Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 29 vom 22.11.2012 Seite 523 bis 546

Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Erster GlüÄndStV)
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
 

Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Erster GlüÄndStV)

7126

Gesetz
zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages
zum Glücksspielwesen in Deutschland
(Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Erster GlüÄndStV)

Vom 13. November 2012

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum
Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag –
Erster GlüÄndStV)

Artikel 1

Bekanntmachung des Ersten
Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen
in Deutschland

§ 1
Zustimmung

Dem am 15. Dezember 2011 unterzeichneten Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag) zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag wird nachstehend als Anlage 1 veröffentlicht.

§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten,
Berichtspflicht

(1) Der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. Das Inkrafttreten ist durch das für Inneres zuständige Ministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu geben.

(2) Sollte der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 gegenstandslos werden, gilt sein Inhalt ab dem 1. Juli 2012 in Nordrhein-Westfalen als nordrhein-westfälisches Landesrecht, mit Ausnahme der Zuständigkeiten zum ländereinheitlichen und gebündelten Verfahren nach dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag, die für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen auf das Land übergehen. Dies ist durch das für Inneres zuständige Ministerium bis zum 1. September 2012 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu geben.

(3) Tritt der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag nach Artikel 1 § 35 Absatz 2 Satz 1 mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft, gilt sein Inhalt bis zu einer neuen landesrechtlichen Regelung in Nordrhein-Westfalen als nordrhein-westfälisches Landesrecht mit Ausnahme der Zuständigkeiten zum ländereinheitlichen und gebündelten Verfahren nach dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag, die für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen auf das Land übergehen. Dies ist durch das für Inneres zuständige Ministerium bis zum 1. September 2021 im Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu geben.

(4) Im Falle des Absatzes 2 berichtet die Landesregierung dem Landtag bis zum 31. Dezember 2013 und im Falle des Absatzes 3 bis zum 31. Dezember 2022 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.

Artikel 2

Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages
(Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag -
AG GlüStV NRW
)

Teil 1

Umsetzung der Ziele des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland

§ 1
Ziele, Glücksspiel als öffentliche Aufgabe

(1) Ziele des Gesetzes sind gleichrangig

1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Spielsuchtbekämpfung zu schaffen,

2. durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,

3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,

4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität einschließlich der Geldwäsche abgewehrt werden,

5. den Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs bei der Veranstaltung und dem Vertrieb von Sportwetten vorzubeugen sowie

6. einen sicheren und transparenten Spielbetrieb zu gewährleisten.

(2) Zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele nimmt das Land Nordrhein-Westfalen die Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots, die Sicherstellung der wissenschaftlichen Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele, die Suchtprävention und -hilfe sowie die Glücksspielaufsicht als öffentliche Aufgaben wahr.

§ 2
Organisation des staatlichen Glücksspielangebots

(1) Das Land Nordrhein-Westfalen ist zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots befugt, innerhalb seines Staatsgebietes Lotterien und Sportwetten gemäß § 10 Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag zu veranstalten und durchzuführen. § 10a Glücksspielstaatsvertrag bleibt unberührt.

(2) Die Glücksspielaufsicht überwacht die Erfüllung der nach dem Glücksspielstaatsvertrag oder auf Grund dieses Gesetzes begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen. Sie unterstützt die nach § 9a Absatz 1 bis 3, § 19 Absatz 2 Glücksspielstaatsvertrag zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden, das Glücksspielkollegium (§ 9a Absatz 5 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag) und die Geschäftsstelle (§ 9a Absatz 7 Glücksspielstaatsvertrag) bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die für die Glücksspielaufsicht zuständigen Behörden sind verpflichtet, erlangte Kenntnisse über unerlaubtes Glücksspiel gegenüber der Finanzbehörde mitzuteilen, soweit die Kenntnisse der Durchführung eines Verfahrens in Steuersachen dienen.

§ 3
Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung

(1) Das Land kann die öffentliche Aufgabe, Glücksspiele zu veranstalten und durchzuführen durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine privatrechtliche Gesellschaft, an der eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, erfüllen (§ 10 Absatz 2 Glücksspielstaatsvertrag).

§§ 10a und 24 Glücksspielstaatsvertrag bleiben unberührt.

(2) Anderweitige Betätigungen der privatrechtlichen Gesellschaft und die Gründung von Tochterunternehmen bedürfen der Erlaubnis. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die ordnungsgemäße Veranstaltung der Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten hierdurch nicht gefährdet wird.

(3) Klassenlotterien und ähnliche Spielangebote werden von der Anstalt „GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder“ auf der Grundlage des Staatsvertrages über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder veranstaltet. Diese nimmt die öffentliche Aufgabe nach § 10 Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag in Bezug auf die Klassenlotterie und ähnliche Spielangebote wahr.

(4) Annahmestellen (§ 5), Lotterieeinnehmer (§ 6), gewerbliche Spielvermittler (§ 7) und Wettvermittlungsstellen (§ 13) bedürfen für die Vermittlung von Glücksspielen der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

§ 4
Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis zum Veranstalten, Durchführen und Vermitteln von Glücksspielen setzt voraus, dass

1. die Ziele des § 1 nicht entgegenstehen,

2. die Einhaltung

a) der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Absatz 3 Glücksspielstaatsvertrag,

b) des Internetverbots in § 4 Absatz 4 Glücksspielstaatsvertrag,

c) der Werbebeschränkungen nach § 5 Glücksspielstaatsvertrag und

d) der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 Glücksspielstaatsvertrag

sichergestellt sind,

3. die Bewerber um eine Konzession nach § 10a Glücksspielstaatsvertrag dargelegt haben, ob und an welchen Orten sie ihre Sportwettangebote über Wettvermittlungsstellen vertreiben wollen,

4. ein Sozialkonzept gemäß § 6 Glücksspielstaatsvertrag vorliegt und auch sonst die Anforderungen des § 6 Glücksspielstaatsvertrag erfüllt sind,

5. Veranstalter und Vermittler zuverlässig sind, insbesondere die Gewähr dafür bieten, dass die Veranstaltung und die Vermittlung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer nachvollziehbar durchgeführt wird,

6. bei der Einführung neuer Glücksspielangebote und bei der Einführung neuer oder der erheblichen Erweiterung bestehender Vertriebswege die Anforderungen des § 9 Absatz 5 Glücksspielstaatsvertrag erfüllt sind,

7. bei Veranstaltern nach § 10 Absatz 2 Glücksspielstaatsvertrag die Teilnahme am Sperrsystem nach §§ 8, 23 Glücksspielstaatsvertrag sichergestellt ist,

8. bei Vermittlern die Mitwirkung am Sperrsystem nach § 8 Absatz 6 Glücksspielstaatsvertrag sichergestellt ist,

9. der Ausschluss gesperrter Spieler nach § 21 Absatz 5 und § 22 Absatz 2 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag sichergestellt ist und

10. bei gewerblichen Spielvermittlern zudem die Einhaltung der Anforderungen nach § 19 Glücksspielstaatsvertrag sichergestellt ist.

Die Nachweise sind von der den Antrag stellenden Person durch Vorlage geeigneter Konzepte, Darstellungen und Bescheinigungen zu führen; die Erlaubnisbehörde ist ohne derartige Unterlagen nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet. Konzepte und Darstellungen sind, soweit erforderlich, vor Antragstellung zu entwickeln und zusammen mit eingeholten Bescheinigungen mit dem Antrag vorzulegen. Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, soll die Erlaubnis erteilt werden.

