Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 2 vom 28.1.2011 Seite 9 bis 20

Satzung der Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe (kvw)
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Satzung der Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe (kvw)

2022

Satzung
der Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe (kvw)

Vom 24. November 2010

Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 694, ber. S. 748), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2010 (GV. NRW. S. 255), hat der Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 24. November 2010 wie folgt beschlossen:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Rechtsverhältnisse

§ 1 Allgemeines

§ 2 Aufgaben

Abschnitt 2
Mitglieder

§ 3 Pflichtmitglieder, freiwillige Mitglieder

Abschnitt 3
Verwaltungsrat

§ 4 Zusammensetzung

§ 5 Aufgaben des Verwaltungsrates

§ 6 Sitzungen des Verwaltungsrates

Abschnitt 4
Verwaltung

§ 7 Leitung und Vertretung

Abschnitt 5
Finanzwirtschaft

§ 8 Finanzwirtschaft

Abschnitt 6
Aufsicht, Beanstandung

§ 9 Aufsichtsbehörde, Beanstandung von Beschlüssen

Abschnitt 7
Einzelregelungen der Mitgliedschaft

§ 10 Beginn der Mitgliedschaft, Zulassungsvoraussetzungen

§ 11 Rechtsbeziehungen aus der Mitgliedschaft

§ 12 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 13 Umbildung und Auflösung von Körperschaften des öffentlichen Rechts

§ 14 Umbildung und Auflösung von juristischen Personen des privaten Rechts

§ 15 Übergang von Aufgaben eines Mitgliedes auf den Bund oder das Land

Abschnitt 8
Leistungen der kvw-Beamtenversorgung und Verfahren

§ 16 Allgemeine Regelungen

§ 17 Verfahren bei der Versetzung in den Ruhestand

§ 18 Berechnung der Versorgung

§ 19 Berücksichtigung von Dienstzeiten im Wege der Gegenseitigkeit

§ 20 Dienstunfallfürsorge

§ 21 Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung

§ 22 Sonstige aus Versorgungsanwartschaften abzuleitende Leistungen

§ 23 Kindergeldzahlungen

§ 24 Auszahlung der Leistungen

§ 25 Schadensersatzansprüche und sonstige Leistungen Dritter

§ 26 Verfahren bei Streitigkeiten

§ 27 Leistungen für ein ausgeschiedenes Mitglied

Abschnitt 9
Aufbringung der Mittel

§ 28 Umlage und Erstattung

§ 29 Berechnung der Umlage und Erstattungsbeträge

§ 30 Sonderbestimmungen bei der Berechnung der Umlage

§ 31 Festsetzung und Zahlung der Umlage und der Erstattungsbeträge

Abschnitt 10
Einzelregelungen der Finanzwirtschaft

1. Allgemeine Wirtschaftsführung

§ 32 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

2. Rücklagenwirtschaft

§ 33 Allgemeine Rücklage

§ 34 Sonderrücklage

§ 35 Verteilung der Rücklagen bei Auflösung der Versorgungskassen

Abschnitt 11
kvw-Beihilfekasse

§ 36 Leistungen der kvw-Beihilfekasse

§ 37 Beginn der Beihilfegewährung

§ 38 Kündigung

§ 39 Umlage und Erstattung

§ 40 Umlagegruppen

§ 41 Bemessungsgrundlage

§ 42 Feststellung der Umlage für die kvw-Beihilfekasse

§ 43 Rücklage der kvw-Beihilfekasse

§ 44 Verteilung des vorhandenen Rücklagenbestandes bei Auflösung der kvw-Beihilfekasse

Abschnitt 12
kvw-Familienkasse

§ 45 Rechtsbeziehungen aus der Mitgliedschaft in der kvw-Familienkasse

§ 46 Verwaltungskosten der kvw-Familienkasse

Abschnitt 13

Versorgungsrücklage

§ 47 Verwaltung der Versorgungsrücklage

§ 48 Beendigung der Mitgliedschaft

Abschnitt 14
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 49 Übergangsvorschriften zur kvw-Beihilfekasse

§ 50 Versorgung nach dem G 131

§ 51 Mitgliedschaft juristischer Personen des privaten Rechts

§ 52 Öffentliche Bekanntmachung

§ 53 Durchführungsvorschriften

§ 54 Inkrafttreten

Abschnitt 1
Allgemeine Rechtsverhältnisse

§ 1
Allgemeines

(1) 1Die Versorgungskassen führen den Namen „Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe (kvw)“. 2Sie sind eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und haben ihren Sitz in Münster.

(2) 1Die Versorgungskassen führen ein Dienstsiegel. 2Das Dienstsiegel enthält das Wappenschild des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe und trägt in der Umschrift den Namen der Versorgungskassen.

(3) Der Geschäftsbereich der Versorgungskassen erstreckt sich auf das Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe.

(4) 1Die Geschäftsführung obliegt dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe. 2Das Vermögen der Versorgungskassen haftet nicht für Verbindlichkeiten des Landschaftsverbandes. 3Ebenso haftet der Landschaftsverband nicht für Verbindlichkeiten der Versorgungskassen.

(5) 1Rechtlich unselbständige Einrichtungen der Versorgungskassen (Sonderkassen) sind die Kommunale Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (kvw-Zusatzversorgung), die kvw-Beihilfekasse und die kvw-Familienkasse. 2Die Einrichtungen tragen die anteiligen Verwaltungskosten selbst. 3Das Vermögen der Einrichtungen haftet nur für die Verbindlichkeiten der jeweiligen Einrichtung. 4Die Versorgungskassen haften nicht für Verbindlichkeiten ihrer Einrichtungen. 5Ihre Kassenvermögen werden als nicht rechtsfähige Sondervermögen jeweils getrennt verwaltet. 6Die kvw-Zusatzversorgung hat eine eigene Satzung.

(6) 1Die Einrichtungen der Versorgungskassen treten unter der gemeinsamen Bezeichnung „Kommunale Versorgungskassen Westfalen-Lippe“ auf. 2Die betroffene Einrichtung (Absatz 5) wird dabei durch Zusatz im Briefkopf benannt.

§ 2
Aufgaben

(1) 1Die Versorgungskassen haben die Aufgabe, für ihre Mitglieder nach Maßgabe dieser Satzung die Berechnung und Zahlung der beamtenrechtlichen Versorgungsleistungen und weiterer Leistungen zu übernehmen. 2Die dadurch entstehenden Lasten haben die Versorgungskassen durch Umlage oder im Wege der Erstattung auszugleichen.

(2) 1Auf Antrag der Mitglieder übernehmen die Versorgungskassen die Berechnung und Zahlbarmachung der Beihilfen ihrer Mitglieder sowie Aufgaben nach § 72 EStG (Kindergeld). 2Insoweit wird auch für Pflichtmitglieder nur eine freiwillige Mitgliedschaft begründet.

