Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 1 vom 12.1.2010 Seite 1 bis 14

Dritte Verordnung zur Änderung der Studienbeitrags- und Hochschulabgabenverordnung
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Dritte Verordnung zur Änderung der Studienbeitrags- und Hochschulabgabenverordnung

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Dritte Verordnung zur Änderung
der Studienbeitrags- und Hochschulabgabenverordnung

Vom 14. Dezember 2009

 

Auf Grund der §§ 6 Satz 2 und 3, 19 Absatz 1, 2 und 4 des Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes vom 21. März 2006 (GV. NRW S. 119), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), § 29 Absatz 4 Satz 3, 4 und 6 des Hochschulgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 516), sowie § 26 Absatz 4 Satz 3 und 4 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und mit Zustimmung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landtags verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Studienbeitrags- und Hochschulabgabenverordnung vom 6. April 2006 (GV. NRW. S. 157), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. November 2007 (GV. NRW. S. 600), wird wie folgt geändert:

 

1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über die Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Studienbeitrags- und Hochschulabgabenverordnung -StBAG-VO)“.

 

2. In § 2 Absatz 5 Satz 1, in § 3 Absatz 3, in § 6 Absatz 5 Satz 1, Absatz 6, Absatz 7 und Absatz 8 sowie in § 8 Absatz 1 werden die Angaben „§ 71 Abs. 2 Hochschulgesetz 2005“ jeweils ersetzt durch die Angabe „§ 44 Absatz 2 Kunsthochschulgesetz“.

 

3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Als Kinder im Sinne des § 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes gelten auch die in den Haushalt der beitragspflichtigen Person aufgenommenen Kinder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin oder ihres eingetragenen Lebenspartners.“

 

4. In § 4 Absatz 1 Satz 3 wird die Zahl „3“ ersetzt durch die Zahl „4“.

 

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠5
Weitere Abgaben und Gebühren“.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Ministerium überträgt

 

1. die in § 19 Absatz 1 Satz 1 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz für die Auswahl ausländischer Studienbewerberinnen und -bewerber, für die Betreuung ausländischer Studierender und für die Auswahl der Studierenden von künstlerischen Studiengängen,

2. die in § 29 Absatz 4 Hochschulgesetz und in § 26 Absatz 4 Kunsthochschulgesetz für die dort genannten Verwaltungstätigkeiten und Arten der Benutzung,

3. die in § 6 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz für die Aufbereitung und technische Umsetzung, den Vertrieb und den Bezug der Inhalte von Fern- und Verbundstudien sowie

4. für die Akademiestudien der Fernuniversität in Hagen die in § 19 Absatz 1 Satz 3 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz

 

aufgeführten Ermächtigungen, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Beitrags- und Gebührentatbeständen und zur Beitrags- und Gebührenhöhe zu bestimmen und Regelungen zur Stundung, Ermäßigung und zum Erlass der Beiträge und Gebühren vorzusehen, jederzeit widerruflich auf die Hochschulen; das Gleiche gilt hinsichtlich der in § 29 Absatz 4 Hochschulgesetz genannten Verwaltungstätigkeiten und Arten der Benutzung für das Hochschulbibliothekszentrum des Landes Nordrhein-Westfalen und für die Deutsche Zentralbibliothek für Medizin.“

 

6. Nach § 5 wird der folgende neue § 5a eingefügt:

㤠5 a
Nähere Regelungen für Fern-, Verbund- und Akademiestudien

(1) Die an den Verbundstudien teilnehmenden Fachhochschulen beschließen unter Beteiligung des Instituts für Verbundstudien der Fachhochschulen Nordrhein-Westfalens (IfV) eine gemeinsame Gebührensatzung.

 

(2) Die Höhe der Gebühr nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 für die Aufbereitung und technische Umsetzung, den Vertrieb und den Bezug der Inhalte von Fern- und Verbundstudien ist insbesondere nach den festgesetzten Semesterwochenstunden (SWS) oder Kreditpunkten (ECTS) der belegten Inhalte der Fern- und Verbundstudien zu berechnen und festzusetzen. Dabei sind unter dem Begriff des Bezuges sämtliche Maßnahmen zu verstehen, die den Studierenden den Zugang zu den Studieninhalten eröffnen und deren Rezeption ermöglichen oder unterstützen. Darunter kann auch die dezentrale fachliche Betreuung der Inhalte von Fern- und Verbundstudien fallen. Die Hochschulen werden ermächtigt, in ihren Gebührensatzungen bis zu einer im Haushaltsplan der jeweiligen Hochschule ausgewiesenen Höchstgrenze für den Erlass der Gebühren weitere Regelungen zum Erlass oder zur Ermäßigung der Gebühren und Beiträge im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 3 für bedürftige Studierende zu erlassen.

