Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 11 vom 27.5.2011 Seite 247 bis 268

Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2011 (Gemeindefinanzierungsgesetz 2011 – GFG 2011)
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2-7
 

Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2011 (Gemeindefinanzierungsgesetz 2011 – GFG 2011)

602

Gesetz
zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen
an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2011
(Gemeindefinanzierungsgesetz 2011 – GFG 2011)

Vom 18. Mai 2011

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen
an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2011
(Gemeindefinanzierungsgesetz 2011 - GFG 2011)

Inhaltsübersicht

Teil 1
Grundlagen

§ 1 Zuweisungen des Landes an die Gemeinden und Gemeindeverbände

Teil 2
Steuerverbund

§ 2 Ermittlung der Finanzausgleichsmasse

§ 3 Vorwegabzug

§ 4 Aufteilung der Finanzausgleichsmasse

§ 5 Grundsätze für die Schlüsselzuweisungen

§ 6 Aufteilung der Schlüsselmasse

§ 7 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Gemeinden

§ 8 Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Gemeinden

§ 9 Ermittlung der Steuerkraftmesszahl für die Gemeinden

§ 10 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Kreise

§ 11 Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Kreise und die Städteregion Aachen

§ 12 Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Kreise und die Städteregion Aachen

§ 13 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Landschaftsverbände

§ 14 Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Landschaftsverbände

§ 15 Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Landschaftsverbände

§ 16 Investitionspauschalen

§ 17 Schulpauschale/Bildungspauschale

§ 18 Sportpauschale

§ 19 Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Überwindung außergewöhnlicher oder unvorhersehbarer Belastungssituationen

Teil 3
Zuweisungen außerhalb des Steuerverbundes

§ 20 Zuweisungen für die Lastenausgleichsverwaltung bei kreisfreien Städten und Kreisen

§ 21 Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs

§ 22 Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes

Teil 4
Umlagegrundlagen, Umlagen

§ 23 Umlagegrundlagen für Schlüsselzuweisungen

§ 24 Kreisumlage

§ 25 Landschaftsumlage

§ 26 Verbandsumlage des Regionalverbandes Ruhr

Teil 5
Gemeinsame Vorschriften und Verfahren

§ 27 Grundlagen für die Erhebung und die Anwendung von Daten zur Berechnung von Zuweisungen aus dem Steuerverbund

§ 28 Verfahrensregelungen zur Ermittlung, Festsetzung und Auszahlung der Zuweisungen aus dem Steuerverbund

§ 29 Ausgleich fehlerhafter Zuweisungen aus dem Steuerverbund

§ 30 Bewirtschaftung der Mittel des Steuerverbundes

§ 31 Förderungsgrundsätze für zweckgebundene Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes

§ 32 Kürzungsermächtigung

Teil 6
Inkrafttreten

§ 33 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Anlagen

Anlage 1 Ableitung der Finanzausgleichsmasse 2011

Anlage 2 Hauptansatzstaffel

Anlage 3 Schüleransatzstaffel

Anlage 4 Kurortehilfe 2011

Anlage 5 Abwassergebührenhilfe 2011

Anlage 6 Gaststreitkräftestationierungshilfe 2011

Anlage 7 Anteile und Auszahlungstermine der Zuweisungen nach § 28 Absatz 3

Teil 1
Grundlagen

§ 1
Zuweisungen des Landes an die Gemeinden und Gemeindeverbände

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände tragen die Kosten ihrer eigenen und der ihnen übertragenen Aufgaben, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten vom Land im Wege des Finanz- und Lastenausgleichs zur Ergänzung ihrer eigenen Erträge allgemeine und zweckgebundene Zuweisungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben.

(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten einen Anteil am Steueraufkommen des Landes (Steuerverbund) gemäß §§ 2 bis 19.

(4) Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten ferner Zuweisungen nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes (§§ 20, 21) sowie nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes.

(5) Soweit den Gemeinden und Gemeindeverbänden Zuwendungen auf Grund besonderer Gesetze gewährt werden, bleiben diese unberührt.

(6) Die Städteregion Aachen gemäß Artikel I § 1 Absatz 1 Aachen-Gesetz vom 26. Februar 2008 (GV. NRW. S. 162) ist ein Gemeindeverband im Sinne dieses Gesetzes. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, gelten für die Städteregion Aachen die Regelungen für Kreise und für die regionsangehörigen Gemeinden gemäß Artikel I § 4 Absatz 1 Satz 3 und § 5 Aachen-Gesetz die Regelungen für kreisangehörige Gemeinden.

Teil 2
Steuerverbund

§ 2
Ermittlung der Finanzausgleichsmasse

(1) Das Land stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden 23 % (Verbundsatz) seines Anteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern) zur Verfügung. Ferner beteiligt das Land die Gemeinden und Gemeindeverbände in Höhe des Verbundsatzes an vier Siebteln seiner Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer. Der Verbundsatz enthält 1,17 Prozentpunkte zur vorläufigen pauschalen Abgeltung von Ausgleichsansprüchen aus der Beteiligung der Gemeinden und Gemeindeverbände an den finanziellen Belastungen des Landes aus der Deutschen Einheit im Haushaltsjahr 2011.

(2) Der Berechnung nach Absatz 1 liegt das Ist-Aufkommen der jeweiligen Steuer im Zeitraum vom 1. Oktober des dem Haushaltsjahr vorvorhergehenden Jahres bis zum 30. September des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Jahres (Verbundzeitraum) zugrunde. Dabei wird dieses ermittelte Ist-Aufkommen insgesamt im Verbundzeitraum

1. erhöht oder vermindert um die Einnahmen oder Ausgaben des Landes im Länderfinanzausgleich nach den Vorschriften des 2. Abschnittes des Finanzausgleichsgesetzes und aus den allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen nach § 11 Absatz 2 Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671).