(3) 1Die Mitglieder können die Versorgungskassen beauftragen, für sie die Aufgaben der Festsetzungsstelle für die Beihilfeleistungen und die Festsetzungsbefugnisse der Obersten Dienstbehörde gem. § 49 Absatz 1 Satz 1 BeamtVG wahrzunehmen; dies gilt auch für die Wahrnehmung von Aufgaben als Familienkasse. 2Hierbei handeln die Versorgungskassen in Vertretung der Mitglieder im eigenen Namen.

(4) Die Versorgungskassen verwalten auf Antrag ihrer Mitglieder die Versorgungsrücklage.

(5) Die Versorgungskassen beraten ihre Mitglieder in allen mit diesen Aufgaben zusammenhängenden Fragen.

Abschnitt 2
Mitglieder

§ 3
Pflichtmitglieder, freiwillige Mitglieder

(1) Pflichtmitglieder der Versorgungskassen sind die kreisangehörigen Gemeinden ihres Geschäftsbereichs mit Ausnahme der Städte; § 2 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) 1Als freiwillige Mitglieder können zugelassen werden

a) andere Gemeinden und Gemeindeverbände,

b) sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

c) juristische Personen des privaten Rechts, wenn an ihnen Gemeinden und Gemeindeverbände überwiegend beteiligt sind oder wenn sie kommunale Aufgaben erfüllen und zu erwarten ist, dass ihr Bestand dauerhaft gesichert ist,

soweit sie ihren Sitz im Geschäftsbereich der Versorgungskassen haben. 2Die Mitgliedschaft kann sich auf einzelne Einrichtungen oder die Verwaltung der Versorgungsrücklage beschränken.

(3) Das Verhältnis zwischen den Versorgungskassen und ihren Mitgliedern ist öffentlich-rechtlich bestimmt.

Abschnitt 3
Verwaltungsrat

§ 4
Zusammensetzung

(1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus elf Vertretern der Kassenmitglieder. 2Entsprechend der Stärke der verschiedenen Mitgliedergruppen entfallen auf die Gruppe

a) kreisangehörige Gemeinden  fünf Vertreter

b) kreisfreie Städte                              ein Vertreter

c) Kreise                                             drei Vertreter

d) Sparkassen                                     ein Vertreter

e) sonstige Mitglieder                           ein Vertreter.

3Ebenso werden elf Stellvertreter gewählt.

(2) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrats und die Stellvertreter werden vom Landschaftsausschuss des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. 2Wiederwahl ist zulässig. 3Das Vorschlagsrecht haben die zuständigen kommunalen Spitzenverbände, der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband sowie die AOK Westfalen-Lippe. 4Die Vorschlagsberechtigten bestimmen die Reihenfolge der Stellvertretung. 5Steht aus dem Kreis der Stellvertreter eines Vorschlagsberechtigten niemand zur Verfügung, kann zur Vermeidung einer Beschlussunfähigkeit ein Stellvertreter aus dem Kreis eines anderen Vorschlagsberechtigten zur Sitzung geladen werden.

(3) 1Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte unter Vorsitz des anwesenden lebensältesten Mitgliedes einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 2Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder erhält. 3Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so ist gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(4) 1Die Mitgliedschaft endet außer durch Zeitablauf mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt oder auf Antrag des Mitgliedes. 2Für den Rest der Amtszeit ist ein neues Mitglied zu wählen.

(5) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. 2Erleiden die Kassen infolge eines Beschlusses des Verwaltungsrates einen Schaden, so haften dessen Mitglieder, wenn sie in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Pflicht gehandelt haben. 3Die §§ 30 bis 33 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gelten sinngemäß. 4Über Ausschließungsgründe entscheidet der Verwaltungsrat. 5Die Mitglieder erhalten Auslagenersatz und Verdienstausfallentschädigung.

§ 5
Aufgaben des Verwaltungsrates

1Der Verwaltungsrat beschließt über grundsätzliche Angelegenheiten. 2Hierzu gehören insbesondere

1. die Satzung und ihre Änderungen,

2. der Beschluss über die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Leiters der Kassen und des Geschäftsführers,

3. die Aufnahme, Kündigung und vorzeitige Entlassung freiwilliger Mitglieder,

4. die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,

5. die Zustimmung zum Erlass von Durchführungsvorschriften,

6. die Anhörung zur Bestellung eines Geschäftsführers,

7. die Erklärung über das Einvernehmen zu Satzungsregelungen der kvw-Zusatzversor-gung in Fragen der Organisation und der Finanzverfassung.

§ 6
Sitzungen des Verwaltungsrates

(1) 1Zu den Sitzungen des Verwaltungsrats lädt der Vorsitzende mit mindestens 14-tägiger Frist unter Bekanntgabe der im Benehmen mit dem Geschäftsführer der Versorgungskassen festgesetzten Tagesordnung schriftlich ein. 2Der Verwaltungsrat ist ferner einzuberufen, wenn mindestens vier seiner Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beantragen.

(2) 1Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 2Über den wesentlichen Inhalt und über die Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem vom Verwaltungsrat bestellten Schriftführer zu unterzeichnen ist. 3Der Leiter der Versorgungskassen und der Geschäftsführer nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. 4Sie können jederzeit das Wort verlangen. 5Zu den Sitzungen können weitere für die Versorgungskassen tätige Dienstkräfte hinzugezogen werden.

(3) 1Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben seiner Mitglieder anwesend sind. 2Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit des Verwaltungsrats zurückgestellt worden und wird der Verwaltungsrat zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 3Bei der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.

(4) 1In geeigneten Fällen kann der Vorsitzende ohne Sitzung schriftlich abstimmen lassen. 2Auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des Verwaltungsrats ist jedoch eine mündliche Beratung und Abstimmung in einer Sitzung herbeizuführen.

(5) 1Der Verwaltungsrat entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Abschnitt 4
Verwaltung

§ 7
Leitung und Vertretung

(1) Leiter der Versorgungskassen ist der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe.

(2) Zur Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung bestellt der Leiter der Versorgungskassen nach Anhören des Verwaltungsrates einen Geschäftsführer sowie dessen Stellvertreter.

(3) Der Geschäftsführer vertritt die Versorgungskassen in Rechts- und Verwaltungsgeschäften, soweit der Leiter die Vertretung sich nicht im Einzelfall vorbehält.

Abschnitt 5
Finanzwirtschaft

§ 8
Finanzwirtschaft

Die Erträge und Aufwendungen der kvw-Beamtenversorgung werden im Wirtschaftsplan nach Abrechnungsgemeinschaften gegliedert veranschlagt, bewirtschaftet und abgerechnet.

Abschnitt 6
Aufsicht, Beanstandung

§ 9
Aufsichtsbehörde, Beanstandung von Beschlüssen

(1) Die Aufsicht über die Versorgungskassen übt das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen aus.

(2) Die Satzung und ihre Änderungen sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(3) 1Verletzt ein Beschluss des Verwaltungsrats das geltende Recht, so hat der Leiter der Versorgungskassen ihn zu beanstanden; er kann hierzu durch die Aufsichtsbehörde angewiesen werden. 2§ 19 Absatz 1 der Landschaftsverbandsordnung findet entsprechende Anwendung; an die Stelle der Landschaftsversammlung tritt der Verwaltungsrat.

