Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 15 vom 28.4.2010 Seite 249 bis 262

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei dem Landgericht Köln in Verfahren nach § 101 Absatz 9 des Urheberrechtsgesetzes
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Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei dem Landgericht Köln in Verfahren nach § 101 Absatz 9 des Urheberrechtsgesetzes

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Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr
bei dem Landgericht Köln in Verfahren nach
§ 101 Absatz 9 des Urheberrechtsgesetzes

 

Vom 13. April 2010

 

Auf Grund des § 14 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512), wird verordnet:

 

§ 1
Eröffnung der elektronischen Kommunikation

Bei dem Landgericht Köln ist in Verfahren nach § 101 Absatz 9 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Artikel 83 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), ab dem 1. Mai 2010 die Einreichung elektronischer Dokumente eröffnet.

 

§ 2
Form der Einreichung

(1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die elektronische Poststelle des Landgerichts Köln bestimmt. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite

 

www.justiz.nrw.de

 

bezeichneten Kommunikationswege erreichbar.

 

(2) Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle.

 

(3) Sofern für Einreichungen die Schriftform oder die elektronische Form vorgeschrieben ist, sind, soweit kein Fall des § 12 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz Handelsgesetzbuch vorliegt, die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091), zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das adressierte Gericht oder durch eine andere von der Landesjustizverwaltung mit der automatisierten Überprüfung beauftragte Stelle prüfbar sein. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung werden gemäß § 3 Nummer 2 bekannt gegeben.

 

(4) Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das adressierte Gericht bearbeitbaren Version aufweisen:

 

1.
ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierung und ohne Sonderzeichen,

 

2.
Unicode,

 

3.
Microsoft RTF (Rich Text Format),

 

4.
Adobe PDF (Portable Document Format),

 

5.
XML (Extensible Markup Language),

 

6.
TIFF (Tag Image File Format),

 

7.
Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten (z. B. Makros) verwendet werden,

 

8.
Microsoft Excel, soweit keine aktiven Komponenten (z. B. Makros) verwendet werden.

 

Nähere Informationen, insbesondere zu den bearbeitbaren Versionen der zulässigen Dateiformate, werden gemäß § 3 Nummer 3 bekannt gegeben.

 

(5) Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 4 genannten Dateiformate in der nach § 3 Nummer 3 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden. Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei beziehen. Die ZIP-Datei darf zusätzlich signiert werden.

 

(6) Sofern strukturierte Daten übermittelt werden, sollen sie im UNICODE Zeichensatz UTF-8 codiert sein.

 

§ 3
Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen

Die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle gibt nach § 2 Absatz 1 Satz 1 auf der Internetseite

 

www.justiz.nrw.de

 

bekannt:

 

1. die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Authentifizierung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Poststelle einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte Administration elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten.

2. die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die nach ihrer Prüfung für die Bearbeitung durch die Justiz oder durch eine andere mit der automatisierten Prüfung beauftragte Stelle geeignet sind. Dabei ist mindestens die Prüfbarkeit qualifizierter elektronischer Signaturen sicherzustellen, die dem Profil ISIS-MTT entsprechen.

3. die nach ihrer Prüfung den in § 2 Absatz 3 und 4 festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung durch angeschlossene Gerichte oder Staatsanwaltschaften geeigneten Versionen der genannten Formate sowie die bei dem in § 2 Absatz 4 Nummer 5 bezeichneten XML-Format zugrunde zu legenden Definitions- oder Schemadateien.

4. die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb des adressierten Gerichts oder der Staatsanwaltschaft und die Weiterverarbeitung durch sie zu gewährleisten.

5. Angaben zu geeigneten Datenträgern im Fall des § 4 Absatz 1 sowie Angaben zu Dokumentenzahlen und Volumengrenzen im Fall des § 4 Absatz 2.

 

§ 4
Ersatzeinreichung

(1) Ist eine Übermittlung an die elektronische Poststelle (§ 2) nicht möglich, so kann die Einreichung abweichend von § 2 Absätze 1 und 2 auf einem Datenträger nach § 3 Nummer 5 bei dem Gericht erfolgen. Die Unmöglichkeit der Übermittlung ist darzulegen.

 

(2) Soweit Einreichungen die in § 3 Nummer 5 angegebene Dokumentenanzahl oder Volumengrenze überschreiten, können diese gemäß der Einreichung nach Absatz 1 übermittelt werden.

 

(3) Die Bearbeitungsvoraussetzungen gemäß § 3 sind auch in den Fällen der Absätze 1 und 2 einzuhalten, soweit sie nicht den elektronischen Übermittlungsvorgang betreffen.

 

(4) Ist die Entgegennahme elektronischer Dokumente über die elektronische Poststelle (§ 2) und gemäß Absatz 1 nicht möglich, trifft der Vorstand des Gerichts im Einzelfall Anordnungen zur Einreichung von Dokumenten.

 

§ 5
Inkrafttreten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2015 und danach alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.

 

Düsseldorf, den 13. April 2010

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

 

Die Justizministerin

Roswitha  M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r

 

 

GV. NRW. 2010 S. 257