2. vermindert um den für Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs gemäß § 1 Sätze 5 bis 15, 18 und 19 Finanzausgleichsgesetz ausgezahlten Betrag;

3. erhöht um den interkommunalen Entlastungsausgleich zugunsten der Kommunen der neuen Länder im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch Artikel 3 Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1422);

4. erhöht um den als Kompensationsleistung für Einnahmeausfälle des Landes bei der Kraftfahrzeugsteuer im Verbundzeitraum erhaltenen Anteil des Landes am Mehraufkommen der Umsatzsteuer (§ 1 Satz 5 Finanzausgleichsgesetz in Verbindung mit Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2896)) sowie Artikel 7 Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze (Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz) vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170));

5. vermindert um den als Kompensationsleistung für Einnahmeausfälle des Landes aus der Spielbankabgabe im Verbundzeitraum erhaltenen Anteil des Landes am Mehraufkommen der Umsatzsteuer (§ 1 Satz 5 Finanzausgleichsgesetz in Verbindung mit Artikel 3 Haushaltsbegleitgesetz 2006 vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402));

6. vermindert um den als Beteiligung des Bundes zur Aufgabenerfüllung im Bereich der Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege im Verbundzeitraum erhaltenen Anteil des Landes am Mehraufkommen der Umsatzsteuer (§ 1 Satz 5 Finanzausgleichsgesetz in Verbindung mit Artikel 2 Kinderförderungsgesetz vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403)).

(3) Die Ermittlung der Finanzausgleichsmasse nach den Absätzen 1 und 2 sowie § 3 ergibt sich aus Anlage 1 zu diesem Gesetz.

§ 3
Vorwegabzug

Von der nach § 2 ermittelten Finanzausgleichsmasse werden für die im Haushaltsjahr 2011 vom Land für die Gemeinden und Gemeindeverbände auf Grund gesetzlicher Vorschriften und vertraglicher Vereinbarungen zu entrichtenden Tantiemen 4 400 000 EUR abgezogen.

§ 4
Aufteilung der verteilbaren Finanzausgleichsmasse

Die sich aus den Berechnungen nach den §§ 2 und 3 ergebende verteilbare Finanzausgleichsmasse wird auf Schlüsselzuweisungen, Investitionspauschalen, fachbezogene Sonderpauschalen und Bedarfszuweisungen aufgeteilt.

§ 5
Grundsätze für die Schlüsselzuweisungen

(1) Die Gemeinden und die Gemeindeverbände erhalten Schlüsselzuweisungen, deren Höhe sich für die einzelne Gebietskörperschaft nach ihrer durchschnittlichen Aufgabenbelastung und nach ihrer Steuer- oder Umlagekraft bemisst. Besonders berücksichtigt werden Belastungen,

1. die Gemeinden und Kreisen durch die Trägerschaft von Schulen,

2. die Gemeinden auf Grund hoher Soziallasten,

3. die Gemeinden durch Zentralitätsfunktionen

entstehen.

(2) Die Schlüsselzuweisung wird aus der Gegenüberstellung einer Ausgangsmesszahl (§§ 8, 11 und 14) und einer Steuerkraftmesszahl (§ 9) oder Umlagekraftmesszahl (§§ 12 und 15) berechnet.

§ 6
Aufteilung der Schlüsselmasse

Für Schlüsselzuweisungen wird insgesamt ein Betrag von 6 721 858 000 EUR zur Verfügung gestellt. Dieser Betrag wird aufgeteilt auf

1. die Schlüsselmasse für Gemeinden mit 5 275 425 000 EUR,

2. die Schlüsselmasse für Kreise mit 786 839 000 EUR,

3. die Schlüsselmasse für Landschaftsverbände mit 659 594 000 EUR.

§ 7
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen
für die Gemeinden

(1) Jede Gemeinde erhält als Schlüsselzuweisung 90 % des Unterschiedsbetrages zwischen der maßgeblichen Ausgangsmesszahl (§ 8) und der maßgeblichen Steuerkraftmesszahl (§ 9).

(2) Erreicht oder überschreitet die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl, so erhält die Gemeinde keine Schlüsselzuweisung.

§ 8
Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Gemeinden

(1) Die Ausgangsmesszahl einer Gemeinde wird ermittelt, indem der Gesamtansatz mit dem einheitlichen Grundbetrag gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 vervielfältigt wird.

(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz, dem Schüleransatz, dem Soziallastenansatz und dem Zentralitätsansatz gebildet.

(3) Der Hauptansatz wird den Gemeinden für jeden mit Hauptwohnsitz gemeldeten Einwohner gewährt. Für die Berücksichtigung im Hauptansatz wird die Zahl der Einwohner nach der Gemeindegröße gewichtet (Hauptansatzstaffel - Anlage 2). Liegt die Einwohnerzahl einer Gemeinde zwischen zwei Stufen der Staffelklasse, so wird der Prozentsatz mit den dazwischen liegenden Werten angesetzt; der Prozentsatz wird auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma aufgerundet.

