Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 6 vom 14.3.2012 Seite 107 bis 118

Gleichlautende Stiftungsordnungen für den nordrhein-westfälischen Anteil des Erzbistums Köln - StiftO EBK vom 5. April 2011, für den nordrhein-westfälischen Anteil des Erzbistums Paderborn (StiftO PB) vom 19. April 2010, für das Bistum Aachen (StiftO AC) vom 11. Mai 2011, für das Bistum Essen (StiftO) vom 22. August 2011, für den nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster vom 12. April 2011
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Gleichlautende Stiftungsordnungen für den nordrhein-westfälischen Anteil des Erzbistums Köln - StiftO EBK vom 5. April 2011, für den nordrhein-westfälischen Anteil des Erzbistums Paderborn (StiftO PB) vom 19. April 2010, für das Bistum Aachen (StiftO AC) vom 11. Mai 2011, für das Bistum Essen (StiftO) vom 22. August 2011, für den nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster vom 12. April 2011

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Gleichlautende Stiftungsordnungen
für den nordrhein-westfälischen Anteil des Erzbistums Köln - StiftO EBK
vom 5. April 2011,
für den nordrhein-westfälischen Anteil des Erzbistums Paderborn (StiftO PB)
vom 19. April 2010,
für das Bistum Aachen (StiftO AC)
vom 11. Mai 2011,
für das Bistum Essen (StiftO)
vom 22. August 2011,
für den nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster
vom 12. April 2011

Vom 31. Januar 2012

Präambel

Der römisch-katholischen Kirche kommt gemäß dem ihr in Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV zugesprochenen Recht, ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten, die Befugnis zu, die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen zu führen und die hierzu erforderlichen Bestimmungen zu erlassen. § 14 Abs. 5 StiftG NRW bestimmt deshalb, dass kirchliche Stiftungen der kirchlichen Stiftungsaufsicht unterliegen und die Bestimmungen des 3. Abschnittes des StiftG NRW auf sie keine Anwendung finden. Den Kirchen obliegt es, Art und Umfang der erforderlichen Regelungen in eigener Verantwortlichkeit zu treffen; die hierzu erlassenen Bestimmungen werden anschließend im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.

Für die katholischen Stiftungen im nordrhein-westfälischen Anteil des Erzbistums Köln, im nordrhein-westfälischen Anteil des Erzbistums Paderborn, im Bistum Essen, im Bistum Aachen und im nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster wird folgende Stiftungsordnung erlassen:

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

Diese Stiftungsordnung gilt für die kirchlichen Stiftungen im Sinne des § 13 StiftG NRW, die ihren Sitz im nordrhein-westfälischen Anteil des Erzbistums Köln, im nordrhein-westfälischen Anteil des Erzbistums Paderborn, im Bistum Essen, im Bistum Aachen und im nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster haben (katholische Stiftungen).

§ 2
Kirchliche Stiftungsbehörde

Kirchliche Behörde im Sinne des StiftG NRW und kirchliche Stiftungsbehörde im Sinne dieser Stiftungsordnung ist das (Erz-) Bischöfliche Generalvikariat.

2. Abschnitt
Verwaltung der Stiftung

§ 3
Grundsätze der Verwaltung

(1) Die Stiftungsorgane haben die Stiftung so zu verwalten, wie es die nachhaltige und dauerhafte Verwirklichung des Stiftungszweckes im Sinne der Satzung oder hilfsweise des mutmaßlichen Stifterwillens erfordert.

(2) Soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist oder der Stifterwille auf andere Weise nicht verwirklicht werden kann, ist das Stiftungsvermögen ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind nach den Regelungen ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig.

(3) Soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt, sind die Erträge des Stiftungsvermögens sowie Zuwendungen Dritter, die nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind, zur Verwirklichung des Stiftungszweckes und zur Deckung der Verwaltungskosten zu verwenden.

(4) Das Stiftungsvermögen ist vom sonstigen Vermögen getrennt zu halten.

§ 4
Satzungsänderungen, Zusammenschluss, Zulegung, Selbstauflösung

(1) Soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist, können die zuständigen Stiftungsorgane eine Änderung der Satzung beschließen, wenn hierdurch der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(2) Soweit die Satzung es nicht ausschließt, können die zuständigen Stiftungsorgane:

1. wesentliche Änderungen des Stiftungszweckes, wesentliche Änderungen, die die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes berühren, den Zusammenschluss der Stiftung mit einer anderen Stiftung, die Zulegung der Stiftung zu einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, sofern eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist,

2. wesentliche Änderungen der Organisation beschließen, soweit es die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht beeinträchtigt.

Der Stifter ist hierzu nach Möglichkeit anzuhören.

(3) Beschlüsse nach Abs. 1 und Abs. 2 bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die kirchliche Stiftungsbehörde.