Abschnitt 7
Einzelregelungen der Mitgliedschaft

§ 10
Beginn der Mitgliedschaft, Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Pflichtmitgliedschaft entsteht mit dem Eintritt ihrer gesetzlichen Voraussetzungen.

(2) 1Für den Beginn einer freiwilligen Mitgliedschaft ist der in der Zulassung genannte Zeitpunkt maßgebend. 2Ein Pflichtmitglied setzt die Mitgliedschaft als freiwilliges Mitglied fort, wenn die Voraussetzungen der Pflichtmitgliedschaft wegfallen.

(3) Die Zulassung als Mitglied der Versorgungskassen setzt voraus, dass Dienstbezüge, Versorgungsansprüche und Dienstunfallfürsorge der nicht im Beamtenverhältnis stehenden, aber für eine entsprechende Versorgung in Frage kommenden Dienstkräfte nach beamtenrechtlichen Grundsätzen geregelt sind.

(4) Die Zulassung als freiwilliges Mitglied kann mit Zustimmung des Verwaltungsrats von der Erfüllung besonderer Bedingungen abhängig gemacht werden, insbesondere davon, dass für die eingebrachten Versorgungsverpflichtungen angemessene Ausgleichszahlungen (Einmalzahlungen) geleistet werden.

§ 11
Rechtsbeziehungen aus der Mitgliedschaft

(1) Durch die Mitgliedschaft werden Rechte und Pflichten nur zwischen den Versorgungskassen und den Mitgliedern begründet.

(2) Das Mitglied hat sich während der Dauer der Mitgliedschaft an der Aufbringung der Mittel (§§ 28 ff.) zu beteiligen.

(3) 1Das Mitglied ist verpflichtet, die Vorschriften der Satzung einzuhalten. 2Es hat insbesondere

a) die Beamten unverzüglich nach der Ernennung oder Übernahme im Wege der Versetzung zur kvw-Beamtenversorgung anzumelden,

b) das vor der Berufung eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis einzuholende Zeugnis des Gesundheitsamtes spätestens mit der Anmeldung des Beamten vorzulegen,

c) die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ggfs. Akteneinsicht zu gewähren.

3In Zweifelsfällen ist die kvw-Beamtenversorgung berechtigt, auf ihre Kosten weitere ärztliche/fachärztliche Zeugnisse einzuholen. 4Das Mitglied hat den Bewerber oder Beamten zu verpflichten, sich diesen weiteren Untersuchungen und etwa vorausgehenden Beobachtungen zu unterziehen.

(4) Mitglieder, die nicht unter den Geltungsbereich der für Beamte geltenden besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften fallen, sind der kvw-Beamtenversorgung gegenüber verpflichtet, die Besoldung und Versorgung der angemeldeten Dienstkräfte nach diesen Vorschriften zu regeln.

(5) 1Die Mitgliedschaft bezieht sich auf alle Beamten, die gegenüber dem Mitglied Anwartschaft oder Anspruch auf Versorgung haben, hinsichtlich der Unfallfürsorge auch auf die Ehrenbeamten, denen das Mitglied bei Eintritt eines Dienstunfalles Unfallfürsorge zu gewähren hat oder gewähren kann. 2Soweit der kvw-Beamtenversorgung Bedienstete zugeführt werden, die keine Beamteneigenschaft besitzen, denen jedoch Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugesichert ist, gelten diese Bediensteten als Beamte und ihre Stellen als Beamtenstellen im Sinne dieser Satzung.

(6) Die kvw-Beamtenversorgung kann die Übernahme von Leistungen ablehnen, wenn der Versorgungsfall vor Eingang der Anmeldung eintritt.

§ 12
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) 1Ein freiwilliges Mitglied kann erstmals mit einer Frist von zwölf Monaten zum Schluss des Haushaltsjahres, in dem es eine zehnjährige Mitgliedschaft vollendet, kündigen. 2In den Fällen des § 10 Absatz 2 Satz 2 kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss des Haushaltsjahres, das nach Beendigung der Pflichtmitgliedschaft beginnt, gekündigt werden. 3Im Übrigen kann jeweils zum Schluss einer weiteren fünfjährigen Mitgliedschaft mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden. 4Eine Kündigung ist schriftlich zu erklären.

(2) Die Versorgungskassen können mit Zustimmung des Verwaltungsrats einem freiwilligen Mitglied mit sechsmonatiger Frist zum Schluss eines Haushaltsjahres kündigen, wenn

a) das Mitglied seine Verpflichtungen gegenüber der kvw-Beamtenversorgung trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht erfüllt,

b) das Mitglied nicht mehr die Gewähr für die Einhaltung der Verpflichtungen gegenüber der kvw-Beamtenversorgung bietet,

c) bei einem Mitglied Umstände eingetreten sind, die seiner Neuaufnahme entgegenstehen würden.

(3) 1Mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens erlöschen für die kvw-Beamtenversorgung und das ausgeschiedene Mitglied die Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft. 2Rückständige Leistungen bleiben unberührt. 3Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt; § 33 Absatz 3 bleibt unberührt.

(4) Übersteigen die Leistungen der kvw-Beamtenversorgung für das ausscheidende Mitglied die von diesem empfangenen Zahlungen (Umlage, Erstattungen), so können von dem Mitglied bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages Ausgleichszahlungen verlangt werden.

§ 13
Umbildung und Auflösung von Körperschaften
des öffentlichen Rechts

(1) Wird ein Mitglied oder werden mehrere Mitglieder vollständig in eine oder mehrere der kvw-Beamtenversorgung angehörende Körperschaften eingegliedert, gehen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft hinsichtlich der übernommenen Beamten und Versorgungsempfänger auf die aufnehmende Körperschaft über.

(2) 1Wird ein Mitglied teilweise in eine oder mehrere der kvw-Beamtenversorgung angehörende Körperschaften eingegliedert, gehen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft, soweit Beamte abgegeben werden, auf die jeweils aufnehmende Körperschaft über. 2Hinsichtlich der Versorgungsempfänger gilt dies nur insoweit, als entsprechende Übernahmevereinbarungen getroffen werden.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn

a) mehrere Mitglieder oder Teile von ihnen zu einer neuen Körperschaft,

b) Teile eines Mitgliedes mit einer oder mit mehreren der kvw-Beamtenversorgung angehörenden Körperschaften

zusammengeschlossen werden. 2An die Stelle der aufnehmenden tritt in diesen Fällen die neue Körperschaft.

(4) 1Wird ein Mitglied in eine der kvw-Beamtenversorgung nicht angehörende Körperschaft eingegliedert oder mit einer solchen zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen, so scheidet es zum gleichen Zeitpunkt mit allen Rechten und Pflichten aus der kvw-Beamtenversorgung aus. 2Tritt die aufnehmende oder die neue Körperschaft zum gleichen Zeitpunkt der kvw-Beamtenversorgung bei, so gehen die Rechte und Pflichten hinsichtlich aller vorhandenen Beamten und Versorgungsempfänger auf das neue Mitglied über; insoweit gilt der Erwerb der Mitgliedschaft nicht als Neubeitritt. 3Wird von der Möglichkeit des Satzes 2 kein Gebrauch gemacht, gelten § 12 Absatz 3 und § 27.