(4) Der Schüleransatz wird den Gemeinden für jeden erfassten Schüler nach § 27 Absatz 4 an Schulen in eigener Trägerschaft gewährt. Für die Berücksichtigung im Schüleransatz wird die Zahl der Schüler nach Schulformen gewichtet (Schüleransatzstaffel - Anlage 3). Vor Anwendung dieses Prozentsatzes wird die Zahl

1. nicht integrativ beschulter Schüler und Schülerinnen aller Schulformen, die in Ganztagsform beschult werden, mit 1,5

2. integrativ beschulter Schüler und Schülerinnen, die in Halbtagsform beschult werden, mit 3,0

3. integrativ beschulter Schüler und Schülerinnen, die in Ganztagsform beschult werden, mit 5,1

vervielfältigt. Der in den Gesamtansatz einfließende Schüleransatz beträgt 88 % des so ermittelten Wertes.

Soweit Zweckverbände Schulträger sind, werden die Schüler den dem Zweckverband angehörenden Gemeinden entsprechend dem Anteil an der Umlage zugerechnet.

Der Schüleransatz wird den Städten Düren und Gütersloh zur Hälfte auch für Schüler gewährt, die die Stiftischen Gymnasien in diesen Gemeinden besuchen.

(5) Der Soziallastenansatz wird den Gemeinden für die erfassten Bedarfsgemeinschaften im Sinne von § 7 Absatz 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, zuletzt geändert durch Artikel 3 Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1422)) nach § 27 Absatz 5 gewährt. Für die Berücksichtigung im Soziallastenansatz wird die Zahl der Bedarfsgemeinschaften mit 9,6 multipliziert.

(6) Der Zentralitätsansatz wird den Gemeinden für die erfassten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach § 27 Absatz 6 gewährt. Für die Berücksichtigung im Zentralitätsansatz wird die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit 0,15 multipliziert.

§ 9
Ermittlung der Steuerkraftmesszahl für die Gemeinden

(1) Die Steuerkraftmesszahl ergibt sich aus der Summe der für die Gemeinden geltenden Steuerkraftzahlen der Gewerbesteuer, der Grundsteuern, des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer abzüglich der Steuerkraftzahl der Gewerbesteuerumlage in der Referenzperiode nach § 27 Absatz 7.

(2) Als Steuerkraftzahlen werden zugrunde gelegt

1. bei der Gewerbesteuer das Ist-Aufkommen des ersten Halbjahres der Referenzperiode, geteilt durch den im ersten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, addiert mit dem Ist-Aufkommen des zweiten Halbjahres der Referenzperiode, geteilt durch den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert mit 411;

2. bei der Grundsteuer A das Ist-Aufkommen des ersten Halbjahres der Referenzperiode, geteilt durch den im ersten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, addiert mit dem Ist-Aufkommen des zweiten Halbjahres der Referenzperiode, geteilt durch den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert mit 209;

3. bei der Grundsteuer B das Ist-Aufkommen des ersten Halbjahres der Referenzperiode, geteilt durch den im ersten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, addiert mit dem Ist-Aufkommen des zweiten Halbjahres der Referenzperiode, geteilt durch den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert mit 413;

4. bei dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer das Ist-Aufkommen in der Referenzperiode

a) zuzüglich der in der Referenzperiode angefallenen Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs, unter Berücksichtigung der in diesem Zeitraum angefallenen Abrechnungsbeträge;

b) zuzüglich der in der Referenzperiode angefallenen Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste durch den Kinderbonus;

5. bei dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer das Ist-Aufkommen in der Referenzperiode;

6. bei der Gewerbesteuerumlage das Ist-Aufkommen im ersten Halbjahr der Referenzperiode, geteilt durch den im ersten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert mit den im ersten Halbjahr der Referenzperiode festgesetzten Vervielfältigern für die Gewerbesteuerumlage zuzüglich das Ist-Aufkommen im zweiten Halbjahr der Referenzperiode, geteilt durch den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert mit den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode festgesetzten Vervielfältigern für die Gewerbesteuerumlage.

§ 10
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Kreise

(1) Jeder Kreis erhält als Schlüsselzuweisung den Unterschiedsbetrag zwischen der maßgeblichen Ausgangsmesszahl (§ 11) und der maßgeblichen Umlagekraftmesszahl (§ 12).

(2) Erreicht oder überschreitet die Umlagekraftmesszahl die Ausgangsmesszahl, so erhält der Kreis keine Schlüsselzuweisung.

§ 11
Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Kreise und die Städteregion Aachen

(1) Die Ausgangsmesszahl eines Kreises wird ermittelt, indem der Gesamtansatz mit dem einheitlichen Grundbetrag gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 vervielfältigt wird.

(2) Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz und dem Schüleransatz gebildet.

(3) Der Hauptansatz der Kreise entspricht der Anzahl der mit Hauptwohnsitz gemeldeten Einwohner im Kreis. Der Hauptansatz der Städteregion Aachen entspricht der Anzahl der mit Hauptwohnsitz gemeldeten Einwohner in der Städteregion Aachen ohne die mit Hauptwohnsitz gemeldeten Einwohner der Stadt Aachen.

(4) Der Schüleransatz wird den Kreisen für jeden gemeldeten Schüler nach § 27 Absatz 4 an Schulen in eigener Trägerschaft gewährt. Die Regelung in § 8 Absatz 4 Satz 1 bis 3 und Satz 5 und 6 gelten entsprechend. Der in den Gesamtansatz einfließende Schüleransatz beträgt 149 % des so ermittelten Wertes.

