Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 6 vom 14.3.2012 Seite 107 bis 118

8. Änderung der Satzung der Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe
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8. Änderung der Satzung der Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe

2022

8. Änderung der Satzung der
Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe

Vom 19. Oktober 2011

Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 694, ber. S. 748), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2010 (GV. NRW. S. 255), hat der Verwaltungsrat in seiner Sitzung am 19. Oktober 2011 wie folgt beschlossen:

1.

Die Satzung der Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe vom 24. November 2010 (GV. NRW. 2011 S. 10) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Zahlbarmachung“ durch das Wort „Zahlung“ ersetzt.

2. § 4 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:

3Das Vorschlagsrecht haben die zuständigen kommunalen Spitzenverbände, der Sparkassenverband Westfalen-Lippe sowie die AOK NORDWEST.“

3. § 9 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Die Aufsicht über die Versorgungskassen übt das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen aus.“

4. In § 16 Absatz 2 wird der Buchstabe c aufgehoben. Die Buchstaben d und e werden dadurch zu Buchstaben c und d.

5. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

2Wurden Abfindungen an die kvw-Beamtenversorgung abgeführt (§ 30 Absatz 5) oder von ihr gezahlt (§ 30 Absatz 6), sind diese hierfür heranzuziehen.“

b) In Absatz 2 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Dies gilt nicht, soweit von der kvw-Beamtenversorgung Leistungen nach dem Betriebsrentengesetz nach Maßgabe dieser Satzung übernommen werden.“

6. In § 22 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Das Kassenmitglied hat auch den von einem ausgleichspflichtigen Beamten zwecks Abwendung der Versorgungskürzung empfangenen Kapitalbetrag an die kvw-Beamtenversorgung weiterzuleiten.“

7. In § 25 werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben.

8. § 27 wird wie folgt neu gefasst:

㤠27
Leistungen für ein ausgeschiedenes Mitglied

In besonderen Fällen kann die kvw-Beamtenversorgung mit Zustimmung des Verwaltungsrats Versorgungsleistungen für ein ausgeschiedenes Mitglied weiter übernehmen, wenn sich das frühere Mitglied oder ein Dritter verpflichtet die Aufwendungen zuzüglich eines Verwaltungskostenbeitrages im Wege der Erstattung auszugleichen.“

9. § 29 wird wie folgt geändert:

a) § 29 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

 „1Bemessungsgrundlage für die Umlage ist die Summe der Jahreswerte der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach der Endstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe der Stellen (Endwert), die mit Beamten besetzt sind (ohne Beamte auf Widerruf) sowie die Summe aller Versorgungsleistungen.“

b) In § 29 Absatz 2 werden die folgenden Buchstaben k und l neu angefügt:

„k) Abfindungen im Rahmen des § 30 Absatz 6 Sätze 1, 2 und 4,

l) Aufwendungen für Betriebsrenten nach dem Betriebsrentengesetz.“

c) Der bisherige Buchstabe k wird Buchstabe m.

10. In § 30 wird Absatz 5 neu gefasst:

„(5) 1Ist ein Dritter einem Mitglied gegenüber zur Zahlung einer Abfindung nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags oder den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, ist diese Abfindung zu 30 Prozent an die jeweilige Umlagegemeinschaft zur Minderung des Umlagebedarfs (§ 29 Absatz 3) abzuführen. 2Dem Mitglied stehen 70 Prozent der Abfindung zur Verminderung des zukünftig individuell zu tragenden Versorgungsaufwandes (§ 29 Absatz 4) zu. 3Der dem Mitglied zustehende Anteil kann in den kvw-Versorgungsfonds mitgliedsbezogen eingezahlt werden.“

Die Absätze 6 bis 8 werden angefügt und wie folgt gefasst:

„(6) 1Ist ein Mitglied zur Zahlung einer Abfindung nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags oder den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, wird diese Abfindung von der jeweiligen Umlagegemeinschaft übernommen. 2Sind Abfindungen und Zinsen nach den in Satz 1 genannten Bestimmungen von einem Mitglied an Dritte weiterzuleiten, übernimmt die kvw-Beamtenversorgung diese Abfindung in Höhe des in Absatz 5 Satz 1 genannten Prozentsatzes. 3Den Mitgliederanteil (Absatz 5 Satz 2) hat das Mitglied einschließlich der Zinsen selbst zu tragen. 4Bei Zustimmung der kvw-Beamtenversorgung gelten die Sätze 1 bis 3 für von Mitgliedern abgeschlossene Einzelvereinbarungen entsprechend.

(7) 1Kommt es im Rahmen eines auf Gesetz beruhenden Aufgabenübergangs zu einem Dienstherrenwechsel von Beamten und beansprucht das aufnehmende Mitglied abweichend von Absatz 5 100 Prozent des Abfindungsbetrages, so werden die Versorgungsaufwendungen und die Verwaltungskosten im Wege der Erstattung aufgebracht (§ 28 Satz 2). 2Absatz 6 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

(8) Absatz 3 Satz 2 sowie die Absätze 4 bis 7 gelten nicht für Mitglieder, bei denen die Versorgungsaufwendungen im Wege der Erstattung aufgebracht werden (§ 28 Satz 2).“

11. In § 38 wird Satz 4 wie folgt neu gefasst.

a) „4Im Umlageverfahren der kvw-Beihilfekasse ist die Kündigung erstmals im fünften Jahr der Mitgliedschaft zum Schluss des siebten Jahres der Mitgliedschaft möglich; für die nachfolgenden Zeiträume gilt die Regelung nach Satz 2.“

b) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

12. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In § 39 Absatz 1 wird Satz 2 neu eingefügt.

