Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 11 vom 30.3.2010 Seite 183 bis 210

Erstes Gesetz zur Änderung des Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetzes
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Erstes Gesetz zur Änderung des Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetzes

2000

Erstes Gesetz
zur Änderung des Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetzes

 

Vom 16. März 2010

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Artikel 1

 

Das Bau- und Liegenschaftsbetriebsgesetz vom 12. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 754), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung personalvertretungsrechtlicher Regelungen des Bau- und Liegenschaftsbetriebes Nordrhein-Westfalen sowie des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen vom 26. Februar 2008 (GV. NRW. S. 190), wird wie folgt geändert:

 

1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„Zur Gewährleistung der städtebaulichen Qualitäten bei herausragenden Baumaßnahmen des Landes mit stadtbildprägender Bedeutung hat der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW vor einer Investitionsentscheidung und/oder Einleitung der formalen Planung von Maßnahmen das Einvernehmen mit dem für Bauangelegenheiten zuständigen Ministerium herzustellen. Wird das Einvernehmen versagt, ist dies schriftlich und unter Würdigung aller Besonderheiten des Einzelfalls zu begründen.“

 

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.

c) Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.

 

2. In § 2 Absatz 6 werden die Wörter „sowie des für Bauangelegenheiten zuständigen Ministeriums“ gestrichen.

 

3. § 3 wird wie folgt geändert:

 

a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Einvernehmen mit dem für Bauangelegenheiten zuständigen Ministerium“ gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „im Einvernehmen mit dem für Bauangelegenheiten zuständigen Minister“ gestrichen.

 

4. § 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 30. Juni 2013 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.“

 

5. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „ermächtigt“ die Wörter „mit Zustimmung des Landtags“ eingefügt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

cc) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

 

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

 

Artikel 2

 

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung, nicht jedoch vor dem 1. Januar 2010, in Kraft.

 

Düsseldorf, den 16. März 2010

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Der Finanzminister

Dr. Helmut  L i n s s e n

 

Der Minister
für Bauen und Verkehr

Lutz  L i e n e n k ä m p e r

 

GV. NRW. 2010 S. 184