§ 12
Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Kreise und die Städteregion Aachen

Die Umlagekraftmesszahl wird ermittelt, indem die in § 23 Nummer 1 und 2 festgelegten Umlagegrundlagen mit einem einheitlichen Umlagesatz von 38,07 % vervielfältigt werden.

§ 13
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Landschaftsverbände

Jeder Landschaftsverband erhält als Schlüsselzuweisung den Unterschiedsbetrag zwischen der maßgeblichen Ausgangsmesszahl (§ 14) und der maßgeblichen Umlagekraftmesszahl (§ 15).

§ 14
Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Landschaftsverbände

Die Ausgangsmesszahl eines Landschaftsverbandes wird ermittelt, indem die maßgebliche Einwohnerzahl mit dem einheitlichen Grundbetrag gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 vervielfältigt wird.

§ 15
Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Landschaftsverbände

Die Umlagekraftmesszahl wird ermittelt, indem die in § 23 Nummer 3 festgelegten Umlagegrundlagen mit einem einheitlichen Umlagesatz von 14,53 % vervielfältigt werden.

§ 16
Investitionspauschalen

(1) Zur pauschalen Förderung investiver Maßnahmen von Gemeinden und Gemeindeverbänden werden Mittel in Höhe von 521 423 000 EUR zur Verfügung gestellt.

(2) Von dem Betrag nach Absatz 1 werden den Gemeinden 439 736 000 EUR für eine allgemeine Investitionspauschale zur Verfügung gestellt. Davon werden sieben Zehntel nach der maßgeblichen Einwohnerzahl und drei Zehntel nach der maßgeblichen Gebietsfläche verteilt.

(3) Von dem Betrag nach Absatz 1 werden 44 436 000 EUR für eine Investitionspauschale zur Verfügung gestellt, die in erster Linie für Maßnahmen zur Verbesserung der Altenhilfe und -pflege einzusetzen ist. Dieser Betrag wird auf die kreisfreien Städte und Kreise nach der Zahl der mit Hauptwohnsitz gemeldeten Einwohner über 65 Jahre verteilt.

(4) Von dem Betrag nach Absatz 1 werden 37 251 000 EUR für eine Investitionspauschale zur Verfügung gestellt, die in erster Linie für investive Maßnahmen im Zusammenhang mit der Eingliederungshilfe einzusetzen ist. Dieser Betrag wird auf die Landschaftsverbände nach der maßgeblichen Einwohnerzahl verteilt.

(5) Die Euro-Beträge je Einwohner, je tausend Quadratmeter Gebietsfläche und je Einwohner über 65 Jahre werden vom Ministerium für Inneres und Kommunales und Finanzministerium ermittelt und festgesetzt.

§ 17
Schulpauschale/Bildungspauschale

(1) Zur Unterstützung kommunaler Aufgabenerfüllung im Schulbereich sowie kommunaler Investitionsmaßnahmen im Bereich der frühkindlichen Bildung wird den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein Betrag von 600 000 000 EUR zur Verfügung gestellt. Die Mittel können für den Neu-, Um- und Erweiterungsbau, den Erwerb, die Modernisierung und für raumbildende Ausbauten sowie für die Einrichtung und Ausstattung von Schulgebäuden und kommunalen Kindertageseinrichtungen eingesetzt werden.

Mit den Mitteln der Schulpauschale/ Bildungspauschale können darüber hinaus Instandsetzungen von Schulgebäuden sowie Mieten und Leasingraten für Schulgebäude finanziert werden.

(2) Die Verteilung der Mittel erfolgt auf der Basis der Schülerzahl gemäß § 27 Absatz 4 für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen. Die Regelung in § 8 Absatz 4 Satz 5 findet entsprechend Anwendung.

(3) Bei der Verteilung der Mittel nach Absatz 2 ist zu berücksichtigen, dass jeder Gemeinde, die Schulträger ist, ein Mindestbetrag von 200 000 EUR, jedem Kreis, der Schulträger ist, ein Mindestbetrag von 340 000 EUR und jedem Landschaftsverband als Schulträger ein Mindestbetrag von 1 700 000 EUR gewährt wird.

§ 18
Sportpauschale

(1) Zur Unterstützung kommunaler Aufgabenerfüllung im Sportbereich wird den Gemeinden insgesamt ein Betrag von 50 000 000 EUR zur Verfügung gestellt. Die Mittel sind von den Gemeinden für den Neu, Um- und Erweiterungsbau, den Erwerb, sowie für die Neuanlagen, Wiederaufbauten, Modernisierung, raumbildende Ausbauten und für die Einrichtung und Ausstattung von Sportstätten einzusetzen.

Mit den Mitteln der Sportpauschale können darüber hinaus Instandsetzungen von Sportstätten sowie Mieten und Leasingraten für Sportstätten finanziert werden.

(2) Die Verteilung der Mittel erfolgt nach der Einwohnerzahl gemäß § 27 Absatz 3.

(3) Bei der Verteilung der Mittel nach Absatz 2 ist zu berücksichtigen, dass jeder Gemeinde ein Mindestbetrag von 40 000 EUR gewährt wird.

§ 19
Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Überwindung
außergewöhnlicher oder unvorhersehbarer Belastungssituationen

(1) Zur Überwindung außergewöhnlicher oder unvorhersehbarer finanzieller Belastungssituationen, die im Rahmen des Schlüsselzuweisungssystems keine oder nur unzureichende Berücksichtigung finden, werden insgesamt 28 300 000 EUR zur Verfügung gestellt.

