Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 21 vom 23.9.2011 Seite 467 bis 492

Laufbahnrichtlinien für die Dienstordnungs-Angestellten der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
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Laufbahnrichtlinien für die Dienstordnungs-Angestellten der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

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Laufbahnrichtlinien
für die Dienstordnungs-Angestellten
der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen

 

Vom 6. Juli 2011

 

 

Inhaltsübersicht*

 

 

Teil 1
Allgemeines

 

§ 1 Grundsatz

§ 2 Laufbahngestaltung

§ 3 Einstellung

§ 4 Befähigung

§ 5 Laufbahnwechsel

§ 6 Probezeit

§ 7 Anstellung

§ 8 Beförderung

§ 9 Dienstliche Beurteilung

 

Teil 2
Nichttechnischer Verwaltungsdienst

 

1. Mittlerer Dienst

 

§ 10 Vorbereitungsdienst

 

2. Gehobener Dienst

 

§ 11 Vorbereitungsdienst

§ 12 Laufbahnprüfung

§ 13 Fortbildung von DO-Angestellten auf Probe

§ 14 Aufstiegsangestellte

 

3. Höherer Dienst

 

§ 15 Einstellungsvoraussetzungen

§ 16 Aufstiegsangestellte

 

 

Teil 3
Aufsichtspersonen und sonstige in der Prävention tätige Personen

 

1. Gehobener Dienst

 

§ 17 Voraussetzungen für die Einstellung

 

2. Höherer Dienst

 

§ 18 Voraussetzungen für die Einstellung

§ 19 Aufstiegsangestellte

 

Teil 4
Schlussvorschriften

 

§ 20 Ausnahmen

§ 21 Inkrafttreten

 

*Soweit in den Laufbahnrichtlinien die männliche Sprachform verwendet wird, soll hiervon auch die weibliche Form mit umfasst werden.

 

 

Teil 1
Allgemeines

 

§ 1
Grundsatz

(1) Über eine Einstellung, Anstellung, Beförderung und einen Aufstieg der Dienstordnungs-Angestellten (DO-Angestellten) ist nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauung, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität zu entscheiden. § 7 Absatz 1 Satz 2 Landesgleichstellungsgesetz ist zu beachten.

 

(2) Für die Beurteilung der Leistung ist bei Menschen mit Behinderung die Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.

 

§ 2
Laufbahngestaltung

(1) Bei der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen bestehen Laufbahngruppen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes.

 

(2) Innerhalb einer Laufbahngruppe umfasst eine Laufbahn alle Stellen derselben Fachrichtung, die eine gleiche Ausbildung oder Vorbildung erfordern; zur Laufbahn gehören auch Vorbereitungsdienst und Probezeit.

 

(3) Die Zugehörigkeit zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach der im Stellenplan ausgewiesenen Eingangsstelle.

 

(4) Die Begründung eines DO-Angestellten-Verhältnisses auf Probe ist nur in der Eingangsbesoldungsgruppe einer Laufbahn zulässig. Wer Beamter oder DO-Angestellter war, kann auch in seiner bisherigen Besoldungsgruppe eingestellt werden.

 

§ 3
Einstellung

Einstellung ist die Begründung eines DO-Angestellten-Verhältnisses auf Probe bzw. auf Widerruf durch Abschluss eines Vertrages nach § 11 Absatz 1 oder 2 der Dienstordnung (DO).

 

§ 4
Befähigung

(1) Die Befähigung für die Einstellung nach § 11 Absatz 2 DO sowie für die Anstellung nach § 2 DO wird durch das Bestehen der vorgeschriebenen Prüfung nachgewiesen. Die Anerkennung einer gleichwertigen Prüfung gilt als Befähigungsnachweis. § 11 Absatz 3 bleibt unberührt.

 

(2) Die Laufbahnbefähigung kann auch auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Abl. EU 2005 Nr. L 255 Seite 22, 2007 Nr. 271 Seite 18; 2008 Nr. L 93 Seite 28), zuletzt geändert durch VO der Kommission vom 31. Juli 2008 (Abl. EU Nr. L 205 Seite 10), erworben werden.

 

(3) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maße beherrscht werden.

 

(4) Für bestimmte Aufgaben, die Fachkenntnisse besonderer Art erfordern, können andere Bewerber ein- oder angestellt werden. Diese müssen die Befähigung für die Laufbahn durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben haben.

 

(5) Über die Gleichwertigkeit einer Prüfung sowie die Befähigung anderer Bewerber entscheidet der Vorstand.