(5) 1Wird eine der kvw-Beamtenversorgung nicht angehörende Körperschaft in ein Mitglied eingegliedert, so erstrecken sich die Verpflichtungen der kvw-Beamtenversorgung auch auf die eingebrachten Versorgungsverpflichtungen. 2Bei teilweiser Eingliederung in eine der kvw-Beamtenversorgung angehörende Körperschaft gilt Satz 1 hinsichtlich der übernommenen Beamten und Absatz 2 Satz 2 der Versorgungsempfänger entsprechend.

(6) Werden im Zusammenhang mit einem sonstigen Aufgabenübergang einzelne Beamte eines Mitgliedes von einem anderen Mitglied übernommen, gilt Absatz 2; werden einzelne Beamte einer der kvw-Beamtenversorgung nicht angehörenden Körperschaft von einem Mitglied übernommen, gilt Absatz 5 Satz 2 sinngemäß.

(7) Bei der Auflösung einer der kvw-Beamtenversorgung angehörenden Körperschaft finden entsprechende Anwendung

a) Absatz 1, soweit Beamte und Versorgungsempfänger auf ein Mitglied oder mehrere Mitglieder übergehen,

b) Absatz 4 Sätze 2 und 3, soweit Beamte und Versorgungsempfänger auf eine der kvw-Beamtenversorgung nicht angehörende Körperschaft übergehen.

§ 14
Umbildung und Auflösung von juristischen Personen
des privaten Rechts

Bei der Umbildung und Auflösung von juristischen Personen des privaten Rechts gilt § 13 mit Ausnahme des Absatzes 3 sowie des Absatzes 4 Satz 2 sinngemäß.

§ 15
Übergang von Aufgaben eines Mitgliedes
auf den Bund oder das Land

1Gehen Aufgaben eines Mitgliedes ganz oder teilweise auf den Bund oder das Land über, so erlischt die Leistungspflicht der kvw-Beamtenversorgung für die Beamten und Versorgungsempfänger, die vom Bund oder dem Land übernommen werden. 2§ 27 gilt entsprechend.

Abschnitt 8
Leistungen der kvw-Beamtenversorgung und Verfahren

§ 16
Allgemeine Regelungen

(1) 1Die kvw-Beamtenversorgung trägt die von den Mitgliedern zu gewährenden Versorgungsleistungen nach den für Kommunalbeamte im Lande Nordrhein-Westfalen geltenden beamtenrechtlichen Bestimmungen und nach Maßgabe dieser Satzung. 2Hierzu gehören auch die von den Mitgliedern neben den Versorgungsbezügen zu erbringenden Leistungen nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes (Familienleistungsausgleich).

(2) 1Nicht übernommen werden

a) Ersatz für Sachschäden bei Dienstunfällen,

b) Unfallfürsorgeleistungen für Ehrenbeamte, soweit sie nach den Vorschriften der SGB VI durch den Versicherungsträger zu gewähren sind,

c) Versorgungsbezüge für Beamte, deren Gesundheitsnachweis bei der Anmeldung ihre Dienstunfähigkeit ergibt oder den Eintritt vorzeitiger Dienstunfähigkeit erwarten lässt. Die kvw-Beamtenversorgung kann Ausnahmen, insbesondere für Kriegs- und Wehrdienstbeschädigte, Zivildienstbeschädigte, Impfbeschädigte, Opfer von Gewalttaten, Berufsunfallverletzte, Schwerbehinderte und Diabetiker zulassen,

d) Dienstbezüge, die den Erben eines verstorbenen Beamten für den Sterbemonat verbleiben,

e) Beihilfen, Unterstützungen.

2Die Vorschriften über die kvw-Beihilfekasse und kvw-Familienkasse bleiben unberührt.

§ 17
Verfahren bei der Versetzung in den Ruhestand

1Von der Absicht, einen Beamten wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, hat das Mitglied der kvw-Beamtenversorgung vor der Feststellung der Dienstunfähigkeit Kenntnis zu geben. 2Die kvw-Beamtenversorgung kann ihre Leistungen von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses, das die Dienstunfähigkeit bejaht, abhängig machen. 3Bestehen zwischen der kvw-Beamtenversorgung und dem Mitglied unterschiedliche Auffassungen darüber, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand vorliegen, so übernimmt die kvw-Beamtenversorgung die Versorgungszahlungen spätestens von dem Zeitpunkt ab, in dem der Beamte kraft Gesetzes ohnehin in den Ruhestand getreten wäre oder ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit hätte in den Ruhestand versetzt werden können. 4Die Kosten für den Nachweis der Dienstunfähigkeit trägt das Mitglied.

§ 18
Berechnung der Versorgung

(1) 1Für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind die für Beamte geltenden gesetzlichen Vorschriften maßgebend. 2Bei nichtbeamteten Dienstkräften wird eine Erhöhung der Dienstbezüge vor Eintritt des Versorgungsfalles insoweit nicht berücksichtigt, als sie auch bei der Versorgungsregelung für Beamte außer Ansatz bleibt.

(2) 1Als ruhegehaltfähige Dienstzeiten werden die Dienstzeiten zugrunde gelegt, die kraft Gesetzes ruhegehaltfähig sind, als ruhegehaltfähig gelten oder als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden sollen. 2Sogenannte Kann-Zeiten werden aufgrund entsprechender Entscheidungen der Pensionsfestsetzungsbehörde im Rahmen der durch Gesetz gezogenen Ermessensgrenzen angerechnet.

(3) Vor der Bewilligung von Kannleistungen zugunsten eines Beamten oder seiner Hinterbliebenen sowie vor vertraglicher Übernahme von Versorgungsleistungen oder von Anteilen an Versorgungsleistungen hat das Mitglied die kvw-Beamtenversorgung zu hören.

(4) Lässt das Mitglied Ausnahmen zu oder weicht es von der Auffassung der kvw-Beamtenversorgung ab, sind hierdurch entstehende Aufwendungen einschließlich anteiliger Verwaltungskosten zu erstatten.

§ 19
Berücksichtigung von Dienstzeiten
im Wege der Gegenseitigkeit

(1) Die kvw-Beamtenversorgung kann mit Zustimmung des Verwaltungsrats mit anderen Versorgungskassen die Anrechnung anderweitig verbrachter Dienstzeiten ohne Erstattung von Versorgungsanteilen im Wege eines Gegenseitigkeitsabkommens vereinbaren.

(2) 1Alle Dienstzeiten eines nicht im Beamtenverhältnis stehenden Stelleninhabers werden dem letzten Arbeitgeber gegenüber so berechnet, als seien sie bei ihm abgeleistet. 2Dies gilt auch, wenn der frühere Arbeitgeber einer anderen Versorgungskasse angehört, mit der die Anrechnung anderweitig verbrachter Zeiten nach Absatz 1 vereinbart worden ist.