(2) Abweichend von § 4 Absatz 4 Glücksspielstaatsvertrag können zur besseren Erreichung der Ziele des § 1 Glücksspielstaatsvertrag der Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet erlaubt werden, wenn die Beachtung der in § 4 Absatz 1 und Absatz 5 Glücksspielstaatsvertrag genannten Voraussetzungen sichergestellt ist.

(3) Die Erlaubnis ist zu befristen und kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, insbesondere können im Rahmen der §§ 20 bis 22 Glücksspielstaatsvertrag weitere Vorgaben zu Einsatzgrenzen und zum Ausschluss gesperrter Spieler getroffen werden. Daneben sind in der Erlaubnis

1. der Veranstalter und der Vermittler einschließlich eingeschalteter dritter Personen,

2. das veranstaltete oder vermittelte Glücksspiel,

3. die Form des Vertriebs oder der Vermittlung,

4. Art, Ort oder Gebiet sowie Beginn und Dauer der Veranstaltung und Vermittlung,

5. bei Lotterieveranstaltungen der Spielplan und

6. bei Vermittlungen der Veranstalter

festzulegen.

(4) Die Erlaubnis umfasst auch die Teilnahmebedingungen. In diesen sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über die

1. Voraussetzungen, unter denen ein Spiel- oder Wettvertrag zustande kommt,

2. Gewinnpläne und Ausschüttungsquoten,

3. Frist, innerhalb der ein Gewinnanspruch geltend gemacht werden kann und

4. Bekanntmachung der Gewinnzahlen und der Ergebnisse der Sportwetten sowie die Auszahlung der Gewinne.

(5) Die Erlaubnis darf nicht für das Vermitteln nach dem Glücksspielstaatsvertrag nicht erlaubter Glücksspiele erteilt werden.

§ 5
Annahmestellen

(1) Eine Annahmestelle betreibt, wer mit behördlicher Erlaubnis (§ 4) und auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages mit dem Veranstalter von Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen (§ 3 Absatz 1) Lotterien vermittelt.

(2) In einer Annahmestelle dürfen auch Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential (§§ 12 ff. Glücksspielstaatsvertrag) vertrieben werden, sofern die jeweilige Erlaubnis dies zulässt.

(3) Eine Annahmestelle darf nicht in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33i Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714), eingerichtet werden. In einer Annahmestelle dürfen keine Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit betrieben werden.

(4) Der Antrag auf Erlaubnis zum Betreiben einer Annahmestelle kann nur von dem Veranstalter von Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen (§ 3 Absatz 1) gestellt werden.

(5) Zahl und Einzugsgebiet der Annahmestellen sind an den Zielen des § 1 auszurichten. Es dürfen nicht mehr Annahmestellen unterhalten werden, als zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes im Sinne von § 10 Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gefährdungspotentiale für Glücksspiele im Sinne von § 22 Absatz 2 Glücksspielstaatsvertrag erforderlich sind.

(6) Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn dadurch die nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 durch Rechtsverordnung festzulegende Zahl der Annahmestellen überschritten würde.

§ 6
Klassenlotterien und Lotterieeinnehmer

(1) Über Anträge der GKL Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder auf Veranstaltung der Lotterien und Anträge ihrer Lotterieeinnehmer in Nordrhein-Westfalen entscheidet die Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes, in dessen Gebiet die Anstalt ihren Sitz hat (Hamburg).

(2) Lotterieeinnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages mit der GKL Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder deren Produkte vertreibt.

(3) Für Verkaufsstellen der GKL Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder, die zugleich Annahmestellen sind, kann der Antrag im Sinn des § 29 Absatz 2 Satz 2 Glücksspielstaatsvertrag im Auftrag der GKL Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder auch von dem Veranstalter von Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen (§ 3 Absatz 1) gestellt werden.

§ 7
Gewerbliche Spielvermittlung

(1) Wer sich im Land Nordrhein-Westfalen als gewerblicher Spielvermittler betätigen will, bedarf unbeschadet sonstiger Anzeigepflichten einer Erlaubnis nach § 4. Wird der gewerbliche Spielvermittler in mehreren Ländern tätig, so werden die Erlaubnisse gebündelt von der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Niedersachsen erteilt.

(2) Darüber hinaus findet § 5 Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann das Vermitteln solcher öffentlicher Glücksspiele erlaubt werden, die von Veranstaltern anderer Länder im Sinne des § 10 Absatz 2 Glücksspielstaatsvertrag veranstaltet werden und die in der Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 2 festgelegt sind.

Teil 2

Suchtprävention und Suchtforschung, Zweckabgaben

§ 8
Suchtprävention und Suchthilfe

Das Land beteiligt sich an der Finanzierung von Beratungsstellen zur Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspielsucht und zur fachlichen Beratung und Unterstützung der Glücksspielaufsicht.

§ 9
Suchtforschung

(1) Das Land finanziert Projekte zur Erforschung der Glücksspielsucht. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann das Land mit anderen Ländern gemeinsame Projekte fördern.

(2) Der in § 3 Absatz 1 genannte Veranstalter von Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen, die GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder nach § 3 Absatz 3 sowie die Konzessionäre nach § 4a Glücksspielstaatsvertrag und die Sportwettvermittler nach § 13 Absatz 2 sind verpflichtet, Daten im Sinne des § 23 Glücksspielstaatsvertrag vorzuhalten und auf Verlangen der Glücksspielaufsichtsbehörde in anonymisierter Form für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen.

§ 10
Zweckabgaben

Zweckabgaben aus den staatlich veranstalteten Glücksspielen sind zur Erfüllung sozialer, kultureller und sonstiger gemeinnütziger Aufgaben an das Land abzuführen. Die Zweckabgaben dienen insbesondere auch der Finanzierung der Aufgaben nach §§ 8 und 9.

Teil 3

Jugendschutz, Sperrdatei

§ 11
Jugendschutz

Das Veranstalten und das Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen dürfen den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. Die Teilnahme von Minderjährigen ist unzulässig. Die Veranstalter und die Vermittler haben sicher zu stellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind. Testkäufe oder Testspiele mit minderjährigen Personen dürfen nur durch die Glücksspielaufsichtsbehörden in Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben oder durch einen von ihnen beauftragten Dritten durchgeführt werden.

§ 12
Mitwirkung am übergreifenden Sperrsystem

(1) Die Veranstalter von Glücksspielen nach § 3 Absatz 1 in Nordrhein-Westfalen sind verpflichtet, Spielersperren im Sinne des § 8 Glücksspielstaatsvertrag sowie deren Änderungen und Aufhebungen unverzüglich zur Aufnahme in die Sperrdatei nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag zu übermitteln. Gesperrte Spieler dürfen an Wetten und an Lotterien, die häufiger als zweimal pro Woche veranstaltet werden, nicht teilnehmen.

(2) Im Fall der Fremdsperre ist der betroffene Spieler vor Eintrag in das übergreifende Sperrsystem anzuhören. Stimmt er der Fremdsperre nicht zu, sind die der Fremdsperre zugrundeliegenden Tatsachen durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen.

(3) Vermittler von öffentlichen Glücksspielen sind gemäß § 8 Absatz 6 Glücksspielstaatsvertrag verpflichtet am übergreifenden Sperrsystem nach § 23 Glücksspielstaatsvertrag mitzuwirken.

(4) Veranstalter und Vermittler haben nach Maßgabe des Glücksspielstaatsvertrages die Daten mit der Sperrdatei abzugleichen, soweit sie nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 8 am Sperrsystem teilnehmen.

(5) Verantwortliche Stelle im Sinne des § 3 Absatz 7 Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814), für die Daten gesperrter Spieler ist diejenige Stelle, die die Sperre ausgesprochen hat und die nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag zuständige Behörde.