 

§ 5
Laufbahnwechsel

(1) Ein Laufbahnwechsel ist zulässig, wenn ein DO-Angestellter die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt oder eine als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden hat.

 

(2) Über Befähigung und Gleichwertigkeit der Prüfung entscheidet der Vorstand.

 

§ 6
Probezeit

(1) Probezeit ist die Zeit im DO-Angestellten-Verhältnis auf Probe, während der sich der Angestellte nach dem Erwerb der Befähigung, nach ihrer Feststellung oder nach der Einstellung bewähren soll (11 Absatz 2 DO). Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab. Als Grundlage für die Entscheidung über die Bewährung während der Probezeit dienen Beurteilungen nach den für die Unfallkasse NRW gelten Bestimmungen (§ 9 der Laufbahnrichtlinie).

 

(2) Die regelmäßige Probezeit dauert in allen Laufbahnen drei Jahre. Sie kann bei anderen Bewerbern durch den Vorstand gekürzt werden. Wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden kann, kann die Probezeit einvernehmlich um höchstens zwei Jahre verlängert werden; sie darf jedoch insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten.

 

(3) DO-Angestellte, die sich während der Probezeit oder während der gemäß Absatz 2 verlängerten Probezeit nicht bewährt haben, werden aus dem DO-Angestellten-Verhältnis entlassen. Sie können mit ihrer Zustimmung in die nächstniedrigere Laufbahngruppe übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind und ein dienstliches Interesse vorliegt.

 

(4) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst können auf die Probezeit angerechnet werden. Die Zeit einer Tätigkeit, die nach ihrer Art und Bedeutung nicht mindestens einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat, bleibt unberücksichtigt. Ein Verzicht auf die Probezeit durch Kürzung und Anrechnung ist nicht zulässig. Es muss mindestens eine Probezeit von sechs Monaten abgeleistet werden.

 

(5) Nach Feststellung der Bewährung (Absatz 1) ist dem DO-Angestellten eine Stelle, die im Stellenplan aufgeführt ist, zu übertragen.

 

§ 7
Anstellung

(1) Anstellung ist die Begründung eines DO-Angestellten-Verhältnisses auf Lebenszeit durch Abschluss eines Vertrages nach § 2 DO.

 

(2) DO-Angestellte auf Probe, die die dienstrechtlichen Voraussetzungen (§ 2 DO) erfüllen, werden nach Feststellung der Bewährung nach Ablauf ihrer Probezeit entsprechend ihrer fachlichen Leistung im Rahmen der besetzbaren Planstellen auf Lebenszeit angestellt. Bei gleicher Leistung sind nacheinander der Zeitpunkt der Einstellung oder der Zulassung zur Laufbahn und das Prüfungsergebnis zu berücksichtigen.

 

(3) Hat sich die Einstellung als DO-Angestellter wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert, so darf die Anstellung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem der DO-Angestellte ohne die Verzögerung zur Anstellung nach Erwerb der Laufbahnbefähigung herangestanden hätte; zugrunde gelegt wird der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu zwei Jahren. Die Verzögerung darf nur ausgeglichen werden, wenn der DO-Angestellte

1. während der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder im Anschluss daran eine für den künftigen Beruf als DO-Angestellter über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende, vorgeschriebene Ausbildung (Hochschul-, Fachhochschul-, Fachschul- oder andere berufliche Ausbildung, insbesondere Vorbereitungsdienst und hauptberufliche Tätigkeit gem. § 11 Absatz 2 Landesbeamtengesetz) begonnen oder fortgesetzt hat, sich bis zum Ablauf von sechs Monaten oder im Falle fester Einstellungstermine zum nächsten Einstellungstermin nach Abschluss der Ausbildung um Einstellung als DO-Angestellter beworben hat und aufgrund dieser Bewerbung eingestellt worden ist, oder,

2. bei Beginn oder während des Verzögerungszeitraumes die Laufbahbefähigung besessen oder erworben hat, sich bis zum Ablauf von sechs Monaten oder im Falle fester Einstellungstermine zum nächsten Einstellungstermin nach dem Ende der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren um Einstellung als DO-Angestellter beworben hat und aufgrund dieser Bewerbung eingestellt worden ist.

 

(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn ein nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiger sonstiger naher Angehöriger, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Eltern des eingetragenen Lebenspartners, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartners, Geschwister sowie volljähriger Kinder tatsächlich gepflegt wurde. Der Ausgleich nach Satz 1 und nach Absatz 3 Sätzen 1 und 4 darf insgesamt zwei Jahre nicht überschreiten.

