Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 6 vom 14.3.2012 Seite 107 bis 118

Änderung der Betriebssatzung für die LVR-Jugendhilfe Rheinland
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Änderung der Betriebssatzung für die LVR-Jugendhilfe Rheinland

2022

Änderung der Betriebssatzung
für die LVR-Jugendhilfe Rheinland

Vom 14. Dezember 2011

Auf Grund des § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2009 (GV. NRW. S. 54), hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 14. Dezember 2012 folgende Änderung der Betriebssatzung für die LVR-Jugendhilfe Rheinland beschlossen:

1.

Die Betriebssatzung für die LVR-Jugendhilfe Rheinland in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 2006 (GV. NRW. S. 16), zuletzt geändert am 28. Februar 2011 (GV. NRW. S. 189, ber. S. 238), wird wie folgt geändert:

1. § 3 erhält folgende Fassung:

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Der Betrieb „LVR-Jugendhilfe Rheinland“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Zweck der Einrichtung ist die Förderung des Wohlfahrtswesens, der Jugendhilfe sowie die Förderung der Erziehung und Berufsbildung. Zudem verfolgt die Einrichtung mildtätige Zwecke, indem sie Personen selbstlos unterstützt, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Diese Zwecke werden verwirklicht durch die Wahrnehmung der unter § 2 aufgezählten Aufgaben.

(2) Der Betrieb ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Betriebs dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Landschaftsverband Rheinland erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Einrichtung. Der Landschaftsverband Rheinland erhält bei Auflösung oder Aufhebung des Betriebs nicht mehr als den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlagen (bzw. eingezahlter Kapitalanteile).

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Betriebs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Betriebs oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen (übriges Vermögen) des Betriebs an den Landschaftsverband Rheinland, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke des Landschaftsverbandes Rheinland zu verwenden hat.“

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „technisch“ gestrichen.

b) In Absatz 3 wird das Wort „Landschaftsausschuss“ durch das Wort „Betriebsausschuss“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird zu § 5 Absatz 1 Sätze 2 und 3.

d) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 4.

e) In Absatz 4 (neu) wird der Verweis auf „§ 5 Absatz 1“ geändert in „§ 5 Absatz 5“.

3. § 5 erhält folgende Fassung:

§ 5
Aufgaben der Betriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung leitet die Einrichtung nach Maßgabe der Eigenbetriebsverordnung selbständig und eigenverantwortlich. Die Betriebsleitung ist für die wirtschaftliche Betriebsführung verantwortlich. Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den Vorschriften des § 48 Beamtenstatusgesetz in Verbindung mit § 81 Landesbeamtengesetz.

(2) Auf Basis der mit der Direktorin/dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland vereinbarten strategischen und unternehmerischen Ziele legt die Betriebsleitung die jährlichen Betriebsziele fest. Sie entscheidet eigenverantwortlich in allen zur laufenden Betriebsführung sowie allen zum Betrieb der Einrichtung gehörenden Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Landschaftsversammlung, eines ihrer Ausschüsse oder der Direktorin oder des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland fallen; ihr obliegt insbesondere die Aufstellung und die Ausführung des Wirtschaftsplans.

Unter diesen Rahmenbedingungen trägt sie die Verantwortung für die strategische Ausrichtung der Einrichtung einschließlich der Angebotsstruktur, die Entwicklung der Binnenstruktur, die Finanzplanung einschließlich der Investitionsplanung und deren Finanzierung, die Planung und Umsetzung baulicher Maßnahmen, das Risikomanagement, die Weiterentwicklung des Betreuungsprozesses, das Qualitätsmanagement und das Personalmanagement.

(3) Die Betriebsleitung hat den Betriebsausschuss über alle wichtigen betrieblichen Angelegenheiten, insbesondere über die geplante Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung umfassend zu unterrichten.

(4) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Betrieb Dritter bedienen. Die wirtschaftlich und fachlich selbständige Betriebsführung des Betriebes wird dadurch nicht eingeschränkt.

(5) Näheres regelt eine Dienstanweisung, die die Direktorin oder der Direktor des Landschaftsverbandes für die Betriebsleitung erlässt.