Die Daten gesperrter Spieler dürfen nur für die Kontrolle der Spielersperre verwendet werden.

(6) Die allgemeinen Auskunftsrechte gesperrter Spieler nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz bleiben unberührt.

Teil 4

Sportwetten

§ 13
Sportwetten

(1) Sportwetten sind Wetten zu festen Quoten mit Voraussagen auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen. Im Rahmen der befristeten Experimentierklausel nach § 10a Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag bedürfen ihre Veranstaltung und Vermittlung einer Konzession nach § 10a Absatz 2 Glücksspielstaatsvertrag, die von der nach § 9a Absatz 2 Nummer 3 Glücksspielstaatsvertrag zuständigen Behörde und nach den Vorschriften dieses Gesetzes erteilt wird. § 29 Absatz 1 Satz 3 Glücksspielstaatsvertrag bleibt unberührt.

(2) Eine Wettvermittlungsstelle betreibt, wer mit behördlicher Erlaubnis (§ 4) für einen Konzessionsnehmer nach § 10a Absatz 5 Glücksspielstaatsvertrag Sportwetten in Nordrhein-Westfalen in dafür bestimmten Geschäftsräumen vermittelt.

(3) Zahl, Einzugsgebiet und räumliche Beschaffenheit der Wettvermittlungsstellen sowie Bestimmungen zur Nutzung in den dafür bestimmten Geschäftsräumen sind an den Zielen des § 1 auszurichten. Es dürfen nicht mehr Wettvermittlungsstellen unterhalten werden als zur besseren Erreichung der Ziele nach §§ 1, 10a Absatz 5 Glücksspielstaatsvertrag und zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes im Sinne von § 10 Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag erforderlich sind. Bei den näheren Festlegungen sind die unterschiedlichen Gefährdungspotentiale der Glücksspiele, insbesondere auch die erhöhte Gefährdung durch Sportwetten nach § 21 Absatz 4 Satz 3 Glücksspielstaatsvertrag, zu berücksichtigen. Bei der Festlegung der Anzahl und Verteilung der Wettvermittlungsstellen ist zu beachten, dass die Rückholbarkeit der Entscheidung über die Erteilung von Konzessionen an Private nach Ende der Erprobungsfrist nach § 10a Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag nicht gefährdet wird und der Verpflichtung des Landes, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, auch während des Zeitraumes der Erprobung entsprochen werden muss.

(4) Ist ein Veranstalter nach § 3 Absatz 1 Konzessionsnehmer, kann die Sportwettvermittlung auch über Annahmestellen nach § 5 erfolgen. Die Vermittlung von Sportwetten in einer Annahmestelle bedarf einer gesonderten Erlaubnis. Sportwetten, die während eines laufenden Sportereignisses nach § 21 Absatz 4 Satz 3 Glücksspielstaatsvertrag zugelassen sind, dürfen in Annahmestellen nicht vermittelt werden.

(5) Eine Vermittlung von Sportwetten in anderen ortsgebundenen Stellen als in Wettvermittlungsstellen nach Absätzen 2 und 4 ist nicht zulässig. Insbesondere ist die Vermittlung von Sportwetten auf Sportanlagen oder sonstigen Einrichtungen, die regelmäßig für sportliche Veranstaltungen genutzt werden, sowie in Spielbanken und Spielhallen unzulässig. § 4 Absatz 2 bleibt unberührt.

(6) Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn dadurch die nach § 22 Absatz 1 Nummer 3 durch Rechtsverordnung festzulegende Zahl der Wettvermittlungsstellen überschritten wird.

Teil 5

Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential

§ 14
Kleine Lotterien

(1) Die Erlaubnis für die Veranstaltung einer Kleinen Lotterie/Ausspielung im Sinne von § 18 Glücksspielstaatsvertrag kann für solche Veranstaltungen allgemein erteilt werden,

1. die sich nicht über das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises hinaus erstrecken,

2. bei denen der Gesamtpreis der Lose den Wert von 40 000 Euro nicht übersteigt und

3. bei denen der Losverkauf die Dauer von drei Monaten nicht überschreitet.

(2) In der allgemeinen Erlaubnis ist zu bestimmen, dass bei den Veranstaltungen, bei denen Lose ausgegeben werden sollen, die den sofortigen Gewinnentscheid enthalten, Prämien- oder Schlussziehungen nicht vorgesehen werden dürfen.

(3) Die allgemeine Erlaubnis ist zu befristen. Sie begründet die Pflicht, die vorgesehene Veranstaltung mindestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde und dem für den Veranstalter zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.

(4) Der Reinertrag und die Gewinnsumme müssen jeweils mindestens ein Drittel der Entgelte betragen.

(5) Die allgemeine Erlaubnis nach Absatz 1 kann abweichend von §§ 4 bis 8, § 12 Absatz 1, §§ 13, 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, §§ 15 bis 17 Glücksspielstaatsvertrag erteilt werden.

§ 15
Maßnahmen bei allgemein erlaubten Veranstaltungen

(1) Für allgemein erlaubte Veranstaltungen können von der zuständigen Ordnungsbehörde im Einzelfall Auflagen erlassen werden.

(2) Im Einzelfall kann eine allgemein erlaubte Veranstaltung untersagt werden, wenn

1. gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen den Glücksspielstaatsvertrag oder gegen wesentliche Bestimmungen der allgemeinen Erlaubnis verstoßen wird,

2. durch die Verwendung des Reinertrages die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird oder

3. keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung oder für die zweckentsprechende Verwendung des Reinertrages gegeben ist.

Teil 6

Spielhallen

§ 16
Spielhallen

(1) Eine Spielhalle im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33c Absatz 1 Satz 1 oder des § 33d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung dient; Schank- und Speisewirtschaften sind keine Spielhallen.

(2) Die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle bedürfen der Erlaubnis nach § 24 Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag und nach diesem Gesetz. Genehmigungserfordernisse nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1. die Errichtung und der Betrieb den Zielen des § 1 Glücksspielstaatsvertrag zuwiderläuft, oder

2. die Einhaltung

a) der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Absatz 3 Glücksspielstaatsvertrag,

b) des Internetverbots in § 4 Absatz 4 Glücksspielstaatsvertrag,

c) der Werbebeschränkungen nach § 5 Glücksspielstaatsvertrag,

d) der Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 6 Glücksspielstaatsvertrag oder

e) der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 Glücksspielstaatsvertrag

nicht sichergestellt ist.

Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie darf längstens bis zum Außerkrafttreten des Glücksspielvertrages nach § 35 Glücksspielstaatsvertrag erteilt werden.

(3) Die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ist ausgeschlossen (Verbot der Mehrfachkonzessionen); ein Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle soll nicht unterschritten werden. Die Spielhalle soll nicht in räumlicher Nähe zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe betrieben werden; dabei soll regelmäßig der Mindestabstand nach Satz 1 zu Grunde gelegt werden. Die für die Erlaubnis zuständige Behörde darf unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes und der Lage des Einzelfalls von der Maßgabe zum Mindestabstand nach Satz 1, zweiter Halbsatz, und 2 abweichen. Bauplanungsrechtliche Anforderungen bleiben unberührt.

(4) Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen. Durch eine besonders auffällige Gestaltung darf kein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden.

(5) Als Bezeichnung des Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 ist lediglich das Wort „Spielhalle“ zulässig.