 

(5) Wer Beamter auf Lebenszeit oder DO-Angestellter auf Lebenszeit war, kann nach der Dienstordnung angestellt werden.

 

§ 8
Beförderung

(1) Beförderung ist die Änderung eines Vertrages nach § 2 DO oder § 11 Absatz 2 DO mit Einweisung in eine Stelle mit höherem Endgrundgehalt oder mit Zuweisung einer höheren Besoldungsgruppe. Unwiderrufliche und ruhegehaltfähige Zulagen gelten als Bestandteile des Grundgehalts.

 

(2) Besoldungsgruppen dürfen nicht übersprungen werden. Die §§ 14 und 16 bleiben unberührt.

 

(3) Ein DO-Angestellter kann befördert werden, wenn er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt worden ist, im Fall der Übertragung einer höherwertigen Funktion die Eignung in einer Erprobungszeit nachgewiesen wurde und kein Beförderungsverbot vorliegt. Die Erprobungszeit sollte mindestens drei Monate betragen und neun Monate nicht überschreiten. Kann die Eignung nicht festgestellt werden, ist von der dauerhaften Übertragung der Stelle abzusehen oder die Übertragung zu widerrufen.

 

(4) Eine Beförderung ist nicht zulässig

1. während der Probezeit (§ 6 Absatz 1),

2. vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit. Ausnahmen hiervon können wegen besonderer Leistungen des DO-Angestellten zugelassen werden.

3. vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung,

4. innerhalb von zwei Jahren vor Vollendung des für die Altersgrenze maßgebenden Lebensjahres.

 

(5) Die Zuweisung der Besoldungsgruppe A 13 BBesO in der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes ist erst nach einer Dienstzeit von acht Jahren zulässig.

 

(6) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 BBesO darf erst nach einer Dienstzeit von vier Jahren verliehen werden. Die Zuweisung der Besoldungsgruppe A 16 BBesO oder die Einweisung in eine Stelle mit höherem Grundgehalt als dem Endgrundgehalt dieser Besoldungsgruppe ist erst nach einer Dienstzeit von sechs Jahren zulässig.

 

(7) Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung oder für den Aufstieg sind, rechnen von dem Zeitpunkt der Beendigung der Probezeit an, in den Fällen des Nachteilsausgleichs nach § 7 der Laufbahnrichtlinie ab dem Zeitpunkt der frühestmöglichen Beförderung. Dienstzeiten im DO-Angestellten-Verhältnis bei einem anderen Versicherungsträger oder in einem Beamtenverhältnis in der entsprechenden Laufbahngruppe stehen gleich.

 

(8) Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge ab der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe gelten nicht als Dienstzeiten. Anzurechnen sind bis zur Dauer von zwei Jahren Urlaubszeiten ohne Dienstbezüge infolge der tatsächlichen Betreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren.

Entsprechendes gilt, wenn ein nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiger naher Angehöriger, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Eltern des eingetragenen Lebenspartners, Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners, Geschwister sowie volljährige Kinder tatsächlich gepflegt wurden. Der Ausgleich von Verzögerungen nach den Sätzen 2 und 3, § 7 Absätze 3 und 4 darf zusammen einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten.

 

(9) Bei der Anrechnung von Dienstzeiten für eine Beförderung sind ermäßigte und regelmäßige Arbeitszeiten grundsätzlich gleich zu behandeln. Die gilt auch für Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit.

 

§ 9
Dienstliche Beurteilung

Für die Beurteilung der DO-Angestellten ist die Dienstvereinbarung über die dienstliche Beurteilung der Beamten, DO-Angestellten und Beschäftigten der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

Teil 2
Nichttechnischer Verwaltungsdienst

 

1. Mittlerer Dienst

 

§ 10
Vorbereitungsdienst

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten (AOSozV) ausgebildet wird.

 

(2) Die Durchführung und Dauer des Vorbereitungsdienstes richtet sich nach der AOSozV in der jeweils geltenden Fassung.

 

(3) Das Dienstverhältnis als DO-Angestellter auf Widerruf endet mit dem Bestehen oder dem endgültigen Nichtbestehen der vorgeschriebenen Abschlussprüfung nach der AOSozV oder durch Entlassung (§ 10 DO).

 

(4) Die AOSozV-Prüfung ist die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst.

 

2. Gehobener Dienst

 

§ 11
Vorbereitungsdienst

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schuldbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.