§ 5
Rechenschaftslegung und Abschlussprüfung

(1) Die Stiftung ist zur Führung von Büchern verpflichtet. Sofern weitergehende gesetzliche oder satzungsgemäße Bestimmungen nichts anderes bestimmen, hat sie mindestens eine Jahresrechnung (Einnahmen-/Ausgabenrechnung und Vermögensrechnung bzw. kaufmännischer Jahresabschluss) und einen Tätigkeitsbericht aufzustellen. Bei der Rechenschaftslegung (Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht) sind die gesetzlichen Vorschriften zu beachten.

(2) Die Stiftung hat die Jahresrechnung unter Einbeziehung der Buchführung durch einen Abschlussprüfer (Vereidigten Buchprüfer, Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) prüfen zu lassen. Die Prüfung hat sich insbesondere auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsmäßige Verwendung der Stiftungsmittel zu erstrecken.

(3) Stiftungen mit geringem Umfang des Stiftungsvermögens oder der Stiftungserträge bzw. Stiftungsaufwendungen können mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der kirchlichen Stiftungsbehörde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen von der Prüfung durch einen Abschlussprüfer absehen.

(4) Die Jahresrechnung, der Bericht des Abschlussprüfers und der Tätigkeitsbericht sind der kirchlichen Stiftungsbehörde spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Jahres unaufgefordert vorzulegen. Sofern eine Prüfung unter Anwendung des Abs. 3 nicht vorgenommen wurde, sind in der in Satz 1 vorgesehenen Frist die Jahresrechnung sowie der Tätigkeitsbericht einzureichen.

(5) Wird die Jahresrechnung durch einen der in Abs. 2 Satz 1 genannten Abschlussprüfer geprüft und der Prüfungsbericht der kirchlichen Stiftungsbehörde vorgelegt, bedarf es keiner nochmaligen Prüfung durch die kirchliche Stiftungsbehörde.

3. Abschnitt
Stiftungsaufsicht

§ 6
Aufsicht über die Stiftungen

(1) Als kirchliche Stiftungsbehörde übt das (Erz-) Bischöfliche Generalvikariat die Aufsicht über die katholischen Stiftungen aus. Sie wacht insbesondere darüber, dass die katholischen Stiftungen ihrem Zweck gemäß unter Beachtung von Recht und Gesetz verwaltet werden, ihnen die ihnen zustehenden Vermögen zufließen, die Stiftungsvermögen erhalten und die Stiftungsmittel satzungsgemäß verwendet werden.

(2) Die kirchliche Stiftungsbehörde kann sich jederzeit über alle Angelegenheiten der katholischen Stiftungen unterrichten und Berichte anfordern. Die zuständigen Stiftungsorgane sind verpflichtet, die kirchliche Stiftungsbehörde unverzüglich über alle wesentlichen Vorgänge der Stiftung zu unterrichten.

§ 7
Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte

Zu ihrer Rechtswirksamkeit bedürfen der Genehmigung der kirchlichen Stiftungsbehörde neben den in § 4 genannten Beschlüssen:

a) Erwerb, Belastung, Veräußerung von Grundstücken und Aufgabe des Eigentums an Grundstücken sowie Erwerb, Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken,

b) Abgabe von Bürgschafts-, Patronats- oder Garantieerklärungen,

c) Übertragung, Übernahme oder Schließung von Anstalten oder Einrichtungen,

d) Gründung und Auflösung von Gesellschaften sowie Erwerb und die Veräußerung von Gesellschaftsbeteiligungen,

e) Rechtsgeschäfte, die der zur Vertretung der Stiftung Befugte im Namen der Stiftung mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten vornimmt.

§ 8
Beanstandung, Anordnung, Ersatzvornahme

(1) Die kirchliche Stiftungsbehörde kann Beschlüsse und Maßnahmen der Stiftungsorgane, die dem im Stiftungsgeschäft oder in der Satzung zum Ausdruck gebrachten Willen des Stifters oder gesetzlichen Regelungen widersprechen, beanstanden und verlangen, dass diese innerhalb einer von ihr bestimmten angemessenen Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. Beanstandete Beschlüsse oder Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden.

(2) Unterlässt ein Stiftungsorgan eine rechtlich gebotene Maßnahme oder wird ein gebotener Beschluss nicht gefasst, kann die kirchliche Stiftungsbehörde anordnen, dass die Maßnahme innerhalb einer von ihr bestimmten angemessenen Frist durchgeführt oder der Beschluss gefasst wird.

(3) Kommt die Stiftung einem Verlangen nach Abs. 1 oder einer Anordnung nach Abs. 2 nicht fristgemäß nach, kann die kirchliche Stiftungsbehörde beanstandete Beschlüsse aufheben oder angeordnete Maßnahmen auf Kosten der Stiftung durchführen oder durchführen lassen.

