen

Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen sind für die Teilnahme an den schriftlichen Arbeiten sowie den Aktenvorträgen durch die Ausbildungsleitung und im Prüfungsverfahren durch das Prüfungsamt die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen auf Antrag zu gewähren. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit dem Prüfungsamt zu erörtern. Die Ausbildungsleitung informiert die zuständige Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig vor den Prüfungen und hat diese zu hören. Die Schwerbehindertenvertretung kann auf Wunsch des Prüflings an der mündlichen Prüfung beobachtend teilnehmen.“

 

7. Die Überschrift zu Teil III wird wie folgt neugefasst:

III.

Staatsprüfung

 

8. § 14 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Das Wort „ist“ wird durch das Wort „sind“ ersetzt.

 

9. § 17 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Über die Teilnahme an der weiteren Prüfung nach einem Täuschungsversuch oder einem erheblichen Verstoß gegen die Ordnung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses; über die Folgen eines Verstoßes gegen die Wahrung der Anonymität und über sonstige Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss.“

 

10. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „Beendigung des Beamtenverhältnisses,“ gestrichen.

b) Der Absatz 1 wird gestrichen.

c) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.

 

11. In § 23 Absatz 1 Satz 2 wird die Zahl „2009“ durch die Zahl „2014“ ersetzt.

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 10. Dezember 2009

 

 

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Ingo  W o l f  MdL

 

GV. NRW. 2009 S. 829