(6) In einer Spielhalle im Sinne des Absatz 1 sind

1. der Abschluss von Lotterien und Wetten,

2. das Aufstellen, Bereithalten oder die Duldung von technischen Geräten zur Bargeldabhebung, insbesondere EC- oder Kreditkartenautomaten sowie

3. Zahlungsdienste nach § 1 Absatz 2 und Zahlungsvorgänge im Sinne des § 1 Absatz 10 Nummern 2, 4, 6, 9, 10 und 11 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 74 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), in der jeweils geltenden Fassung unzulässig.

§ 17
Sperr- und Spielverbotszeiten

Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt täglich um 1 Uhr und endet um 6 Uhr. Im Übrigen gelten die Regelungen des Feiertagsgesetzes NW vom 23. April 1989 (GV. NRW. S. 222) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 18
Übergangsregelung

Spielhallen dürfen nur nach Erteilung einer Erlaubnis nach § 24 Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag in Verbindung mit § 16 betrieben werden. Die Übergangsfristen in § 29 Absatz 4 Glücksspielstaatsvertrag sind zu beachten. Die Abstandsregelung nach § 16 Absatz 3 Satz 2 gilt nicht für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Spielhallen, für die eine Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung erteilt worden ist.

Teil 7

Zuständigkeiten

§ 19
Erlaubnisbehörden

(1) Die nach dem Glücksspielstaatsvertrag erforderlichen Erlaubnisse für das Veranstalten und Vermitteln von Lotterien, Veranstaltungen in Form des Gewinnsparens und Sportwetten einschließlich der Erlaubnisse nach § 4 Absatz 5 Glücksspielstaatsvertrag, werden vom für Inneres zuständigen Ministerium erteilt, soweit § 9 a Glücksspielstaatsvertrag oder dieses Gesetz die Zuständigkeit nicht anders regeln. Das für Inneres zuständige Ministerium ist auch zuständig für Erlaubnisse zur Einführung neuer Glücksspielangebote im Sinne von § 9 Absatz 5 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag oder zur Einführung neuer Vertriebswege oder zur erheblichen Erweiterung bestehender Vertriebswege im Sinne von § 9 Absatz 5 Satz 2 Glücksspielstaatsvertrag in Nordrhein-Westfalen.

Das für Inneres zuständige Ministerium ist auch für solche Veranstaltungen zuständig, die zugleich im Gebiet eines anderen Bundeslandes durchgeführt werden sowie für Veranstaltungen, die über den Zuständigkeitsbereich einer Bezirksregierung hinausgehen. Das für Inneres zuständige Ministerium kann die zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes ermächtigen, eine Erlaubnis auch mit Wirkung für das Land Nordrhein-Westfalen zu erteilen, wenn der Sitz des Veranstalters in dem betreffenden Bundesland liegt und die Veranstaltung sich auf das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen erstrecken soll.

(2) Das für Inneres zuständige Ministerium oder die nach § 9a Glücksspielstaatsvertrag zuständige Behörde stellt sicher, dass Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten im Sinne des § 3 Glücksspielstaatsvertrag ordnungsgemäß veranstaltet oder durchgeführt, Abgaben abgeführt und die in der Erlaubnis enthaltenen Nebenbestimmungen eingehalten werden. Sie kann insbesondere

1. die Erlaubnis widerrufen, nachträglich beschränken oder mit Auflagen versehen,

2. die Kosten der Veranstaltung oder Durchführung durch einen Sachverständigen prüfen lassen,

3. jederzeit Auskunft über den gesamten Geschäfts- und Spielbetrieb verlangen und die Geschäftsunterlagen des Erlaubnisnehmers einsehen und

4. durch Beauftragte an Sitzungen und Besprechungen entscheidungsbefugter Gremien des Erlaubnisnehmers teilnehmen.

Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Die Bezirksregierungen sind zuständig für

1. die Erteilung von Erlaubnissen für die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen innerhalb ihres Bezirks,

2. die Erteilung von Erlaubnissen für die Vermittlung von Glücksspielen durch Annahmestellen im Sinne von § 3 Absatz 5 Glücksspielstaatsvertrag,

3. die Erteilung von Erlaubnissen für die Vermittlung von Wetten durch Wettvermittlungsstellen im Sinne von § 13 und

4. die Durchführung und die Beauftragung von Testkäufen im Sinne des § 11 Satz 3.

Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nummern 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung.

(4) Die Bezirksregierung Düsseldorf ist zuständig für die Erteilung von Erlaubnissen

1. für gewerbliche Spielvermittler, die ausschließlich in Nordrhein-Westfalen tätig werden. Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nummern 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung. § 19 Absatz 2 Glücksspielstaatsvertrag bleibt unberührt,

2. für Werbung für Lotterien und Sportwetten im Internet und im Fernsehen nach § 5 Absatz 3 in Verbindung mit § 9a Absatz 2 Nummer 1 Glücksspielstaatsvertrag;

3. für Werbung für Pferdewetten im Internet und im Fernsehen nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Glücksspielstaatsvertrag, soweit der Veranstalter seinen Sitz in Nordrhein-Westfalen hat;

4. für den Losverkauf durch Verkaufsstellen der GKL Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder und durch Losverkäufer.

(5) Die örtlichen Ordnungsbehörden sind zuständig für die Erlaubnis nach § 24 Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag in Verbindung mit § 16.

(6) Eine Erlaubniserteilung im ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a Glücksspielstaatsvertrag steht der Erlaubniserteilung durch die zuständige Behörde des Landes NRW gleich.

§ 20
Aufsichtsbehörden

(1) Die nach § 19 zuständigen Behörden üben gegenüber den Erlaubnis- und Konzessionsnehmern auch die Aufgaben der Glücksspielaufsicht nach § 9 Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag aus.

(2) Die Bezirksregierung Düsseldorf ist landesweit zuständige Aufsichtsbehörde für die Überwachung und Untersagung von unerlaubten Glücksspielen und der Werbung hierfür

1. im Rundfunk,

2. soweit der Veranstalter des Glücksspiels weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte in Nordrhein-Westfalen hat und sich die Maßnahme gegen den Veranstalter richtet oder

3. soweit die unerlaubten Glücksspiele oder die Werbung hierfür über Telekommunikationsanlagen übermittelt werden.

§ 1 Absatz 2 des Telemedienzuständigkeitsgesetzes vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 137) und Zuständigkeiten, die sich aus dem Rundfunkstaatsvertrag, dem Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334) in der jeweils geltenden Fassung oder dem WDR-Gesetz (Bekanntmachung der Neufassung vom 25. April 1998, GV. NRW. S. 265) in der jeweils geltenden Fassung ergeben, bleiben hiervon unberührt. Maßnahmen der nach Satz 1 zuständigen Aufsichtsbehörde, die sich gegen Rundfunkveranstalter richten, können nur im Einvernehmen mit der jeweils für den privaten Rundfunk zuständigen Zulassungsbehörde bzw. der für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zuständigen Rechtsaufsicht erfolgen.

(3) Im Übrigen sind die örtlichen Ordnungsbehörden für die Überwachung und Untersagung von unerlaubten Glücksspielen und der Werbung hierfür einschließlich der Maßnahmen nach § 15 zuständig.

Teil 8

Schlussbestimmungen

§ 21
Überleitungsvorschrift

(1) Das gemeinsame Sportwettangebot der Veranstalter nach § 10 Absatz 2 und dessen Vermittlung durch Annahmestellen ist abweichend von § 2 ein Jahr nach Erteilung der ersten Konzession nach § 10a in Verbindung mit § 4c Glücksspielstaatsvertrag zulässig.

(2) Zweckabgaben aus Sportwetten nach Absatz 1 sind ausschließlich für sportliche und kulturelle Zwecke, für Zwecke des Umweltschutzes und der Entwicklungszusammenarbeit, für Zwecke der Jugendhilfe und für Zwecke der Wohlfahrtspflege nach § 21 Absatz 2 Spielbankgesetz sowie für Hilfeeinrichtungen für Glücksspielsüchtige zu verwenden.

