Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 6 vom 30.3.2011 Seite 173 bis 190

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung der Notarassessorinnen und Notarassessoren
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Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung der Notarassessorinnen und Notarassessoren

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Vierte Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Ausbildung der
Notarassessorinnen und Notarassessoren

 

Vom 14. März 2011

 

Auf Grund des § 7 Absatz 5 Satz 2 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III Gliederungsnummer 303-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255), in Verbindung mit § 1 Nummer 2 der Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung vom 18. Mai 1999 (GV. NRW. S. 208), wird verordnet:

 

 

Artikel 1

 

Die Verordnung über die Ausbildung der Notarassessorinnen und Notarassessoren vom 18. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 24 der Verordnung vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 Absatz 3 erhält folgenden neuen Satz 2:

„Gleiches gilt für Zeiten, in denen die Notarassessorin oder der Notarassessor bei einem Gericht, einer Behörde oder einer vergleichbaren Einrichtung tätig war, wenn sie bzw. er dort Aufgaben wahrgenommen hat, die einen engen Bezug zum Beruf der Notarin oder des Notars haben, und die Tätigkeit dem Ziel des Anwärterdienstes (§ 2) dient; in diesem Fall soll die Notarassessorin oder der Notarassessor jedoch mindestens eineinhalb Jahre des Anwärterdienstes bei Notarinnen oder Notaren ableisten.“

 

2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Die Notarassessorin oder der Notarassessor ist zu beurteilen

1. einen Monat vor dem Ende des ersten Ausbildungsjahres,

2. nach Ableistung des dreijährigen Regelanwärterdienstes,

3. nach Beendigung eines Ausbildungsabschnitts und

4. bei jeder Bewerbung um eine freie Notarstelle.“

 

3. § 3 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Beurteilungen werden von der Rheinischen Notarkammer erteilt. Notarinnen und Notare, welche die Notarassessorin oder den Notarassessor länger als drei Monate ausgebildet haben, legen anlässlich einer jeden Beurteilung schriftliche Beurteilungsbeiträge vor. Nach einer länger als drei Wochen dauernden Vertretung legen die vertretenen Notarinnen und Notare auf Anforderung der Rheinischen Notarkammer ebenfalls schriftliche Beurteilungsbeiträge vor, sofern nicht die ausbildende Notarin oder der ausbildende Notar vertreten wurde.“

 

4. In § 7 Satz 3 wird die Angabe „31. Dezember 2009“ durch die Angabe „31. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre“ ersetzt.

 

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 14. März 2011

 

 

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Thomas  K u t s c h a t y

 

GV. NRW. 2011 S. 180