Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 11 vom 30.3.2010 Seite 183 bis 210

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung für die befristete Zulassung von freiberuflich tätigen Vermessungsingenieuren zu Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren / Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfung für die befristete Zulassung von freiberuflich tätigen Vermessungsingenieuren zu Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren / Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen

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Verordnung zur Änderung
der Verordnung
über die Prüfung für die befristete Zulassung von freiberuflich
tätigen Vermessungsingenieuren zu Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieuren / Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen

 

Vom 15. März 2010

 

Auf Grund § 23 Nummer 10 und § 22 Absatz 8 der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure / Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), wird mit Zustimmung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Verordnung über die Prüfung für die befristete Zulassung von freiberuflich tätigen Vermessungsingenieuren zu Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren / Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen vom 21. März 1993 (GV. NRW. S. 107), zuletzt geändert durch Artikel 12 der Verordnung vom 3. November 2009 (GV. NRW. S. 561), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 6 Absatz 4 werden die Wörter „zum ersten Mal“ gestrichen.

 

2. In § 6 Absatz 5 werden im Satz 1 die Wörter „zum ersten Mal“ gestrichen.

 

3. In § 6 Absatz 5 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Bei nichtbestandener schriftlicher oder mündlicher Prüfung kann die Prüfung einmal wiederholt werden.“

 

4. In § 6 wird nach dem Absatz 5 als neuer Absatz 6 eingefügt:

„(6) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Zulassungsbewerber aus Gründen, die er zu vertreten hat, den Prüfungstermin nicht wahrnimmt oder diesen Termin nach Beginn der Prüfung abbricht. Im Krankheitsfall ist unverzüglich der Nachweis über die Prüfungsunfähigkeit durch Vorlage eines qualifizierten Attestes des behandelnden Arztes (Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung) vorzulegen.“

 

5. In § 6 wird der bisherige Absatz 6 zu dem neuen Absatz 7.

 

6. In § 6 wird nach dem neuen Absatz 7 der Absatz 8 angefügt:

„(8) Die mündliche Prüfung oder deren Wiederholungsprüfung kann letztmalig am 15. September 2010 abgelegt werden.“

 

7. In § 12 wird das Datum „31. Dezember 2010“ durch das Datum „30. September 2010“ ersetzt.

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 15. März 2010

 

 

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Ingo  W o l f  MdL

 

GV. NRW. 2010 S. 209