 

(2) Der Vorbereitungsdienst richtet sich nach der Fortbildungs- und Prüfungsordnung für die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand oder nach der Studien- und Prüfungsordnung der Fachhochschule in ihrer jeweils geltenden Fassung.

 

(3) Das Dienstverhältnis als DO-Angestellter auf Widerruf endet mit dem Bestehen oder dem endgültigen Nichtbestehen der vorgeschriebenen Fortbildungsprüfung, der vorgeschriebenen Diplomprüfung oder durch Entlassung (§ 10 DO). Angestellten, die die Fortbildungsprüfung endgültig nicht bestanden haben, kann, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen, der Vorstand die Befähigung für den mittleren Dienst zuerkennen.

 

§ 12
Laufbahnprüfung

Die Fortbildungsprüfung oder die Diplomprüfung ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst bei der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen.

 

§ 13
Fortbildung von DO-Angestellten auf Probe

DO-Angestellte auf Probe des mittleren Dienstes, die als solche nach § 2 Fortbildungs- und Prüfungsordnung oder nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 4 Studien- und Prüfungsordnung der Fachhochschule zur Fortbildung oder zum Studium zugelassen worden sind, verbleiben während der Fortbildung bzw. während des Studiums in ihrer Rechtsstellung. Die erfolgreiche Ablegung der Fortbildungs- bzw. Diplomprüfung begründet keinen Anspruch auf Übernahme in den gehobenen Dienst.

 

§ 14
Aufstiegsangestellte

(1) DO-Angestellte des mittleren Dienstes, die nicht nach § 2 der Fortbildungs- und Prüfungsordnung zur Fortbildung oder nach § 3 der Studien- und Prüfungsordnung zum Studium zugelassen worden sind und die sich in einer Dienstzeit von mindestens fünf Jahren in einer Stelle des mittleren Dienstes bewährt haben und sich mindestens in der ersten Beförderungsstelle befinden, können zu einer Laufbahn des gehobenen Dienstes zugelassen werden, wenn ihre Eignung, Befähigung und fachliche Leistung dies rechtfertigen. Dies ist durch eine entsprechende Beurteilung nachzuweisen. Die DO-Angestellten bleiben bis zum Aufstieg in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

 

(2) Die DO-Angestellten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Während der Einführungszeit ist ihnen Gelegenheit zur Teilnahme an den Lehrgängen nach § 6 Absatz 2 der Fortbildungs- und Prüfungsordnung bzw. dem Studium nach § 4 Absatz 4 Studien- und Prüfungsordnung zu geben. Die Einführungszeit dauert mindestens drei Jahre. Sie kann um ein Jahr gekürzt werden, wenn die DO-Angestellten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichend Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben haben.

 

(3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst abzulegen. DO-Angestellte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, treten in die frühere Beschäftigung zurück.

 

(4) Eine Stelle der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes darf den DO-Angestellten erst übertragen werden, wenn sie sich in Aufgaben des gehobenen Dienstes bewährt haben. Die Bewährung stellt der Vorstand fest. Für die Übertragung der ersten Beförderungsstelle der Laufbahn soll die Bewährungszeit nach Erwerb der Laufbahnbefähigung ein Jahr nicht unterschreiten.

 

3. Höherer Dienst

 

§ 15
Einstellungsvoraussetzungen

Als DO-Angestellter auf Probe im höheren Dienst kann eingestellt werden, wer

1. die Befähigung für eine Einstellung als Beamter des Landes Nordrhein-Westfalen auf Probe im höheren Dienst besitzt oder

2. ein abgeschlossenes Hochschulstudium und danach eine dem höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst gleichwertige hauptberufliche Tätigkeit nachweist, die für die Übernahme in den höheren Dienst förderlich ist. Die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit soll drei Jahre und sechs Monate nicht unterschreiten.

 

§ 16
Aufstiegsangestellte

(1) DO-Angestellte des gehobenen Dienstes können zu einer Laufbahn des höheren Dienstes zugelassen werden, wenn sie

1. geeignet sind,

2. in den beiden letzten dienstlichen Beurteilungen, die mindestens zwei Jahre auseinander liegen müssen, die jeweils beste Beurteilungsnote erhalten haben,

3. eine Dienstzeit von zwölf Jahren zurückgelegt haben,

4. seit mindestens einem Jahr eine Stelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt bekleiden, und

5. das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 

(2) Eine Stelle der Laufbahngruppe des höheren Dienstes darf den DO-Angestellten erst übertragen werden, wenn sie in Aufgaben des höheren Dienstes eingeführt wurden und sich bewährt haben. Für die Übertragung der ersten Beförderungsstelle der Laufbahn soll die Bewährungszeit nach Erwerb der Laufbahnbefähigung (erfolgreicher Abschluss der Einführungszeit) ein Jahr nicht unterschreiten. Die Bewährung stellt der Vorstand fest.

