Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 39 vom 29.12.2010 Seite 699 bis 708

Verordnung zur Änderung der Beratungsverordnung
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Verordnung zur Änderung der Beratungsverordnung

790

Verordnung zur Änderung
der Beratungsverordnung

 

Vom 13. Dezember 2010

 

Auf Grund des § 62 Satz 4 des Landesforstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185), wird im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landtags verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Beratungsverordnung vom 27. Februar 2006 (GV. NRW. S. 126) wird wie folgt geändert:

 

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

 

b) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6. bei der Entscheidung über Genehmigungen nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 Landesforstgesetz.“

 

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe „18“ wird durch die Angabe „20“ ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

cc) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

dd) Folgende Nummern 6 und 7 werden angefügt:

„6. einem Vertreter oder einer Vertreterin der nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung oder § 12 Landschaftsgesetz anerkannten Vereine und

7. einem Vertreter oder einer Vertreterin der Holzwirtschaft“.

 

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) Folgende Nummern 4 bis 6 werden angefügt:

„4. einem Vertreter oder einer Vertreterin der nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung oder § 12 Landschaftsgesetz anerkannten Vereine,

5. einem Vertreter oder einer Vertreterin der Biologischen Stationen nach § 11a Landschaftsgesetz und

6. einem Vertreter oder einer Vertreterin der Holzwirtschaft.“

 

3. Dem § 6 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Bestellung der Vertretung der nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden Fassung oder § 12 Landschaftsgesetz anerkannten Vereine erfolgt aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags dieser Vereine. Die Bestellung der Vertretung der Holzwirtschaft erfolgt aufgrund eines Vorschlags des Deutschen Holzwirtschaftsrates e.V.. Die Bestellung der Vertretung der Biologischen Stationen nach § 11a Landschaftsgesetz erfolgt aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags der im Forstamtsbezirk gelegenen Biologischen Stationen.“

 

4. In § 10 Satz 2 wird die Angabe „2010“ durch die Angabe „2015“ ersetzt.

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 13. Dezember 2010

 

 

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Johannes  R e m m e l

 

GV. NRW. 2010 S. 706