§ 20
Dienstunfallfürsorge

(1) 1Von jedem Dienstunfall hat das Mitglied der kvw-Beamtenversorgung unverzüglich Anzeige nach vorgeschriebenem Muster zu erstatten. 2Vor der Entscheidung des Dienstherrn über die Anerkennung eines Unfalles als Dienstunfall ist die kvw-Beamtenversorgung zu hören.

(2) Für Mitglieder im Sinne von § 11 Absatz 4 ist zu vereinbaren, dass Dienstkräfte Schadensersatzansprüche gegen Dritte, die durch einen Unfall entstanden sind, an den Dienstherrn abtreten, soweit dieser zur Leistung verpflichtet ist.

(3) Darüber hinaus muss die kvw-Beamtenversorgung gehört werden

a) zur Durchführung des Heilverfahrens,

b) vor jeder Neufestsetzung des Unfallausgleiches.

§ 21
Nachversicherung
in der gesetzlichen Rentenversicherung

(1) Scheidet ein Beamter aus einem Beamtenverhältnis zu einem Mitglied aus, ohne dass ihm oder seinen Hinterbliebenen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen eine lebenslängliche Versorgung zu zahlen ist, so werden die von dem Mitglied nach den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuentrichtenden Beiträge insoweit von der kvw-Beamtenversorgung getragen, als sie auf Dienstzeiten bei dem Mitglied entfallen, der Beamte satzungsgemäß angemeldet war und die Dienstzeit ohne das Ausscheiden als ruhegehaltfähig hätte berücksichtigt werden müssen.

(2) Liegen die Voraussetzungen für die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vor, so kann dem Mitglied für eine anderweitige Sicherstellung der Versorgung des Ausscheidenden ein Betrag bis zur Höhe der Leistungen, die für eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung hätten aufgewendet werden müssen, zur Verfügung gestellt werden.

(3) 1Wird ein Bediensteter, bei dessen früherem Ausscheiden die kvw-Beamtenversorgung Leistungen nach Absatz 2 zu Lasten der Umlage erbracht hat, wieder zur kvw-Beamtenversorgung angemeldet und ist die Zeit, die durch diese Zahlungen anderweitig als abgesichert gilt, beim Eintritt des Versorgungsfalles als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen, so hat das neu zuführende Mitglied der kvw-Beamtenversorgung den nach Absatz 2 geleisteten Betrag zur Verfügung zu stellen. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Versorgungsaufwand im Erstattungswege ausgeglichen wird.

§ 22
Sonstige aus Versorgungsanwartschaften
abzuleitende Leistungen

(1) Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden und hat ein Kassenmitglied dem Rentenversicherungsträger Aufwendungsersatz im Rahmen der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung zu leisten, so tritt hierfür die kvw-Beamtenversorgung ein.

(2) Sind durch ein Mitglied Leistungen an andere Träger der Versorgungslast bzw. Rententräger zu erbringen, so werden diese Leistungen insoweit von der kvw-Beamtenversorgung übernommen als sie auf Dienstzeiten entfallen und der Beamte oder Versorgungsberechtigte zur Versorgungskasse angemeldet war.

§ 23
- entfallen -

§ 24
Auszahlung der Leistungen

1Die kvw-Beamtenversorgung zahlt unbeschadet der Tatsache, dass Rechtsbeziehungen nur zwischen ihr und den Mitgliedern bestehen, die Leistungen unmittelbar an die Berechtigten aus. 2Soweit die kvw-Beamtenversorgung nicht mit den Festsetzungsbefugnissen der obersten Dienstbehörde beauftragt wird, bleibt die Zuständigkeit des Mitgliedes für die Ausfertigung und Zustellung der Bescheide über die erstmalige Festsetzung von Versorgungsleistungen unberührt. 3In den Fällen des Satzes 2 können Folgebescheide über die Regelung von Leistungen den Berechtigten unmittelbar durch die kvw-Beamtenversorgung übermittelt werden; insoweit vertritt unbeschadet des § 11 Absatz 1 die kvw-Beamtenversorgung die Mitglieder.

§ 25
Schadensersatzansprüche und sonstige Leistungen Dritter

(1) 1Steht einem Mitglied ein Schadensersatzanspruch gegen Dritte zu, so ist dieser Anspruch bis zur Höhe der von der kvw-Beamtenversorgung zu erbringenden Leistungen an diese abzutreten. 2Insoweit übernimmt die kvw-Beamtenversorgung die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs und die hierdurch entstehenden Kosten einschließlich der Kosten eines Rechtsstreits. 3Die kvw-Beamtenversorgung kann dem Mitglied die Geltendmachung des Ersatzanspruchs überlassen. 4Satz 3 gilt auch dann, wenn der Schadensersatzanspruch kraft Gesetzes auf die kvw-Beamtenversorgung übergeht.

(2) Ist ein Dritter kraft Gesetzes oder Vertrages einem Mitglied gegenüber verpflichtet, einen Anteil an der Versorgung zu tragen, so sind diese Beträge an die kvw-Beamtenversorgung abzuführen.

(3) Das Kassenmitglied hat auch den von einem ausgleichspflichtigen Beamten zwecks Abwendung der Versorgungskürzung empfangenen Kapitalbetrag sowie die von einer Beamtin zurückgezahlte Abfindung an die kvw-Beamtenversorgung weiterzuleiten.

§ 26
Verfahren bei Streitigkeiten

(1) 1Entsteht zwischen einem Mitglied und einem Beamten oder Versorgungsempfänger Streit über die Höhe der Versorgungsbezüge oder die Dauer ihrer Zahlung, so ist das Mitglied verpflichtet, die kvw-Beamtenversorgung, sofern deren Pflicht zur Leistung berührt wird, vor Anerkennung des Anspruchs zu hören. 2Weicht das Mitglied in seiner Entscheidung von der Auffassung der kvw-Beamtenversorgung ab, so kann diese die Übernahme der strittigen Leistung ablehnen.

(2) Klagt der Beamte oder Versorgungsempfänger gegen das Mitglied, so hat dieses unverzüglich der kvw-Beamtenversorgung die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.

(3) 1Wird einem Anspruch im Rechtswege stattgegeben und ist die sich nunmehr ergebende Versorgung von der kvw-Beamtenversorgung zu leisten, so übernimmt diese die dem Mitglied entstandenen notwendigen Kosten des Rechtsstreites, sofern und soweit sie sich am Rechtsstreit beteiligt hat. 2Das Gleiche gilt, wenn die kvw-Beamtenversorgung der vom Mitglied vertretenen Rechtsauffassung beigepflichtet hat und ohne Beteiligung am Rechtsstreit zum Streitverfahren fortlaufend Stellung nehmen konnte.

§ 27
Leistungen für ein ausgeschiedenes Mitglied

1In besonderen Fällen kann die kvw-Beamtenversorgung mit Zustimmung des Verwaltungsrats Versorgungsleistungen für ein ausgeschiedenes Mitglied weiter übernehmen, wenn sich das frühere Mitglied oder ein Dritter zur Entrichtung der Stellenumlage verpflichtet; die Umlage ist besonders festzusetzen (§ 30 Absatz 5). 2Anstelle der Umlagezahlung kann auch die Erstattung des verursachten Aufwandes zuzüglich eines Verwaltungskostenbeitrages vereinbart werden.