(2) Die Mittel nach Absatz 1 sind bestimmt für

1. pauschale Zuweisungen an Gemeinden, die durch ihre Funktion als anerkannter Kurort außergewöhnliche Belastungen tragen (Kurortehilfe), in Höhe von 6 601 000 EUR; die empfangsberechtigten Gemeinden und der für die jeweilige Gemeinde festgesetzte Betrag ergeben sich aus der Anlage 4 zu diesem Gesetz;

2. pauschale Zuweisungen an Gemeinden zum Ausgleich außergewöhnlicher Härten bei der Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührenhilfe) in Höhe von bis zu 4 200 000 EUR; die empfangsberechtigten Gemeinden und der für die jeweilige Gemeinde festgesetzte Betrag ergeben sich aus der Anlage 5 zu diesem Gesetz; die Zuweisungen bleiben bei der Ermittlung der ansatzfähigen Kosten nach § 6 Absatz 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel I Gesetz zur Abschaffung der Jagdsteuer vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 394), außer Betracht;

3. pauschale Zuweisungen an Gemeinden zur Milderung von Belastungen im Zusammenhang mit der Stationierung von Gaststreitkräften (Gaststreitkräftestationierungshilfe) in Höhe von bis zu 4 855 000 EUR; die empfangsberechtigten Gemeinden und der für die jeweilige Gemeinde festgesetzte Betrag ergeben sich aus der Anlage 6 zu diesem Gesetz;

4. pauschale Zuweisungen an die Landschaftsverbände zur Milderung von Belastungen, die durch die landschaftliche Kulturpflege nach § 5 Absatz 1 Buchstabe b der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 2 Lippisches Landes-Brand-Änderungsgesetz vom 24. März 2009 (GV. NRW. S. 254), entstehen, in Höhe von 7 361 000 EUR; der Betrag wird zu jeweils der Hälfte auf den Landschaftsverband Westfalen-Lippe sowie den Landschaftsverband Rheinland aufgeteilt;

5. Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Milderung von Härten, die sich aus der Durchführung des Finanzausgleichs ergeben, oder zur Überwindung außergewöhnlicher oder unvorhersehbarer finanzieller Belastungssituationen in Höhe von 5 283 000 EUR.

(3) Die Mittel nach Absatz 2 Nummer 5 können auch für Zuweisungen an Kommunen eingesetzt werden, mit denen Maßnahmen der Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung oder der Einführung und Verbreitung neuer Techniken bei der Durchführung kommunaler Aufgaben unterstützt werden.

Teil 3
Zuweisungen außerhalb des Steuerverbundes

§ 20
Zuweisungen für die Lastenausgleichsverwaltung
bei kreisfreien Städten und Kreisen

(1) Die kreisfreien Städte und Kreise, bei denen Ausgleichsämter eingerichtet sind, erhalten Zuweisungen entsprechend dem Haushaltsplan für die durch die Durchführung der Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet des Lastenausgleichs entstehenden Verwaltungskosten in Höhe von 1 300 000 EUR.

(2) Aus den gemäß Absatz 1 bereitgestellten Mitteln werden die Verwaltungskosten für Sonderzuständigkeiten voll, im Bereich der Allgemeinzuständigkeit der Ausgleichsämter anteilig erstattet.

Einzelheiten der Zuweisungen regelt das Finanzministerium.

(3) Ist ein Ausgleichsamt für den Bereich mehrerer Kreise und/oder kreisfreier Städte zuständig, werden die durch die Zuweisung des Landes nicht gedeckten Verwaltungskosten von den beteiligten Gebietskörperschaften anteilig getragen.

Wird von den beteiligten Gebietskörperschaften eine einvernehmliche Regelung nicht erzielt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die im Bereich der Ausgleichsverwaltung zuständige Bezirksregierung. Bei der Entscheidung ist die Vereinbarung der Beteiligten zur Aufteilung der nicht gedeckten Verwaltungskosten zugrunde zu legen. Fehlt eine derartige Vereinbarung, ist für die Aufteilung das Verhältnis der Anzahl der Fälle maßgebend, die am Tag des Zuständigkeitswechsels bei den beteiligten Ausgleichsämtern unerledigt waren.

§ 21
Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste
durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs

(1) Den Gemeinden wird zum Ausgleich ihrer zusätzlichen Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs ein Anteil von 26 % des Mehraufkommens der Umsatzsteuer zugewiesen, das dem Land gemäß § 1 Finanzausgleichsgesetz zusteht. Der auf die Gemeinden zu verteilende Betrag wird vorläufig auf 650 000 000 EUR festgesetzt. Nach Ablauf des Haushaltsjahres wird der den Gemeinden zustehende Anteilsbetrag auf der Grundlage der vorläufigen Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs unter den Ländern abschließend ermittelt (Abrechnungsbetrag) und festgesetzt.

(2) Der auf die Gemeinden entfallende Betrag nach Absatz 1 wird nach dem Schlüssel verteilt, der in der jeweils geltenden Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und Abführung der Gewerbesteuerumlage festgesetzt ist.

(3) Der auf die Gemeinden entfallende Betrag nach Absatz 1 wird mit einem Viertel zu den in der jeweils geltenden Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und Abführung der Gewerbesteuerumlage für die entsprechenden Haushaltsjahre genannten Terminen für die Abschlagszahlungen bzw. Vorauszahlung auf die Schlussabrechnung ausgezahlt. Der Abrechnungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 wird nach Anrechnung der geleisteten Abschlagszahlungen mit der nächstmöglichen Abschlagszahlung ausgeglichen.