(6) Führt eine Entscheidung zu Ausgaben, die ein Defizit verursachen, das vom Träger zu finanzieren wäre, muss die Kaufmännische Leitung gegenüber der Betriebsleitung remonstrieren. Verbleibt die Betriebsleitung bei ihrer Entscheidung, muss die Kaufmännische Leitung den Betriebsausschuss und die Direktorin oder den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland unverzüglich unterrichten. Bis zur Entscheidung des Trägers darf der Beschluss nicht umgesetzt werden. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 12 Absatz 3.“

4. § 6 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse werden durch die Betriebsleitung öffentlich bekannt gegeben.“

5. § 7 erhält folgende Fassung:

a) Es wird folgende Nummer 2 neu eingefügt:

„2. Auflösung der LVR-Jugendhilfe Rheinland“.

b) Die bisherigen Nummern 2, 3 und 4 werden neu zu 3, 4 und 5.

c) Absatz 2 wird gestrichen.

6. § 8 erhält folgende Fassung:

§ 8
Zuständigkeit des Landschaftsausschusses

(1) Der Landschaftsausschuss entscheidet über alle Angelegenheiten des Betriebes, soweit sie nicht der Landschaftsversammlung, dem Betriebsausschuss LVR-Jugendhilfe Rheinland, der Direktorin /dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland oder der Betriebsleitung zur Entscheidung übertragen sind.

(2) Er hat die Beschlüsse der Landschaftsversammlung vorzubereiten. Er berät insbesondere die Feststellung und Änderung der Wirtschafts- und Finanzpläne sowie die Feststellung der Jahresabschlüsse nach Vorberatungen im Betriebsausschuss und dem Finanzausschuss.

(3) Er entscheidet über:

1. Gründung oder Übernahme von Betriebsstätten oder wesentlichen Zweckänderungen von bestehenden Betriebsstätten,

2. die Auflösung der Betriebsstätten oder wesentlicher Teile unter Berücksichtigung der Empfehlung des Betriebsausschusses,

3. An- und Verkauf von Grundstücken sowie Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,

4. Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Fachausschuss oder dem Betriebsausschuss und der Direktorin bzw. des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland sowie zwischen dem Fachausschuss oder dem Betriebsausschuss und der Kämmerin bzw. dem Kämmerer,

5. Ernennung und Beförderung der Beamtinnen oder Beamten der Besoldungsgruppe A 13 h.D. oder einer höheren Besoldung,

6. Behandlung von Petitionen, Anregungen und Beschwerden, die aufgrund des allgemeinen Petitionsrechts schriftlich an die Vertretung des LVR gerichtet werden, soweit nicht der Betriebsausschuss zuständig ist.“

7. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Aus den bisherigen Absätzen 1 und 2 werden neu die Absätze 1, 2 und 3 und sie erhalten folgende Fassungen:

„(1) Der Betriebsausschuss ist Fachausschuss im Sinne der Landschaftsverbandsordnung. Seine Rechte und Pflichten regeln die Eigenbetriebsverordnung und die Zuständigkeits- und Verfahrensordnung für die Ausschüsse der Landschaftsversammlung Rheinland und ihrer Kommissionen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Seine Zusammensetzung ergibt sich aus § 13 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung und der Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland.

(2) Er berät über alle Angelegenheiten des Betriebes, die der Entscheidung der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses oder eines anderen Fachausschusses vorbehalten sind, insbesondere über:

1. Entwürfe des Wirtschaftsplanes, des Finanzplanes und des Investitionsprogramms sowie über den Jahresabschluss und den Lagebericht,

2. Rahmenvorgaben,

3. Zuordnung von Grundstücken zum Sondervermögen ,

4. An- und Verkauf von Grundstücken sowie die Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,

5. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes Rheinland zu öffentlichen Planungsvorhaben, soweit das Sondervermögen betroffen ist, ausgenommen Flächennutzungspläne und Bebauungspläne; die Betriebsleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören,

6. Durchführung einer Weisung der Direktorin oder des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland gemäß § 10 Absatz 2 Satz 1.“

(3) Er entscheidet über:

1. Einstellung, Bestellung und Abberufung des/ der Betriebsleiters/in und seiner/ihrer Vertretung,

2. allgemeine Vertrags-/Anstellungsbedingungen der Betriebsleitung und ihrer Vertretung ,

3. Erfolg gefährdende Mehraufwendungen, soweit sie nicht unabweisbar und nicht eilbedürftig sind,

4. nicht eilbedürftige Mehrausgaben von mehr als 50.000 € oder 30 % des Umsatzes für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, mindestens jedoch 25.000 €, sofern nicht andere Gremien in ihrer Zuständigkeit über die Maßnahmen entschieden haben,

5. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume des Sondervermögens mit einer Monatsmiete/-pacht von mehr als 15.000,00 €,

6. Stundungen von Forderungen von mehr als 25.000 € sowie Erlass/Niederschlagung von Forderungen von mehr als 15.000 €,

7. Benennung der Prüferin oder des Prüfers für den Jahresabschluss,

8. Liefer- und Dienstleistungsaufträge und Aufträge für freiberufliche Leistungen bei einem Vergabewert von mehr als 300.000 € (brutto),

9. Planung, Durchführung und Vergabe von Baumaßnahmen und Bauunterhaltungen von mehr als 1.000.000 € (brutto) ,

10. Maßnahmen des Umweltschutzes von grundsätzlicher Bedeutung,

11. Petitionen, Anregungen und Beschwerden aus dem Bereich des Betriebes „LVR -Jugendhilfe Rheinland“,

12. die Entlastung der Betriebsleitung,

13. Bestellung und Abberufung der Ombudsperson in der LVR-Jugendhilfe Rheinland.“

b) Aus den bisherigen Absätzen 3 und 4 werden neu die Absätze 4 und 5.

8. In § 10 erhalten die Absätze 3, 6 und 7 folgende Fassung:

„(3) Die Betriebsleitung hat die Direktorin oder den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland über alle wichtigen Angelegenheiten, insbesondere über die geplante Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung zu unterrichten und ihr oder ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Sie hat sie oder ihn - ebenso wie den Betriebsausschuss – vierteljährlich über die Entwicklung der Aufwendungen und Erträge sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten.“

„(6) Die Direktorin oder der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland bereitet im Benehmen mit der Betriebsleitung die Beschlüsse des Landschaftsausschusses und des Betriebsausschusses vor.

(7) Die Direktorin oder der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ist, unbeschadet der Zuständigkeit des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse, zuständig für:

1. Rahmenvorgaben für die Organisation des Betriebes,

2. Förderung von Investitionen,

3. Steuerangelegenheiten,

4. Versicherungsverträge einschl. Schadensregulierung,

5. gerichtliche Verfahren in Angelegenheiten des Landespersonalvertretungsgesetzes NRW und Strafverfahren ,

6. Systeme der automatisierten Datenverarbeitung und deren Verbund,

7. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes Rheinland zu öffentlichen Planungsvorhaben, soweit das Sondervermögen betroffen ist, ausgenommen Flächennutzungspläne und Bebauungspläne; die Betriebsleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören,

8. im Rahmen des Kontraktmanagements für die von der JHR beauftragten Planungen und Umsetzungen baulicher Maßnahmen von mehr als 1.000.000 € (brutto).“

9. § 11 erhält folgende Fassung:

§ 11
Personalangelegenheiten

(1) Der/die Betriebsleiter/in und seine/ihre Vertretung werden aufgrund eines Beschlusses des Betriebsausschusses von der Direktorin oder vom Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland eingestellt, bestellt und abberufen. Für alle sonstigen arbeitsrechtlichen Maßnahmen in Bezug auf die Betriebsleitung – insbesondere Kündigungen – ist die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland zuständig.

(2) Für die Einstellung, Bestellung, Entlassung, Kündigung und sowie sonstige arbeitsrechtliche Maßnahmen gegenüber den Beschäftigten und die Personalsachbearbeitung in der LVR-Jugendhilfe Rheinland ist die Betriebsleitung zuständig und unterschriftsberechtigt.

(3) Soweit für Entscheidungen in Personalangelegenheiten die Direktorin/der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland zuständig ist, ist die Betriebsleitung vorher anzuhören.

(4) Die Zuständigkeit für die Einstellung, Ernennung, Beförderung und Entlassung der Beamtinnen/Beamten richtet sich nach § 20 Absatz 4 Landschaftsverbandsordnung in Verbindung mit der Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Rheinland.“

10. § 14 wird aufgehoben.

2.

Diese Satzungsänderung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Köln, den 14. Dezember 2011

Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland

Prof. Dr.  W i l h e l m

Die Schriftführerin
der Landschaftsversammlung Rheinland

L u b e k

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,

die den Mangel ergibt.

Köln, den 14. Dezember 2011

Die Direktorin
des Landschaftsverbandes Rheinland

L u b e k

GV. NRW. 2012 S. 109