§ 9
Abberufung und Bestellung von Organmitgliedern, Sachwalterbestellung

(1) Hat ein Mitglied eines Stiftungsorgans sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht oder ist es zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner der Stiftung gegenüber bestehenden Pflichten nicht in der Lage, so kann die kirchliche Stiftungsbehörde die Abberufung dieses Mitglieds und die Berufung eines neuen Mitglieds an dessen Stelle verlangen. Sie kann dem Mitglied die Wahrnehmung seiner Geschäfte einstweilen untersagen.

(2) Kommt die Stiftung binnen einer ihr gesetzten angemessenen Frist einem Verlangen nach Abs. 1 nicht nach, so kann die kirchliche Stiftungsbehörde die Abberufung des Mitglieds verfügen und, soweit nicht gemäß §§ 86, 29 BGB die Zuständigkeit des Amtsgerichts gegeben ist, eine andere Person an dessen Stelle berufen.

(3) Reichen die Befugnisse der kirchlichen Stiftungsbehörde nach §§ 5, 6 Abs. 2, 7, 8 und 9 Abs. 1 und 2 nicht aus, um eine dem Willen des Stifters und den Gesetzen entsprechende Verwaltung der Stiftung zu gewährleisten oder wiederherzustellen, kann die kirchliche Stiftungsbehörde die Durchführung der Beschlüsse und Anordnungen einem Sachwalter übertragen. Dessen Aufgabenbereich und Vollmacht sind in einer Bestellungsurkunde festzulegen.

§ 10
Geltendmachung von Ansprüchen

Erlangt die kirchliche Stiftungsbehörde von einem Sachverhalt Kenntnis, der Schadensersatzansprüche der Stiftung gegen Mitglieder der Stiftungsorgane begründen könnte, so kann sie der Stiftung eine vertretungsberechtigte Person zur Klärung und Durchsetzung ihrer Ansprüche bestellen.

4. Abschnitt
Auskunft zu Stiftungen

§ 11
Aufnahme in das Stiftungsverzeichnis

(1) Die kirchliche Stiftungsbehörde führt kein öffentliches Stiftungsverzeichnis.

(2) Katholische Stiftungen können gemäß § 12 StiftG NRW in das Stiftungsverzeichnis aufgenommen werden.

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 12
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Stiftungsordnungen sind am 1. Juni 2011 in Kraft getreten1.

(2) Gleichzeitig treten die Stiftungsordnung für das Erzbistum Köln vom 26. Juli 2006 (Amtsblatt des Erzbistums Köln 2006, Nr. 167), die Stiftungsordnung für das Erzbistum Paderborn vom 31. Mai 2006 (KA 2006, Nr. 71), die Stiftungsordnung für das Bistum Aachen vom 1. August 2006 (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 1. Oktober 2006, Nr. 195, S. 274 ff.), die Stiftungsordnung für das Bistum Essen vom 7. Juni 2006 (Kirchliches Amtsblatt 2006, Stück 7, Nr. 67, S. 69 ff.) und die Stiftungsordnung für den nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster vom 9. Juni 2006 (KA 2006, Art. 236) veröffentlicht unter dem 26. März 2007 (GV. NRW. S. 183) außer Kraft.

Bekanntmachung

Diese Stiftungsordnungen sind bekannt gegeben worden für das Erzbistum Köln im Amtsblatt des Erzbistums Köln 2011, Nr. 97, S. 181 ff., für das Erzbistum Paderborn im Kirchlichen Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn 2011, Nr. 64, S. 145 ff., für das Bistum Aachen im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen 2011, Nr. 90, S. 98 ff., für das Bistum Essen im Kirchlichen Amtsblatt des Bistums Essen 2011, Nr. 87, S. 140 ff. mit Korrektur unter Nr. 123, S. 172 und für den nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster im Kirchlichen Amtsblatt für die Diözese Münster 2011, Nr. 9, S. 106 ff (Art. 86).

1Die Stiftungsordnung für den nordrhein-westfälischen Teil des Bistums Münster ist bereits zum 1. Mai 2011 in Kraft getreten

Köln, den 5. April 2011

(L. S.)

Joachim Card.  M e i s n e r

Erzbischof von Köln

Paderborn, 19. April 2010

(L. S.)

Hans-Josef  B e c k e r

Erzbischof von Paderborn

Aachen, 11. Mai 2011

(L. S.)

Heinrich  M u s s i n g h o f f

Bischof von Aachen

Essen, 22. August 2011

(L. S.)

Dr. Franz-Josef  O v e r b e c k

Bischof von Essen

Münster, 12. April 2011

(L. S.)

Dr. Felix  G e n n

Bischof von Münster

GV. NRW. 2012 S. 112