(3) Bis zur Inbetriebnahme der Sperrdatei durch die nach § 23 Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag zuständige Behörde erfolgt die Datenübermittlung und der Datenabgleich nach § 12 Absatz 3 an die Stelle, die nach § 12 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrag Ausführungsgesetzes NRW vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 445) bestimmt worden ist.

§ 22
Verordnungsermächtigung

(1) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Ressorts durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

1. das Erlaubnisverfahren nach § 4 Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag in Verbindung mit § 4 dieses Gesetzes, insbesondere zu Umfang, Inhalt und Zahl der erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen,

2. die Zahl und das Einzugsgebiet der Annahmestellen nach § 5 Absatz 5 unter Berücksichtigung der Einwohnerzahlen im Umkreis des jeweiligen Geschäftsraumes,

3. die Zahl, die räumliche Beschaffenheit und das Einzugsgebiet der Wettvermittlungstellen nach § 13 sowie nähere Bestimmungen zur Nutzung in den zur Wettannahme bestimmten Geschäftsräumen,

4. die Mitwirkung an der Sperrdatei nach §§ 8, 23 Glücksspielstaatsvertrag und

5. die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über die Glücksspiele der Veranstalter anderer Länder nach § 10 Absatz 2 Glücksspielstaatsvertrag, deren Vermittlung ohne eine Veranstaltungserlaubnis der zuständigen nordrhein-westfälischen Behörde auch im Hinblick auf die Ziele des § 1 erlaubt werden kann (§ 7 Absatz 3).

§ 23
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag in Nordrhein-Westfalen ohne Erlaubnis ein Glücksspiel veranstaltet, vermittelt oder vertreiben lässt,

2. entgegen § 4 Absatz 3 Sätze 2 und 3 Glücksspielstaatsvertrag Minderjährige an Glücksspielen teilnehmen lässt,

3. entgegen § 5 Absatz 3 Glücksspielstaatsvertrag im Fernsehen für öffentliches Glücksspiel wirbt,

4. entgegen § 5 Absatz 3 Glücksspielstaatsvertrag im Internet oder über Telekommunikationsanlagen für öffentliches Glücksspiel wirbt,

5. entgegen § 5 Absatz 5 Glücksspielstaatsvertrag für unerlaubte Glücksspiele wirbt,

6. entgegen § 6 Glücksspielstaatsvertrag seiner Verpflichtung nicht nachkommt, die im Sozialkonzept beschriebenen Maßnahmen umzusetzen,

7. entgegen § 7 Glücksspielstaatsvertrag seinen Aufklärungspflichten nicht nachkommt,

8. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Glücksspielstaatsvertrag die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht vollständig erteilt oder verlangte Unterlagen und Nachweise nicht vorlegt,

9. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Glücksspielstaatsvertrag als Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut vollziehbaren Untersagungsverfügungen der Glücksspielaufsichtsbehörde nicht nachkommt,

10. entgegen § 14 Absatz 1 eine Kleine Lotterie veranstaltet oder eine gemäß § 15 Absatz 2 untersagte Veranstaltung durchführt,

11. entgegen § 14 Absatz 3 die Veranstaltung einer Kleinen Lotterie den zuständigen Behörden nicht oder nicht rechtzeitig schriftlich anzeigt oder gegen erteilte Auflagen (§ 15 Absatz 1) verstößt,

12. gegen Bestimmungen oder Nebenbestimmungen einer behördlichen Erlaubnis nach § 17 Glücksspielstaatsvertrag verstößt,

13. als gewerblicher Spielvermittler entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 1 Glücksspielstaatsvertrag nicht mindestens zwei Drittel der vereinnahmten Beträge an den Veranstalter weiterleitet oder entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 2 Glücksspielstaatsvertrag nicht bei jeder Spielteilnahme dem Veranstalter die Vermittlung offen legt,

14. entgegen § 21 Absatz 5 oder § 22 Absatz 2 Glücksspielstaatsvertrag gesperrte Spieler an den dort genannten Glücksspielen ohne die erforderliche Identitätskontrolle teilnehmen lässt,

15. entgegen § 16 Absatz 2 eine Spielhalle ohne die erforderlich Erlaubnis betreibt,

16. entgegen § 16 Absatz 5 das Unternehmen anders bezeichnet,

17. entgegen § 16 Absatz 6 den Abschluss von Wetten und Lotterien, das Aufstellen, Bereithalten oder die Duldung von technischen Geräten zur Bargeldabhebung, insbesondere EC- oder Kreditkartenautomaten sowie Zahlungsdienste nach § 1 Absatz 2 und Zahlungsvorgänge im Sinne des § 1 Absatz 10 Nummern 4, 6 und 10 des Zahlungsdienstaufsichtsgesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 74 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), in der jeweils geltenden Fassung zulässt,

18. entgegen § 17 die Sperrzeiten nicht einhält.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.

(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, so können die Gegenstände,

1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder

2. die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden. Gleiches gilt für durch die Ordnungswidrigkeit gewonnenen oder erlangten Gelder. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968, neugefasst durch Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), ist anzuwenden. Der eingezogene Reinertrag ist den in § 10 genannten Zwecken zuzuführen.

(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1

1. Nummer 9 das für Inneres zuständige Ministerium,

2. Nummern 1, 2 und 5, soweit die Verstöße im Rundfunk oder über Telekommunikationsanlagen erfolgen, die Bezirksregierung Düsseldorf,

3. Nummern 1, 2 und 5, soweit der Veranstalter des Glücksspiels weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte in Nordrhein-Westfalen hat und sich die Maßnahme gegen den Veranstalter richtet, die Bezirksregierung Düsseldorf,

4. Nummern 3 und 4 die Bezirksregierung Düsseldorf,

5. Nummer 13 die Bezirksregierung Düsseldorf,

6. Nummern 6 und 14 die jeweils zuständige Erlaubnisbehörde,

7. Nummer 7 im Rahmen eines Erlaubnisverfahrens, die jeweils zuständige Erlaubnisbehörde,

8. im Übrigen die örtliche Ordnungsbehörde.

§ 24
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Fortgelten erteilter Erlaubnisse, Berichtspflicht

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Glücksspielstaatsvertrag Ausführungsgesetz NRW vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 445) aufgehoben.

(3) Die nach altem Recht erteilten Erlaubnisse bleiben bis zum 31. Dezember 2012 in Kraft.

(4) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2022 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.

Artikel 3

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken
im Land Nordrhein-Westfalen
(Spielbankgesetz NRW - SpielbG NRW)

Teil 1

Spielbanken

§ 1
Ziele des Gesetzes

Ziele des Gesetzes sind gleichrangig

1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Spielsuchtbekämpfung zu schaffen,

2. durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glückspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,

3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,

4. sicherzustellen, dass Glücksspiele in Spielbanken ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität einschließlich der Geldwäsche abgewehrt werden und

5. einen sicheren und transparenten Spielbetrieb zu gewährleisten.

§ 2
Zulassung von Spielbanken

(1) Spielbanken dürfen in Nordrhein-Westfalen nur vom Veranstalter im Sinne des § 3 Absatz 1 betrieben werden.

(2) Im Land Nordrhein-Westfalen können bis zu fünf Spielbanken zugelassen werden.

(3) Spielbanken haben an jedem Standort das Große und Kleine Spiel (Automatenspiel) anzubieten; die Vorschriften, nach denen in Nordrhein-Westfalen Lotterien und Ausspielungen sowie Sportwetten veranstaltet werden dürfen, bleiben unberührt.