2Der durch Umlage finanzierte Abrechnungsverband der kvw-Beihilfekasse trägt die Bezeichnung kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft.“

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

c) § 39 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

d) § 39 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) 1Eine Änderung des Finanzierungsverfahrens gemäß Absatz 1 bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates. 2In diesen Fällen steht den Mitgliedern ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres zu.“

e) § 39 Absatz 3 wird aufgehoben.

13. § 40 wird wie folgt neu gefasst:

㤠40
Umlagegruppen

(1)1In der kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft werden zwei Umlagegruppen gebildet. 2Umlagegruppe I besteht aus den beihilfeberechtigten Beamten im Sinne von § 1 Beihilfenverordnung NRW und den privatversicherten Angestellten, wenn diese keinen Zuschuss nach § 257 SGB V erhalten und auf Grund einer tarif- oder arbeitsvertraglichen Regelung einen Anspruch auf Beihilfen wie ein Beamter haben. 3Umlagegruppe II besteht aus den beihilfeberechtigten Versorgungsempfängern.

(2) 1Ausgenommen sind Beihilfeberechtigte, die bei einem Beitritt eines Mitglieds zur kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft in den letzten drei Jahren vor der beantragten Aufnahme einschließlich der berücksichtigungsfähigen Angehörigen Beihilfeleistungen von mindestens 30.000 Euro jährlich erhalten haben (Bestandsfälle). 2Die Bestandsfälle werden erst in die kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft aufgenommen, wenn die Beihilfeberechtigten einschließlich der berücksichtigungsfähigen Angehörigen oder ihrer Hinterbliebenen in fünf aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren Beihilfeleistungen in Höhe von weniger als 30.000 Euro jährlich verursacht haben.

(3) 1Die kvw-Beihilfekasse kann zur Wahrung der Interessen der kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft einen Zuschlag zur Umlage erheben, wenn der durchschnittliche Beihilfeaufwand eines beitretenden Mitglieds um mehr als 15 Prozent über dem durchschnittlichen Beihilfeaufwand in der jeweiligen Umlagegruppe liegt und diese Abweichung voraussichtlich nicht nur vorübergehend ist. 2Bestandsfälle nach Absatz 2 Satz 1 bleiben dabei unberücksichtigt. 3Der Zuschlag ist vor dem Beitritt zur kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft schriftlich zu vereinbaren.

(4) Eine Mitgliedschaft in der kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft kann unbeschadet der Regelung in Absatz 2 nur mit allen beihilfeberechtigten Personen erfolgen.“

14. § 41 wird wie folgt neu gefasst.

㤠41
Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für die Umlage ist die Zahl der Beihilfeberechtigten in der jeweiligen Umlagegruppe am 1. Januar des Jahres.“

15. § 42 wird wie folgt neu gefasst:

§ 42
Feststellung

1Die Höhe der Umlage ergibt sich aus der Gegenüberstellung der von der kvw-Beihilfekasse im Laufe des Wirtschaftsjahres gezahlten Beihilfen, Verwaltungskosten und Rücklagenzuführungen zu der in § 41 genannten Bemessungsgrundlage.

2Erstattungen von Dritten einschließlich der Preisnachlässe nach dem Arzneimittelrabattgesetz vermindern den der Berechnung zugrunde zu legenden Beihilfeaufwand.“

16. § 43 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

1Mit Zustimmung des Verwaltungsrates kann für den Bereich der kvw-Beihilfeumlagegemeinschaft bis zur Höhe der vierfachen durchschnittlichen Monatsausgaben für Beihilfeaufwendungen und Verwaltungskosten eine Rücklage gebildet werden.“

17. In § 47 wird Absatz 2 wie folgt neu gefasst:

„(2) Das Mitglied kann seine Fondsanteile wie folgt schriftlich von der kvw-Beamtenversorgung zurückfordern:

1. Bis zu einer Million Euro Kurswert unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen jeweils zum Monatsende,

2. bis zu fünf Millionen Euro Kurswert unter Wahrung einer Frist von einem Monat jeweils zum Monatsende und

3. darüber hinausgehende Beträge unter Wahrung einer Frist von zwei Monaten jeweils zum Quartalsende.“

18. § 48 wird wie folgt neu gefasst:

㤠48
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zur Verwaltung der Versorgungsrücklage kann unter Wahrung einer Frist von zwei Monaten jeweils zum Quartalsende schriftlich gekündigt werden.“

19.
a) In den folgenden Paragraphen wird das Wort „Haushaltsjahr“ durch das Wort „Wirtschaftsjahr“ ersetzt:

§ 31 Absatz 2, § 34 Absatz 1 Satz 3, § 35, § 43 Absatz 1 Satz 2, § 44.

b) In den folgenden Paragraphen wird das Wort „Haushaltsjahr“ durch das Wort „Wirtschaftsjahres“ ersetzt:

§ 12 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 12 Absatz 2, § 33 Absatz 1, § 38 Satz 2, § 45 Absatz 3 Satz 1, § 49 Absatz 1.

20. In § 34 Absatz 3 wird das Wort „Haushaltsplan“ durch das Wort „Wirtschaftsplan“ ersetzt.

2.

Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.

Münster, den 19. Oktober 2011

J a c o b i

Vorsitzender des Verwaltungsrates

R a s c h d o r f

Schriftführerin

GV. NRW. 2012 S. 108