(4) Einzelheiten der Ermittlung und Zahlbarmachung der Zuweisungen regeln das Finanzministerium und das Ministerium für Inneres und Kommunales.

§ 22
Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes

Die haushaltsmäßige Zuordnung, die Zweckbestimmung der Zuweisungen und die Haushaltsansätze der Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes (§ 1 Absatz 4) werden vom Ministerium für Inneres und Kommunales und Finanzministerium jährlich bekanntgegeben.

Teil 4
Umlagegrundlagen, Umlagen

§ 23
Umlagegrundlagen für Schlüsselzuweisungen

Die Umlagegrundlagen zur Ermittlung der normierten Ertragskraft im Zusammenhang mit der Berechnung der Schlüsselzuweisungen sind

1. für die Kreise

a) die Steuerkraftmesszahlen der kreisangehörigen Gemeinden und

b) die zu veranschlagenden Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden;

2. für die Städteregion Aachen

a) die Steuerkraftmesszahlen der regionsangehörigen Gemeinden und

b) die zu veranschlagenden Schlüsselzuweisungen der regionsangehörigen Gemeinden

abzüglich

c) der Steuerkraftmesszahl der Stadt Aachen und

d) der zu veranschlagenden Schlüsselzuweisungen der Stadt Aachen;

3. für die Landschaftsverbände

a) die Steuerkraftmesszahlen der Gemeinden und

b) die zu veranschlagenden Schlüsselzuweisungen der Gemeinden und Kreise.

§ 24
Kreisumlage

(1) Die Kreisumlage wird in Prozentsätzen der festgesetzten Umlagegrundlagen nach § 23 festgesetzt.

Für die Festsetzung einer ausschließlichen Belastung oder einer Mehr- oder Minderbelastung einzelner Teile des Kreises gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Für die Festsetzung der Regionsumlage nach dem Aachen-Gesetz gilt Absatz 1.

§ 25
Landschaftsumlage

Die Landschaftsumlage wird in Prozentsätzen der festgesetzten Umlagegrundlagen nach § 23 Nummer 3 festgesetzt.

§ 26
Verbandsumlage des Regionalverbandes Ruhr

Für die Verbandsumlage des Regionalverbandes Ruhr gilt § 25 entsprechend.

Teil 5
Gemeinsame Vorschriften und Verfahren

§ 27
Grundlagen für die Erhebung und die Anwendung von
Daten zur Berechnung von Zuweisungen aus dem Steuerverbund

(1) Die zur Berechnung der Zuweisungen nach den §§ 5 bis 19 erforderlichen Daten werden den folgenden amtlichen Statistiken entnommen. Die Daten der amtlichen Statistiken sind für die Ermittlung der Zuweisungen aus dem Steuerverbund für die Zuweisungsempfänger bindend. Für diese Daten findet das Berichtigungsverfahren nach § 29 keine Anwendung.

(2) Soweit Daten von Gemeinden und Gemeindeverbänden erforderlich sind, die nicht aus amtlichen Statistiken entnommen werden können, werden diese unmittelbar bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden oder den zuständigen Stellen erhoben.

Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind unter Beachtung der kommunalverfassungsrechtlichen Vertretungsregelungen verpflichtet, den zuständigen obersten Landesbehörden, dem Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen und den Aufsichtsbehörden alle zur Errechnung und Festsetzung erforderlichen Auskünfte fristgerecht und vollständig zu erteilen. Werden die notwendigen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, so können das Ministerium für Inneres und Kommunales und das Finanzministerium bestimmen, dass geschätzte Zahlen zugrunde gelegt werden oder die Berücksichtigung entsprechender Ansätze für die betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände für den Finanzausgleich unterbleibt. § 29 findet in diesen Fällen keine Anwendung.

(3) Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen fortgeschriebene Bevölkerung zum Stichtag 31. Dezember 2009.

(4) Als Zahl der Schüler im Sinne des § 8 Absatz 4, des § 11 Absatz 4 und des § 17 Absatz 2 gilt die in der vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen geführten Schulstatistik festgesetzte Schülerzahl zum Stichtag 15. Oktober 2009. Soweit Zweckverbände Schulträger sind, ist dieser Stichtag auch für die Zurechnung des Anteils an der Umlage für das Haushaltsjahr 2009 maßgeblich.

(5) Als Zahl der Bedarfsgemeinschaften im Sinne des § 8 Absatz 5 gilt die von der Bundesagentur für Arbeit ermittelte Zahl zum Stichtag 31. Dezember 2009.

(6) Als Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Sinne des § 8 Absatz 6 gilt die von der Bundesagentur für Arbeit vorläufig ermittelte Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in den Gemeinden am Arbeitsort zum Stichtag 31. Dezember 2009 unter Berücksichtigung von Abweichungen auf Grund der von der Bundesagentur für Arbeit endgültig festgesetzten Ergebnisse früherer Stichtage. Abweichungen zu dem von der Bundesagentur für Arbeit nach Ablauf von drei Jahren endgültig festgesetzten Ergebnis werden bei der Berechnung des Zentralitätsansatzes künftiger Steuerverbünde berücksichtigt. Das Berichtigungsverfahren nach § 29 findet keine Anwendung.

(7) Die Referenzperiode für die Ermittlung der Steuerkraft nach § 9 wird auf den Zeitraum 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010 festgesetzt.

(8) Als Gebietsfläche im Sinne des § 16 Absatz 2 ist der Gebietsstand zum Stichtag 31. Dezember 2009 zugrunde zu legen, der im Jahresabschluss des Liegenschaftskatasters ermittelt und an den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen abgegeben wurde.

