Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 6 vom 14.3.2012 Seite 107 bis 118

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes
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Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes

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Vierte Verordnung zur Änderung
der Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes

Vom 8. März 2012

Auf Grund des § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Kinderbildungsgesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2011 (GV. NRW. S. 385), wird mit Zustimmung des Finanzministeriums verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung zur Durchführung des Kinderbildungsgesetzes vom 18. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 739), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. August 2011 (GV. NRW. S. 405), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift des Teils 1 werden die Wörter „und zum Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs“ gestrichen.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b wird die Angabe „3“ durch die Angabe „4 und 5“ ersetzt.

bb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„nach § 21 Absatz 7 Kinderbildungsgesetz,“.

cc) Es wird folgender Buchstabe d eingefügt:

„nach § 21 Absatz 10 Kinderbildungsgesetz sowie“.

dd) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 19 Abs. 3 Satz 4“ durch die Wörter „§ 19 Absatz 4 Satz 3“ ersetzt.

c) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:

„(5) Das Jugendamt beantragt Landesmittel für Kinder mit Behinderung oder für Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde, die nicht im Antrag nach Absatz 1 berücksichtigt sind, zum 1. August, 1. November, 1. Februar, 1. Mai und 31. Juli eines Kindergartenjahres beim Landesjugendamt. Das Landesjugendamt legt die zusammengefassten Anträge zum 10. August, 10. November, 10. Februar und 10. Mai der Obersten Landesjugendbehörde vor.“

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

e) Nach Absatz 6 (neu) werden folgende Absätze 7 und 8 eingefügt:

„(7) Das Jugendamt beantragt die Landesmittel nach § 21 Absatz 3 Kinderbildungsgesetz bis zum 15. September nach vorgegebenem Muster beim Landesjugendamt. Es legt dem Landesjugendamt zum 15. Dezember einen ergänzenden Antrag vor. Das Landesjugendamt legt der Obersten Landesjugendbehörde die zusammengefassten Anträge zum 30. September, 20. Dezember und gegebenenfalls zum 10. Februar, zum 10. Mai und zum 31. Juli vor.

(8) Das Jugendamt beantragt die Landesmittel nach § 21 Absatz 6 Kinderbildungsgesetz und in diesen Fällen abweichend von § 1 Buchstabe b auch die Landesmittel nach § 21 Absatz 5 Kinderbildungsgesetz bis zum 15. Juni nach vorgegebenem Muster beim Landesjugendamt.“

f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 9.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Das Landesjugendamt bewilligt durch Leistungsbescheid Mittel für Abschlagszahlungen auf Grund der Anträge nach § 1 Absatz 5 jeweils zum 20. des Monats, in dem der Antrag vorgelegt worden ist.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Die Angabe „§ 1 Abs. 5“ wird durch die Angabe „§ 1 Absatz 6“ ersetzt.

c) Nach Absatz 3 (neu) werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

„(4) Das Landesjugendamt bewilligt zum 10. April für die Zeit vom 1. August bis 31. Januar Abschlagszahlungen auf den Zuschuss nach § 1 Absatz 7 auf der Grundlage von 75 v. H. der im Antrag nach § 1 Absatz 1 angegebenen Kindpauschalen für Kinder unter drei Jahren. Es bewilligt durch Leistungsbescheid zum 1. Februar die Mittel nach § 1 Absatz 7. Anträge auf Zuschüsse nach § 1 Absatz 7, die nach dem 15. Dezember vorgelegt werden, bewilligt es entsprechend später.

(5) Das Landesjugendamt bewilligt die Mittel nach § 1 Absatz 8 durch Leistungsbescheid zum 10. Juli für das in dem gleichen Kalenderjahr beginnende Kindergartenjahr.“

4. In § 3 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „§ 19 Abs. 3 Satz 4“ durch die Wörter „§ 19 Absatz 4 Satz 3 und 4“ ersetzt.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 21 Abs. 1 und 4 Kinderbildungsgesetz“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 1, 3, 7 und 10 Kinderbildungsgesetz“ und die Angabe „§ 2 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 und 4“ ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „§§ 21 Abs. 2, 3 und“ durch die Wörter „§§ 21 Absatz 2, 4 bis 6 und“ ersetzt.

c) In Absatz 4 werden die Wörter „des Leistungsbescheides nach § 2 Abs. 1“ durch die Wörter „der Leistungsbescheide nach § 2 Absatz 1 und 4“ersetzt.

d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Landesmittel, die mit Bescheiden nach § 2 Absatz 2 bewilligt worden sind, werden jeweils zu Beginn des Monats in der Höhe ausgezahlt, die sich aus den Bescheiden ergibt.“

6. § 5 wird aufgehoben.

7. §§ 6 bis 19 werden §§ 5 bis 18.

8. In § 6 Absatz 2 (neu) wird die Angabe „9,20“ durch die Angabe „9,62“ und die Angabe „7,30“ durch die Angabe „7,63“ ersetzt.

9. In § 7 (neu) werden die Angabe „§ 7 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 2“ und die Angabe „2009/2010“ durch die Angabe „2012/2013“ ersetzt.

10. § 8 (neu) wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „tretenden“ durch das Wort „getretenen“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 7 Abs. 2 i.V.m. § 8“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 2 i.V.m. § 7“ ersetzt.

11. In § 9 (neu) wird in Satz 1 die Angabe „§ 7 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 2“ ersetzt.

12. In § 11 Absatz 5 (neu) wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„ Ausnahmen davon können durch die Oberste Landesjugendbehörde genehmigt werden“.

13. In § 12 Absatz 1 (neu) wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:

„Läuft das Gütesiegel innerhalb eines Kindergartenjahres ab, so gilt es bis zu dessen Ende.“

14. In § 13 Absatz 2 Satz 2 (neu) wird das Wort „Ziel“ durch das Wort „Aufgabe“ ersetzt.

15. In § 14 (neu) wird Absatz 4 aufgehoben.

16. § 15 (neu) wird wie folgt gefasst:

§ 15
Anpassung des Zuschusses für Sprachförderung

Die Pauschale nach § 21 Absatz 2 Satz 1 Kinderbildungsgesetz beträgt für das Kindergartenjahr 2011/2012 345 EUR und ab dem Kindergartenjahr 2012/2013 350 EUR.“

17. § 16 (neu) wird wie folgt gefasst:

§ 16
Anpassung des Zuschusses für Kinder in der Kindertagespflege

Die Pauschale nach § 22 Absatz 1 Kinderbildungsgesetz beträgt für das Kindergartenjahr 2011/2012 736 EUR und ab dem Kindergartenjahr 2012/2013 747 EUR.“

18. § 17 (neu) wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 17
Übergangsregelung zum Ausgleich des Einnahmeausfalls“.

b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

c) Absatz 2 wird aufgehoben.

19. § 18 (neu) wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „und am 31. Juli 2013 außer Kraft“ gestrichen.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Landesregierung stellt in einem Bericht nach § 28 Absatz 2 Kinderbildungsgesetz die Auswirkung dieser Verordnung dar.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 8. März 2012

Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ute  S c h ä f e r

Der Finanzminister
für das Land Nordrhein-Westfalen

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

GV. NRW. 2012 S. 116