Abschnitt 9
Aufbringung der Mittel

§ 28
Umlage und Erstattung

1Der Leiter der Versorgungskassen bildet mit Zustimmung des Verwaltungsrats für bestimmte Gruppen von Mitgliedern Umlagegemeinschaften. 2Die für Versorgungsaufwendungen, Verwaltungskosten und Rücklagen erforderlichen Mittel werden innerhalb der Umlagegemeinschaften durch Umlage, im Übrigen im Wege der Erstattung jährlich aufgebracht.

§ 29
Berechnung der Umlage und Erstattungsbeträge

(1) Die Zahlungsverpflichtung eines Mitgliedes ergibt sich aus der Umlage und seinem individuell zu erstattenden Versorgungsaufwand.

(2) 1Bemessungsgrundlage für die Umlage ist die Summe der Jahreswerte der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach der Endstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe der Stellen (Endwert), die mit angestellten Beamten sowie Beamten zur Anstellung besetzt sind sowie die Summe aller Versorgungsleistungen. 2Die Umlage eines jeden Mitglieds entspricht dem Verhältnis seiner Bemessungsgrundlage zur Summe der Bemessungsgrundlagen aller Mitglieder. 3Zur Ermittlung der Umlageverpflichtung jedes einzelnen Mitglieds ist dieses Verhältnis auf die Summe des Aufwandes aller Mitglieder nach Absatz 3 anzuwenden.

(3) 1Der umzulegende Versorgungsaufwand ist die Summe der Leistungen, die entstehen durch:

a) Versterben im Dienst,

b) Zurruhesetzung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gemäß den maßgeblichen bundes- bzw. landesgesetzlichen Vorschriften,

c) Aufwendungen aus Dienstunfallfürsorge nach dem Beamtenversorgungsgesetz,

d) Aufwendungen für Nachversicherungen in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie in berufsständischen Versorgungswerken,

e) Aufwendungen aufgrund der Begründung gesetzlicher Rentenanwartschaften in einem Versorgungsausgleichsverfahren,

f) Versorgungsaufwand für Bürgermeister und Landräte gemäß Beamtenversorgungsgesetz,

g) Versorgungsaufwand für kommunale Wahlbeamte, die nicht verpflichtet sind, eine Wiederwahl anzunehmen (§ 71 Absatz 5 GO NRW),

h) Versorgungsbezüge und Versorgungsanteile im Rahmen des § 30 Absatz 4 nach Vollendung des 85. Lebensjahres, wenn der Versorgungsurheber männlich ist,

i) Versorgungsbezüge und Versorgungsanteile im Rahmen des § 30 Absatz 4 nach Vollendung des 90. Lebensjahres, wenn die Versorgungsurheberin weiblich ist,

j) Versorgungsanteile im Rahmen des § 30 Absatz 4,

k) Zuführungen zur allgemeinen Rücklage sowie der Verwaltungskosten.

2Die unter Satz 1 Buchstaben a, b, e, f, g und j genannten Leistungen werden bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gemäß den maßgeblichen bundes- bzw. landesgesetzlichen Vorschriften berücksichtigt.

(4) Die nicht unter Absatz 3 fallenden Teile der Versorgung bilden den individuell zu erstattenden Versorgungsaufwand.

(5) Der Verwaltungsrat kann Regelungen treffen, die die finanziellen Auswirkungen dieses Umlagesystems zeitlich verteilen.

§ 30
Sonderbestimmungen bei der Berechnung der Umlage

(1) 1Bei Teilzeitbeschäftigung und Ermäßigung der Arbeitszeit ist nur der Teil des Endwertes der Besoldungsgruppe bei der Umlagebemessungsgrundlage zu berücksichtigen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. 2Für die Berechnung ist die in den jeweiligen Arbeitszeitverordnungen festgelegte obere Grenze der Wochenstunden zu berücksichtigen.

(2) 1Wird ein Beamter ohne Dienstbezüge beurlaubt und ist die Zeit der Beurlaubung nicht ruhegehaltfähig, so bleibt diese Stelle in der Umlagebemessung unberücksichtigt. 2Entspre-chendes gilt für Beamte, die Grundwehrdienst oder Zivildienst ableisten.

(3) 1Ist ein Dritter kraft Gesetzes oder Einzelvereinbarung einem Mitglied gegenüber verpflichtet, einen Anteil an einer Versorgung zu tragen, so ist dieser Anteil an die kvw-Beamtenversorgung abzuführen. 2Soweit er auf die in § 29 Absatz 3 genannten Teile der Versorgung entfällt, steht er der jeweiligen Umlagegemeinschaft zur Verminderung des Umlagehebesatzes gem. § 29 Absatz 3 zu, ansonsten wird er zur Verminderung des individuellen Versorgungsanteils gem. § 29 Absatz 4 verwendet.

(4) 1Ist ein Mitglied kraft Gesetzes verpflichtet, einen Anteil an einer Versorgung zu tragen, werden diese anteiligen Versorgungsleistungen im Rahmen des § 29 übernommen. 2Bei Zustimmung der kvw-Beamtenversorgung gilt dies für von Mitgliedern abgeschlossene Einzelvereinbarungen entsprechend.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Mitglieder, die am Umlageverfahren nicht beteiligt sind (Erstattungsmitglieder).

§ 31
Festsetzung und Zahlung der Umlage
und der Erstattungsbeträge

(1) 1Für die Festsetzung der Umlage ist die Umlagebemessungsgrundlage (§ 29 Absatz 2) nach dem Stand am 1. Januar des Wirtschaftsjahres maßgebend. 2Die kvw-Beamtenversorgung übersendet dem Mitglied eine Nachweisung über die aktiven Beamten, die im Rahmen der §§ 29 und 30 bei der Bemessung der Umlage berücksichtigt werden. 3Das Mitglied hat die Nachweisung zu prüfen und Änderungen innerhalb der von der kvw-Beamtenversorgung festgesetzten Frist, die wenigstens vier Wochen betragen muss, bei der kvw-Beamtenversorgung einzureichen.

(2) Änderungen in der Umlagebemessungsgrundlage, die nach dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt eintreten, werden jeweils erst mit dem neuen Haushaltsjahr bei der Umlage berücksichtigt.

(3) Auf die Umlage und auf die Erstattungsbeträge werden Abschläge erhoben.

(4) Über die Festsetzung der endgültigen jährlichen Zahlungsverpflichtungen (Umlage und Erstattungsbeträge) erhält das Mitglied einen Heranziehungsbescheid.

(5) Bei Zahlungsverzug können Mahngebühren erhoben und Verzugszinsen in Höhe von 3 vom Hundert über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) in Rechnung gestellt werden.