§ 3
Gesellschafter und Betreiber

(1) Gesellschafter eines Unternehmens zum Betrieb einer Spielbank dürfen nur juristische Personen des öffentlichen Rechts oder solche juristischen Personen des privaten Rechts sein, deren Anteile überwiegend dem Land Nordrhein-Westfalen gehören.

(2) Spielbankunternehmer im Sinne dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist derjenige, der eine Spielbank tatsächlich betreibt.

§ 4
Erlaubnis

(1) Die Landesregierung entscheidet auf Vorschlag des für Inneres zuständigen Ministeriums, in welcher Gemeinde eine öffentliche Spielbank errichtet und betrieben werden darf. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Betrieb der Spielbank den Zielen des § 1 zuwiderläuft.

(2) Der Betrieb einer Spielbank im Internet ist verboten.

(3) Die Erlaubnis bedarf der Schriftform. Auf ihre Erteilung oder Verlängerung besteht kein Anspruch. Die Erlaubnis kann jeweils für die Dauer von zehn Jahren erteilt und jederzeit mit einer Frist von zwei Jahren zum Jahresende widerrufen werden.

(4) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1. der Betrieb der Spielbank den Zielen des § 1 Nummern 1 bis 5 nicht zuwiderläuft,

2. die Einhaltung der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Absatz 3 Glücksspielstaatsvertrag, der Werbebeschränkungen nach § 5 Glücksspielstaatsvertrag und der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 Glücksspielstaatsvertrag sichergestellt ist,

3. ein Sozialkonzept gemäß § 6 Glücksspielstaatsvertrag vorliegt und auch sonst die Anforderungen des § 6 Glücksspielstaatsvertrag erfüllt sind,

4. der Spielbankunternehmer und die sonst für den Spielbetrieb verantwortlichen Personen Gewähr für den ordnungsrechtlich und wirtschaftlich einwandfreien Betrieb der Spielbank bieten und die eingesetzten Geräte und Programme einen ordnungsgemäßen Spielverlauf gewährleisten und

5. durch den Betrieb der Spielbank weder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet noch sonstige öffentliche Belange beeinträchtigt werden.

(5) Die Erlaubnis muss insbesondere bezeichnen

1. die Spielbankgemeinde und die Räume, in denen die Spielbank betrieben werden darf und

2. die Zahl der höchstens in einer Spielbank zulässigen Spieltische und Automaten.

(6) Die Erlaubnis soll Bestimmungen enthalten, insbesondere über

1. die Beschränkung der Werbung,

2. die Entwicklung und Umsetzung eines Sozialkonzepts zur Vorbeugung und zur Behebung von Glücksspielsucht,

3. die Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust, die Suchtrisiken der von der Spielbank angebotenen Glücksspiele und Möglichkeiten der Beratung und Therapie von Spielsüchtigen,

4. Pflichten gegenüber der Spielbankaufsicht,

5. die Auswahl der Spielbankleitung und des Personals und

6. sonstige Pflichten, die bei Errichtung, Einrichtung und Betrieb einer Spielbank zu beachten sind.

(7) Die Erlaubnis kann entzogen werden, wenn der Betrieb den Zielen des § 1 dieses Gesetzes zuwiderläuft.

§ 5
Jugend- und Spielerschutz, Zugangskontrolle

(1) Die Spielbank überprüft die Identität und das Alter der Spieler, bevor sie ihnen Zutritt gewährt.

(2) Der Aufenthalt in der Spielbank ist Personen unter 18 Jahren und gesperrten Spielern nicht gestattet.

(3) Die Durchsetzung des Verbots nach Absatz 2 ist durch Kontrolle des Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle und Abgleich mit der Sperrdatei des in § 3 Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag AG NRW genannten Veranstalters zu gewährleisten.

(4) Das Aufstellen, Bereithalten oder die Duldung von technischen Geräten zur Bargeldabhebung, insbesondere EC- oder Kreditkartenautomaten in den Spiel- und Automatensälen sind nicht gestattet.

§ 6
Spielersperre

(1) Gesperrte Spieler dürfen nach Maßgabe des § 20 Absatz 2 Glücksspielstaatsvertrag am Spielbetrieb in Spielbanken nicht teilnehmen. Zur Feststellung einer Spielersperre bedienen sich die Spielbanken der Sperrdatei der nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag zuständigen Behörde. § 21 Absatz 3 AG Glücksspielstaatsvertrag NRW gilt entsprechend.

(2) Die Spielbanken sperren Personen, die dies beantragen (Selbstsperre) oder von denen sie auf Grund der Wahrnehmung ihres Personals oder auf Grund von Meldungen Dritter wissen oder auf Grund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet, spielsüchtig oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (Fremdsperre).

(3) Die Spielbanken können Personen sperren, die gegen die Spielordnung (§ 10) oder die Spielregeln verstoßen, gegen die ein begründeter Verdacht eines solchen Verstoßes besteht oder denen auf Grund des Hausrechts der Zutritt zur Spielbank untersagt wurde (Störersperre). Die Tatsachen, die zur Sperre geführt haben, sind zu speichern. Die Absätze 7 und 9 gelten entsprechend.

(4) Die Spielbanken sind verpflichtet, die Spielersperren nach Absatz 2 sowie deren Änderungen und Aufhebungen unverzüglich an die nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag zuständige Behörde zur Aufnahme in die Sperrdatei zu übermitteln.

(5) Im Fall der Fremdsperre ist der betroffene Spieler vor Eintrag in das übergreifende Sperrsystem anzuhören. Stimmt er der Fremdsperre nicht zu, sind die der Fremdsperre zugrundeliegenden Tatsachen durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen.

(6) Die Selbstsperre und die Fremdsperre betragen mindestens ein Jahr. Nach Einrichtung der Sperre teilt die Spielbank dem betroffenen Spieler Art und Dauer der Sperre unverzüglich schriftlich mit.

(7) Die Spielbank entscheidet auf Antrag des gesperrten Spielers nach Ablauf der in Absatz 6 Satz1 bestimmten Frist über die Aufhebung der Sperre. Der gesperrte Spieler hat einen Anspruch auf Löschung der Spielersperre, wenn die Gründe, die zur Eintragung in die Sperrdatei geführt haben, nicht mehr gegeben sind.

(8) Verantwortliche Stelle im Sinne des § 3 Absatz 7 Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814), für die Daten gesperrter Spieler ist diejenige Stelle, die die Sperre ausgesprochen hat und die nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag zuständige Behörde.

(9) Die allgemeinen Auskunftsrechte gesperrter Spieler nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz bleiben unberührt.

§ 7
Suchtforschung

Die Spielbanken sind berechtigt und auf Verlangen der Glücksspielaufsichtsbehörde auch verpflichtet, Daten im Sinne des § 23 Glücksspielstaatsvertrag in anonymisierter Form für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen.

§ 8
Videoüberwachung

(1) Zur Zugangskontrolle, zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten und zur Sicherung des Vertrauens der Öffentlichkeit in ein ordnungsgemäßes Spiel sind die Eingänge, Kassenbereiche und Spielräume der Spielbank (Raumüberwachung) und die Spieltische (Spielüberwachung) mit optisch-elektronischen Einrichtungen zu überwachen (Videoüberwachung). Soweit der Umfang der Videoüberwachung nicht in der Spielbankerlaubnis oder in aufsichtsbehördlichen Anordnungen festgesetzt ist, kann er vom Spielbankunternehmer bestimmt werden. Die Spielbank darf die zur Raum- und Spielüberwachung erhobenen Daten höchstens sechs Monate speichern. § 9 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Datenerhebung nach Absatz 1 und die Daten verarbeitende Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.

