Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 6 vom 14.3.2012 Seite 107 bis 118

14. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Detmold, Gebietsentwicklungsplan (GEP) - Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld, im Gebiet der Stadt Verl
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14. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Detmold, Gebietsentwicklungsplan (GEP) - Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld, im Gebiet der Stadt Verl

14. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Detmold,
Gebietsentwicklungsplan (GEP) -
Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld,
im Gebiet der Stadt Verl

Vom 7. März 2012

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Detmold hat in seiner Sitzung am 5. Dezember 2011 die 14. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Detmold, Gebietsentwicklungsplan (GEP) - Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld, im Gebiet der Stadt Verl beschlossen.

Diese Änderung hat mir die Regionalplanungsbehörde Detmold am 12. Dezember 2011 – Aktenzeichen: 32 – gemäß § 19 Absatz 6 des Landesplanungsgesetzes NRW vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), angezeigt.

Die Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 14 Satz 1 Landesplanungsgesetz.

Gemäß § 14 Satz 3 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung Detmold (Regionalplanungsbehörde) sowie dem Kreis Gütersloh und der Stadt Verl zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Änderung des Regionalplans wird mit der Bekanntmachung wirksam. Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz zu beachten.

Ich weise darauf hin, dass die in § 12 Absatz 5 Raumordnungsgesetz genannte Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Regionalplans gegenüber der Bezirksregierung Detmold (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

Düsseldorf, den 7. März 2012

Die Ministerpräsidentin
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr. Christoph  E p p i n g

GV. NRW. 2012 S. 116