Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 35 vom 10.12.2010 Seite 647 bis 660

Zehnte Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst
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Zehnte Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst

203013

Zehnte Verordnung zur Änderung
der Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst

 

Vom 30. November 2010

 

Auf Grund des § 6 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst vom 25. Juni 1994 (GV. NRW. S. 494, ber. S. 707), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29. April 2009 (GV. NRW. S. 322), wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Nummern 2 und 4 aufgehoben. Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „schwerbehinderten Menschen und ihnen Gleichgestellten im Sinne des SGB IX“ durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.

 

2. In § 6 Absatz 5 Satz 1, § 10 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 6, § 18 Absatz 1 Satz 2, § 28 Satz 1, § 32 Absatz 1 Nummer 1 und § 52 Absatz 4 wird das Wort „Innenministerium“ jeweils in der grammatisch korrekten Form durch die Wörter „für Inneres zuständige Ministerium“ ersetzt.

 

3. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen“ durch die Wörter „Prüfungsamt bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der Fachhochschule“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird hinter Satz 3 folgender Satz 4 eingefügt:

„Unbeschadet des Satzes 9 sowie des § 23 Absatz 6 muss jedes Mitglied der Prüfungskommission mindestens in einem Fach die Klausurarbeiten bewerten und an jedem mündlichen Prüfungstermin der Prüfungskommission teilnehmen.“

c) Im neuen Satz 5 Nummern 2 und 3 wird das Wort „Angestellte“ durch das Wort „Tarifbeschäftigte“ ersetzt.

 

4. § 17 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „schwerbehinderten Kandidatinnen oder Kandidaten und ihnen Gleichgestellten“ werden durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.

 

5. § 23 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Dem Wort „Prüfung“ wird das Wort „mündlichen“ vorangestellt.

 

6. § 23a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „und ihnen Gleichgestellte“ gestrichen.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und ihnen Gleichgestellten - unabhängig von der Zuerkennung einer Schwerbehinderung im Sinne des SGB IX -„ gestrichen.

c) In den Sätzen 4 und 5 werden die Wörter „schwerbehinderten Prüflingen und ihnen Gleichgestellten“ durch die Wörter „Prüflingen mit Behinderungen“ ersetzt.

 

7. § 24 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

Hinter den Worten „wenn dies“ werden die Wörter „nach dem Gesamteindruck der Prüfung“ eingefügt.

 

8. § 29 erhält folgende Fassung:

㤠29
Geltungsbereich

Für Aufstiegsbewerberinnen oder Aufstiegsbewerber, die den Aufstieg gemäß § 30 Absatz 4 Nummer 1 LVO anstreben und keine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzen, sowie für Aufstiegsbewerberinnen und Aufstiegsbewerber gemäß § 30 Absatz 5 LVO können überörtliche Auswahlverfahren durchgeführt werden.“

 

9. § 30 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände werden von dem Dienstherrn einer Auswahlkommission vorgestellt.“

 

10. § 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben.

 

11. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden hinter dem Wort „Dienstherrn“ die Wörter „bei Landesbeamtinnen und Landesbeamten die Beschäftigungsdienststelle“ eingefügt.

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Eine Ausfertigung der Niederschrift ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Auswahlkommission der Beschäftigungsdienststelle, bei anderen als Landesbeamtinnen oder Landesbeamten dem Dienstherrn, zu übersenden und zur Personalakte zu nehmen.“

 

12. In § 35 Satz 1 werden die Wörter „durch die oberste Dienstbehörde“ gestrichen.

 

13. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4. wer in mindestens zwei Prüfungsarbeiten mindestens die Note „ausreichend“ erhält, ist zur mündlichen Prüfung zugelassen,“.

b) In Nummer 8 wird hinter dem Wort „geht“ das Wort „grundsätzlich“ eingefügt.

 

14. Die Überschrift des Abschnitts IV. Nummer 2.2 und § 39 werden aufgehoben.

 

15. Die Überschrift des Abschnitts IV. Nummer 2.5 und die §§ 48 bis 51 werden aufgehoben.

 

16. § 54 wird wie folgt geändert:

In Satz 2 wird die Zahl „2012“ durch die Zahl „2015“ ersetzt.

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

 

 

Düsseldorf, den 30. November 2010

 

 

Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ralf  J ä g e r

 

GV. NRW. 2010 S. 659