§ 9
Aufsicht

(1) Das für Inneres zuständige Ministerium übt die Aufsicht über die Spielbanken aus, soweit die Absätze 5 und 6 nichts anderes bestimmen. Die Aufsicht hat den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor Gefahren, die vom Spielbankbetrieb ausgehen, zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die für den Betrieb der Spielbank geltenden Rechtsvorschriften und die in der Spielordnung und der Erlaubnis enthaltenen Bestimmungen eingehalten werden.

(2) Die Aufsichtsbehörde trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie ist insbesondere berechtigt,

1. den gesamten Betrieb der Spielbank zu überwachen und zu überprüfen und sich hierbei auch Dritter zu bedienen,

2. alle dem Betrieb der Spielbank dienenden Räume zu betreten, Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen des Spielbankunternehmens einzusehen und

3. durch Beauftragte an Sitzungen und Besprechungen entscheidungsbefugter Organe oder Gremien des Spielbankunternehmens teilzunehmen.

Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Die Aufsichtsbehörde kann ferner jederzeit

1. Auskunft über den gesamten Betrieb der Spielbank verlangen,

2. aus wichtigem Grund die Abberufung von Geschäftsführern oder leitenden Angestellten der Spielbank verlangen und

3. den Spielbetrieb ganz oder teilweise untersagen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann einzelne Aufsichtsbefugnisse auf andere Behörden übertragen.

(4) Der Spielbankunternehmer ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Kalenderjahres einen von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht und den Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers vorzulegen.

(5) Der Spielbetrieb, sowie die Ermittlung des Bruttospielertrags und der Tronceinnahmen werden durch die Finanzverwaltung in entsprechender Anwendung des § 147 Absatz 6 und der §§ 210 und 211 der Abgabenordnung sowie durch Einsichtnahme in Videoaufzeichnungen und Dokumentationen zu den Hinweismitteilungen aus dem Floorman-Informations-System am Spielort laufend überwacht (Finanzaufsicht). Die Finanzverwaltung kann sich dabei auch Dritter bedienen.

(6) Das Finanzministerium übt die Steueraufsicht und die Aufsicht über die zusätzlichen Leistungen aus und erlässt die hierfür erforderlichen Regelungen. Es kann insbesondere die Maßnahmen treffen, die zur Sicherung der Spielbankabgabe erforderlich sind.

§ 10
Spielordnung

(1) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Ressorts durch Rechtsverordnung eine Spielordnung zu erlassen. In ihr ist insbesondere zu bestimmen

1. welchen Personen die Teilnahme am Spiel nicht gestattet ist,

2. welche allgemeinen Zutrittsvoraussetzungen für den Spielbankbesuch bestehen, insbesondere, dass sich die Besuchenden auszuweisen und welche Personalien sie anzugeben haben,

3. welche Spiele gespielt werden dürfen,

4. wie und in welcher Höhe (Mindest- und Höchstbeträge) die Spieleinsätze zu erbringen sind,

5. wie Spielmarken kontrolliert werden,

6. wie Gewinne festgestellt und ausgezahlt werden,

7. zu welchen Zeiten nicht gespielt werden darf,

8. wie die Datenerfassung zu erfolgen hat und welche Daten in der Besucherdatei zu speichern sind,

9. welche Daten an Sperrsysteme und an ausländische Spielbanken übermittelt werden dürfen und

10. die Dauer der Sperren und die Mitteilungspflichten bei Sperren.

(2) Die Spielordnung ist in den Spielsälen deutlich sichtbar auszuhängen.

§ 11
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 2 Personen unter 18 Jahren oder nach § 6 Absatz 2 gesperrte Spieler am Spielbetrieb in einer Spielbank teilnehmen lässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das für Inneres zuständige Ministerium.

§ 12
Spielbankabgabe

(1) Der Spielbankunternehmer ist verpflichtet, an das Land eine Spielbankabgabe zu entrichten. Die Spielbankabgabe ist nach Maßgabe des Haushaltsplans für öffentliche oder gemeinnützige Zwecke zu verwenden. §§ 8 und 9 des Glücksspielstaatsvertrag AG NRW bleiben unberührt.

(2) Bemessungsgrundlage für die Spielbankabgabe sind die Bruttospielerträge. Die Spielbankabgabe beträgt 30 Prozent und sie erhöht sich für Bruttospielerträge, die je Spielbank 15 Millionen Euro übersteigen, um weitere 10 Prozent der Bruttospielerträge. Bei Eröffnung einer Spielbank kann das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Spielbankabgabe für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren einheitlich auf 25 Prozent der Bruttospielerträge ermäßigen.

(3) Bruttospielertrag eines Spieltages ist

1. bei den Glücksspielen, bei denen die Spielbank ein Spielrisiko trägt, der Betrag, um den die täglichen Spieleinsätze die Gewinne der Spielenden übersteigen, die diesen nach den Spielregeln zustehen (Bruttogewinn), abzüglich der noch nicht verrechneten Verluste vergangener Spieltage,

2. bei den Glücksspielen, bei denen die Spielbank kein Spielrisiko trägt, der Betrag, der der Spielbank zufließt.

Ist aus dem Bruttospielertrag Umsatzsteuer herauszurechnen, wird die nach dem Umsatzsteuergesetz tatsächlich und endgültig zu entrichtende Umsatzsteuer auf die zu entrichtende Spielbankabgabe angerechnet.

(4) Spieltag ist der Zeitraum von der Öffnung der Spielbank bis zur Schließung. An Tagen, an denen die Spielbank geschlossen ist, gilt der Kalendertag als Spieltag.

(5) Nicht abgeholte Einsätze und Gewinne sowie Beträge, die nach dem Ende der Einsatzmöglichkeit gesetzt, von den Spielenden aber nicht zurückgenommen werden und der Spielbank verbleiben, werden dem Bruttospielertrag zugerechnet.

(6) Falsche Spielmarken, falsche Geldscheine und falsche Münzen, sowie Spielmarken anderer Spielbanken an den Spieltischen und im Kleinen Spiel mindern den Bruttospielertrag nicht; sie sind mit dem Wert zu berücksichtigen, mit dem sie am Glücksspiel teilgenommen haben.

(7) Spielverluste eines Spieltags werden für jede Spielstätte mit den im laufenden Monat erzielten Bruttospielerträgen, getrennt nach Großem Spiel und Kleinem Spiel verrechnet; ein verbleibender Verlust kann mit den Bruttospielerträgen der folgenden Monate verrechnet werden. Dabei werden die Erträge sämtlicher in der Spielbank veranstalteter Glücksspiele berücksichtigt.

(8) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die in Absatz 2 genannten Prozentsätze heruntersetzen. Der für Inneres zuständige Ausschuss sowie der Haushalts- und Finanzausschuss müssen einer solchen Absenkung zustimmen.

§ 13
Zusätzliche Leistungen

Neben der Spielbankabgabe gemäß § 12 sind von den Bruttosspielerträgen 15 Prozent zusätzliche Leistungen an das Land zu entrichten.

§ 14
Gewinnabschöpfung

(1) Die ausgewiesenen Jahresüberschüsse der Spielbankunternehmen sind zu 75 Prozent an das Land abzuführen. Sofern das restliche Viertel dieser Überschüsse 7 Prozent der Summe aus den Anteilen des Gesellschaftskapitals, den Rücklagen und den Risikofonds übersteigt, sind diese in voller Höhe an des Land abzuführen.