 

Teil 3
Technischer Aufsichtsdienst

 

1. Gehobener Dienst

 

§ 17
Voraussetzungen für die Einstellung

 

(1) Als Aufsichtsperson auf Probe kann im gehobenen Dienst eingestellt werden, wer ein Studium an einer Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes in einem

1. technischen oder naturwissenschaftlichen (außer medizinischen) Fachgebiet oder

2. in einem sonstigen Fachgebiet, dessen Gegenstand für die Tätigkeit nach § 17 Absatz 1 Satz 1 SGB VII förderlich ist; dazu zählen insbesondere

-Medizin

-Pädagogik, Sportwissenschaften und

-Psychologie

erfolgreich abgeschlossen hat und eine Berufserfahrung von insgesamt drei Jahren nachweist.

 

(2) Die Berufserfahrung wird durch Tätigkeiten erworben, die Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen, wie sie durch einen Studienabschluss nach Absatz 1 nachgewiesen werden. Entsprechende Tätigkeiten bei einem Unfallversicherungsträger vor Beginn der Probezeit können berücksichtigt werden.

 

(3) Über die Anerkennung eines in Absatz 1 nicht genannten Studienabschlusses und/oder Fachgebiets entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung der DGUV.

 

2. Höherer Dienst

 

§ 18
Voraussetzungen für die Einstellung

(1) Als Aufsichtsperson auf Probe kann im höheren Dienst eingestellt werden, wer ein Studium an einer Universität, einer Technischen Universität oder einer gleichstehenden Hochschule in einem

1. technischen oder naturwissenschaftlichen Fachgebiet oder

2. sonstigen Fachgebiet, dessen Gegenstand für die Tätigkeit nach § 17 Absatz 1 Satz 1 SGB VII förderlich ist,

erfolgreich abgeschlossen hat und eine Berufserfahrung von insgesamt drei Jahren nachweist.

 

(2) Die Berufserfahrung wird durch Tätigkeiten erworben, die Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen, wie sie durch einen Studienabschluss nach Absatz 1 nachgewiesen werden. Entsprechende Tätigkeiten bei einem Unfallversicherungsträger vor Beginn der Vorbereitungszeit können berücksichtigt werden.

 

§ 19
Aufstiegsangestellte

Für den Aufstieg gilt § 16 entsprechend.

 

Teil 4
Schlussvorschriften

 

§ 20
Ausnahmen

Von den Bestimmungen dieser Richtlinien über

1. das Überspringen von Besoldungsgruppen bei der Begründung eines DO-Angestellten-Verhältnisses auf Probe, der ersten Übertragung einer Stelle und der

Beförderung (§§ 2 Absatz 4, 8 Absatz 2),

2. Beförderungen während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit oder der letzten Beförderung ( § 8 Absatz 4 Nummer 1 bis 3),

3. Beförderungen innerhalb von zwei Jahren vor Vollendung des für die Altersgrenze maßgebenden Lebensjahres (§ 8 Absatz 4 Nummer 4),

4. Mindestbeschäftigungszeiten für Beförderungen (§ 8 Absatz 5 und 6 ),

5. die Probezeit (§ 6); Mindestzeiten (§§ 14 Absatz 1, 17 Absatz 1 und 2), wenn zwingende dienstliche Gründe vorliegen und gleichwertige Bewährungszeiten im öffentlichen Dienst es rechtfertigen,

kann der Vorstand in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

 

§ 21
Inkrafttreten

Diese Laufbahnrichtlinien treten mit Wirkung vom 1. September 2011 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 6. Juli 2011

 

 

Der Vorsitzende
der Vertreterversammlung

In Vertretung

Rainer  J o h n

 

Der Vorsitzende
des Vorstandes

Helmut  E t s c h e n b e r g

 

 

Genehmigung

 

Die von der Vertreterversammlung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen an 6. Juli 2011 beschlossenen Laufbahnrichtlinien für die Dienstordnungs-Angestellten der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen werden hiermit gemäß § 147 Absatz 2 SGB VII genehmigt.

 

Düsseldorf, den 19. August 2011

V A 4 - 2401.2.112

 

 

Ministerium
für Arbeit, Integration und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Udo  D i e l

 

GV. NRW. 2011 S. 471