(9) Bei der Berechnung der pauschalen Zuweisungen nach § 19 Absatz 2 Nummer 1 an Gemeinden, die durch ihre Funktion als anerkannter Kurort besondere Belastungen zu tragen haben, werden die Übernachtungszahlen aus der amtlichen Beherbergungsstatistik Nordrhein-Westfalen im Zeitraum 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010 zugrunde gelegt.

(10) Bei der Berechnung der pauschalen Zuweisungen an Gemeinden zum Ausgleich besonderer Härten bei der Erhebung von Abwassergebühren nach § 19 Absatz 2 Nummer 2 wird ein fiktiver Höchstbetrag von 5,58 EUR je Kubikmeter unter Zugrundelegung der Erhebungen der Bezirksregierungen im Jahr 2010.

(11) Bei der Berechnung der pauschalen Zuweisungen an Gemeinden zur Milderung von Belastungen im Zusammenhang mit der Stationierung von Gaststreitkräften nach § 19 Absatz 2 Nummer 3 werden die Ergebnisse der Erhebung des Ministerium für Inneres und Kommunales bei den zuständigen Stellen der Gaststreitkräfte über die Anzahl der außerhalb der Kasernen wohnenden Personen und ihrer Angehörigen zum Stichtag 31. Dezember 2009 zugrunde gelegt.

(12) Das Ministerium für Inneres und Kommunales und das Finanzministerium werden ermächtigt, Daten nach den Absätzen 1 bis 11, die der Berechnung von Zuweisungen aus dem Steuerverbund zugrunde zu legen sind, ausnahmsweise für einzelne Gemeinden und Gemeindeverbände abweichend festzusetzen, wenn sie den Grundsätzen des Finanz- und Lastenausgleichs nicht angemessen gerecht werden oder zu unzumutbaren Härten bei der Durchführung des Finanz- und Lastenausgleichs führen.

§ 28
Verfahrensregelungen zur Ermittlung, Festsetzung und
Auszahlung der Zuweisungen aus dem Steuerverbund

(1) Die auf die Gemeinden und Gemeindeverbände entfallenden Zuweisungen nach den §§ 5 bis 19 werden jährlich durch das Ministerium für Inneres und Kommunales und das Finanzministerium errechnet und festgesetzt. Diese setzen zudem die einheitlichen Grundbeträge in der Weise fest, dass die jeweils für Schlüsselzuweisungen zur Verfügung gestellten Beträge aufgebraucht werden.

(2) Das Ministerium für Inneres und Kommunales und das Finanzministerium werden ermächtigt, die für die jeweiligen Haushaltsjahre ermittelten Ansätze zur Festlegung des fiktiven Bedarfs nach den §§ 8, 11 und 14 und zur Festlegung der normierten Ertragskraft nach den §§ 9, 12 und 15, die der Berechnung der Schlüsselzuweisungen zugrunde zu legen sind, ausnahmsweise für einzelne Gemeinden und Gemeindeverbände abweichend festzusetzen, wenn sie den Grundsätzen des Finanz- und Lastenausgleichs nicht angemessen gerecht werden.

Das Ministerium für Inneres und Kommunales und das Finanzministerium können eine auf Dauer angelegte Beteiligung von Gemeinden und Gemeindeverbänden an interkommunalen Gewerbegebieten berücksichtigen, wenn dies erforderlich ist, um eine den Grundsätzen eines verteilungsgerechten Finanzausgleichs entsprechende Anrechnung der Steuerkraft sicherzustellen.

(3) Die Schlüsselzuweisungen nach § 6, die Investitionspauschalen nach § 16, die Schulpauschale/Bildungspauschale nach § 17 und die Sportpauschale nach § 18 werden zu den in Anlage 7 ausgewiesenen Terminen mit den dort festgesetzten Anteilen ausgezahlt.

(4) Sofern die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen nach § 6, der Investitionspauschalen nach § 16, der Schulpauschale/Bildungspauschale nach § 17 und der Sportpauschale nach § 18 für das Jahr 2011 nicht vor dem ersten in Anlage 7 festgesetzten Auszahlungstermin erfolgt ist, werden das Ministerium für Inneres und Kommunales und das Finanzministerium ermächtigt, zu diesem Zahlungstermin Abschlagszahlungen auf der Basis aktueller Proberechnungen des Landesbetriebes Information und Technik Nordrhein-Westfalen festzusetzen. In besonderen Fällen können das Ministerium für Inneres und Kommunales und das Finanzministerium die Höhe der Abschlagszahlung für einzelne Gemeinden gesondert festsetzen. Die Abschlagszahlungen werden nach der endgültigen Festsetzung mit der ersten ordentlichen Zahlung nach der Festsetzung auf Grund dieses Gesetzes verrechnet.

(5) Die Auszahlungstermine der Mittel für Zuweisungen nach § 19 werden vom Ministerium für Inneres und Kommunales und Finanzministerium festgesetzt.

(6) Leistungen nach diesem Gesetz an die Gemeinden und Kreise werden durch Bescheide der Bezirksregierungen festgesetzt. Das Ministerium für Inneres und Kommunales und das Finanzministerium können bestimmen, dass die Bescheide der Bezirksregierungen den Gemeinden und Kreisen unmittelbar durch den Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen zuzuleiten sind.

Leistungen nach diesem Gesetz an die Landschaftsverbände werden für das jeweilige Haushaltsjahr durch Erlass des Ministerium für Inneres und Kommunales und des Finanzministeriums festgesetzt.