(2) Die Spielbankunternehmen haben ein Viertel der nicht an das Land abzuführenden Jahresüberschüsse einer Stabilisierungsrücklage zuzuführen, die nicht ausgeschüttet und nur mit Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums aufgelöst werden darf.

(3) Dem Landtag ist über die Berechnung der Gewinnabschöpfung und die Verwendung der Stabilisierungsrücklage jährlich Bericht zu erstatten.

§ 15
Zuwendungen, Tronc

(1) Den einzelnen bei der Spielbank beschäftigten Personen ist die Annahme von Geschenken oder ähnlichen Zuwendungen, die ihnen mit Rücksicht auf ihre Tätigkeit gemacht werden, insbesondere die Annahme von sogenannten Trinkgeldern, verboten. Zuwendungen der Besucher an die Spielbank oder an die bei der Spielbank beschäftigten Personen sind ohne Rücksicht auf einen etwaigen anderweitigen Willen des Spenders unverzüglich den in der Spielbank aufgestellten Behältern (Tronc) zuzuführen. Elektronische Zuwendungen sind gesondert zu erfassen; sie sind Bestandteil des Bruttospielertrages. Der Spielbankunternehmer fertigt am Ende eines jeden Spieltages Aufzeichnungen über die Tronceinnahmen.

(2) Der Spielbankunternehmer hat die Tronceinnahmen, soweit nicht daraus eine Abgabe an den Landeshaushalt zu leisten ist (Troncabgabe), für die bei der Spielbank beschäftigten Personen zu verwalten und zu verwenden.

(3) Die Höhe der Troncabgabe bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung.

§ 16
Abgabenrechtliche Pflichten des Spielbankunternehmens, Entstehung und
Fälligkeit der Abgaben

(1) Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet, getrennt für jede Spielbank Aufzeichnungen über den Betrieb zu führen. Insbesondere hat es den im Großen Spiel erzielten Bruttospielertrag täglich nach Ende des Spielgeschehens und den im Kleinen Spiel erzielten Bruttospielertrag am Tag der Abrechnung, mindestens jedoch einmal wöchentlich, festzustellen.

(2) Die Spielbankabgabe und die zusätzlichen Leistungen entstehen beim Großen Spiel mit dem Ende des Spielgeschehens an dem jeweiligen Spieltag und beim Kleinen Spiel am Tag der Abrechnung.

(3) Das Spielbankunternehmen hat die Spielbankabgabe jeweils für jede Spielbank spätestens am sechsten Tag des Monats für den vorangegangenen Monat zu berechnen, eine schriftliche Anmeldung nach amtlichem Vordruck abzugeben und die Spielbankabgabe sowie die zusätzlichen Leistungen zu entrichten (Fälligkeit). Die Anmeldungen sind von einer zur Vertretung des Spielbankunternehmens berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben. Sie gelten als Steueranmeldung im Sinne des § 168 der Abgabenordnung. Wird die Anmeldung nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben oder ist die Anmeldung unzutreffend, setzt das Finanzamt die Spielbankabgabe fest.

§ 17
Verwaltung der Abgaben

Für die Spielbankabgabe, die zusätzlichen Leistungen und die Troncabgabe gelten, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt, sinngemäß die Vorschriften der Abgabenordnung und der Rechtsvorschriften, die zur Durchführung der Abgabenordnung erlassen sind und werden, in der jeweils geltenden Fassung. Die örtlich zuständigen Finanzämter werden vom Finanzministerium bestimmt.

§ 18
Steuerbefreiung

Durch die Entrichtung der Spielbankabgabe und der zusätzlichen Leistungen ist das Spielbankunternehmen von der Zahlung derjenigen Landes- und Gemeindesteuern befreit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Spielbetrieb einer Spielbank stehen.

§ 19
Gemeindeanteil

Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung zu regeln, welchen Anteil die Spielbankgemeinden an den Einnahmen aus dem Betrieb der Spielbanken erhalten.

§ 19a
Abführung an die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW

Soweit die Einnahmen aus dem Betrieb der Spielbanken dem Land verbleiben, ist der im Haushaltsplan jeweils festgelegte Betrag an die im zweiten Teil genannte Stiftung abzuführen.

Teil 2

Stiftung Wohlfahrtspflege NRW

§ 20
Sitz der Stiftung

(1) Die mit dem Spielbankgesetz NRW vom 19. März 1974 (GV. NRW. S. 93) errichtete rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts „Stiftung des Landes Nordrhein-Westfalen für Wohlfahrtspflege“ wird unter dem Namen „Stiftung Wohlfahrtspflege NRW“ fortgeführt.

(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Düsseldorf.

§ 21
Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Verwendung der nach § 12 Absatz 2 der Stiftung zufließenden Mittel, der nach Maßgabe des Haushaltsplans aus dem sonstigen Aufkommen aus Glücksspielen zufließenden Mittel sowie weiterer Mittel von Seiten privater Dritter.

(2) Die Stiftung hat die ihr zufließenden Mittel ausschließlich für Zwecke der Wohlfahrtspflege, die gemeinnützig oder mildtätig im Sinne des Steuerrechts sind, insbesondere für Einrichtungen und Projekte zu Gunsten von Menschen mit Behinderung und alter Menschen, Maßnahmen zu deren Integration, sowie für Projekte zu Gunsten benachteiligter Kinder, die über das übliche Regelangebot hinausgehen, zu verwenden. Einzelheiten bestimmt die Satzung, die das für die Stiftung Wohlfahrtspflege zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien erlässt.

(3) Etwaige Erträgnisse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 22
Stiftungsorgane

Organe der Stiftung sind:

1. der Stiftungsrat

2. der Stiftungsvorstand.

§ 23
Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus zehn Mitgliedern, der Landtag entsendet fünf aus seiner Mitte gewählte Mitglieder. Je ein Mitglied wird vom für Inneres zuständigen Ministerium, Finanzministerium und dem für die Stiftung Wohlfahrtspflege zuständigen Ministerium benannt. Zwei Mitglieder benennt die Landesarbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege. Die Mitglieder des Stiftungsrates können sich im Einzelfall vertreten lassen.

(2) Der Stiftungsrat wählt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.

(4) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Der Stiftungsrat stellt Richtlinien für die Verwendung der Mittel auf, soweit die Verwendung nicht bereits durch dieses Gesetz festgelegt ist. Er beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören und über die Verwendung der Mittel im Einzelfall. Er überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes.

§ 24
Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei Mitgliedern, die das für die Stiftung Wohlfahrtspflege zuständige Ministerium benennt.

(2) Der Stiftungsvorstand führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

§ 25
Rechtsaufsicht

Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des für die Stiftung Wohlfahrtspflege zuständigen Ministeriums.

Teil 3

Schlussbestimmungen

§ 26
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Fortgelten erteilter Erlaubnisse, Berichtspflicht

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Spielbankgesetz NRW vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 445) aufgehoben.

(3) Die nach altem Recht erteilten Erlaubnisse bleiben bis zum 31. Dezember 2012 in Kraft.

(4) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2022 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.

Artikel 4

Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft.

Düsseldorf, den 13. November 2012

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Für den Finanzminister
und den Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales

Guntram  S c h n e i d e r

Der Justizminister
zugleich für den Minister
für Inneres und Kommunales

Thomas  K u t s c h a t y

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

Johannes  R e m m e l

Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

Michael  G r o s c h e k

Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
zugleich für die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung

Ute  S c h ä f e r

Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Barbara  S t e f f e n s

Die Ministerin
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien

Dr. Angelica  S c h w a l l-D ü r e n

GV. NRW. 2012 S. 524