Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 7 vom 11.4.2011 Seite 191 bis 200

16. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld, im Gebiet der Stadt Gütersloh
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16. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld, im Gebiet der Stadt Gütersloh

16. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Detmold,
Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld,
im Gebiet der Stadt Gütersloh

 

Vom 28. März 2011

 

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Detmold hat in seiner Sitzung am 31. Januar 2011 die 16. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld, im Gebiet der Stadt Gütersloh beschlossen.

 

Diese Änderung hat mir die Regionalplanungsbehörde Detmold am 7. Februar 2011 – Aktenzeichen 32 – gemäß § 19 Absatz 6 des Landesplanungsgesetzes NRW vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), angezeigt.

 

Die Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 14 Satz 1 Landesplanungsgesetz.

 

Gemäß § 14 Satz 3 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung Detmold (Regionalplanungsbehörde) sowie dem Kreis Gütersloh und der Stadt Gütersloh zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

 

Die Änderung des Regionalplans wird mit der Bekanntmachung wirksam. Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz zu beachten.

 

Ich weise darauf hin, dass die in § 12 Absatz 5 Raumordnungsgesetz genannte Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Regionalplans gegenüber der Bezirksregierung Detmold (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

 

Düsseldorf, den 28. März 2011

 

 

Die Ministerpräsidentin
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr. Christoph  E p p i n g

 

GV. NRW. 2011 S. 199