Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 6 vom 30.3.2011 Seite 173 bis 190

Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für die LVR-InfoKom
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Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für die LVR-InfoKom

2022

Satzung zur Änderung
der Betriebssatzung für die LVR-InfoKom

 

Vom 28. Februar 2011

 

Auf Grund von § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2009 (GV. NRW. S. 254), hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 28. Februar 2011 folgende Änderung der Betriebssatzung für die LVR-InfoKom beschlossen:

 

1.

 

Die Betriebssatzung für die LVR-InfoKom vom 7. September 2005 (GV. NRW. S. 795), zuletzt geändert am 12. Dezember 2008 (GV. NRW. 2009 S. 16), wird wie folgt geändert:

 

1. § 6 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt geändert:

„5. Mittel- und langfristige Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 750.000 € überschreiten,“

wird ersetzt durch

„5. mittel- und langfristige Investitionen / Instandhaltungen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 1.000.000 € (brutto) überschreiten (ausgenommen Baumaßnahmen),“.

 

2. § 7 Absatz 2 Nummer 4 wird neu eingefügt:

„4. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume des Sondervermögens mit einer Monatsmiete/-pacht von mehr als 15.000 € (brutto),“.

 

3. § 7 Absatz 2 Nummer 4 und 5 werden wie folgt geändert:

„4.“ Ersetzen durch „5.“ und „5.“ ersetzen durch „6.“

 

4. § 7 Absatz 2 Nummer 6 (alt) wird wie folgt geändert:

„6. Aufträge nach VOL und VOF bei einem Vergabewert von mehr als 150.000 € ,“

wird ersetzt durch

„7. Liefer- und Dienstleistungsaufträge und Aufträge für freiberufliche Leistungen bei einem Vergabewert von mehr als 300.000 € (brutto),“.

 

5. § 7 Absatz 2 Nummer 7 (alt) wird wie folgt geändert:

„7. Aufträge nach VOB mit einem Vergabewert von mehr als 150.000 € bei kurzfristigen Investitionen sowie mittel- und langfristigen Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 750.000 € nicht überschreiten,“

wird ersetzt durch

„8. Aufträge für Bauleistungen mit einem Vergabewert von mehr als 150.000 € (brutto) bei kurzfristigen Investitionen sowie mittel- und langfristigen Investitionen / Instandhaltungen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 1.000.000 € (brutto) nicht überschreiten,“.

 

6. § 7 Absatz 2 Nummer 8 (alt) wird wie folgt geändert:

„8.“ ersetzen durch „9.“

 

2.

 

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein Westfalen in Kraft.

 

Köln, den 28. Februar 2011

 

 

Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland

Dr. Jürgen  W i l h e l m

 

Schriftführerin
der Landschaftsversammlung Rheinland

Ulrike  L u b e k

 

 

Die vorstehende Betriebssatzung für die LVR-InfoKom wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung in der z. Z. geltenden Fassung bekannt gemacht.

 

Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

- die Direktorin des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Köln, den 4. März 2011

 

 

Die Direktorin
des Landschaftsverbandes Rheinland

Ulrike  L u b e k

 

GV. NRW. 2011 S. 176