Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 5 vom 11.3.2011 Seite 163 bis 172

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen
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Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen

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Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über Zuständigkeiten im Ausländerwesen

 

Vom 15. Februar 2011

 

Auf Grund des § 5 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706), des § 15a Absatz 4 Satz 5 und Satz 6, § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 4 Satz 2 und § 71 Absatz 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437), sowie des § 50 Absatz 2 und des § 88 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), verordnet die Landesregierung nach Anhörung des Innenausschusses des Landtags:

 

Artikel 1

 

Die Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Verordnung vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 582), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 3 Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort „Datenbanken“ ein Komma und die Wörter „die gemäß § 4 bestimmt werden“ eingefügt.

 

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 AsylVfG sind die Zentralen Ausländerbehörden (ZAB) der Städte Bielefeld und Dortmund mit den ihnen zugeordneten Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern.“

 

b) In Absatz 2 wird Nummer 1 wie folgt gefasst:

„1. die bei den Zentralen Ausländerbehörden der Städte Bielefeld und Dortmund betriebenen kommunalen Einrichtungen zur vorläufigen Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern,“.

 

3. § 6 wird wie folgt gefasst:

㤠6

(1) Die Zentralen Ausländerbehörden der Städte Bielefeld und Dortmund sind für alle nach dem AsylVfG den Aufnahmeeinrichtungen (§ 44 AsylVfG) übertragenen Aufgaben zuständig, soweit die Aufgaben nicht der Bezirksregierung Arnsberg zugewiesen sind.

 

(2) Die Zentralen Ausländerbehörden der Städte Bielefeld und Dortmund sind zuständig für alle ausländer- und asylrechtlichen Maßnahmen für Ausländerinnen und Ausländer, solange diese in den ihr zugeordneten Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern zu wohnen verpflichtet sind, sofern nicht die Zuständigkeit des Bundes gegeben ist.

 

(3) Die Zuständigkeiten der Zentralen Ausländerbehörden der Städte Bielefeld und Dortmund nach den Absätzen 1 und 2 bestehen auch dann, wenn die dort genannten Ausländerinnen und Ausländer auf Veranlassung der Zentralen Ausländerbehörden der Städte Bielefeld und Dortmund in den den Zentralen Ausländerbehörden zugeordneten Abschiebungshafteinrichtungen zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung nach § 62 AufenthG in Abschiebungshaft genommen werden.“

 

4. § 10 wird wie folgt gefasst:

㤠10

(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 15a Absatz 1 Satz 5 AufenthG für die Aufnahme unerlaubt eingereister Ausländerinnen und Ausländer aus anderen Ländern sind die Zentralen Ausländerbehörden (ZAB) der Städte Bielefeld und Dortmund.

 

(2) Die Unterbringung der nach Absatz 1 aufgenommenen Personen erfolgt in der kommunalen Einrichtung zur vorläufigen Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern und unerlaubt eingereisten Ausländerinnen und Ausländern, die bei den Zentralen Ausländerbehörden der Städte Bielefeld und Dortmund betrieben werden.“

 

5. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Zentralen Ausländerbehörden der Städte Bielefeld und Dortmund führen bei einer länderübergreifenden Verteilung nach Nordrhein-Westfalen die zur Umsetzung der Zuweisungsentscheidung nach § 11 Satz 1 i. V. m. § 3 FlüAG in die Zuweisungsgemeinde erforderlichen Maßnahmen durch.“

 

6. In § 14 Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

„Im Falle einer Anordnung zur Aufnahme aus dem Ausland nach § 23 Absatz 1 AufenthG oder eines Beschlusses nach § 24 Absatz 1 AufenthG sind die Zentralen Ausländerbehörden der Städte Bielefeld und Dortmund auch dann zuständig für alle ausländer- und passrechtlichen Maßnahmen für die von der Anordnung oder dem Beschluss erfassten Ausländerinnen und Ausländer, wenn sie in Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 untergebracht werden.“

 

7. § 17 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Soweit eine Ausländerin oder ein Ausländer bei einer der Zentralen Ausländerbehörden der Städte Bielefeld und Dortmund um Asyl nachgesucht hat und eine Aufnahmeverpflichtung des Landes besteht, bestimmt die Bezirksregierung Arnsberg diejenige Zentrale Unterbringungseinrichtung, in der die Ausländerin oder der Ausländer nach § 47 AsylVfG zu wohnen verpflichtet ist.“

 

8. In § 18 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „unterliegen“ die Wörter „im Rahmen eines Qualitätsmanagements“ eingefügt.

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2011 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 15. Februar 2011

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

 

Für den Finanzminister

Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Bauen,
Wohnen und Verkehr

Harry Kurt  V o i g t s b e r g e r

 

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

 

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales

Guntram  S c h n e i d e r

 

Der Justizminister

Thomas  K u t s c h a t y

 

GV. NRW. 2011 S. 168