 

(3) Die Fernuniversität in Hagen kann nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Akademiestudien zusätzlich einen Beitrag pro festgesetzter SWS oder pro festgesetztem Kreditpunkt (ECTS) festlegen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.“

 

7. In § 6 Absatz 10 Satz 1 wird die Angabe „§ 71 Absatz 2 Hochschulgesetz“ ersetzt durch die Angaben „§ 52 Absatz 2 Hochschulgesetz und § 44 Absatz 2 Kunsthochschulgesetz“.

 

8. In § 7 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 92 Absatz 3 Hochschulgesetz 2005“ ersetzt durch die Angabe „§ 55 Absatz 2 Kunsthochschulgesetz“.

 

9. An § 9 Absatz 1 Satz 3 werden die folgenden neuen Sätze 4 und 5 angefügt:

„Auf die Frist nach Satz 1 werden auf Antrag Zeiten eines beruflichen Vorbereitungsdiensts, dessen fachliche Eignung das erfolgreich abgeschlossene Studium vermittelt hat, zuzüglich einer Wartezeit von pauschal einem Jahr nicht angerechnet. Beträgt die Wartezeit mehr als ein Jahr, wird die überjährige Zeit auf Antrag dann nicht angerechnet, wenn die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer den späteren Beginn des Vorbereitungsdienstes nicht zu vertreten hat.“

 

10. In § 10 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Monat“ durch das Wort „Zinsanpassungstermin“ ersetzt.

 

11. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Zahl „960“ durch die Zahl „1.040“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Zahl „480“ durch die Zahl „520“ und die Zahl „435“ durch die Zahl „470“ ersetzt.

 

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wird auf den Antrag nach § 14 Absatz 1 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz hin eine Freistellung gewährt, erfolgt diese ab dem 15. Tag des auf den Stundungsantrag folgenden Monats sowie in begründeten Ausnahmefällen vom Beginn des Antragsmonats an für ein Jahr. Das im Antragsmonat erzielte Einkommen gilt vorbehaltlich des Absatzes 3 als monatliches Einkommen für alle Monate des Freistellungszeitraums. Die NRW.Bank entscheidet über die Freistellung auf der Grundlage einer Selbstauskunft der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers; diese oder dieser hat auf Verlangen der NRW.Bank das Vorliegen der Freistellungsvoraussetzungen glaubhaft zu machen.“

 

c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ändert sich ein für die Freistellung maßgeblicher Umstand nach der Antragstellung, so wird die Freistellung ab dem 15. Tag des Monats geändert, der dem Monat folgt, in dem die Änderung eingetreten ist.“

d) In Absatz 4 werden die Wörter „dieses Gesetzes“ ersetzt durch die Wörter „dieser Verordnung“.

 

12. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut des § 16 wird zu Absatz 1.

 

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Der Antrag auf Begrenzung der Darlehenslasten soll vor Beginn der Darlehensrückzahlung gestellt werden. Wird er erst nach Beginn der Rückzahlungsphase gestellt, wird zur Berechnung des Erlasses die zum Zeitpunkt der Antragstellung verbleibende Restschuld des Darlehens herangezogen; ist die ausbildungsförderungsrechtliche Darlehensschuld zwischenzeitlich durch einen Nachlass im Sinne des § 18 Absatz 5b Satz 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz oder durch einen Teilerlass im Sinne des § 18b Bundesausbildungsförderungsgesetz verringert worden, wird ihr für die Berechnung des Erlasses nach Halbsatz 1 dieser Nachlass oder Teilerlass wieder hinzugerechnet.“

 

13. In § 19 Absatz. 1 wird die Angabe „30. April 2011“ ersetzt durch die Angabe „30. April 2016“.

 

Artikel 2

Die Fern- und Verbundstudien – RVO NRW vom 17. Oktober 2003 (GV. NRW. S. 615) sowie die Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bereich Information, Kommunikation, Medien nach § 30 Hochschulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. August 2005 (GV. NRW. S. 738) treten außer Kraft.

 

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 14. Dezember 2009

 

 

Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

 

GV. NRW. 2010 S. 13