Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 5 vom 11.3.2011 Seite 163 bis 172

Satzung über die Aufhebung der Betriebssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland für den Servicebetrieb Viersen
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Satzung über die Aufhebung der Betriebssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland für den Servicebetrieb Viersen

2022

Satzung
über die Aufhebung der
Betriebssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland
für den Servicebetrieb Viersen

 

Vom 10. Dezember 2010

 

Auf Grund des § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2009 (GV. NRW. S. 254), hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 10. Dezember 2010 folgende Änderung der Betriebssatzung des Landschaftsverbandes Rheinland für den Servicebetrieb Viersen beschlossen:

 

§ 1

Die Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland für den Servicebetrieb Viersen vom 7. September 2005 (GV. NRW. S. 791) wird mit Wirkung zum 1. Januar 2011 aufgehoben.

 

§ 2

Diese Aufhebungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Köln, den 10. Dezember 2010

 

 

Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland

Dr.  W i l h e l m

 

Die Schriftführerin
der Landschaftsversammlung Rheinland

L u b e k

 

 

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

 

- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

- der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Köln, den 3. Februar 2011

 

 

Die Direktorin
des Landschaftsverbandes Rheinland

L u b e k

 

GV. NRW. 2011 S. 164