Abschnitt 10
Einzelregelungen der Finanzwirtschaft

1. Allgemeine Wirtschaftsführung

§ 32
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Für die Versorgungskassen werden jährlich ein Wirtschaftsplan sowie ein Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang sowie ein Lagebericht erstellt.

(2) Die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe der Gemeinden geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden:

a) der Jahresabschluss wird in Anlehnung an die Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (RechversV) gegliedert;

b) auf die Anwendung der §§ 16, 18, 20 und 26 Absatz 3 Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wird verzichtet;

c) der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Leiter der Versorgungskassen und vom Geschäftsführer bis zum Ablauf des 30. Juni nach dem Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen, unter Angabe des Datums zu unterzeichnen und nach Prüfung dem Verwaltungsrat zur Feststellung zuzuleiten.

2. Rücklagenwirtschaft

§ 33
Allgemeine Rücklage

(1) Zur Sicherung der Liquidität (rechtzeitige Leistung von Ausgaben) ist bis zur Höhe der durchschnittlichen einfachen Monatsausgaben für Versorgungsaufwendungen und Verwaltungskosten des jeweils vorangegangenen Haushaltsjahres eine allgemeine Rücklage anzusammeln.

(2) Solange die in Absatz 1 genannte Höhe nicht erreicht ist, ist der Rücklage mindestens ein Zehntel ihres Sollbestandes jährlich aus Umlagen und Erstattungen zuzuführen.

(3) Soweit eine Mitgliedschaft ohne Beteiligung an der Umlage nur zum Zwecke der Berechnung und Zahlung von Versorgungsbezügen (Erstattungsweg) besteht, sind ausscheidenden Mitgliedern ihre während der Zugehörigkeit zur kvw-Beamtenversorgung bereitgestellten Betriebsmittel (anteilige allgemeine Rücklage) zurückzuzahlen.

§ 34
Sonderrücklage

(1) 1Es kann eine Sonderrücklage gebildet werden. 2Die Bestände dieser Rücklage können zur Reduzierung des Umlagebedarfs eingesetzt werden, um den Anstieg der Zahlungsverpflichtungen der Mitglieder zu begrenzen. 3Als obere Grenze (Soll-Bestand) wird ein Fünftel des Jahresbetrages des von der kvw-Beamtenversorgung zu leistenden Versorgungsaufwandes nach dem jeweils vorangegangenen Haushaltsjahr bestimmt.

(2) In die Sonderrücklage fließen bis zur Erreichung des Sollbestandes

a) Erstattungen von Dritten, soweit diese nicht in die Umlage- bzw. Erstattungsregelung einbezogen werden,

b) Alterszuschläge,

c) Vermögenserträgnisse, soweit diese auf Mitglieder entfallen, die an der Umlage beteiligt sind.

(3) Zu ihrer Ergänzung können im Haushaltsplan weitere Beträge vorgesehen werden.

§ 35
Verteilung der Rücklagen
bei Auflösung der Versorgungskasse

Bei Auflösung der kvw-Beamtenversorgung sind die allgemeine Rücklage und die Sonderrücklage im Verhältnis der Umlagebemessungsgrundlage (§ 29 Absatz 2, 3) bzw. des zu erstattenden Aufwandes des einzelnen Mitgliedes im letzten Haushaltsjahr zur Summe der Umlagebemessungsgrundlage bzw. der zu erstattenden Aufwendungen aller Mitglieder für den gleichen Zeitraum auf die Mitglieder zu verteilen.

Abschnitt 9
kvw-Beihilfekasse

§ 36
Leistungen der kvw-Beihilfekasse

(1) 1Die Versorgungskassen übernehmen auf Antrag ihrer Mitglieder (§ 3) die Berechnung, Festsetzung und Zahlung von Beihilfen, die aufgrund der jeweils geltenden Beihilfevorschriften Beamten und Arbeitnehmern zu gewähren sind. 2Die Leistungspflicht erstreckt sich auch auf die im Ruhestand befindlichen ehemaligen Beschäftigten der Mitglieder der kvw-Beihilfekasse, soweit ihnen Beihilfen nach den einschlägigen Vorschriften zu gewähren sind.

(2) 1Die Leistungen werden in eigenem Namen und in Vertretung des Mitglieds gewährt. 2Die kvw-Beihilfekasse trifft die notwendigen Entscheidungen. 3Die Aufgabenübertragung kann sich auf die Durchführung von Widerspruchsverfahren und die Vertretung des Dienstherrn in gerichtlichen Verfahren erstrecken. 4Weicht das Mitglied zu Lasten der Umlagegemeinschaft von der Auffassung der Beihilfekasse ab, so kann die Beihilfekasse die Übernahme der bewilligten Leistungen ablehnen. 5Bei Ansprüchen des Mitglieds gegen Dritte auf Schadensersatz oder auf sonstige Leistungen ist § 25 Absatz 1 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, der kvw-Beihilfekasse die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 37
Beginn der Beihilfegewährung

1Mit Beginn der Mitgliedschaft setzt die Beihilfegewährung ein. 2Wird die Beihilfeleistung im Umlageverfahren abgewickelt, kann die kvw-Beihilfekasse die Übernahme von Beihilfeleistungen ablehnen, wenn der Beihilfeanspruch vor der Aufnahme in die Beihilfekasse begründet wurde.

§ 38
Kündigung

1Das Mitglied kann seine im Rahmen des § 36 Absatz 1 begründete Mitgliedschaft zur kvw-Beihilfekasse kündigen. 2Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre zum Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres. 3Während der Kündigungsfrist sind zum Ausgleich die Verwaltungskostenbeiträge mindestens in Höhe des Durchschnittes der letzten zwei Jahre an die kvw-Beihilfekasse zu zahlen. 4Der kvw-Beihilfekasse steht eine Kündigungsmöglichkeit entsprechend § 12 Absatz 2 und Absatz 3 zu.

§ 39
Umlage und Erstattung

(1) 1Die für die Beihilfeleistungen, Verwaltungskosten und die Rücklagenzuführung erforderlichen Mittel werden durch Umlage oder Erstattung aufgebracht. 2§ 31 Absatz 3 bis Absatz 5 gilt entsprechend. 3Für das Umlageverfahren der kvw-Beihilfekasse gelten im Übrigen die Vorschriften der §§ 40 bis 42.

(2) 1Die Umlagefinanzierung kann auch darin bestehen, generell und in besonderen Gemeinschaften lediglich Spitzenrisiken (Übersteigen eines bestimmten Betrages durch die Summe der Beihilfen für einen Beihilfeberechtigten pro Haushaltsjahr) abzudecken. 2Soweit ein solches Risiko nicht betroffen ist, erfolgt dann die Finanzierung im Erstattungswege. 3Näheres regeln die Durchführungsvorschriften zu dieser Satzung.

(3) 1Eine Änderung des Finanzierungsverfahrens gemäß Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates. 2In diesen Fällen steht den Mitgliedern ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres zu.

§ 40
Umlagegruppen

1Der Leiter der Versorgungskassen bildet mit Zustimmung des Verwaltungsrats unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Aufwandes Umlagegruppen. 2Das Nähere regeln die Durchführungsvorschriften zu dieser Satzung.

