Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 28 vom 29.10.2010 Seite 533 bis 542

Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland für das Haushaltsjahr 2010
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Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland für das Haushaltsjahr 2010

2022

Bekanntmachung der Haushaltssatzung
des Landschaftsverbandes Rheinland
für das Haushaltsjahr 2010

 

Vom 21. Oktober 2010

 

1. Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland für das Haushaltsjahr 2010

 

Auf Grund der §§ 7 Absatz 1 und 23 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetztes vom 24. März 2009 (GV. NRW. S. 254) in Verbindung mit §§ 77 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950), hat die Landschaftsversammlung mit Beschluss vom 18. Juni 2010 folgende Satzung erlassen:

 

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Landschaftsverbandes Rheinland voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendige Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

 

im Ergebnisplan mit

Gesamtbetrag der Erträge auf                                                                         2.882.973.153 EUR

Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                                                              2.929.019.559 EUR

 

im Finanzplan mit

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit auf                                                                                  2.859.103.188 EUR

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit auf                                                                                  2.896.070.783 EUR

 

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der
Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf                                      113.343.745 EUR

 

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der
Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf                                      143.485.538 EUR

 

festgesetzt.

 

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 800.000 EUR festgesetzt

 

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 36.156.550 EUR festgesetzt.

 

§ 4

Die Verringerung der Ausgleichsrücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf 46.046.406 EUR festgesetzt.

 

§ 5

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 500.000.000 EUR festgesetzt.

 

§ 6

Die gemäß § 22 der Landschaftsverbandsordnung zu erhebende 16,0 % Umlage wird auf der für das Haushaltsjahr 2010 geltenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt. Die Umlage ist in Monatsbeträgen jeweils zum 15. eines Monats zu zahlen.

 

§ 7

1. Die im Stellenplan als künftig wegfallend (kw) bezeichneten Stellen dürfen nach Ausscheiden der jetzigen Stelleninhaberinnen bzw. Stelleninhaber zur Führung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach Ablauf der Ermäßigung der Arbeitszeit oder der Beurlaubung nach den Regelungen der §§ 85a und 78b LBG NRW bzw. des § 28 TVöD zur Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung zurückkehren, in Anspruch genommen werden.

 

2. Die im Stellenplan ausgewiesenen Umwandlungsvermerke (ku) werden in der Weise erfüllt, dass mindestens jede dritte frei werdende, mit dem Vermerk versehene Planstelle der Besoldungsgruppe / Entgeltgruppe umzuwandeln ist.

 

Köln, den 18. Juni 2010

 

 

Dr.  W i l h e l m

Vorsitzender der Landschaftsversammlung

 

V o i g t s b e r g e r

Der Direktor des Landschaftsverbandes
Rheinland als Schriftführer der Landschaftsversammlung

 

 

2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

 

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2010 wird gem. § 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung öffentlich bekannt gemacht.

 

Gem. § 23 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 80 Absatz 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wurde die von der Landschaftsversammlung Rheinland am 18. Juni 2010 beschlossene Haushaltssatzung dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Berichten vom 10. August 2010 und 17. September 2010 vorgelegt. Das Innenministerium hat den Beschluss der Landschaftsversammlung Rheinland über die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2010 mit Erlass vom 19. Oktober 2010 genehmigt.

 

Der Haushaltsplan wird zur Einsichtnahme verfügbar gehalten montags bis freitags bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses gem. § 96 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, jeweils von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr, im Landeshaus, Köln - Deutz, Kennedy-Ufer 2, Zimmer F 220.

 

 

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

 

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Köln, den 21. Oktober 2010

 

 

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland

In Vertretung

K a r a b a i c

 

GV. NRW. 2010 S. 539