(7) Nach näherer Bestimmung des Ministerium für Inneres und Kommunales und des Finanzministeriums können im Haushaltsjahr 2012 für Schlüsselzuweisungen, für Investitionspauschalen, für die Schulpauschale/Bildungspauschale und für die Sportpauschale Abschlagszahlungen auf der Basis aktueller Proberechnungen des Landesbetriebes Information und Technik Nordrhein-Westfalen zu den entsprechenden Terminen geleistet werden, wenn dies bereits vor Verkündung des für das Jahr 2012 geltenden Gemeindefinanzierungsgesetzes erforderlich ist. Die Abschlagszahlungen sind mit der ersten ordentlichen Zahlung nach Verkündung des neuen Gemeindefinanzierungsgesetzes und der Festsetzung der Zuweisungen aus dem Steuerverbund zu verrechnen.

§ 29
Ausgleich fehlerhafter Zuweisungen aus dem Steuerverbund

(1) Stellen sich bis längstens drei Jahre nach Festsetzung der Schlüsselzuweisungen nach § 6 und der Schulpauschale/Bildungspauschale nach § 17 Unrichtigkeiten heraus, die nicht auf Daten aus amtlichen Statistiken zurückzuführen sind, so können diese auf Antrag der Zuweisungsempfänger berichtigt werden, wenn die Summe der Berichtigungen eines Jahres den Betrag von 12 800 EUR übersteigt.

(2) Die für Berichtigungen erforderlichen Beträge werden vorab mit den zur Verfügung gestellten Schlüsselzuweisungen nach § 6 und den Mitteln der Schulpauschale/Bildungspauschale nach § 17 verrechnet.

(3) Berichtigungen nach Absatz 1 können mit allen Leistungen aus dem Steuerverbund verrechnet werden.

§ 30
Bewirtschaftung der Mittel des Steuerverbundes

(1) Die Bewirtschaftung der Mittel aus dem Steuerverbund nach den §§ 4 bis 19 regeln das Ministerium für Inneres und Kommunales und das Finanzministerium.

(2) Die Bewirtschaftung der im Steuerverbund verbliebenen Reste bei den Zuweisungen

1. nach §§ 21 bis 27 Gemeindefinanzierungsgesetz 2004/2005 vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 42), zuletzt geändert durch Gesetz über die Feststellung eines zweiten Nachtrags zu den Haushaltsplänen des Landes Nordrhein-Westfalen für die Haushaltsjahre 2004/2005 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2005) und zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz – LBesG NRW) und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände in den Haushaltsjahren 2004 und 2005 und zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit in den Haushaltsjahren 2004 und 2005 und zur Änderung des Gesetzes über die Finanzierung der Ersatzschulen (Ersatzschulfinanzgesetz - EFG) vom 15. Dezember 2005 (GV. NRW. S. 936), regeln die jeweils fachlich zuständigen Ministerien;

2. nach § 28 Gemeindefinanzierungsgesetz 2004/2005 und § 23 Gemeindefinanzierungsgesetz 1992 vom 18. Dezember 1991 (GV. NRW. S. 577) regeln die jeweils fachlich zuständigen Ministerien im Einvernehmen mit Ministerium für Inneres und Kommunales und Finanzministerium;

3. nach § 22 Gemeindefinanzierungsgesetz 2001 vom 3. April 2001 (GV. NRW. S. 172) regeln das Ministerium für Inneres und Kommunales und das Finanzministerium.

§ 31
Förderungsgrundsätze für zweckgebundene Zuweisungen
nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes

(1) Bei allen zweckgebundenen Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände stellen die zuständigen Ministerien sicher, dass bei der Bewilligung der Zuweisungen auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gebietskörperschaften und ihre Beteiligung am Finanz- und Lastenausgleich berücksichtigt werden.

(2) Förderprogramme bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Kommunales, soweit sie Zuweisungen zu Maßnahmen von Gemeinden und Gemeindeverbänden enthalten, die ihrer gesetzlichen Verpflichtung zum Haushaltsausgleich nicht nachkommen. Die Förderung von Einzelmaßnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände bedarf in diesen Fällen der kommunalaufsichtlichen Zustimmung durch die Bezirksregierung, soweit diese Maßnahmen nicht bereits von einer Genehmigung zur Verringerung der allgemeinen Rücklage erfasst oder in einem genehmigten Haushaltssicherungskonzept enthalten sind.

§ 32
Kürzungsermächtigung

Das Ministerium für Inneres und Kommunales und das Finanzministerium werden ermächtigt, Zuweisungen aus dem Steuerverbund um den Betrag solcher fälligen Forderungen zu kürzen, auf die das Land nach den zur Zeit geltenden Bestimmungen einen Anspruch hat.

Teil 6
Inkrafttreten

§ 33
Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft und gilt bis zur Verkündung eines neuen Gemeindefinanzierungsgesetzes.

Düsseldorf, den 18. Mai 2011

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Sylvia  L ö h r m a n n

Der Finanzminister

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Bauen,
Wohnen und Verkehr

Harry Kurt  V o i g t s b e r g e r

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales

Guntram  S c h n e i d e r

Der Justizminister

Thomas  K u t s c h a t y

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

Johannes  R e m m e l

Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung

Svenja  S c h u l z e

Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport

Ute  S c h ä f e r

Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Barbara  S t e f f e n s

Die Ministerin
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien

Dr. Angelica  S c h w a l l-D ü r e n

GV. NRW. 2011 S. 259