§ 41
Bemessungsgrundlage

(1) Bemessungsgrundlage für die Umlage ist die Zahl der Anspruchsberechtigten in der jeweiligen Umlagegruppe.

(2) Anspruchsberechtigte, die wegen einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit (Teilzeitkräfte) nur einen anteiligen Beihilfeanspruch haben, sind nur diesem Anteil entsprechend zu berücksichtigen.

(3) Stichtag für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist der 1. Januar des jeweiligen Haushaltsjahres.

§ 42
Feststellung der Umlage für die kvw-Beihilfekasse

1Der Umlagesatz ergibt sich aus der Gegenüberstellung der von der kvw-Beihilfekasse im Laufe des Haushaltsjahres gezahlten Beihilfen, Verwaltungskosten und Rücklagenzuführungen zu der in § 41 genannten Bemessungsgrundlage. 2Erstattungen von Dritten vermindern den der Berechnung zugrunde zu legenden Beihilfeaufwand.

§ 43
Rücklage der kvw-Beihilfekasse

(1) 1Mit Zustimmung des Verwaltungsrates kann für den Bereich des Umlageverfahrens in der kvw-Beihilfekasse bis zur Höhe der vierfachen durchschnittlichen Monatsausgaben für Beihilfeaufwendungen und Verwaltungskosten eine Rücklage gebildet werden. 2Der Durchschnitt der Monatsausgaben ermittelt sich dabei nach den im jeweils vorangegangenen Haushaltsjahr angefallenen Beihilfeaufwendungen und Verwaltungskosten.

(2) 1Die Rücklage dient vorrangig der Sicherung einer ausreichenden Liquidität. 2Darüber hinaus kann sie dazu eingesetzt werden, eine möglichst gleichmäßige jährliche Belastung der Mitglieder durch die Umlage zu erreichen.

(3) In die Rücklage fließen außer den Zuführungen aus Umlagen (§ 42) bis zum Erreichen der Obergrenze auch die Vermögenserträgnisse.

(4) 1Überschüsse aus dem Verwaltungskostenbeitrag sind einer Verwaltungskostenrücklage zuzuführen. 2Die Bestände dieser Rücklage dienen zum Ausgleich künftiger Unterdeckungen bei den Verwaltungskosten.

§ 44
Verteilung des vorhandenen Rücklagenbestandes
bei Auflösung der kvw-Beihilfekasse

Bei Auflösung der kvw-Beihilfekasse ist der zu diesem Zeitpunkt vorhandene Rücklagenbestand im Verhältnis der Bemessungsgrundlage (§ 41) des einzelnen Mitglieds im letzten Haushaltsjahr zur Summe der Umlagebemessungsgrundlage aller Mitglieder für den gleichen Zeitraum auf die Mitglieder zu verteilen.

Abschnitt 12
kvw-Familienkasse

§ 45
Rechtsbeziehungen aus der Mitgliedschaft
in der kvw-Familienkasse

(1) 1Die Versorgungskassen nehmen nach § 1 Absatz 2 der Landesfamilienkassenverordnung Nordrhein-Westfalen vom 27. Juli 2004 Aufgaben nach § 72 des Einkommensteuergesetzes als Familienkasse wahr. 2Die kvw-Familienkasse führt die Aufgaben für das einzelne Mitglied (§ 3) durch, sobald es diese auf die Versorgungskassen übertragen hat. 3Die Übertragung erfolgt durch schriftliche Vereinbarung zwischen der übertragenden Familienkasse und der kvw-Familienkasse. 4Die kvw-Familienkasse tritt in die Rechtsstellung der übertragenden Familienkasse ein.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, der kvw-Familienkasse die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) 1Das Mitglied kann die Mitgliedschaft in der kvw-Familienkasse mit einer Frist von zwei Jahren zum Abschluss des jeweiligen Haushaltsjahres kündigen. 2Der kvw-Familienkasse steht ein Kündigungsrecht entsprechend § 12 Absatz 2 und 3 zu. 3Eine Kündigung ist schriftlich zu erklären.

§ 46
Verwaltungskosten der kvw-Familienkasse

1Zur Deckung der Verwaltungskosten erhebt die kvw-Familienkasse Verwaltungskostenbeiträge von den Mitgliedern. 2Die Festsetzung ihrer Höhe bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates.

Abschnitt 13
Versorgungsrücklage

§ 47
Verwaltung der Versorgungsrücklage

(1) 1Die Versorgungskassen können als Treuhänderin die vom Mitglied gebildete Versorgungsrücklage in einem thesaurierenden Sondervermögen nach dem Investmentgesetz verwalten. 2Sie zeichnen dazu in Höhe der von den Mitgliedern geleisteten Zuführungen Fondsanteile und verwalten diese für die einzelnen Mitglieder.

(2) Das Mitglied kann seine Fondsanteile unter Wahrung einer Frist von zwei Monaten zum 1. Juli eines jeden Jahres schriftlich von den Versorgungskassen zurückfordern.

§ 48
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zur Verwaltung der Versorgungsrücklage kann unter Wahrung einer Frist von zwei Monaten zum 1. Juli eines jeden Jahres schriftlich gekündigt werden.

Abschnitt 14
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 49
Übergangsvorschriften zur kvw-Beihilfekasse

(1) Für das Gründungsjahr der kvw-Beihilfekasse und das Folgejahr sind für die Feststellung der Umlage die Umlagebemessungsgrundlagen nach dem Stand am 1. Juli des jeweiligen Haushaltsjahres maßgebend.

(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Nummer 5 und abweichend von § 43 Absatz 2 kann in den ersten fünf Jahren des Bestehens der kvw-Beihilfekasse jeder Überschuss aus der Beihilfeumlage zur Aufstockung der Rücklage verwendet werden.

§ 50
Versorgung nach dem G 131

Die Versorgungskassen führen auf Veranlassung und für Rechnung des Landes Nordrhein-Westfalen die Versorgung der im Bereich des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wohnenden verdrängten kommunalen Beamten (Angestellten und Arbeiter) und ihrer Hinterbliebenen nach dem G 131 durch.

§ 51
Mitgliedschaft juristischer Personen des privaten Rechts

Soweit juristische Personen des privaten Rechts bei Inkrafttreten der Satzung vom 27. Februar 1976 (GV. NRW. S. 155) Mitglied der Versorgungskassen waren, bleibt die Mitgliedschaft bestehen.

§ 52
Öffentliche Bekanntmachung

Die Satzung und ihre Änderungen sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntzumachen.

§ 53
Durchführungsvorschriften

Der Leiter der Versorgungskassen kann mit Zustimmung des Verwaltungsrats Durchführungsvorschriften zu dieser Satzung erlassen.

§ 54
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 25. November 2010 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Westfälisch-Lippischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände vom 26. November 1985 (GV. NRW. S. 1986 S. 15) außer Kraft.

Münster, den 24. November 2010

J a c o b i

Vorsitzender des Verwaltungsrates

R a s c h d o r f

Schriftführerin

GV. NRW. 2011 S. 10